Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen. | Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen. |