Betreuervergütung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer (ab 1.7.2005)

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Vorbemerkung

Die Regelungen zur Finanzierung beruflich geführter Betreuungen, jedoch ebenso solcher Vormundschaften und Pflegschaften, finden sich seit 1. Juli 2005 im neuen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), das nicht nur das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) ablöste, sondern auch eine Reihe bisher im BGB geregelter Sachverhalte übernahm

Durch die Neuregelung der Berufsbetreuervergütung im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes soll die Abrechnung des Vergütungsanspruches erheblich vereinfacht werden. Zeitaufwändige Vergütungsauseinandersetzungen sollen vermieden, Ressourcen für die eigentliche Arbeit der Betreuer und Vormundschaftsgerichte verwendet werden.

Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von Berufs- und Vereinsbetreuern geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom Juni 2003 empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Rechtstatsachenforschung zum Betreuungsrecht fußt.

Das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung findet sich in § 168 FamFG iVm. § 292 FamFG.

Zum Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers siehe unter: Betreuer (Ehrenamt)

Grundannahmen

Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus:

  • ein außerhalb einer Einrichtung lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt;
  • für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen mittellosen;
  • der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe des 1. Betreuungsjahres und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau.

Rechtsprechung zur Verfassungsgemäßheit der Regelungen

Gleich bleibende Regelungen

Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der gesetzlichen Vertretungstätigkeit. Für Verfahrenspfleger gilt sie nun infolge der Neufassung des § 67 Abs. 1 FGG ebenfalls.

Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die Mittellosigkeit, also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der Rechtsmittel bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich.

Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand

Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie Verfahrenspfleger nach den §§ 277, 318 FamFG in Betreuungsverfahren und Unterbringungsverfahren.

Auch der ehrenamtliche Betreuer eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung Ermessensvergütung) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen als Verfahrenspfleger führt der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein.

Betreuungen nach § 1899 Abs. 2 (Sterilisationsbetreuer) und Abs. 4 BGB (Vertretungsbetreuer bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der Aufwendungsersatz für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.

Die drei aus § 1 BVormVG bekannten Vergütungsstufen wurden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten.

Diese Stundensätze gelten wie bisher unmittelbar für alle mittellosen Betroffenen, jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die eine gesetzliche Festlegung in § 3 Abs. 3 VBVG gefunden hat, grundsätzlich auch bei Vermögenden. Mit Ausnahme der stets aus der Staatskasse zu entgeltenden Verfahrenspflegschaften kann das Gericht jedoch im Ausnahmefall bei Vermögenden auch höhere Stundensätze zubilligen.

Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer

Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine Sterilisation bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder Geschäftsunfähigkeit bestellten Vertretungsbetreuer nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte Vertretungsbetreuer wird jedoch pauschaliert abrechnen.

Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung

Alle anderen Berufs- und Vereinsbetreuer haben für ihre Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2005 keinen Vergütungsanspruch mehr, der sich an dem tatsächlichen und gerichtlich akzeptierten Zeitaufwand orientiert, sondern einen Anspruch auf eine pauschalierte Stundenzahl, die sich aus der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsstatus des Betreuten während der Abrechnungsperiode von grundsätzlich drei Monaten richtet. Betreuungstätigkeiten bis einschließlich 30. Juni 2005 waren nach bisherigem Recht abzurechnen. Es wurde allen Betreuern empfohlen, eine Abrechnung zu diesem Stichtag zu tätigen.

An pauschalen Zeitansätzen sind abrechenbar: bei vermögenden (mittellosen) Betreuten, die außerhalb eines Heimes ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt – haben: in den ersten drei Monaten der Betreuung monatlich 8,5 (7) Stunden, im 4. bis 6. Monat jeweils 7 (5 ½) Stunden, im 7. bis 12.Monat jeweils 6 (5) und danach, also ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahres monatlich 4 ½ (3 ½) Stunden.

Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim, liegen die abrechenbaren Zeitansätze in den gleichen Zeiträumen je nachdem, ob die Betreuten vermögend oder mittellos sind, bei monatlich 5 ½ (4 ½), 4 ½ (3 ½), 4 (3) und 2 ½ (2) Stunden.

Die abrechnungsfähigen Stunden, je nachdem, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb oder außerhalb eines Heimes hat, können aus den nachstehenden Tabellen entnommen werden.

a) bei vermögenden Betreuten (i.S. der § 1836c, § 1836d BGB)

Zeitraum seit Betreuungsbeginn Betreuter lebt im Heim Betreuter lebt außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

b) bei mittellosen Betreuten

Zeitraum seit Betreuungsbeginn Betreuter lebt im Heim Betreuter lebt außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber mittellos geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Inzwischen deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass die Höhe des Stundenansatzes und der Zahlungfspflichtige auseinander fallen können.

Siehe zur Höhe des Stundensatzes auch den Artikel Stundensatz

Zweifelsfälle

Beginn der Betreuung ?

Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der Betreuerbestellung. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages besteht der Vergütungsanspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenkreise.

Ist die sofortige Wirksamkeit der Betreuerbestellung angeordnet, beginnt der Vergütungsanspruch unter Umständen bereits, bevor der Betreuer von seiner Bestellung Kenntnis hat. Denn in diesem Falle führen auch die Bekanntgabe an den Betreuten, seinen Verfahrenspfleger oder die Übergabe der Gerichtsakte an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses.

Rechtsprechung zum Beginn des Vergütungsanspruchs

Betreuerwechsel

Was ist mit den Zeiten, in denen eine Betreuung ehrenamtlich geführt wurde und nun an Stelle des Ehrenamtlers ein Berufsbetreuer bestellt wird, zum Beispiel weil sich die Betreuung für den ehrenamtlichen Betreuer als zu schwierig oder unzumutbar dargestellt hat. Auf Grund der Tatsache, dass sich das gesamte VBVG nur auf beruflich geführte Tätigkeiten bezieht, ist es sachgerecht, bei einem Betreuerwechsel die vorherige ehrenamtliche Betreuungszeit bei dem vierstufigen Zeitraster nicht mitzuzählen.

Die Gesetzesbegründung für den zunächst hierfür vorgesehenen § 1908 l BGB enthält dazu keine klare Aussage. In der Einzelbegründung zu § 1908 l Abs. 3 BGB-E wird lediglich auf das Wirksamwerden der Betreuerbestellung nach § 69a Abs. 3 FGG verwiesen. Dies ist nicht so zu verstehen, dass ehrenamtliche Betreuungszeiten bei der Berufsbetreuerpauschale mitzurechnen seien.

Das nicht nur, weil auch die Entscheidung über einen Betreuerwechsel nach Maßgabe des § 69a Abs. 3 FGG wirksam wird. Insbesondere ist ein solcher Betreuerwechsel meist durch Überforderung oder Nichteignung des vorherigen Betreuers bedingt. Der nachträglich bestellte Berufsbetreuer hat oft die Betreuungstätigkeit zu rekonstruieren, nachträglich Pflichtwidrigkeiten des Vorbetreuers nachzuhaken, und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach § 1833 BGB geltend zu machen. Die Zeit einer Behördenbetreuung vor dem Wechsel in eine Betreuung durch einen Berufs- oder Vereinsbetreuer müsste im Gegensatz dazu mitgezählt werden, ebenso die Zeit der Führung durch einen anderen Berufs- oder Vereinsbetreuer.

Wurde der zuvor beruflich tätige Betreuer allerdings wegen Nichteignung gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen, kann sich für den Nachfolgebetreuer jedoch die gleiche missliche Situation ergeben wie beim genannten Ehrenamtler. Es dürfte hier in Ausnahmesituationen vertretbar sein, dass das Gericht feststellt, die Betreuung sei bislang nicht ordnungsgemäß geführt worden und dem neuen Berufsbetreuer die Stundenansätze so zu berechnen, als sei die Betreuung nun erstmals angeordnet worden. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe erwähnt in ihrem Bericht nur den im Rahmen eines Betreuerwechsels „regelmäßig einhergehenden Mehrbedarf“.

Die Rechtsprechung stellt allerdings fast ausnahmslos auf das Datum der erstmaligen Betreuerbestellung ab.

Rechtsprechung zum Betreuerwechsel

Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung

Nach Aufhebung einer Betreuung und späterer erneuter Betreuerbestellung muss auch die Zeitberechnung neu beginnen, außer der Aufhebungsbeschluss ist als Ergebnis eines Rechtsmittels aufgehoben worden. Denn auch nach einer erneuter Bestellung eines Betreuers hat dieser, der mit dem früheren Betreuer nicht personengleich sein muss, alle Ermittlungen, zum Beispiel für das Vermögensverzeichnis neu anzustellen. Selbst wenn nur wenige Monate seit Aufhebung der früheren Betreuung vergangen sind, kann sich die persönliche und wirtschaftliche Lage des Betreuten völlig anders darstellen. Ähnliches dürfte gelten, wenn eine vorläufige Betreuung endet und zwischen diesem Ende und der Neubestellung eines entgültigen Betreuers ein Zwischenzeitraum liegt.

Rechtsprechung zur Vakanz

Ende der Betreuung

Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses, jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch Notgeschäftsführungspflichten.

Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den Tod des Betreuten endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.

Dabei ist nach bisherigem wie auch künftigem Recht zunächst auf die Kenntnis des Betreuers vom Todesfall des Betreuten abzustellen. Bis zur Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Danach ist fast als Regelfall bis zur Verantwortungsübernahme durch einen Erben oder Nachlasspfleger eine Notgeschäftsführungspflicht gegeben, die einige Tage, unter Umständen aber auch Monate dauern kann. Sachgerecht wäre es zumindest, den Zeitraum bis zur Rechenschaftserteilung zu vergüten, sofern dem Betreuer hier kein schuldhaftes Verzögern vorzuwerfen ist.

Schließlich ist noch die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit zu benennen. Hier soll die genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. Soll dafür die Abwesenheit des Hauptbetreuers oder das tatsächliche Tätigwerden des Vertretungsbetreuers maßgeblich sein? Das neue Vergütungssystem scheint hauptsächlich auf den Status abzustellen. Daher sollte der gesamte Abwesenheitszeitraum dem Vertretungsbetreuer zustehen.

Rechtsprechung zum Ende des Vergütungsanspruchs

Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer

Es war im Gesetzesentwurf des Bundesrates beabsichtigt, je abrechnungsfähige Pauschalvergütungsstunde des Berufsbetreuers drei Euro für den Ersatz von Aufwendungen zu gewähren. In der Endfassung sind die Aufwendungen in die Pauschalvergütung selbst einbezogen. Abweichende Aufwendungsersatzzahlungen sind bei pauschal vergüteten Betreuungen nicht vorgesehen, auch nicht als Ausnahmeregelung. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Betreuer weiterhin nachweispflichtig, wenn es bei Aufwendungen um den Nachweis der Betriebsausgaben oder den Vorsteuerabzug geht.

Eine kleine, für einige Betreuer verbesserte Situation ist: Betreuer, die bislang Aufwendungsersatz für berufliche Dienste abrechnen konnten, können dies auch weiterhin tun. Hiervon sind überwiegend anwaltliche Betreuer betroffen, und zwar für einzelne Tätigkeiten, für die jeder nichtanwaltliche Betreuer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Solche Tätigkeiten können weiter nach der jeweiligen Honorarordnung abgerechnet werden und schmälern die pauschale Betreuervergütung nicht.

Rechtsprechung:

OLG Köln BtMan 2007,38:

Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1896 Abs. 4 BGB beruht, sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG von der Pauschale abgegolten.

Abrechnungsmodalitäten

Einfacher als bisher sind die Vergütungsanträge von Berufsbetreuern: Sie müssen künftig im Regelfall nur eine Angabe des Zeitraums enthalten, auf den sie sich beziehen, den Aufenthaltsstatus des Betreuten während dieses Zeitraumes und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels, die bisher schon üblichen Angaben zur Mittellosigkeit und die vereinfachte Berechnung, die sich aus einer Multiplikation der pauschal abrechnungsfähigen Stunden mit dem anerkannten Betreuungsstundensatz nach § 4 VBVG ergibt. Die Möglichkeit der Abschlagszahlung ist angesichts dieser Vereinfachung aus dem Anwendungsbereich für berufliche Betreuer entfallen.

Sobald die oben angesprochenen Unklarheiten der pauschalen Vergütung geklärt sind, kann sich durch die Neuregelung durchaus eine Arbeitsvereinfachung für Berufsbetreuer ergeben, da zum Teil langwierige Abrechnungen und Antworten auf gerichtliche Rückfragen weitgehend entbehrlich sind. Eine – moderate – Anhebung von Betreuungsfallzahlen lässt sich daher vertreten.

Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus

Übergangssituation bei Altfällen

Wenn im Gesetz von 3 Monaten die Rede ist, dürften im Regelfall keine Kalenderquartale, sondern jeweils 90 Tage vom Beginn der Betreuerbestellung an und darauf folgende Zeiträume gemeint sein. Nur diese Betrachtungsweise führt zu einer vereinfachten Abrechnung, die ein wesentlicher Beweggrund für die Reform war. Besteht die Betreuung jedoch länger als 1 Jahr, kann es sich empfehlen, hiervon abzuweichen und auf Kalenderquartale umzustellen, da sich die Zahl der abrechnungsfähigen Stunden ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahrs nicht mehr ändert, sofern keine Änderung der Wohnform des Betreuten eintritt. Dies müsste im Einzelfall mit dem Gericht geklärt werden.

Die neue Pauschalvergütung gilt auch für die vor dem 1.7.05 angeordneten Betreuungen, die sog. „Altfälle“. Die Ansprüche für Tätigkeiten bei diesen Betreuungen bis einschl. 30.6.2005 sind nach altem Recht abzuwickeln, dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift (Art. 229 § 14 EGBGB). Es empfiehlt sich eine abschließende Vergütungsabrechnung zu diesem Termin, unabhängig davon, wann zuvor die letzte Abrechnung erfolgte.

Für die Beendigung der Berufsbetreuung durch Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer ist als Sonderfall geregelt, dass der Monat, in welchem der Betreuerwechsel stattfindet sowie der Folgemonat noch zu vergüten sind. Welcher Zeitraum ist mit Monat in diesem Sinne gemeint? Offenbar ebenfalls nicht der Kalendermonat, sondern der wiederkehrende Monatstag vom Betreuerbeginn an gerechnet und danach weitere 30 Tage.

Aufenthaltswechsel

Strittig werden kann auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach § 5 Abs. 4 VBVG sind hier keine vollen Monate zugrunde zu legen. Vielmehr muss bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, eine tageweise Quotelung vorgenommen werden, wobei der Monat zu 30 Tagen zu rechnen ist.

Dabei sollte auf den Abschluss des tatsächlichen Aufenthaltswechsels abgestellt werden, also bei einem Umzug ins Heim den letzten Tag des Umzugsvorgangs. Allerdings wäre es auch vorstellbar, auf den Beginn des Heimvertrags, das Ende des zuvor bestehenden Mietverhältnisses, auf die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, die das definitive Verbleiben des Betreuten im Heim besiegelt, abzustellen oder auf das Datum der tatsächlichen Wohnungsauflösung, der Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe an den Vermieter oder die Ummeldung beim Meldeamt. Hier tun sich in der nächsten Zeit genügend Fragen auf, die die Rechtsprechung zu beantworten aufgerufen ist.

Definition des Heimes

Für Nichtheimbewohner liegt der Stundenansatz des Betreuers um rund 40 % über dem des Heimbewohners. Außerdem muss der Betroffene dazu seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" = Lebensmittepunkt in der Einrichtung haben.

Rechtsprechung hierzu, Heimdefinition, Abgrenzung Betreutes Wohnen

Rechtsprechung zu psychiatrischen Krankenhäusern

Rechtsprechung zu JVA

Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt


Verzinsung der Betreuervergütung

Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen

Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen. Weder § 1836 BGB noch eine der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) sprechen eine derartige Verpflichtung aus. Auch wenn der Betreuer seine Vergütung gem. § 9 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen kann, folgt allein aus der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht dessen Verzinslichkeit. Die Verzinsungspflicht lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB noch des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ableiten, da zwischen einem streitigen Verfahren zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse ein erheblicher Unterschied besteht.

Ausschlussfrist bei der Betreuervergütung

Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 53/08; FamRZ 2008, 1611 = MDR 2008, 1399 = Rpfleger 2008, 568:

Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG) frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.

BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12, NJW-RR 2013, 769 = MDR 2013, 745 = FamRZ 2013, 871 = Rpfleger 2013, 387:

Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG (also jeweils nach dem Betreuungsquartalsende) erstmals geltend gemacht werden kann.

Weitere Rechtsprechung zur Ausschlussfrist

Verwirkung bei Untreue

Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 309/06, BtPrax 3/2007 = FamRZ 2007, 1185 = NJW-RR 2007, 1081:

Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs

  1. Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.
  2. Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.
  3. Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
  4. Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.

Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.05.2008, 19 T 274/07:

Ein Betreuer hat keinen Vergütungsanspruch für die Zeit längerer Abwesenheit, in der für den Betroffenen das Gericht, die Betreuungsbehörde und Dritte über einen Abrechnungsmonat nicht mehr zur Verfügung standen, nicht mehr erreichbar waren und Anliegen auch nicht mehr per Post, Fax und Email an ihn persönlich herangetragen werden konnten. Jedenfalls bei einer zweimonatigen Abwesenheit ist von einer längerfristigen Verhinderung der Wahrnehmung der Betreueraufgaben auszugehen, auch, wenn kein Verhinderungsbetreuer1899 IV BGB, § 6 VBVG) bestellt ist.

Abtretung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2010, I-25 Wx 71/09

Gebührenforderungen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreuer an eine Honorareinzugsstelle abtritt, sind wirksam festsetzbar, da kein Verstoß gegen gesetzliche Normen vorliegt. Zwar ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungseinschränkung werden aber nicht die Gebühren erfasst, die ein Rechtsanwalt als Betreuer enthält.

Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten

Aus dem Betreutenvermötgen gezahlte Betreuervergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen für den Betreuten Betriebsausgaben bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 69, Einkommensteuer-Richtlinien 1999, H 4.7).

Rechtsprechung als PDF-Download

Die Rechtsprechungsübersicht als PDF-Datei

Siehe auch

VBVG-Rechtsprechung, Aufwendungsersatz, Stundensatz, Mittellosigkeit, Gerichtskosten, Betreuungskosten im Steuerrecht, Regress der Staatskasse, Betreuungsrechtsreform, VBVG

Weblinks

Literatur

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Zeitschriftenbeiträge

  • Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
  • Barth/Wagenitz: Zur Neuordnung der Vergütung in Betreuungssachen; BtPrax 1996, 118 (PDF)
  • Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners; in: Betrifft: Betreuung Nr. 5, S. 195
  • Bestelmeyer: Das 2. BtÄndG – Eine vergütungs- und verfassungsrechtliche Totgeburt; Rpfleger 2005, 583
  • Bienwald: Das 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts; FF 2005, 239
  • ders.: Sind privatrechtliche Vergütungsvereinbarungen im Betreuungsrecht zulässig? Rpfleger 2002, 423
  • ders.: Zur Vergütung eines Betreuers, dem die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen wurde; JR 2012, 317
  • Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen/Verband freiberuflicher Betreuer/innen Vergütungsmodell der Berufsverbände BdB e.V. und VfB e.V., Stand 4.5.2004; http://www.bdb-ev.de
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme zur Anhörung am 16.6..2004; http://www.bdb-ev.de
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme vom 18.11.2004; http://www.bdb-ev.de
  • Deinert Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • ders.: Rechtsprechung zum neuen Vergütungsrecht; BtPrax 2008, 149 (PDF)
  • ders.: Aufwendungsersatz und Vergütung für Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte 2011, 1 (PDF)
  • Dodegge Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; NJW 2005, 1896
  • Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221
  • Fröschle Der Grundsatz der persönlichen Betreuung; BtMan 2005, 15
  • Gerhards/Lemken Zielgerade erreicht: das 2. BtÄndG; BtPrax spezial 2005, S. 3
  • Hellmann Bundestag beschließt 2. BtÄndG; RdLH 2005, 5
  • Jurgeleit: Die Reform des Betreuungsrechts – eine Übersicht; FGPrax 2005, 139
  • Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955
  • Krauß: Die Änderung des Betreuungsrechtes durch das 2. BtÄndG, BWNotZ 2/2006, 35 (PDF)
  • Lipp/Ohrt: Betreutes Wohnen als „Heim“? BtPrax 2005, 209
  • Lütgens Bundestag verabschiedet das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; BdB aspekte 54/05, 22
  • ders.: Aktuelles zur Betreuervergütung; Bewegung bei der Umsatzsteuer ? BtPrax 2012, 149
  • Maier Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Oeschger Zum Sommer wird es kommen; Betreuungsrechtsänderungsgesetz verabschiedet; BtMan 2005, 34
  • Rosenow Die geplante Abschaffung der persönlichen Betreuung; BtPrax 2003, 203
  • ders.: Honorarvereinbarung und Ermessensvergütung bei vermögenden Betreuten; BtMan 2005, 1213
  • Scharf: Die Kosten der gesetzlichen Betreuung; FPR 1/2012
  • Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
  • Seifert: Vertrauensschutz bei der Betreuervergütung; Rpfleger 2012, 487
  • ders.: Höhe der Vergütung des Betreuers, Rpfleger 2013, 373
  • Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121 (PDF)
  • Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Betreuer, NJW 2013, 1287
  • Vormundschaftsgerichtstag e.V. Stellungnahme zum Abschlussbericht, http://www.vgt-ev.de und (gekürzt) BtPrax 2003, 187
  • ders. Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BtÄndG vom 24.2.2004; in: Betrifft: Betreuung 7, S. 22
  • Zimmermann Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005; FamRZ 2005, 950
  • ders.: Probleme der Betreuervergütung gemäß VBVG; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Festschrift für Bienwald; Bielefeld 2006, S. 363
  • ders.: Die Rechtsprechung zur Betreuervergütung nach dem VBVG; FamRZ 2006, 1802
  • ders.: Neuere Rechtsprechung zur Betreuervergütung (VBVG); FamRZ 2008, 1307
  • ders.: Betreuervergütung und Bundesverfassungsgericht; BtPrax 2000, 47 (PDF)
  • ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776

Formulare für pauschale Betreuervergütung

Neue Formularentwürfe

Auch am Bildschirm ausfüllbar, Acrobat Reader 6.0/7.0 empfohlen

Weitere Formulare