Betreuervergütung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Neue Pauschalvergütung für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] (ab 1.7.2005'''  
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'''Pauschalvergütung für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]]'''  
 
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[[Bild:Geld.jpg|300px|right]]
  
==Vorbemerkung==
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==Aktuelles zum Inflationsausgleich==
Die Regelungen zur Finanzierung [[Berufsbetreuer|beruflich geführter Betreuungen]], jedoch ebenso solcher Vormundschaften und Pflegschaften, finden sich seit 1. Juli 2005 im neuen [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] (VBVG), das nicht nur das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) ablöste, sondern auch eine Reihe bisher im BGB geregelter Sachverhalte übernahm
 
 
Durch die Neuregelung der Berufsbetreuervergütung im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es soll die Abrechnung des Vergütungsanspruches erheblich vereinfacht werden. Zeitaufwändige Vergütungsauseinandersetzungen sollen vermieden, Ressourcen für die eigentliche Arbeit der Betreuer und [[Vormundschaftsgericht]]e verwendet werden.
 
 
Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von [[Berufsbetreuer|Berufs-]] und [[Vereinsbetreuer]]n geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Rechtstatsachenforschung zum Betreuungsrecht fußt. 
 
 
==Grundannahmen==
 
Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus:
 
*ein außerhalb einer Einrichtung lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt;
 
* für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen [[Mittellosigkeit|mittellosen]];
 
*der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe des 1. Betreuungsjahres und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau.
 
  
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Bundestag und Bundesrat haben für die Jahre 2024 und 2025 einem befristeten Inflationszuschlag zur Betreuervergütung zugestimmt. Alle Monatspauschalen steigen um jeweils 7,50 €. Sie sind zusammen mit dem quartalsweisen Vergütungsantrag geltend zu machen. Für Ehrenamtler wird die [[Aufwandspauschale]] um 25 € jährlich aufgestockt.
  
===Gleich bleibende Regelungen===
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Hier ist der Inflationsausgleich 2024/25 in die VBVG-Tabellen eingebaut, inkl. der jeweiligen prozentualen Erhöhung. Kann als PDF heruntergeladen werden:
 
Zunächst einmal: Was bleibt gleich? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verbleibt es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der gesetzlichen Vertretungstätigkeit. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ebenfalls.  
 
  
Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 1. Januar 2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der Rechtsmittel bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich. 
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*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19780751425/Anlagen+VBVG_Tabellen_Inflationsausgleich.pdf?t=1703062808 Hier die neue Vergütungstabelle mit den Daten des Inflationsausgleichs (PDF)]
  
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
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==Vorbemerkung==  
Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den {{Zitat de §|50|fgg}}, {{Zitat de §|67|fgg}} und {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, „Anwalt des Kindes“ sowie in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. 
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Die Regelungen zur Finanzierung [[Berufsbetreuer|beruflich geführter Betreuungen]], jedoch ebenso solcher Vormundschaften und Pflegschaften, finden sich seit 1. Juli 2005 im neuen [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] (VBVG), das nicht nur das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) ablöste, sondern auch eine Reihe bisher im BGB geregelter Sachverhalte übernahm
 
   
 
   
Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen als Verfahrenspfleger führt der neue § 67a FGG eine entsprechende Regelung ein.  
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Durch die Neuregelung der Berufsbetreuervergütung sollte die Abrechnung des Vergütungsanspruches erheblich vereinfacht werden. Zeitaufwändige Vergütungsauseinandersetzungen sollen vermieden, Ressourcen für die eigentliche Arbeit der Betreuer und Gerichte verwendet werden.  
 
   
 
   
Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.
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Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von [[Berufsbetreuer|Berufs-]] und [[Vereinsbetreuer]]n geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im [[Abschlussbericht]] der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom Juni 2003 empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen [[Begleitforschung|Rechtstatsachenforschung]] zum Betreuungsrecht fußt.
 
Die drei aus § 1 BVormVG bekannten Vergütungsstufen werden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten.  
 
  
Diese [[Stundensatz|Stundensätze]] gelten wie bisher unmittelbar für alle mittellosen Betroffenen, jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die eine gesetzliche Festlegung in {{Zitat de §|3|vbvg}} Abs. 3 VBVG gefunden hat, grundsätzlich auch bei Vermögenden. Mit Ausnahme der stets aus der Staatskasse zu entgeltenden Verfahrenspflegschaften kann das Gericht jedoch im Ausnahmefall bei Vermögenden auch höhere Stundensätze zubilligen.
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Zum Juli 2019 wurde die Vergütung von Stundensätzen auf Tabellenbeträge umgestellt und seit 1.1.2023 ist die Einstufung in die Tabellen vereinfacht worden.
  
===Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer===
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Das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung findet sich in § 292 FamFG.
  
Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine Sterilisation bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] bestellten Vertretungsbetreuer nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte Vertretungsbetreuer wird jedoch pauschaliert abrechnen.
+
Zum Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers siehe unter: [[Betreuer_(Ehrenamt)#Verg.C3.BCtung_f.C3.BCr_Zeitaufwand_nur_als_Ausnahme|Betreuer (Ehrenamt)]]
  
===Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung ===
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==Grundannahmen==
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Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus ( {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG):
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*ein außerhalb einer [[Altenheim|Einrichtung]] lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt;
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* für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen [[Mittellosigkeit|mittellosen]];
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*der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe der 1. 2 Betreuungsjahre und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau.
  
Alle anderen Berufs- und Vereinsbetreuer haben für ihre Tätigkeiten ab dem 1. Juli 2005 keinen Vergütungsanspruch mehr, der sich an dem tatsächlichen und gerichtlich akzeptierten Zeitaufwand orientiert, sondern einen Anspruch auf eine pauschalierte Stundenzahl, die sich aus der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsstatus des Betreuten während der Abrechnungsperiode von grundsätzlich drei Monaten richtet. Betreuungstätigkeiten bis einschließlich 30. Juni 2005 sind nach bisherigem Recht abzurechnen. Es wird allen Betreuern empfohlen, eine Abrechnung zu diesem Stichtag zu tätigen.
+
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
An pauschalen Zeitansätzen sind abrechenbar: bei vermögenden (mittellosen) Betreuten, die außerhalb eines Heimes ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt – haben: in den ersten drei Monaten der Betreuung monatlich 8,5 (7) Stunden, im 4. bis 6. Monat jeweils 7 (5 ½) Stunden, im 7. bis 12.Monat jeweils 6 (5) und danach, also ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahres monatlich 4 ½ (3 ½) Stunden.
+
Folgende Personen können ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen ( {{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG: Vormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den §§ 277, 318 FamFG in [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]].  
 
   
 
   
Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim, liegen die abrechenbaren Zeitansätze in den gleichen Zeiträumen je nachdem, ob die Betreuten vermögend oder mittellos sind, bei monatlich 5 ½ (4 ½), 4 ½ (3 ½), 4 (3) und 2 ½ (2) Stunden.
+
Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt (§ 1876 BGB), kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den [[Behördenbetreuer]]. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führte der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein.  
 
   
 
   
Die abrechnungsfähigen Stunden, je nachdem, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb oder außerhalb eines Heimes hat, können aus den nachstehenden Tabellen entnommen werden.  
+
Betreuungen nach {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 5 BGB ([[Ergänzungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach  {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden ({{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 2 VBVG).  
 
   
 
   
a) bei vermögenden Betreuten (i.S. der {{Zitat de §|1836c|bgb}}, {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB)
+
Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden,  23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium.
  
{| border="1" cellpadding="0" cellspacing="0" style="border-collapse: collapse" bordercolor="#111111" width="100%"
+
Rechtsprechung:
| width="33%" | Zeitraum seit Betreuungsbeginn
 
| width="33%" | Betreuter lebt im Heim
 
| width="34%" | Betreuter lebt außerhalb eines Heimes
 
|-
 
| width="33%" | 1. bis 3. Monat
 
| width="33%" | 5,5 Stunden im Monat
 
| width="34%" | 8,5 Stunden im Monat
 
|-
 
| width="33%" | 4. bis 6. Monat
 
| width="33%" | 4,5 Stunden im Monat
 
| width="34%" | 7 Stunden im Monat
 
|-
 
| width="33%" | 7. bis 12. Monat
 
| width="33%" | 4 Stunden im Monat
 
| width="34%" | 6 Stunden im Monat
 
|-
 
| width="33%" | ab 2. Jahr
 
| width="33%" | 2,5 Stunden im Monat
 
| width="34%" | 4,5 Stunden im Monat
 
|}
 
b) bei mittellosen Betreuten
 
  
{| border="1" cellpadding="0" cellspacing="0" style="border-collapse: collapse" bordercolor="#111111" width="100%"
+
'''OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.03.2019, 2 WF 11/19''':
| width="33%" | Zeitraum seit Betreuungsbeginn
 
| width="33%" | Betreuter lebt im Heim
 
| width="34%" | Betreuter lebt außerhalb eines Heimes
 
|-
 
| width="33%" | 1. bis 3. Monat
 
| width="33%" | 4,5 Stunden im Monat
 
| width="34%" | 7 Stunden im Monat
 
|-
 
| width="33%" | 4. bis 6. Monat
 
| width="33%" | 3,5 Stunden im Monat
 
| width="34%" | 5,5 Stunden im Monat
 
|-
 
| width="33%" | 7. bis 12. Monat
 
| width="33%" | 3 Stunden im Monat
 
| width="34%" | 5 Stunden im Monat
 
|-
 
| width="33%" | ab 2. Jahr
 
| width="33%" | 2 Stunden im Monat
 
| width="34%" | 3,5 Stunden im Monat
 
|}
 
  
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Musterberechnung.xls Musterberechnung (neue Vergütung selbst ausrechnen (Excel-Datei)]
+
# Der förmlich bestellte berufsmäßige Vormund kann für die zur Führung der Vormundschaft aufgewandte und erforderliche Zeit eine Vergütung verlangen.
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsuebersicht.pdf Übersicht über Jahresvergütung für Betreuer ab 1.7.05 (PDF)]
+
# Abrechenbar ist die zur Erfüllung der sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben erforderliche Zeit, wobei sich die Erforderlichkeit danach richtet, was der Vormund im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte.
 +
# Der zeitliche Aufwand für persönliche Kontakte zum Mündel steht im Ermessen des Vormundes und hat sich im Einzelfall daran zu orientieren, welche Zeit zur Wahrnehmung der tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes notwendig ist.
  
Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber mittellos geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Wahrscheinlich ist, dass sich dies künftig auch auf den Umfang der abrechnungsfähigen Stunden beziehen wird. 
+
'''OLG Celle*, Beschluss vom 20.03.2020, 6 W 142/19''':
  
Siehe zur Höhe des Stundensatzes den Artikel [[Stundensatz]]
+
Reicht der Aktivnachlass zur Begleichung der gesamten Vergütung des
 +
Nachlasspflegers nicht aus, ist der Nachlass als mittellos
 +
anzusehen mit der Folge, dass sich der gesamte Vergütungsanspruch gemäß ausschließlich nach § 3 VBVG berechnet.
  
 +
===Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer===
  
==Rechtsprechung zu § 5 VBVG allgemein:==
+
Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] bestellten [[Ergänzungsbetreuer]] nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte [[Vertretungsbetreuer]] wird jedoch pauschaliert abrechnen.
  
'''OLG Braunschweig, Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 14.11.2006, BtPrax 2007, 32 = FamRZ 2007, 303'''
+
Zu den Vergütungstabellen siehe unter [[Vergütungstabelle]].
 
 
1. {{Zitat de §|4|vbvg}} und {{Zitat de §|5|vbvg}} [[VBVG]] betreffend die Vergütung des [[Berufsbetreuer]]s eines nicht im Sinne von {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betreuten sind mit dem Grundgesetz insofern nicht vereinbar, als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten Stundenansatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwändige und schwierige Betreuungen vorsehen.
 
2. Die Regelung in {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 2 S. 1 VBVG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des {{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.
 
 
 
Das BVerfG hat die Vorlage des OLG Braunschweig vom 14.11.2006 (20 W 60/06) als unzulässig zurückgewiesen:
 
 
 
'''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20070206_1bvl001006.html BVerfG, vom 06.02.2007, Az. 1 BvL 10/06]'''
 
 
 
Ein verfassungsrechtlicher Verstoß der {{Zitat de §|4|vbvg}} und {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG betreffend die Vergütung des [[Berufsbetreuer]]s eines nicht im Sinne von {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB mittellosen Betreuten ist insofern nicht erkennbar, als die Normen sowohl ür den pauschalierten Stundenansatz gemäß {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG (von den Sonderfällen in {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG abgesehen) keine Ausnahmen für besonders aufwändige Betreuungen vorsehen. Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG, soweit danach der Stundensatz gemäß {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 1 VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des {{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen allgemeinen Kosten gehören wie etwa Reisekosten.
 
 
 
'''OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006 - 33 Wx 163/06, BtPrax 2007, 31  = FGPrax 1/2007 = MDR 2007, 341 = NJW-RR 2007, 227'''
 
 
 
Die Pauschalisierung des Stundensatzes in der Betreuervergütung ist jedenfalls, soweit sie sich zu Lasten der nicht mittellosen Betreuten auswirkt, verfassungsgemäß.
 
 
 
'''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 170/06 vom 15.11.2006, FamRZ 2007, 236'''
 
 
 
Ausnahmen von der Pauschalierung der Betreuervergütung sieht das Gesetz nicht vor. Auch wenn wie hier aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls im Abrechnungszeitraum keine oder nur mit wenig Zeitaufwand verbundene Tätigkeiten des Betreuers erforderlich waren, findet eine Überprüfung der Angemessenheit der Stundenansätze nicht statt.
 
 
 
'''OLG München 33. Zivilsenat, Beschluss vom 4.4.2007 - 33 Wx 209/06, BtPrax 3/2007''':
 
 
 
Die Pauschalierung der Betreuervergütung schließt grundsätzlich den Einwand aus, der Betreuer habe im maßgeblichen Zeitraum keine Tätigkeiten erbracht.
 
 
 
'''OLG Hamm, Beschluss  v. 9. 10. 2006 - 15 W 141/06;  NJOZ 2006, 4739 = FGPrax 1/2007'''
 
 
 
Betreuervergütung bei [[Bestellung mehrerer Betreuer|mehreren Berufsbetreuern]] - Mehreren Berufsbetreuern, die i. S. des {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 1 BGB für je gesonderte [[Aufgabenkreis]]e bestellt worden sind, steht jeweils eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem. {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG zu.
 
  
 
===Zweifelsfälle ===
 
===Zweifelsfälle ===
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====Beginn der Betreuung ?====  
 
====Beginn der Betreuung ?====  
  
Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der [[Betreuerbestellung]]. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages  besteht der Vergütungsanspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenkreise.   
+
Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der [[Betreuerbestellung]] ({{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages  besteht der Vergütungsanspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenbereiche (§ 287 Abs. 1 FamFG iVm § 187 Abs. 1 BGB).   
 
   
 
   
Ist die sofortige Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] angeordnet, beginnt der Vergütungsanspruch unter Umständen bereits, bevor der Betreuer von seiner Bestellung Kenntnis hat. Denn in diesem Falle führen auch die Bekanntgabe an den Betreuten, seinen [[Verfahrenspfleger]] oder die Übergabe der Gerichtsakte an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses.
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Ist die sofortige Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] angeordnet, beginnt der Vergütungsanspruch unter Umständen bereits, bevor der Betreuer von seiner Bestellung Kenntnis hat. Denn in diesem Falle führen auch die Bekanntgabe an den Betreuten, seinen [[Verfahrenspfleger]] oder die Übergabe der Gerichtsakte an die Geschäftsstelle des Gerichtes zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses (§ 287 Abs. 2 FamFG).
  
 
====Betreuerwechsel ====
 
====Betreuerwechsel ====
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Was ist mit den Zeiten, in denen eine [[Betreuer (Ehrenamt)|Betreuung]] ehrenamtlich geführt wurde und nun an Stelle des Ehrenamtlers ein Berufsbetreuer bestellt wird, zum Beispiel weil sich die Betreuung für den ehrenamtlichen Betreuer als zu schwierig oder unzumutbar dargestellt hat. Auf Grund der Tatsache, dass sich das gesamte VBVG nur auf beruflich geführte Tätigkeiten bezieht, ist es sachgerecht, bei einem [[Betreuerwechsel]] die vorherige ehrenamtliche Betreuungszeit bei dem vierstufigen Zeitraster nicht mitzuzählen.   
 
Was ist mit den Zeiten, in denen eine [[Betreuer (Ehrenamt)|Betreuung]] ehrenamtlich geführt wurde und nun an Stelle des Ehrenamtlers ein Berufsbetreuer bestellt wird, zum Beispiel weil sich die Betreuung für den ehrenamtlichen Betreuer als zu schwierig oder unzumutbar dargestellt hat. Auf Grund der Tatsache, dass sich das gesamte VBVG nur auf beruflich geführte Tätigkeiten bezieht, ist es sachgerecht, bei einem [[Betreuerwechsel]] die vorherige ehrenamtliche Betreuungszeit bei dem vierstufigen Zeitraster nicht mitzuzählen.   
 
   
 
   
Die Gesetzesbegründung für den zunächst hierfür vorgesehenen § 1908 l BGB enthält dazu keine klare Aussage. In der Einzelbegründung zu § 1908 l Abs. 3 BGB-E wird lediglich auf das Wirksamwerden der Betreuerbestellung nach {{Zitat de §|69a|fgg}} Abs. 3 FGG verwiesen. Dies ist nicht so zu verstehen, dass ehrenamtliche Betreuungszeiten bei der Berufsbetreuerpauschale mitzurechnen seien.
+
Die Rechtsprechung stellt auch nach einem Betreuerwechsel fast ausnahmslos auf das Datum der erstmaligen [[Betreuerbestellung]] ab.
 
Das nicht nur, weil auch die Entscheidung über einen [[Betreuerwechsel]] nach Maßgabe des § 69a Abs. 3 FGG wirksam wird. Insbesondere ist ein solcher Betreuerwechsel meist durch Überforderung oder Nichteignung des vorherigen Betreuers bedingt. Der nachträglich bestellte Berufsbetreuer hat oft die Betreuungstätigkeit zu rekonstruieren, nachträglich [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Vorbetreuers nachzuhaken, und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach § 1833 BGB geltend zu machen.
 
Die Zeit einer [[Behördenbetreuer|Behördenbetreuung]] vor dem Wechsel in eine Betreuung durch einen Berufs- oder [[Vereinsbetreuer]] müsste im Gegensatz dazu mitgezählt werden, ebenso die Zeit der Führung durch einen anderen Berufs- oder Vereinsbetreuer. 
 
 
Wurde der zuvor beruflich tätige Betreuer allerdings wegen Nichteignung gemäß {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen, kann sich für den Nachfolgebetreuer jedoch die gleiche missliche Situation ergeben wie beim genannten Ehrenamtler. Es dürfte hier in Ausnahmesituationen vertretbar sein, dass das Gericht feststellt, die Betreuung sei bislang nicht ordnungsgemäß geführt worden und dem neuen Berufsbetreuer die Stundenansätze so zu berechnen, als sei die Betreuung nun erstmals angeordnet worden. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe erwähnt in ihrem Bericht nur den im Rahmen eines Betreuerwechsels „regelmäßig einhergehenden Mehrbedarf“. 
 
 
 
'''Rechtsprechung dazu:'''
 
 
 
*'''OLG München, Beschluss  33 Wx 237/05 v. 9.2.2006, BtPrax 2006, 73 und 110 = FamRZ 2006, 647 = OLGR 2006, 381 = BdB-Aspekte 58/06, 26  sowie
 
*'''OLG Schleswig , Beschluss 2 W 240/05 v. 25.1.2006, OLGR 2006, 201 = BtPrax 2006, 74 = FamRZ 2006, 648 = FGPrax 2006, 120 = Rpfleger 2006, 321;
 
*'''OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2006 - 15 W 445/05, FamRZ 2006, 1066 = FGPrax 2006, 209 und erneut Beschluss vom 10.8.2006, 15 W 115/06;
 
*'''OLG Karlsruhe, Beschluss 19 Wx 1/06 vom 26.5.2006, FamRZ 2006, 1483 [http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&nr=7680&pos=2&anz=10 und vom 15.11.2006, 11 Wx 35/06];
 
*'''OLG Köln, Beschluss vom 19.6.2006, 16 W 120/06, FamRZ 2006, 1876 = BtMan 2006, 216''':
 
 
 
Die Oberlandesgerichte wollen bei der Bestimmung der Stundenansätze gem. {{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 1, 2 VBVG immer – auch nach dem Wechsel von einem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] zu einem [[Berufsbetreuer]] – auf die erste Betreuerbestellung abstellen. Schon der Gesetzeswortlaut lege es nahe, dass auf den Lauf der Betreuung als solche abzustellen ist. Eine andere Auslegung (die letztlich auf eine Bewertung des Einzelfalles hinauslaufen würde) würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen. Schließlich sollte eine Regelung getroffen werden, die keine Ausnahmen zulässt und deshalb gerichtliche Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung vermeidet.
 
 
 
Diese Betrachtung führe im übrigen auch nicht zu ungerechten Ergebnissen. Zum einen sei ein Betreuerwechsel nicht immer mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, zum anderen seien auch eventuelle Mehrbelastungen bei der Bestimmung der Pauschalen durch den Gesetzgeber berücksichtigt worden.
 
 
 
Das soll nach Ansicht des OLG München selbst dann gelten, wenn in Zusammenhang mit dem [[Betreuerwechsel]]s für eine kurze Zeit überhaupt keine Betreuung bestand. Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt, könne dies jedenfalls dann nicht einer Erstbestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet.
 
 
 
 
 
Ebenso haben die folgenden Landgerichte entschieden:
 
 
 
*LG Bielefeld, Beschluss 25 T 295/05 vom 05.01.2006
 
*LG Detmold, Beschluss 3 T 299/05 vom 16.1.2006
 
*LG Duisburg, Beschluss 12 T 6/06 vom 6.3.2006 und 12 T 31/06 vom 30.3.06
 
*LG Frankfurt/Main, Beschluss 2/28 T 140/05 vom 25.11.2005
 
*LG Freiburg/Br., Beschluss4 T 173/06 vom 25.7.2006, FamRZ 2006, 1876
 
*LG Gießen, Beschluss 7 T 565105 vom 25.11.2005, FamRZ 2006, 359 (m.Anm. Bienwald) = BtPrax 2006, 76
 
*LG Göttingen Beschluss 5 T 236/05 vom 5.1.2006, BtPrax 2006, 76
 
*LG Kassel, Beschluss 3 T 68/06 vom 10.2.2006
 
*LG Koblenz, Beschluss 2 T 114/06 vom 9.2.2006
 
*LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 445/05 vom 03.11.2005, BtMan 2006, 46 = BtPrax 2006, 77
 
*LG München, Beschluss 13 T 24244/05 vom 20.12.2005
 
*LG Münster, Beschluss 5 T 1039/05 v.  28.12.2005 und 5 T 1091/05 vom 17.01.2006
 
*LG Osnabrück, Beschluss 7 T 1086/05 vom 19.12.2005, BtPrax 2006, 77
 
*LG Regensburg, Beschluss 7 T 757/05 (3) vom 4.1.2006, BtPrax 2006, 77
 
*LG Saarbrücken, Beschluss 5 T 24/06 vom 5.4.2006
 
*LG Trier, Beschluss 5 T 140/05 vom 12.12.2005
 
*LG Verden/Aller, Beschluss 1 T 127/05 vom 3.1.2006
 
*LG Wuppertal, Beschluss 6 T 802/05 vom 29.12.2005 sowie FamRZ 2006, 1066
 
 
 
 
 
'''[http://openpr.de/news/115586/Betreuerverguetung-bei-Betreuerwechsel.html OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.11.2006, 8 W 406/06 und 8 W 407/06]'''
 
 
 
1. Die Höhe des Stundensatzes gem. {{Zitat de §|5|vbvg}}5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem [[Betreuerwechsel]] die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem [[Berufsbetreuer]].
 
 
 
2. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es aber nicht, den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.
 
 
 
3. Eine Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e im Rahmen des Betreuerwechsels rechtfertigt es nicht, den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.
 
 
 
 
 
Anders aber:
 
 
 
'''OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060 = NJW-RR 2006, 873 = BtPrax 2006, 115''':
 
 
 
Nach Auffassung des Senates ist nach einem [[Betreuerwechsel]] von ehrenamtlicher zu beruflicher Betreuung jedenfalls dann von einem Neubeginn der Berechnung des Vergütungszeitraums nach {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG auszugehen, wenn der bisherige Betreuer nicht nur wegen fehlender Eignung, sondern wegen [[Pflichtwidrigkeit]]en entlassen wurde und es zu den Aufgaben des neu bestellten [[Berufsbetreuer]]s auch gehört, diese Pflichtwidrigkeiten aufzuklären und Regressansprüche gegen den früheren Betreuer geltend zu machen. Das OLG Braunschweig hat sich in seinem Beschluss vom 14.11.2006, BtPrax 2007, 32 = FamRZ 2007, 303 (siehe oben) diese Auffassung ebenfalls zu Eigen gemacht.
 
 
 
'''Landgericht Heilbronn BtPrax 2006, 76'''
 
 
 
Nach Ansicht der Kammer ist die Norm so auszulegen, dass die Fristen sich auf den Beginn der Betreuung durch den jeweiligen Betreuer beziehen, jedenfalls dann, wenn die Betreuung erstmals von einem [[Berufsbetreuer]] übernommen wird. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend: a) der Wortlaut der Norm ist unklar und lässt beide Auslegungen zu. b) die Norm regelt aber nur die Vergütung des Berufsbetreuers. Deshalb wäre es unverständlich, wenn sich die genannten Fristen auf die Tätigkeit eines vorher tätigen ehrenamtlichen Betreuers beziehen würden, dessen Vergütung sich nicht nach Monatspauschalen richtet. Nicht systemwidrig wäre allenfalls eine Auslegung dahin, dass die Fristen bei einem Wechsel unter Berufsbetreuern nicht laufen.
 
 
 
'''Landgericht Braunschweig BtPrax 2006, 76, ebenso Landgericht Arnsberg FamRZ 2006, 1061'''
 
 
 
Die Beurteilung der Frage, in welchem Betreuungsmonat das [[Betreuungsverfahren]] sich befindet, richtet sich nicht nach den objektiven Zeiträumen, innerhalb derer ein Betreuungsverfahrens überhaupt geführt wird. sondern danach wie lange ein bestimmter Betreuer im Betreueramt tätig ist Nach der Intention des Gesetzgebers kann die Betreuung mit zunehmender Betreuertätigkeit als geringer arbeitsintensiv eingestuft werden, weil der Betreuer mit dem Betreuungsvorgang vertraut ist Hiernach kann es nicht auf die objektive Laufdauer des Betreuungsamtes ankommen, sondern nur darauf, wie lange der konkret bestellte Betreuer im lautenden Betreuungsverfahren tätig ist (dazu BR-Drs. 865/03 S. 88, wo nur auf die Bestellung des Betreuers abgestellt wird; gleichlautend Bt-Drs. 15/2494 S 33).
 
 
 
'''Landgericht Kiel FamRZ 2006, 223 = BtPrax 2006, 77'''
 
 
 
(aufgehoben durch die o.g. Entscheidung des OLG Schleswig BtPrax 2006, 74 = FamRZ 2006, 648 = FGPrax 2006, 120)
 
 
 
Die Kammer lässt die Frage offen, ob bei dem Wechsel von ehrenamtlicher Betreuung zur Berufsbetreuung stets der Beginn der Betreuung im Sinne des {{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG derjenige der Übernahme der Berufsbetreuung ist. Sie schließt sich dieser Auffassung aber dann an, wenn der ehrenamtlicher Betreuer wegen fehlender Eignung nach {{Zitat de §|1908b|bgb}} BGB [[Betreuerentlassung|entlassen]] wurde und ein [[Berufsbetreuer]] bestellt wird. Dieser findet in solchen Fällen in der Regel einen Sachverhalt vor, wie er der Ersteinrichtung einer Betreuung entspricht, hat darüber hinaus aber noch die Vergangenheit aufzuarbeiten und etwaige Regressansprüche gegen den früheren ehrenamtlichen Betreuer zu prüfen und ggfs. zu verfolgen. Zwar soll durch die Einführung von Pauschalen gerade nicht mehr der Einzelaufwand für die jeweilige Betreuung geprüft werden, so dass die Überlegung, auch die durch Übernahme einer Berufsbetreuung von einem ungeeigneten ehrenamtlichen Betreuer hervorgerufene Mehrarbeit sei wie jede andere die Pauschalsätze überschreitende Mehrarbeit zu behandeln, sicherlich vertretbar ist. Dieser Fallgestaltung weicht aber nach Auffassung der Kammer so sehr von dem gesetzlichen Normalverlauf ab und beruht darüber hinaus auf einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich der ursprünglichen Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers, die sich im nachhinein als falsch erweist.
 
 
 
'''Landgericht Wiesbaden BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 223'''
 
Mit ähnlicher Begründung wie in der zuvor genannten Entscheidung das LG Kiel geht das Landgericht Wiesbaden auch  dann von einer „neuen Betreuung“ i.S.d. {{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 1, 2 VBVG aus, wenn ein vor dem Betreuerwechsel eingesetzter Berufsbetreuer wegen fehlender Eignung entlassen wurde.
 
 
 
==Vakanz in der Betreuungsanordnung==
 
 
 
'''OLG Braunschweig  FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, 15 W 355/05 vom 16.3.2006, NJW-RR 2006, 1299; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291'''
 
 
 
Tritt infolge verzögerter Bearbeitung eine Vakanz zwischen dem Ende einer [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]] und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem bisherigen Betreuer keine Entschädigung zu, auch dann nicht, wenn das VormG durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in bisherigem Umfang als auch die als Betreuer tätig gewesene Person neu bestellt
 
 
 
'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2006, Az. 3 W 8/06, FGPrax 2006, 121 = BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1302 = NJW 2006, 725 = Rpfleger 2006, 401'''
 
 
 
Endet eine vorläufig angeordnete Betreuung infolge Zeitablaufs und wird erst neun Monate später erneut eine Betreuung angeordnet, ist von einer (erneuten) Erstbetreuung auszugehen, die die Zubilligung der erhöhten Anfangsvergütung rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der neu bestellten Betreuerin nicht personengleiche vorläufige Betreuerin ihr Amt nach Ablauf der zeitlichen Befristung der vorläufigen Betreuung faktisch weiterführt, ohne hierzu legitimiert zu sein.
 
 
 
'''LG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006, Az. 2 T 943/06'''
 
  
Tritt zwischen dem Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Anordnung der endgültigen Betreuung eine betreuungslose Zwischenzeit von mehr als sechs Monaten ein (hier: sieben Monate und zwei Wochen) beginnt die Betreuerbestellung neu - auch wenn der vorläufige und endgültige Betreuer personengleich sind - mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 VBVG.  
+
[[VBVG-Rechtsprechung#H.C3.B6he_des_Stundenansatzes_bei_beruflicher_Betreuung_nach_einem_Betreuerwechsel:|Rechtsprechung zum Betreuerwechsel]]
  
'''LG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2006, Az. 2 T 846/06'''
+
Für Betreuerwechsel, die in Betreuungmonaten stattfinden, die nach dem 26.7.2019 beginnen, erhält beim Wechsel vom Ehrenamtes zum Berufsbetreuer letzterer eine Einmalzahlung von 200,00 € ({{Zitat de §|10|vbvg_2023}} Abs. 2 VBVG 2023).
 
 
Nach einer betreuungslosen Zwischenzeit von zwei Wochen ist von einer Erstbetreuung auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung einer zunächst einstweilen angeordneten Betreuung seitens einer ehrenamtlich tätigen Tochter der betreuten Person und sodann bei (endgültiger) Anordnung Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s erfolgt. Auf die Kenntnis des Berufsbetreuers von der Bestellung eines ehrenamtlichen (vorläufigen) Betreuers kommt es nicht an.
 
 
 
'''LG Koblenz, FamRZ 2006, 1066'''
 
 
 
Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (hier nach 9 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
 
 
 
'''OLG München, Beschluss vom 28.7.2006 - 33 Wx 075/06; BtPrax 2006, 182 = FGPrax 2006, 213'''
 
 
 
Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen [[Betreuerbestellung]] führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht, der auch seitens des [[Vormundschaftsgericht]] es bewilligt wurde.
 
  
 
====Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung ====
 
====Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung ====
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Nach Aufhebung einer Betreuung und späterer erneuter [[Betreuerbestellung]] muss auch die Zeitberechnung neu beginnen, außer der [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] ist als Ergebnis eines [[Rechtsmittel]]s aufgehoben worden. Denn auch nach einer erneuter Bestellung eines Betreuers hat dieser, der mit dem früheren Betreuer nicht personengleich sein muss, alle Ermittlungen, zum Beispiel für das [[Vermögensverzeichnis]] neu anzustellen. Selbst wenn nur wenige Monate seit Aufhebung der früheren Betreuung vergangen sind, kann sich die persönliche und wirtschaftliche Lage des Betreuten völlig anders darstellen. Ähnliches dürfte gelten, wenn eine vorläufige Betreuung endet und zwischen diesem Ende und der Neubestellung eines entgültigen Betreuers ein Zwischenzeitraum liegt.
 
Nach Aufhebung einer Betreuung und späterer erneuter [[Betreuerbestellung]] muss auch die Zeitberechnung neu beginnen, außer der [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] ist als Ergebnis eines [[Rechtsmittel]]s aufgehoben worden. Denn auch nach einer erneuter Bestellung eines Betreuers hat dieser, der mit dem früheren Betreuer nicht personengleich sein muss, alle Ermittlungen, zum Beispiel für das [[Vermögensverzeichnis]] neu anzustellen. Selbst wenn nur wenige Monate seit Aufhebung der früheren Betreuung vergangen sind, kann sich die persönliche und wirtschaftliche Lage des Betreuten völlig anders darstellen. Ähnliches dürfte gelten, wenn eine vorläufige Betreuung endet und zwischen diesem Ende und der Neubestellung eines entgültigen Betreuers ein Zwischenzeitraum liegt.
  
Rechtsprechung:
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[[VBVG-Rechtsprechung#Vakanz_in_der_Betreuungsanordnung|Rechtsprechung zur Vakanz]]
  
'''OLG Braunschweig FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, 15 W 355/05 vom 16.3.2006; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291'''
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====Ende der Betreuung ====
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Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschlusses]], jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch [[Schlusspflichten|Notgeschäftsführungspflichten]].  Der Aufhebungsbeschluss gilt gem. § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Anders per Zustellung mit PZU oder Einwurfeinschreiben. Dort gilt das Datum der tatsächlichen Zustellung im Gegensatz zu der o. g. fiktiven Bekanntgabe. Dieses Datum ist auf dem Umschlag des Schriftstückes durch den Postbediensteten vermerkt.
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Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. Die Pauschalvergütung wird nur einschl. des Todestags gezahlt. Hat der Betreuer in Unkenntnis des Todes noch Tätigkeiten unternommen oder Notgeschäfte wahrgenommen (§ 1874 BGB), soll dieser Aufwand als Zeitvergütung, nicht als Pauschalvergütung, gewährt werden.
  
Tritt infolge verzögerter Bearbeitung eine Vakanz zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem bisherigen Betreuer keine Entschädigung zu, auch dann nicht, wenn das VormG durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in bisherigem Umfang als auch die als Betreuer tätig gewesene Person neu bestellt.
+
Schließlich ist noch die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit zu benennen. Hier soll die genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. Soll dafür die Abwesenheit des Hauptbetreuers oder das tatsächliche Tätigwerden des Vertretungsbetreuers maßgeblich sein? Das neue Vergütungssystem scheint hauptsächlich auf den Status abzustellen. Daher sollte der gesamte Abwesenheitszeitraum dem Vertretungsbetreuer zustehen.  
  
'''Landgericht Koblenz, FamRZ 2006, 1066'''
+
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG:_Ende_des_abrechnungsf.C3.A4higen_Zeitraums_.3F|Rechtsprechung zum Ende des Vergütungsanspruchs]]
  
Endet eine vorläufige Betreuung durch Fristablauf und wird eine endgültige Betreuung erst später (hier nach 9 Monaten) eingerichtet, muss die Zeitberechnung jedenfalls dann neu beginnen, wenn ein anderer (nicht mit dem vorläufigen Betreuer identischer) Betreuer bestellt wird.
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===Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer ===
 
 
====Ende der Betreuung ====
 
 
   
 
   
Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses, jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch [[Schlusspflichten|Notgeschäftsführungspflichten]].
+
Es war im Gesetzesentwurf des Bundesrates beabsichtigt, je abrechnungsfähige Pauschalvergütungsstunde des Berufsbetreuers drei Euro für den Ersatz von Aufwendungen zu gewähren. In der Endfassung sind die Aufwendungen in die Pauschalvergütung selbst einbezogen. Abweichende [[Aufwendungsersatz]]zahlungen sind bei pauschal vergüteten Betreuungen nicht vorgesehen, auch nicht als Ausnahmeregelung. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Betreuer weiterhin nachweispflichtig, wenn es bei Aufwendungen um den Nachweis der Betriebsausgaben oder den Vorsteuerabzug geht.  
 
   
 
   
Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.
+
Eine kleine, für einige Betreuer verbesserte Situation ist: Betreuer, die bislang [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste abrechnen konnten, können dies auch weiterhin tun. Hiervon sind überwiegend anwaltliche Betreuer betroffen, und zwar für einzelne Tätigkeiten, für die jeder nichtanwaltliche Betreuer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Solche Tätigkeiten können weiter nach der jeweiligen Honorarordnung abgerechnet werden und schmälern die pauschale Betreuervergütung nicht.  
 
 
Dabei ist nach bisherigem wie auch künftigem Recht zunächst auf die Kenntnis des Betreuers vom Todesfall des Betreuten abzustellen. Bis zur Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Danach ist fast als Regelfall bis zur Verantwortungsübernahme durch einen Erben oder Nachlasspfleger eine Notgeschäftsführungspflicht gegeben, die einige Tage, unter Umständen aber auch Monate dauern kann. Sachgerecht wäre es zumindest, den Zeitraum bis zur Rechenschaftserteilung zu vergüten, sofern dem Betreuer hier kein schuldhaftes Verzögern vorzuwerfen ist.  
 
 
 
Schließlich ist noch die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit zu benennen. Hier soll die genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. Soll dafür die Abwesenheit des Hauptbetreuers oder das tatsächliche Tätigwerden des Vertretungsbetreuers maßgeblich sein? Das neue Vergütungssystem scheint hauptsächlich auf den Status abzustellen. Daher sollte der gesamte Abwesenheitszeitraum dem Vertretungsbetreuer zustehen.  
 
  
 
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
  
'''Oberlandesgericht Dresden, Beschluss 3 W 1523/06 vom 23.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483'''
+
'''OLG Köln, Beschl v 23.08.2006 - 16 Wx 69/06, BtMan 2007,38''':
  
Endet eine Betreuung durch Aufhebungsbeschluss, ist nur die Zeit bis zur Bekanntgabe an den Betreuer zu vergüten. Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe nach § 1890 BGB sind in der Betreuungszeit bis zur Aufhebung enthalten, auch wenn sie erst danach erfolgen. Es handelt sich nach Aufhebung der Betreuung nicht um die Fortführung von Geschäften nach § 1698a und b BGB, die nach Ansicht des Gerichtes möglicherweise vergütungsfähig wären.
+
Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1815 Abs. 2 BGB beruht, sind nach § 11 VBVG 2023 von der Pauschale abgegolten.
  
'''Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.04.2006 - 16 Wx 49/06, FGPrax 2006, 163 = FamRZ 2006, 1787'''
+
====Abrechnungsmodalitäten ====
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Einfacher als vor 2005 sind die Vergütungsanträge von Berufsbetreuern: Sie müssen nun im Regelfall nur eine Angabe des Zeitraums enthalten, auf den sie sich beziehen, den Aufenthaltsstatus des Betreuten während dieses Zeitraumes und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels, die bisher schon üblichen Angaben zur Mittellosigkeit und die vereinfachte Berechnung, die sich aus einer Multiplikation der pauschal abrechnungsfähigen Stunden mit dem anerkannten Betreuungsstundensatz nach § 4 VBVG (2019) ergab. Seit Juli 2019 ist dies ersetzt durch die neuen Tabellenwerte im VBVG. Die Möglichkeit der Abschlagszahlung ist angesichts dieser Vereinfachung aus dem Anwendungsbereich für berufliche Betreuer entfallen.
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Sobald die oben angesprochenen Unklarheiten der pauschalen Vergütung geklärt sind, kann sich durch die Neuregelung durchaus eine Arbeitsvereinfachung für Berufsbetreuer ergeben, da zum Teil langwierige Abrechnungen und Antworten auf gerichtliche Rückfragen weitgehend entbehrlich sind. Eine – moderate – Anhebung von Betreuungsfallzahlen lässt sich daher vertreten.
  
Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG ist der Stundensatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats ändern. Zu den Umständen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Tod des Betreuten, der automatisch zur Beendigung der Betreuung führt. Die abschließende Rechenschaftspflicht des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten ist in den Pauschalsätzen des § 4 Abs. 1 und 2 VBVG enthalten, die auf einer Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen beruhen (BT-Drucks. 15/2494, 31) und in der auch durch Tod beendete Betreuungen Berücksichtigung gefunden haben. Soweit der Berufsbetreuer darüber hinaus nach dem Tod des Betroffenen weitere Tätigkeiten entfaltet hat, kommen weiter gehende Vergütungsansprüche nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1698a und b BGB vorliegen, die über die §§ 1908i Abs. 1, 1893 BGB entsprechende Anwendung finden. Dass der frühere Betreuer nach dem Tod der Betroffenen in Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter tätig geworden ist (vgl. § 1698a Abs. 1 BGB) oder nach dem Tod der Betroffenen Geschäfte besorgt hat, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden konnten (vgl. § 1698b), ist nicht ersichtlich.
+
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG.2C_.C2.A7_9_VBVG:_Abrechnungsrhythmus.2C_Rumpfquartale|Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus]]
  
'''OLG München, Beschluss vom 9.8.2006, 33 Wx 249/05, BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650 = BtMan 2006, 217'''
+
Die Verwaltungsanweisung (Auszahlungsanordnung aus der Staatskasse) ist gegenüber einer Festsetzung der Vergütung im Beschlussverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 – juris Rn. 29). Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zugrundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
  
1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden Beschluss vom 23.1.2006 - 3 W 1523/05).
+
Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
 
  
 +
Die gerichtliche Festsetzung findet auf Antrag statt, den der Anspruchsinhaber (Vormund/Gegenvormund, Pfleger, Betreuer, Verfahrensbeistand bzw. -pfleger) oder der Mündel (Pflegling, Betreute usw.) stellen können.
  
'''Landgericht Duisburg BtPrax 2006, 115 (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 59/06 vom 12.4.2006)'''
+
Bei der Geltendmachung einer pauschalen Vergütung, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt ({{Zitat de §|8|vbvg_2023}}8 VBVG, {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG), besteht keine Pflicht, die begehrte Vergütung zu beziffern) und die Tätigkeit i.E. darzulegen, weil dies im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.) Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung der Ansprüche auch von Amts wegen erfolgen kann, so dass auch eine höhere Vergütung zugesprochen werden kann, als beantragt wurde.
  
Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die Pauschalvergütung für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten.
+
Nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG für den Fall der Untätigkeit des Gerichts eine Regelung getroffen hat, ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf für eine außerhalb des geschriebenen Rechts stehende Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr – wobei das Oberlandesgericht ausdrücklich offen lässt, ob eine Untätigkeitsbeschwerde generell überhaupt anzuerkennen gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2012 – II-8 WF 21/12 –);(FamRB 2012, 135).
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Wenn also trotz Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht festgesetzt wird, wäre das richtige Rechtsmittel die Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG. Auch dann, wenn im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt wurde.
  
'''LG Stendal, Beschluss vom 16.03.2006, Az. 25 T 258/05, BtPrax 2006, 234 = FamRZ 2006, 1063 = NJW-RR 2006, 1085 = BtMan 2006, 215'''
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===Aufenthaltswechsel ===
  
Der Berufsbetreuer ist für den Zeitraum der Notgeschäftsführung (§ 1698b BGB) nach dem Tod des Betreuten nach Maßgabe des § 5 VBVG zu vergüten.
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Strittig werden konnte bisher auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG Abs. 4 VBVG sind seit 1.1.2023 volle Monate zugrunde zu legen. Bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, darf keine tageweise Quotelung mehr vorgenommen werden, maßgeblich ist der Status am Ende des Abrechnungsmonats.
  
'''Landgericht Traunstein BtPrax 2006, 115'''
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==Definition des stationären Wohnform==
  
Zwar endet die rechtliche Betreuung mit dem Tod des Betroffenen.  Gemäß § 1908i Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1698b BGB kann der Betreuer eine Vergütung jedoch auch für Tätigkeiten nach dem Tod des Betroffenen verlangen, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betreuung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung eines Schlussberichtes, einer Vermögensaufstellung, einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der Bestallungsurkunde, die Erteilung notwendiger Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen der Notgeschäftsführung unaufschiebbarer Maßnahmen. Zuzubilligen ist keine Pauschalvergütung nach §§ 4,5 VBVG, sondern eine Vergütung nach Zeitaufwand nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zugebilligt wurde ein Stundensatz von 31 Euro zuzügl. MWSt.
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Rechtsprechung zur Begrifflichkeit des {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG:
  
'''Landgericht Wuppertal, FamRZ 2006, 1063'''
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'''OLG Köln Beschl v 9.6.2006, 16 Wx 104/06''', FamRZ 2006, 1788 = FGPrax 2007, 23 = NJW-RR 2007, 517
  
Der Zeitraum, für den der Betreuer Pauschalvergütung beanspruchen kann, endet mit dem Tod des Betroffenen. Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod sind durch die zu Lebzeiten des Betroffenen zu zahlende Pauschalvergütung abgegolten. Anderenfalls müsste im Einzelfall festgestellt werden, in welchem Zeitraum nach dem Tod noch Betreuungsleistungen erbracht wurden. Zudem bestünde die Gefahr des Missbrauchs; so könnten Betreuer versucht sein, die nach dem Tod nach zu erbringenden Leistungen möglichst spät durchzuführen, um möglichst lange die Pauschalvergütung zu erhalten.
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Hat ein Betreuter aufgrund eines Unterbringungsbefehls über ein halbes Jahr in einer psychiatrische Klinik verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in die dortige psychiatrische Klinik. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein Berufsbetreuer so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.
  
'''LG Köln, Beschluss 1 T 107/06 vom 22.9.2006'''
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'''OLG Köln Beschl v 26.9.2006, 16 Wx 207/06''', FGPrax 2007, 83
  
Mit Bekanntgabe des die Betreuung aufhebenden Beschlusses an den Betreuer endet die vergütungsfähige Betreuungstätigkeit. Danach anfallende Tätigkeiten (hier Hilfen zur Verselbständigung des bisher Betreuten) sind nicht vergütungsfähig, wenn kein Fall der Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer (§ 5 Abs. 5 VBVG) gegeben ist.
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Bei einer zeitweiligen Unterbringung des Betreuten in einer psychiatrische Klinik zur medizinischen Heilbehandlung liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt iSv § 5 III VBVG vor, da die Klinik als „Heim” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das LG indes einen gewöhnlichen Aufenthalt verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen Heilbehandlung in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden – sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik.
  
===Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer ===
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'''OLG Zweibrücken Beschl v 3.5.2007, 3 W 61/07'''; Rpfleger 2007, 545= BtPrax 2007, 267 (Ls)
 
Es war im Gesetzesentwurf des Bundesrates beabsichtigt, je abrechnungsfähige Pauschalvergütungsstunde des Berufsbetreuers drei Euro für den Ersatz von Aufwendungen zu gewähren. In der Endfassung sind die Aufwendungen in die Pauschalvergütung selbst einbezogen. Abweichende Aufwendungsersatzzahlungen sind bei pauschal vergüteten Betreuungen nicht vorgesehen, auch nicht als Ausnahmeregelung. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Betreuer weiterhin nachweispflichtig, wenn es bei Aufwendungen um den Nachweis der Betriebsausgaben oder den Vorsteuerabzug geht.
 
 
Eine kleine, für einige Betreuer verbesserte Situation ist: Betreuer, die bislang Aufwendungsersatz für berufliche Dienste abrechnen konnten, können dies auch weiterhin tun. Hiervon sind überwiegend anwaltliche Betreuer betroffen, und zwar für einzelne Tätigkeiten, für die jeder nichtanwaltliche Betreuer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Solche Tätigkeiten können weiter nach der jeweiligen Honorarordnung abgerechnet werden und schmälern die pauschale Betreuervergütung nicht.
 
  
Rechtsprechung:
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Ein Betreuter kann als in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Klinik begründen. Wenn auch nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht alleine das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort begründet, so entscheiden jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalles, ob ein Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dennoch in einer solchen Klinik hat.
  
'''OLG Köln BtMan 2007,38''':
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'''OLG München Beschl v 4.7.2007, 33 Wx 089/07'''; BtPrax 2007, 257 = FamRZ 2007, 1913 = FGPrax 2007, 224 = Rpfleger 2007, 546
  
Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1896 IV BGB beruht, sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG von der Pauschale abgegolten.
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Untersuchungshaft ist grundsätzlich auch dann nicht als "gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim" im Sinne der Vergütungsvorschriften für Berufsbetreuer einzustufen, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum keinen anderen Lebensmittelpunkt hat. Eine anschließende Verurteilung zu einer Strafhaft führt insoweit nicht rückwirkend zu einer anderen Bewertung dieses Zeitraums.
  
====Abrechnungsmodalitäten ====
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'''BGH Beschl v 14.12.2011, XII ZB 521/10'''; BtPrax 2012, 65 = NJW-RR 2012, 451
Einfacher als bisher sind die Vergütungsanträge von Berufsbetreuern: Sie müssen künftig im Regelfall nur eine Angabe des Zeitraums enthalten, auf den sie sich beziehen, den Aufenthaltsstatus des Betreuten während dieses Zeitraumes und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels, die bisher schon üblichen Angaben zur Mittellosigkeit und die vereinfachte Berechnung, die sich aus einer Multiplikation der pauschal abrechnungsfähigen Stunden mit dem anerkannten Betreuungsstundensatz nach § 4 VBVG ergibt. Die Möglichkeit der Abschlagszahlung ist angesichts dieser Vereinfachung aus dem Anwendungsbereich für berufliche Betreuer entfallen.
 
 
Sobald die oben angesprochenen Unklarheiten der pauschalen Vergütung geklärt sind, kann sich durch die Neuregelung durchaus eine Arbeitsvereinfachung für Berufsbetreuer ergeben, da zum Teil langwierige Abrechnungen und Antworten auf gerichtliche Rückfragen weitgehend entbehrlich sind. Eine – moderate – Anhebung von Betreuungsfallzahlen lässt sich daher vertreten.
 
  
====Übergangssituation bei Altfällen ====
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Die Vergütung für den Berufsbetreuer eines inhaftierten und mittellosen Betroffenen ist gemäß § 5 VBVG (jetzt § 9 VBVG) so festzusetzen, wie für Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim haben. Denn der Aufenthalt in einer JVA ist dem Heimaufenthalt gleichzustellen. Die JVA erfüllt die von § 5 III VBVG aufgestellten Voraussetzungen für den Heimbegriff. Der Betroffene hat dort wegen der Dauer der Inhaftierung (hier: ca. 3 Jahre) seinen Lebensmittelpunkt und damit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Darauf, ob dies seinem Willen entsprochen hat, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass er die bereits vor seiner Inhaftierung angemietete Wohnung nicht gekündigt und dort auch seine Hafturlaube verbracht hat.
 
Wenn im Gesetz von 3 Monaten die Rede ist, dürften im Regelfall keine Kalenderquartale, sondern jeweils 90 Tage vom Beginn der Betreuerbestellung an und darauf folgende Zeiträume gemeint sein. Nur diese Betrachtungsweise führt zu einer vereinfachten Abrechnung, die ein wesentlicher Beweggrund für die Reform war. Besteht die Betreuung jedoch länger als 1 Jahr, kann es sich empfehlen, hiervon abzuweichen und auf Kalenderquartale umzustellen, da sich die Zahl der abrechnungsfähigen Stunden ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahrs nicht mehr ändert, sofern keine Änderung der Wohnform des Betreuten eintritt. Dies müsste im Einzelfall mit dem Gericht geklärt werden.  
 
 
Die neue Pauschalvergütung gilt auch für die vor dem 1.7.05 angeordneten Betreuungen, die sog. „Altfälle“. Die Ansprüche für Tätigkeiten bei diesen Betreuungen bis einschl. 30.6.2005 sind nach altem Recht abzuwickeln, dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift (Art. 229, § 14 EGBGB). Es empfiehlt sich eine abschließende Vergütungsabrechnung zu diesem Termin, unabhängig davon, wann zuvor die letzte Abrechnung erfolgte.
 
 
Für die Beendigung der Berufsbetreuung durch Abgabe an einen ehrenamtlichen Betreuer ist als Sonderfall geregelt, dass der Monat, in welchem der Betreuerwechsel stattfindet sowie der Folgemonat noch zu vergüten sind. Welcher Zeitraum ist mit Monat in diesem Sinne gemeint? Offenbar ebenfalls nicht der Kalendermonat, sondern der wiederkehrende Monatstag vom Betreuerbeginn an gerechnet und danach weitere 30 Tage.
 
 
Rechtsprechung:
 
  
'''Landgericht Duisburg BtPrax 2006, 115'''
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'''BGH Beschl v 26.3.2014, XII ZB 256/13'''; BtPrax 2014, 127 = FamRZ 2014, 1015 = Rpfleger 2014, 503
  
Bei „Altfällen“ ist ein bei der ersten Abrechnung nach dem VBVG ein Rumpfquartal zu bilden (auch wenn dieses nur einen Tag ausmacht). § 9 VBVG ist auch hier anwendbar, für eine Abrechnung nach Kalenderquartalen besteht keine Rechtsgrundlage. Anteilige Monate sind mit 1/30 zu berechnen, entsprechend dem Grundsatz des § 191 BGB.
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Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim iSv § 5 II S 2 VBVG aF (jetzt § 9 III VBVG).  
  
'''Landgericht Köln BtPrax 2006, 77'''
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'''BGH Beschl v 28.11.2018, XII ZB 517/17'''; FamRZ 2019, 477 = Rpfleger 2019, 202
  
Der Betreuer hatte. für Zeitraum 1.7.2005 bis 24.8.2005 eine Vergütung in Höhe von 396 € geltend gemacht und dabei für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 24.72005 24/30 von 5 Stunden = 4 Stunden X 44 E und für den Zeitraum vom 25.7.2005 bis 24.8.2005 5 Stunden zu je 44 € gegen die Staatskasse beansprucht. Der 8. Betreuungsmonat gehe vom 25.8.2005 bis zum 24.7.2005. Dies seien 30 Tage. Der Berechnungsfaktor betrage für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 24.7.2005 dementsprechend 24/30. Die Kammer tritt diesen Ausführungen bei. Der Zeitaufwand ist völlig zutreffend gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 VBVG berechnet worden.  
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#) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gem § 5 III VBVG (jetzt § 9 III VBVG) auf.
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# Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 III VBVG.
  
'''Landgericht Frankfurt/Main BtPrax 2006, 78'''
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'''BGH Beschl v 20.5.2020, XII ZB 226/18'''; FamRZ 2020, 1408 = Rpfleger 2020, 655
  
Es wurde eine Vergütung für den Zeitraum 1.7.–24.8.2005 zugebilligt (nicht wie vom Betreuer gewünscht, vom 1.7.–30.9.2005). Begründung: Um die einem Berufsbetreuer im Einzelfall zustehende Monatspauschale zu ermitteln, ist vom Beginn der Betreuung auszugehen. Das ist der Zeitpunkt, in dem die erstmalige Bestellung eines Betreuers wirksam wurde. Der Gesetzgeber stellt hier dabei allein auf die erstmalige Bestellung eines Betreuers ab und erachtet den Betreuerwechsel für unerheblich. Würde man der Auffassung des Beschwerdegegners folgen, nach der nach dem Kalenderquartal abzurechnen ist, würde zu Beginn eines jeden Kalenderquartals auf das Amtsgericht ein erhöhter Arbeitsaufwand durch die dann eingehenden Vergütungsanträge von Betreuern zukommen.
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Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs sind nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Eine Wohnung wird danach nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen. Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung werden vorliegend nicht "aus einer Hand" erbracht. Vermieter und Pflegedienst sind weder identisch noch personell oder rechtlich verbunden. Zwischen dem Vermieter und der GbR als Mieterin des der Betroffenen als Gesellschafterin zur Verfügung gestellten Wohnraums bestehen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine über den üblichen Inhalt eines Wohnraummietvertrags hinausgehenden vertraglichen Verbindungen. Den Vertrag über die Verpflegung und Betreuungsleistungen hat die durch ihre Betreuerin vertretene Betroffene anderweitig mit einem Pflegedienst individuell abgeschlossen. Dass über die Auswahl des Pflegedienstes nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterversammlung mit 3/4 Mehrheit entscheidet, vermag nichts an der rechtlichen Selbständigkeit des Mietvertrags und der individuell geschlossenen Pflegedienstverträge zu ändern.
  
'''OLG München, Beschluss 33 Wx 117/06 vom  4.7.2006 '''
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'''BGH Beschl v 4.11.2020, XII ZB 436/19'''; MDR 2021, 326 = FamRZ 2021, 389 = Rpfleger 2021, 276
  
Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende Betreuervergütung kann bei neuen Betreuungen, die nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG angeordnet wurden, auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.
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Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs sind daher nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Eine Wohnung wird nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen, § 5 III S. 2 VBVG aF iVm § 1 II Satz 1 und 3 HeimG. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Heimeigenschaft trotz einer personellen Verbindung von Vermieter und Pflegedienst verneint, wenn der Mietvertrag es zuließ, dass die Bewohner einen anderen Pflegedienstanbieter auswählen.
  
'''Landgericht Wuppertal, Beschlüsse 6 T 8/06 vom 13.6.2006 und 6 T 452/06 vom 2.8.2006 und FamRZ 2006, 1066'''
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'''LG Krefeld Beschl v 5.11.2020, 7 T 168/20'''; Rpfleger 2021, 287
  
Der Betreuer ist nicht gehindert, die Festsetzung lediglich eines Teiles der Vergütung für den Quartalszeitraum zu beantragen, nämlich der Sache nach sich auf die Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2005 zu beschränken. So wie der Betreuer auf die Festsetzung seiner Vergütung ganz oder teilweise endgültig verzichten könnte, muss es ihm auch möglich sein, zunächst nur einen Teil der Vergütung geltend zu machen. Aus § 9 VBVG lässt sich nicht entnehmen, dass besondere Zulässigkeits- oder Begründetheitsvoraussetzung eines Festsetzungsantrags ist, dass der Betreuer die gesamte in dem Quartal entstehende Vergütung beantragt.
+
Auch eine JVA ist nach der Rspr des BGH einem Heim gleichzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass bei einem inhaftierten Betreuten, dem in der JVA Unterkunft und Verpflegung sowie umfangreiche soziale, gesundheitliche und tatsächliche Fürsorge gewährt werden, entsprechend weniger Betreuungsaufwand für den Betreuer anfällt als bei einem zu Hause lebenden Betreuten. Jedoch hat der Betroffene im hier maßgeblichen Vergütungszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 II S 2 VBVG nicht in der JVA gehabt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, für welche Dauer der Aufenthalt angelegt sein muss. Im konkreten Einzelfall betrug die verhängte Freiheitsstrafe 7 Monate. Das BVerwG hat in einem Fall einer Strafhaft für ein Jahr angenommen, dass der bisherige gewöhnlichen Aufenthalt trotzdem noch beibehalten wurde, wenn die sozialen Bezüge weiterhin am vorherigen Wohnort sind und die Rückkehr nach der Haftentlassung zu erwarten ist. Solange der Betroffene den Wunsch und die Möglichkeit hat, an seinen bisherigen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, steht dies - selbst bei längerem Aufenthalt - einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig entgegen.  
  
===Aufenthaltswechsel ===
+
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des VBVG hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse
  
Strittig werden kann auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach § 5 Abs. 4 VBVG sind hier keine vollen Monate zugrunde zu legen. Vielmehr muss bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, eine tageweise Quotelung vorgenommen werden, wobei der Monat zu 30 Tagen zu rechnen ist. 
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'''LG Bielefeld Beschl v 22.12.2020, 23 T 715/20'''
 
Dabei sollte auf den Abschluss des tatsächlichen Aufenthaltswechsels abgestellt werden, also bei einem Umzug ins Heim den letzten Tag des Umzugsvorgangs. Allerdings wäre es auch vorstellbar, auf den Beginn des Heimvertrags, das Ende des zuvor bestehenden Mietverhältnisses, auf die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, die das definitive Verbleiben des Betreuten im Heim besiegelt, abzustellen oder auf das Datum der tatsächlichen Wohnungsauflösung, der Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe an den Vermieter oder die Ummeldung beim Meldeamt. Hier tun sich in der nächsten Zeit genügend Fragen auf, die die Rechtsprechung zu beantworten aufgerufen ist.
 
  
==Definition des Heimes==
+
Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs sind nach § 5 III S 2 VBVG 1. V. m § 1 II S 1 u 3 HeimG nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen “aus einer Hand” zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt wird. Zwar sieht der Vertrag mit der Stiftung B eine Koppelung zwischen der Wohnungsvermietung und der Abnahme von Betreuungsleistungen vor. Die vereinbarten Betreuungsleistungen sind jedoch einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung in einem Heim nicht vergleichbar. Die vermietete Wohnung wird unmöbliert zur Verfügung gestellt und es erfolgt keine Verpflegung. Zudem werden nach dem Vertrag keine Pflegeleistungen, sondern ausschließlich Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe nach 53 ff. SGB XII erbracht. Der Umfang dieser Leistungen liegt mit 10 Wochenstunden deutlich unter dem einer vollstationären Einrichtung.
  
Für Nichtheimbewohner liegt der Stundenansatz des Betreuers um rund 40 % über dem des Heimbewohners. Außerdem muss der Betroffene dazu seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" = Lebensmittepunkt in der Einrichtung haben.
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'''LG Münster Beschl v 28.12.2020, 5 T 396/20'''; BtPrax 2021, 76 = Rpfleger 2021, 353
  
Rechtsprechung hierzu:
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Auch Wohnformen nach § 42a II S. 1 Nr. 2 des SGB XII, die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.Sv § 5 III S 2 Nr. 1 VBVG. Ebenso LG Arnsberg Beschl v 24.6.2021 - 5 T 83/21 (jedoch aufgegeben durch LG Arnsberg Beschl v 15.8.2022 - 5 T 123/22).
  
===Heimdefinition, Abgrenzung Betreutes Wohnen===
+
'''BGH Beschl v 5.5.2021, XII ZB 576/20'''; FamRZ 2021, 1315 = Rpfleger 2021, 579
  
'''OLG München, Beschluss 33 Wx 042/06 vom 13.4.2006, BtPrax 2006, 107 = FamRZ 2006, 1229 = FGPrax 2006, 167 = NJW-RR 2006, 1016'''
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Lebt die Betroffene mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, in der im Wesentlichen nur pädagogische Unterstützungsleistungen angeboten werden, so hält sie sich grundsätzlich noch nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 III S 2 Nr. 1 VBVG oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 III S 2 Nr. 2, S 3 VBVG auf.
  
Nimmt der Betroffene, der in einem Wohnpark eine Wohnung mit Küche gemietet hat, über die laut diesem Vertrag verpflichtend abzunehmenden so genannten Grundleistungen wie z.B. Anschluss an ein Notrufsystem, allgemeine Betreuung und allgemein soziale Beratung hinaus aufgrund Vertrages mit dem Träger des Wohnparks auch umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung bei gleichzeitiger Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegeversicherung in Anspruch, so ist dies als Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VBVG anzusehen. Es kommt insoweit nicht auf die Einstufung der Einrichtung insgesamt als Heim und ihre Unterstellung unter die Heimaufsicht an. Entscheidend ist im Rahmen des Vergütungsrechts der heimmäßige Aufenthalt des konkret Betroffenen.
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'''BGH Beschl v 5.5.2021, XII ZB 580/20'''; FamRZ 2021, 1314 = MDR 2021, 1222 = Rpfleger 2021, 578
  
Hier hat der Betroffene von der vertraglichen Möglichkeit einer Inanspruchnahme externer Anbieter keinen Gebrauch gemacht, sondern die Leistungen des Mietvertragspartners gewählt. Betrachtet man die aufgeführten Einzelleistungen, so zeigt sich, dass der Betroffene eine Rundumversorgung aus einer Hand erhält. Die rechtlich bestehende Möglichkeit, den Zusatzvertrag zu kündigen und die gleichen Leistungen eines anderen Anbieters in Anspruch zu nehmen, dürfte praktisch nicht häufiger relevant werden als die Kündigung eines Heimvertrages im engeren Sinne, wenn der Bewohner mit den dort erbrachten Leistungen nicht einverstanden ist. Auch die vom Betreuer angeführte Notwendigkeit einer Kontrolle der Rechnungen vermag eine Mehrbelastung nicht zu begründen. Überweisungen fallen nicht an, da der Träger des Wohnparks nicht nur hinsichtlich der Miete, sondern auch für die Zusatzleistungen über eine Einzugsermächtigung verfügt. Diese erteilt der jeweilige Mieter bei Vertragsabschluss vorsorglich auch schon für die Wahlleistungen unabhängig davon, ob diese von Anfang an im Leistungsumfang enthalten sind oder später hinzugewährt werden. Die Kontrollaufgaben entsprechen denen für einen privat versicherten Betreuten, bei dem  auch bei der Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI an die Stelle von Sachleistungen die Kostenerstattung tritt. Der Umstand, dass die für die Wohnung des Betreuten anfallenden Stromkosten direkt mit diesem abgerechnet werden, spricht ebenfalls nicht gegen eine  „Eingliederung“ des Betroffenen im heimmäßigen Sinn.  
+
Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 I, 105 I SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform iSv § 5 III S 2 Nr. 2, S 3 VBVG auf.
  
'''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 40/06 (sowie 2 W 42/06) vom 22.3.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1229'''
+
'''BGH Beschl v 2.6.2021, XII ZB 582/20'''; Rpfleger 2022, 28
  
Der Begriff des Heimes i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG setzt zwingend voraus, dass die betreffende Einrichtung auch dem Zweck dient, den aufgenommenen Personen „Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten“. Dafür genügt es nicht, dass die Einrichtung über eine Kantine verfügt, in der auch dieser Personenkreis gegen Bezahlung ein Mittagessen einnehmen kann. Erforderlich ist, dass die Einrichtung den Insassen sämtliche Hauptmahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) anbietet und diese im Heimpreis inbegriffen sind. Es kommt nicht darauf an, dass im Hinblick auf die teilweise sichergestellte Verpflegung ein Mehraufwand des Betreuers nicht ersichtlich ist. Denn § 5 VBVG knüpft nicht an den im Einzelfall entstehenden Aufwand, sondern an feste Pauschalsätze an. Damit wollte der Gesetzgeber das Abrechnungssystem vereinfachen und Streitigkeiten entgegenwirken. Dementsprechend hat er den Heimbegriff in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG an klaren Kriterien orientiert, die den Gerichten einen möglichst geringen Auslegungsspielraum eröffnen.
+
Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der EGH nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 III VBVG aF oder in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform iSv § 5 III S 2 Nr. 2, S 3 VBVG auf.
  
'''OLG Dresden, Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.4.2006'''
+
'''BGH Beschl v 16.6.2021 - XII ZB 46/21'''; MDR 2021, 1157 = Rpfleger 2021, 697
  
Eine Einrichtung des betreuten Wohnens fällt auch dann nicht unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG, wenn neben einem Mietvertrag auch ein Vertrag über allgemeine Betreuungsleistungen mit dem Träger der Einrichtung abgeschlossen ist, diese also miteinander gekoppelt sind, jedoch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Versorgungsgarantie besteht, sondern im Gegensatz eine Kündigung der Verträge durch den Träger im Heimvertrag ausdrücklich als zulässig angesehen wird. Denn in diesem Fall fehlt es an der „heimmäßigen“ Versorgung.
+
Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der EGH (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform.
  
'''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4294&ident OLG Oldenburg, Beschluss 5 W 48/06 vom 2.5.2006, FamRZ 2006, 1710]  (bestätigend die Entscheidung des LG Aurich, Beschluss 4 T 457/05 vom 30.11.2005, BtPrax 2006, 77 = FamRZ 2006, 1876'''
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'''BGH Beschl v 19.1.2022 - XII ZB 324/21'''; FamRZ 2022, 654 = MDR 2022, 501 = Rpfleger 2022, 249
  
Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sind erfüllt. So lebt die Betroffene im Haushalt einer aus Mutter und Tochter bestehenden Pflegefamilie, mit der sie nicht verwandt ist, und in der ihr ein Zimmer, ausgestattet mit eigenen Möbeln, jedoch ohne Küche und sanitären Anlagen überlassen ist. Neben ihr hat die Berufsbetreuerin zwei weitere von ihr Betreute so in dieser Pflegefamilie untergebracht. Die Betreute erhält tatsächliche Betreuung, z.B. Mithilfe bei der Reinigung ihres Zimmers, ihrer Wäsche, der täglichen Körperpflege, soweit sie dazu nicht in der Lage ist sowie Verpflegung in Form von Frühstück, Mittagessen und Abendessen gegen ein pauschales – für alle Leistungen – Entgelt von derzeit 920,- € pro Monat. Die vorliegende Art der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig, denn die Betreuten konnten selbst bestimmen, mit wem sie zusammen wohnen möchten. Auch erfolge eine Probeunterbringung, damit Fehlunterbringungen möglichst vermieden würden. Aus diesem Vortrag folgt, dass die Pflegefamilien unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner diese Pflegeeinrichtung betreiben, so dass ein Heim im Sinne des VBVG vorliegt.
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Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform
  
'''LG Bautzen, Beschluss 1 T 5/06 vom 8.2.2006, BtPrax 2006, 115'''
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'''BGH Beschl v 16.2.2022 - XII ZB 67/21'''; FamRZ 2022, 894 = MDR 2022, 600
  
Ein Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG liegt auch vor, wenn separate Miet- und Betreuungsverträge abgeschlossen sind und die Einrichtung nicht der Heimaufsicht unterliegt; es reicht aus, dass der Bewohner zur Abnahme der Betreuungsleistungen vom Vermieter gezwungen ist und das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen nicht von untergeordneter Bedeutung sei, sondern erheblich mehr als 20 % des gesamten Entgeltes ausmache.
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Besteht für den Betroffenen aufgrund des mit dem Träger der Wohneinrichtung geschlossenen Vertrags rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Anbieter pflegerischer Leistungen zu wählen, handelt es sich um keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform. Es kommt nicht allein auf eine faktische Bindung an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen.
  
Anmerkung: dieser Beschluss wurde vom OLG Dresden durch Beschluss 3 W 0446/06 vom 21.4.2006 aufgehoben. Die Heimeigenschaft der genannten Einrichtung hat das OLG verneint.
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'''BGH Beschl v 29.6.2022, XII ZB 480/21'''; FamRZ 2022, 1564 = FGPrax 2022, 216
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= MDR 2022, 1116 = Rpfleger 2022, 681
  
'''Das LG Dortmund, Beschluss 9 T 148/06 vom 14.8.2006, FamRZ 2006, 1788'''
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Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der EGH (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt.
  
kommt in einer ähnlichen Wohnsituation (wie das LG Bautzen)  zum Schluss, dass der Heinbegriff auch bei betreutem Wohnen erfüllt ist, wenn der Entgeltanteil für die Pflege und Betreuung über 20 % der Gesamtkosten liegt.
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'''LG Arnsberg Beschl v 27.7.2022, 5 T 238/21'''; BtPrax 2023, 31 = Rpfleger 2022, 634
  
'''LG Flensburg, Beschluss 5 T 399/05 vom 22.2.2006 sowie LG Hildesheim, Beschluss 5 T 145/06 vom 24.5.2006'''
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Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Wohnform des § 5 III S 1 VBVG der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen entspricht, ist dem durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu begegnen. Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt, ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht angenommen werden, dass es sich bei dem von dem Betroffenen angemieteten Zimmer in der Außenwohngruppe um eine stationäre Einrichtung bzw. dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform handelt, weil von dem Träger der Einrichtung tatsächliche Betreuung oder Pflege nicht in dem Maß zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, sodass dem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abgenommen wird. Die Leistungen, die der Betreute aufgrund des geschlossenen Vertrags zusteht, beschränken sich auf die Überlassung eines Zimmers in einer Außenwohngruppe verbunden mit Assistenzleistungen, welche - je nach Bedarf - von der Motivation bis zur stellvertretenden Ausführung reichen.
  
Eine Einrichtung ist dann kein Heim, wenn es dem Mieter lediglich Betreuung und Verpflegung anbietet, ihn aber vertraglich nicht zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet
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'''LG Arnsberg Beschl v 8.11.2022, 5 T 165/22'''
  
'''LG Koblenz, Beschluss 2 T 32/06 vom 14.2.2006, FamRZ 2006, 971'''
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Die Außenwohngruppe "W" ist bereits deshalb nicht als stationäre Einrichtung bzw. einer solchen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform einzuordnen, weil der Träger der Einrichtung keine Rund-um-die Uhr- Betreuung vorhält. Denn nach der Rspr des BGH ist das Vorhandensein einer 24-Stunden-Betreuung für die Einordnung einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung. Dafür genügt es nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht, da die Betreuten gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen können, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre.
  
Die Wohnform „betreutes Wohnen“ kann auch als gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden. Betreutes Wohnen, um das es hier geht, ist kein feststehender gesetzlicher Begriff. Damit wird allgemein eine bestimmte Wohnform für ältere, behinderte oder psychisch kranke Menschen verstanden, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der bedarfsgerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können. Der Träger des Heims muss neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten. Der Begriff der Betreuung umfasst neben der Pflege alle Maßnahmen, mit denen der in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Person zur Bewältigung des Alltags allgemein unterstützend zur Seite gestanden und geholfen wird (BTDrucks.14/5399 S. 18). Die Betreuung muss von einer gewissen Intensität sein, das heißt einer ,,heimmäßigen" Betreuung entsprechen.
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'''LG Arnsberg Beschl v 13.6.2023, 5 T 77/23'''
  
Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Das HeimG ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Nicht ausreichend ist mithin das Anbieten allgemeiner Betreuungsleistungen. Die Einrichtung, in der der Betroffene lebt, bietet über allgemeine Betreuungsdienste hinaus Hilfen im persönlichen Bereich, z.B. bei der Bewältigung von Krisen, der Strukturierung des Tagesablaufs und im lebenspraktischen Bereich an. Sie leistet Unterstützung der Wohngemeinschaft in organisatorischen Fragen. Die Einrichtung verfügt über Gemeinschaftsräume, ist also wie ein Heim eingerichtet. Der Betroffene ist verpflichtet, an Haus-Bewohner/ innenversammlungen teilnehmen und gemeinschaftliche Aufgaben (z.B. Putzen der Gemeinschaftseinrichtung) zu erfüllen, wobei die Betreuer der Einrichtung Anleitung geben. Die tägliche Haushaltsführung zeigt zwar eine gewisse Selbständigkeit der Bewohner insoweit, als dass die sie einzeln oder in Kleingruppen am Wochenende in der Gemeinschaftsküche das warme Essen zubereiten und, nach Einzahlung eines festen Betrages in die Essensgeldkasse, selbst Lebensmittel einkaufen. Sie führen mithin einen eigenen, gemeinschaftlichen Haushalt. Von maßgeblicher Bedeutung ist aber, dass der Betroffene sich dieser gemeinschaftlichen Haushaltsführung nicht entziehen kann. Darüber hinaus besteht eine Unterstützung und Kontrolle durch die Betreuer der Einrichtung. Die Einrichtung bietet ferner, und diesem Umstand misst die Kammer besondere Bedeutung bei, verpflichtende Therapieangebote tagesstrukturierender Art an. Diese bestehen im Erscheinen zur und Durchführung von regelmäßiger Arbeit. Vor dem Hintergrund kommt der Umstand, dass das Betreute Wohnen hier nicht der Heimaufsicht unterliegt, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Entscheidung der Heimaufsicht ist zwar auch für das VBVG aussagekräftig. Im Vergütungsverfahren besteht jedoch keine rechtliche Bindung an die Ansicht der Heimaufsichtsbehörde.
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Voraussetzung für die Einordnung als stationäre Einrichtung oder als eine dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform ist demzufolge das Vorhandensein einer "24 - Stunden - Betreuung" und, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt. Der betreute Mensch lebt somit auch dann nicht in einer stationären oder dieser gleichgestellten Einrichtung, wenn er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, durch externe Dienstleister zu decken, die er frei auswählen kann. Die Einrichtung verfügt zwar über einen professionellen Organisationsapparat, bestehend aus pädagogischen, pflegerischen und Präsenzfachkräften, die die Bewohner im Rahmen einer ganztägigen Betreuung in allen Bereichen der alltäglichen Lebensführung unterstützen. Es ist somit unzweifelhaft eine Rund - um - die - Uhr - Versorgung gegeben. Allerdings besteht eine freie Wählbarkeit hinsichtlich Ärzten und Therapeuten sowie behandlungspflegerischer Leistungen, soweit sie nicht vom Wohn- und Betreuungsvertrag erfasst werden.
  
'''LG Bielefeld, Beschluss 23 T 428/06 vom 12.9.2006'''
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'''LG Hamburg Beschl v 3.7.2023, 322 T 41/23'''
  
Der Aufenthalt des Betroffenen in der Einrichtung Diakoniewerk Wiedenbrück entspricht einem Heim i. S. des § 5 Abs. 3 VBVG. Hier ist der Beteiligte bereits im August 2003 aufgenommen worden. Er nimmt dort hauswirtschaftliche und sonstige Einrichtungen in Anspruch. Zwar nimmt er im wesentlichen keine pflegerischen Leistungen in Anspruch und unterliegt er keiner Pflegestufe. Trotzdem ist er infolge seiner Aktivitäten sehr betreuungsintensiv und bedarf nahezu einer 1:1-Betreuung rund um die Uhr. Mitarbeiter der Einrichtung stehen dem Beteiligten bei Bedarf Tag und Nacht zur Verfügung. Der Umstand, dass der weitergehende Zweck der Einrichtung darin besteht, die Chancen des Beteiligten zur eigenständigen Lebensführung zu verbessern, ändert nichts am primären Zweck. Anders als in einem Krankenhaus ist es hier überwiegendes Ziel, dem Beteiligten Wohnraum zu verschaffen und zu besorgen.
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Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch schon dann in einem Pflegeheim begründet werden, wenn über den Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist.
  
'''LG Köln, Beschluss 1 T 270/06 vom 15.8.2006'''
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'''LG Hildesheim Beschl v 26.7.2023; 5 T 101/23'''
  
Hospizaufenthalt als Heimunterbringung: der Betroffene lebte seit dem 13.4.2005 in einem Hospiz, in welchem er im Januar 2006 verstarb. Nach Auffassung des LGes war damit ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim verbunden. Der Heimbetrieb bietet Wohnraum, Verpflegung und Verpflegung. Die Aufnahme dort begründet in Verbindung mit der heimvertraglichen Gewährung seiner Leistung ein besonderes Verantwortungsverhältnis des Heims gegenüber den aufgenommenen Bewohnern. Alle diese Elemente bietet erst recht der Aufenthalt in einem Hospiz. Auch dort werden den Bewohnern vollumfängliche Pflege und darüber hinaus eine medizinische Versorgung und Sterbebegleitung geboten, wobei die zeitliche Verweildauer auf Grund der Schwere der Erkrankungen naturgemäß zeitlich begrenzt ist. Dem korrespondiert ein entsprechend zeitlich begrenzter Betreuungsaufwand seitens des Betreuers. Mag sich auch der Gesundheitszustand des Betroffenen im Juni einmal gebessert haben, so bestand angesichts der hier durch die Sachverständigen dokumentierten Schwere der Erkrankung, die eine Genesung ausschloss, kein Zweifel daran, dass der Betroffene bis an sein Lebensende in diesem Hospiz würde verbleiben müssen, wo er schließlich auch verstorben ist.
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Nur solche ambulant betreuten Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, in denen der Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht frei wählbar ist und in denen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder - in der Behindertenhilfe – durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten wird. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an. Laut dem Wohn- und Betreuungsvertrag werden nur einfachste entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen erbracht, die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen zählen und für die es im Einzelfall keiner besonderen medizinischen Fachkenntnisse oder besonderer Fertigkeiten bedarf.
  
'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007, Az. 8 W 519/06'''
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'''Landgericht Bielefeld, Beschl. V 3.8.2023, 23 T 267/23'''
  
Das Vorliegen der für die Höhe der Betreuungsvergütung maßgeblichen Heimunterbringung" i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG scheitert nicht daran, dass die angebotenen Betreuungsleistungen in einer Altenwohnanlage in ihrem Umfang begrenzt sind. Solange bedeutende Teile der Betreuung, wie der sog. Grundservice (Notrufdienst, Beratung, Vermittlung von ärztlichen Diensten) sowie Pflege bei kurzfristigen Krankheiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern und Waschen und Bügeln der Privatwäsche zum eigenen Angebot des Trägers gehören, steht es der Einordnung als "Heim" nicht entgegen, wenn die Bewohner für einzelne Pflegeleistungen auf Verträge mit Dritten verwiesen werden.
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Die Qualifikation der hier von dem Betreuten bewohnten Einrichtung als stationär ergibt sich indiziell bereits aus dem Umstand, dass es sich nach der Angebotsbeschreibung um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe (ehemals Fachkrankenhaus) handelt.
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Die Qualifikation als stationäre Einrichtung folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat.
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Auch der Umstand, dass eine Anpassung der Leistungen nur im Rahmen des Leistungskonzepts der Einrichtung erfolgt und eine darüberhinausgehende Anpassung ausgeschlossen ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar muss eine stationäre (Heim-)Einrichtung eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernehmen. Eine solche Garantie liegt aber bereits in der o. g. Abrede, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand des Betroffenen anzupassen hat. Eine darüberhinausgehende, von seinen personellen und sächlichen Möglichkeiten losgelöste Versorgungszusage wird und muss ein Heimträger dagegen vernünftigerweise nicht eingehen.
  
'''LG Bielefeld, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 23 T 428/06'''
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'''LG Münster, Beschluss vom 04.09.2023 - 5 T 374/2023'''
  
Ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG ist auch dann gegeben, wenn der
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Behindertenwohneinrichtung der Eingliederungshilfe kann eine stationäre Wohnform sein.
Betroffene zwar keine pflegerischen Leistungen in Anspruch nimmt, er jedoch
 
nahezu eine 1:1-Betreuung rund um die Uhr benötigt. Der primäre Zweck des
 
Aufenthaltes liegt in diesem Fall darin, in der Einrichtung zu wohnen und
 
versorgt zu werden. Auch der Umstand, dass der weitergehende Zweck der
 
Einrichtung darin besteht, die Chancen des Betroffenen zur selbständigen
 
Lebensführung zu verbessern, ändert nichts an dem primären Zweck der
 
heimmäßigen Versorgung.
 
  
===Psychiatrische Krankenhäuser===
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==Verzinsung der Betreuervergütung==
  
'''OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2006, 16 Wx 104/06, FamRZ 2006, 1788'''
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*''' OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2007, 3 W 144/05 ''', FamRZ 2007, 1690 = FGPrax 2007, 229:
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Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen
  
Hat ein Betreuter aufgrund eines Unterbringungsbefehls über ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in die dortige psychiatrische Klinik. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein Berufsbetreuer so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.
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Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen. Weder § 1836 BGB noch eine der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) sprechen eine derartige Verpflichtung aus. Auch wenn der Betreuer seine Vergütung gem. § 15 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen kann, folgt allein aus der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht dessen Verzinslichkeit. Die Verzinsungspflicht lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB noch des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ableiten, da zwischen einem streitigen Verfahren zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse ein erheblicher Unterschied besteht.
  
'''OLG Köln, Beschluss v. 26.09.2006 - 16 Wx 207/06'''
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==Ausschlussfrist bei der Betreuervergütung==
Bei einer zeitweiligen Unterbringung des Betreuten in einer psychiatrischen Klinik zur medizinischen Heilbehandlung liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet.  Hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit  in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 VBVG vor, da die Klinik als „Heim” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das LG indes einen gewöhnlichen Aufenthalt verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen Heilbehandlung in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden – sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik.
 
Auch für den weiteren Zeitraum  fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim. Zwar ist die Heimeigenschaft für die Rheinischen Kliniken ohne Weiteres zu bejahen, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Aus den oben erwähnten Gründen kann derzeit noch nicht von einem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG ausgegangen werden. Der Aufenthalt beruht auf einem – lediglich vorläufigen – Unterbringungsbefehl gem. § 126a StPO; die mit Urteil angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB ist bisher nicht rechtskräftig. Der vorläufigen Unterbringung liegt auch – für den hier interessierenden Abrechnungszeitraum – noch keine außergewöhnlich lange Zeitspanne sowie die Erwartung zugrunde, dass der Betroffene weiterhin dort bleiben muss, wie in dem Verfahren 16 Wx 104/06. Hinsichtlich der 3-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 HeimG bleibt der Senat bei seiner Meinung, dass allein der Ablauf dieser Frist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausreicht. Vielmehr sind – wie bereits dargelegt – zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die Gesamtumstände von Bedeutung.
 
  
'''OLG Köln, Beschluss vom 7.7.2006 16 Wx 159/06, NJOZ 2006, 4741'''
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Rechtsprechung: '''BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 53/08'''; FamRZ 2008, 1611 = MDR 2008, 1399 = Rpfleger 2008, 568:
  
Die Unterbringung eines Betreuten nach § 63 StGB begründet für diesen den gewöhnlichen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik. Es handelt sich um eine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG. Die Ausführungen des LGs, dass die Rheinischen Kliniken die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die Unterbringung des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der Unterbringung nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle.
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Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG) frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.
  
'''OLG München, Beschluss vom 28.7.2006 - 33 Wx 075/06, BtPrax 2006, 182 = FGPrax 2006, 213 = BtMan 2006, 217'''
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'''BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12''', NJW-RR 2013, 769 = MDR 2013, 745 = FamRZ 2013, 871 = Rpfleger 2013, 387:
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Die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 15 VBVG (also jeweils nach dem Betreuungsquartalsende) erstmals geltend gemacht werden kann.
  
Auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB in einem Bezirkskrankenhaus befindet sich der Betroffene in einem „Heim“ im Sinne von § 5 VBVG. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.  
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[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7.C2.A7_2.2C_9_VBVG_.28Frist_f.C3.BCr_die_Geltendmachung_von_Anspr.C3.BCchen.29|Weitere Rechtsprechung zur Ausschlussfrist]]
  
'''LG Koblenz, Beschluss v. 13. 7.2006 - 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631'''
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==Dauervergütungsbeschlüsse==
  
Bei einer mehr als sechsmonatigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126 a StPO) ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim i. S. des § 5 III VBVG auszugehen, ähnlich LG Koblenz FamRZ 2007, 238 bei mehr als 6monatiger Unterbringung in Untersuchungshaft oder Sicherungsverwahrung.
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'''LG Frankenthal, Beschluss vom 20.12.2023, 1 T 161/23
  
'''LG Amberg, Beschluss 33 T 1329/05 vom 25.1.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788'''
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#Der Antrag einer Betreuerin auf eine nach § 292 Abs. 2 FamFG vorgesehene Dauervergütung kann nicht mit der allgemeinen Begründung abgelehnt werden, der Betreuerin stehe auf diese Art der Festsetzung kein Anspruch zu. Das Gericht hat vielmehr ermessenfehlerfrei über den Antrag zu entscheiden.
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#Voraussetzungen für eine Dauervergütung sind neben einem vorliegenden Antrag die positive Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatus, nicht zu erwarten ist (hier bejaht).
  
Nach Aufenthalten in den Maßregelvollzugskliniken R., S. und M. ist der Betreute seit dem Jahr 2002 nun wieder im Bezirksklinikum R. untergebracht. Mit Beschluss vom 30.11.2005 hat das Vormundschaftsgericht diesem Antrag nur teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Betreuten im Bezirksklinikum R. von einer Heimunterbringung im Sinne des VBVG auszugehen ist. Hiergegen wendet sich die eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers, der insoweit der Ansicht ist, dass durch die Unterbringung in einem forensischen Krankenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten nicht begründet wird. Das Amtsgericht hat zutreffend die niedrigere Heim-Vergütungspauschale in Ansatz gebracht. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das VBVG bei der Bestimmung der Einrichtungen über § 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz hinausgeht. Heime im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG sind auch Einrichtungen, die dem Bewohner/Patienten tatsächlich Versorgung/Verpflegung zukommen lassen. Daher sind auch Krankenhäuser und Justizvollzugsanstalten Heime i.S. des VBVG. Der Betreute hat weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirksklinikum. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – nicht erkennbar ist, ob und ggf. wann der Betreute überhaupt entlassen werden kann.
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==Ende des Vergütungsanspruchs==
  
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Rechtsprechung:
  
===Justizvollzugsanstalten===
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'''OLG München Beschl v 9.8.2006, 33 Wx 249/05''', BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650
  
'''OLG München, Beschluss  33 Wx 060/06 vom 4.7.2006, BtPrax 2006, 183 = FamRZ 2006, 1562 sowie ähnlich OLG Hamm, Beschluss 15 W 210/06 vom 24.8.2006 , FGPrax 1/2007 und erneut OLG München, Beschluss 33 AR 014/06 vom 13.12.2006, BtPrax 2007, 29'''
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# Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten.
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# Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB; jetzt § 1874 II BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
  
Auch eine Justizvollzugsanstalt ist nach Wortlaut und Zweck der Regelung über den Stundenansatz des Betreuers ein „Heim“ im Sinne von § 5 VBVG. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.
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'''BGH Beschl v 14.12.2011, XII ZB 489/10''', BtPrax 2012, 62 = FamRZ 2012, 295
  
Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt  ist der Ort oder das Land zu verstehen, „in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Zu fordern ist nicht nur ein Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (BGH FamRZ 1993, 798). Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist. Es handelt sich um einen „faktischen" Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muss  (BGH aaO und FamRZ 1975, 272 = NJW 1975, 1068 m.w.N.).  
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Die Betreuung endet nicht bereits mit dem darauf gerichteten Antrag des Betroffenen, sondern erst mit Ablauf der von dem BetrG angeordneten Befristung. Nach § 1908 d BGB (jetzt § 1869 BGB) endet die Betreuung grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder durch Ablauf der v Gesetz bzw. vom Gericht festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) bereits feststeht. Diese Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen. Der Antrag des Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung der befristeten vorläufigen Betreuung hat die Betreuung nicht beendet. Er hat vielmehr das BetrG verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung vorliegen. Der weitere Beteiligte kann die pauschale Vergütung auch für den gesamten Zeitraum der Betreuung verlangen. Nach § 5 VBVG steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Erst die Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit oder das Ende der Betreuung durch Tod oder Fristablauf stellt eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß § 5 IV 2 VBVG dazu führt, dass der Betreuer keine Vergütung mehr erhält. Dabei ist es im Rahmen des pauschalierten Vergütungssystems hinzunehmen, dass der Betreuer die pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhält, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist.
  
Das Merkmal der  - vom BGH anders als vom BVerwG vorausgesetzten - nicht nur geringen Dauer des Aufenthalts bedeutet dabei nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte und bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH FamRZ 1981, 135 m.w.N.). Eine solchermaßen nicht auf einen (rechtsgeschäftlichen) Willen, sondern auf objektive Kriterien abstellende Definition erscheint auch im hier maßgeblichen Zusammenhang geeignet, da der Betreute - auch außerhalb strafvollzuglicher Maßnahmen - nicht selbständig über seinen Aufenthalt bestimmt, sondern hierfür der Betreuer zuständig ist, soweit seine Aufgabenkreise das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen.
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'''BGH Beschl v 28.7.2015, XII ZB 508/14''' –, juris; BtPrax 2015, 244 = FamRZ 2015, 1709 = Rpfleger 2016, 31
Ein Strafgefangener kann danach grundsätzlich seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer JVA haben. Zwar begründet nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben (z.B. durch Strafhaft oder Kriegsgefangenschaft) grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort (BayObLG  Beschluss vom 9. Januar 2003 - 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich a.a.O. m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143). Jedoch kann dies nicht gelten, wenn der Betroffene keinen anderen Daseinsmittelpunkt als den Ort der Haft oder der sonstigen zwangsweisen Unterbringung hat. Das wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn er über keinen weiteren Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen verfügt,  weil etwa seine bisherige Wohnung aufgelöst wurde und er daher auch nach seiner Entlassung nicht an einen Ort zurückkehren kann, an dem er sich früher gewöhnlich aufhielt. Trifft diese Voraussetzung zu, ist der Ort der JVA von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt des Gefangenen anzusehen. Der Senat teilt deshalb die Auffassung, dass der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt während der 14-monatigen Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt hatte.
 
Der Betroffene hatte seine frühere Wohnung aufgegeben; eine Rückkehr dorthin nach der Haft war weder beabsichtigt noch möglich. Allein das Einstellen seiner Möbel im Haus der Eltern konnte dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Der Betroffene hatte sich nach Angaben des Betreuers dort zuletzt nicht dauerhaft und mit späterer Rückkehrabsicht aufgehalten, sondern nur an einigen Tagen, in denen er vor Haftantritt nicht mehr in die zuletzt genutzte Wohnung hinein konnte. Damit hatte er während seiner Haftzeit keinen anderen Daseinsmittelpunkt als die JVA, weshalb diese als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen war.
 
  
'''LG Regensburg, FamRZ 2006, 1062 sowie ähnlich LG Hannover, Beschluss 28 T 121/06 vom 15.9.2006'''
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# Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest.
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# Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
  
Nach Sinn und Zweck des § 5 VBVG ist von einer Unterbringung (im Heim) auszugehen, wenn der Betroffene sich nicht nur vorübergehend im Maßregelvollzug befindet.
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'''BGH Beschl v 13.1.2016, XII ZB 101/13''' –, juris; BtPrax 2016, 75 = FamRZ 2016, 706
  
'''LG Traunstein, Beschluss 4 T 4514/05 vom 13.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788'''
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# Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung tritt gemäß § 302 S 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten außer Kraft, wenn sie nicht nach § 302 S 2 FamFG verlängert wurde. Vor diesem Außerkrafttreten endet die vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 1908d BGB aF (jetzt § 1871 BGB).
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# Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht.
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# Liegen Umstände vor, die Anknüpfungspunkte für die Annahme treuwidrigen Verhaltens des bestellten Betreuers sind, muss der Rechtspfleger den sich aus § 242 BGB ergebenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung bringen
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# Aus § 1901 V BGB aF ergibt sich jedoch keine Pflicht des Betreuers, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt.
  
Zwar stellt die Justizvollzugsanstalt kein Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG dar. In einer JVA werden einem Gefangenen zwar Raum zum Aufenthalt überlassen (§§  17, 18 StVollzG), Bekleidung und Verpflegung gewährt (§§ 20, 21 StVollzG) und Arbeit zugewiesen (§§ 37 ff. StVollzG). Tatsächliche Betreuung im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG findet jedoch nicht in dem Sinne eines Heimes statt. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch eine JVA bezüglich des dem Betreuer entstehenden Betreuungsaufwandes einem Heim gleichgestellt. Auch wenn die tatsächliche Betreuung in einer JVA nicht in dem Sinne stattfindet, wie in einem Heim, so entsteht daraus für den Betreuer doch kein größerer Aufwand. Der Grund für den geringen Vergütungssatz bei einem Heimaufenthalt trifft auch für eine JVA zu. So hat der Betreuer wahrend des Aufenthalts des Betroffenen in der JVA betreffend den Aufgabenkreis der Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten keinen höheren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, da der Betroffene dort untergebracht ist und sich der Betreuer nicht um eine Unterkunft des Betroffenen kümmern muss. Soweit der Betreuer vorträgt, er habe sich um eine Aufnahme des Betroffenen im Bezirkskrankenhaus bemühen müssen, kann dies auch bei einem Heimaufenthalt erforderlich sein. Auch betreffend den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge hat der Betreuer keinen größeren Aufwand als bei einem Heimaufenthalt, du nach §§ 58 ff StVollzG Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung haben. Im Wesentlichen verbleibt der Aufwand für die Erledigung des Aufgabenkreises Vermögenssorge, wie dies auch bei einem Heimaufenthalt der Fall ist. Der Betroffene hat in der JVA auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Für die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurück gegriffen werden. Demnach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass in diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit, als bei einer kürzeren Haftstrafe kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Nach Auffassung der Kammer stellt der Haftaufenthalt von rund 14 Monaten jedoch einen so langen Aufenthalt dar, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann. 
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'''BGH Beschl v 6.4.2016, XII ZB 83/14'''; BtPrax 2016, 200 = FamRZ 2016, 1152 = Rpfleger 2016, 562
  
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Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 S 1 VBVG (jetzt § 12 I VBVG 2023) und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG (jetzt §§ 8, 9 VBVG 2023) zu entschädigen.
  
===Sonstige Abgrenzungsfragen; gewöhnlicher Aufenthalt===
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'''BGH Beschl v 16.6.2021, XII ZB 208/20;''' FamRZ 2021, 1664 = Rpfleger 2021, 695
  
'''LG Arnsberg, Beschluss 6 T 20/06 vom 13.1.2006, BtPrax 2006, 115 =FamRZ 2006, 1788'''
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Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG (jetzt § 9 IV VBVG 2023), wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern. Der sachgerechte Rückgriff auf § 41 II S 2 SGB II ist nicht so zu verstehen, als werde der Monat fiktiv auf 30 Tage verkürzt oder verlängert, sondern allein als Vorgabe für die anteilige Berechnung der Leistung mit dem Faktor 1/30, wenn nicht für den ganzen Monat ein Anspruch besteht.
  
Im vorliegenden Fall lebt die Betroffene in einem Heim. Es ist daher ein Stundenansatz von 2,5 Stunden im Monat anzusetzen. Ein höherer Stundensatz rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Betroffene noch Eigentümerin einer Wohnung ist. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut, der auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen abstellt, eindeutig. Darüber hinaus rechtfertigt sich der höhere Stundenansatz für die Betreuung eines Betroffene, welcher noch in seiner Wohnung lebt, daraus, dass in dem Fall ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Lebt ein Betreuter in einem Heim werden viele Betreuungsleistungen von dem Heimpersonal übernommen. Dies rechtfertigt es, den Stundenansatz auf 2.5 Stunden pro Monat herabzusetzen. Darauf, dass die Verwaltung der Eigentumswohnung der Betroffenen zeitaufwändig ist, kann daher nicht abgestellt werden.
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'''BGH Beschl v 16.3.2022, XII ZB 248/21'''; FamRZ 2022, 983 = Rpfleger 2022, 440
  
'''LG Kassel, Beschluss 3 T 67/06 vom 10.2.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1483'''
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Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.
  
Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Therapieeinrichtungen, Sozialeinrichtungen oder Haftanstalten überhaupt den Anforderungen an ein ,,Heim" im Sinne des § VBVG genügen. Denn es fehlt jedenfalls an einem „gewöhnlichen Aufenthalt" des Betreuten in einer solchen Einrichtung. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten findet sich auch in §§ 65, 65a FGG. Er wird dort im Sinne des tatsächlichen Lebensmittelpunktes der Person verstanden, von dem nur gesprochen werden könne, wenn am Ort eine gewisse Einbindung, z.B. in familiärer, sozialer oder beruflicher Hinsicht, stattgefunden habe (BayObLG, FamRZ 1993, 89; FamRZ 1993, 449; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1341; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15 Auflage, § 65 Rdnr. 3; Deinert, FamRZ 2005, 954, 957) Durch einen von vornherein als vorübergehend angelegten Aufenthalt werde daher, so die ganz h.M , regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 65, 65 a FGG begründet.
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==Verwirkung bei Untreue==
  
Dieses Verständnis des gewöhnlichen Aufenthaltsorts als des Lebensmittelpunktes des Betreuten entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 5 VBVG. Die Vorschrift geht davon aus, dass bei einem Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, ein signifikant niedriger Betreuungsaufwand anfällt, als bei allen anderen Betreuten; denn der Betreuer einer solchen Person erhält nur etwa 2/3 des Zeitaufwandes vergütet, den das Gesetz für den Betreuer einer Person ansetzt, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht im Heim hat. Dies rechtfertigt sich aber nur, wenn der Betreute an dem Ort, an dem er sich aufhält, tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Hält er sich dort, wie etwa bei einem mehrmonatigen Klinik- oder Reha-Aufenthalt, nur vorübergehend und in der Absicht auf, die Einrichtung baldmöglichst zu verlassen, ist ein solcher Aufenthalt des Betreuten für den Betreuer mit keiner oder keiner nennenswerten Entlastung verbunden. Zwar verringert sich, wenn der Betreute bislang in eigener Wohnung lebte, möglicherweise der Aufwand des Betreuers für die Organisation der Versorgung des Betreuten mit Pflege, Nahrung und Medikamenten. Dem steht aber regelmäßig ein erheblicher Mehraufwand im Zusammenhang mit der Organisation der Unterbringung des Betreuten in der Einrichtung gegenüber. Vielfach müssen ein Platz in einer entsprechenden Einrichtung und der Umzug des Betreuten vom Betreuer erst organisiert werden. Vor allem zu Beginn des stationären Aufenthalts des Betreuten fallen regelmäßig zeitaufwändige Gespräche mit der Leitung bzw. dem Personal der Einrichtung und dem Kostenträger über Gesundheitsfragen, die tatsächliche Versorgung des Betreuten und die Finanzierung des Platzes an, die den monatlichen Betreuungsaufwand bei einem dort zeitlich begrenzten Aufenthalt des Betreuten deutlich erhöhen. Schließlich muss der Betreuer einer Person, die bislang in eigener Wohnung gelebt hat, i.d.R. auch dafür sorgen, dass die dortige Versorgung des Betreuten, z.B. durch den Pflegedienst und mit Nahrungsmitteln, während der Dauer eines des stationären Aufenthalts des Betreuten ausgesetzt wird, und dass die Entgegennahme der Post und die Wartung der Wohnung während der Abwesenheit des Betreuten sichergestellt sind. Ein solcher Mehraufwand verringert sich oft auch dann nicht, wenn der Betreute zuvor wohnsitzlos war, in der fraglichen Einrichtung aber keinen Lebensmittelpunkt begründen will. Hier entfällt zwar der zuletzt genannte Aufwand für die Versorgung der existierenden Wohnung; an seine Stelle tritt jedoch meist die Notwendigkeit, während der Dauer des stationären Aufenthalts des Betreuten eine Wohnung oder einen Heimplatz zu organisieren, in die der Betreute anschließend einziehen kann. Der verringerte Vergütungssatz für Betreuungen von im Heim lebenden Personen ist daher nur interessengerecht, wenn der Betreute in dieser Einrichtung auch tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensführung hat. ... Bei Anwendung dieser Grundsätze hatte der Betreute vorliegend während des hier maßgeblichen Abrechnungszeitraumes keinen ständigen Aufenthalt in einer der eingangs genannten Einrichtungen: Einen ständigen Lebensmittelpunkt in der JVA hat er Anfang 2005 ersichtlich nicht begründet, da er schon unmittelbar nach seiner Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt plante, diese alsbald wieder zu verlassen, um seine Therapie in der Klinik fortzusetzen. In der Therapieeinrichtung hielt er sich lediglich zwei Wochen auf. Auch in der Sozialeinrichtung der Heilsarmee ist kein Lebensmittelpunkt begründet worden. Denn. die Aufnahme in eine solche Einrichtung ist naturgemäß zeitlich stark befristet, weil sie stets nur für den Zeitraum erfolgt, während dessen konkreter Hilfebedarf für die betreffende Person besteht. Demgemäss hat der Betreute seinen Aufenthalt dort auch selbst nicht als dauerhaft angesehen, sondern ihn genutzt, um sich um einen Platz in anderen Einrichtungen zu bewerben. Anschließend tauchte der Betreute unter bzw. hielt sich bis zum Ende der Betreuung lediglich für kürzere Zeit zwangsweise in der Justizvollzugsanstalt auf.
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Rechtsprechung: '''OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 309/06''', BtPrax 3/2007 = FamRZ 2007, 1185 = NJW-RR 2007, 1081:  
  
'''LG Mönchengladbach FamRZ 2006, 1229'''
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Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs
  
Für den Ansatz der reduzierten pauschalen Stundenzahl gem. § 5 Abs. 1 VBVG (Heimbewohner) kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung an, sondern darauf, ab wann der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim hat.
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# Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.  
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# Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.
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# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
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# Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
  
'''LG Paderborn, Beschluss 5 T 467/05 vom 26.1.2006'''
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2021, 3 Wx 236/19'''
  
Eine Unterbringungsdauer von 3 Monaten in rechtfertigt keine Annahme des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung.
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Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ist der Einwand mangelhafter Amtsführung grundsätzlich unerheblich soweit nicht ausnahmsweise eine schwere, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führende Pflichtverletzung des Nachlasspflegers vorliegt oder seine Tätigkeit auf Grund pflichtwidrigen Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist als die bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erforderliche Mühewaltung.
  
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 10026/05 vom 17.11.2006'''
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==Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs==
Ein Krankenhausaufenthalt zur Akutbehandlung (hier Schädel-Hirnverletzung), der mehrere Monate dauert, stellt keine heimmäßige Unterbringung i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG dar. Das gilt auch dann, wenn im Anschluss an die Krankenhausbehandlung eine Aufnahme in ein Pflegeheim erfolgen musste.
 
  
==Verzinsung der Betreuervergütung==
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'''LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.05.2008, 19 T 274/07''':
  
*''' OLG Rostock, Beschluss vom 01.03.2007, Az. 3 W 144/05''':
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Ein Betreuer hat keinen Vergütungsanspruch für die Zeit längerer Abwesenheit, in der für den Betroffenen das Gericht, die [[Betreuungsbehörde]] und Dritte über einen Abrechnungsmonat nicht mehr zur Verfügung standen, nicht mehr erreichbar waren und Anliegen auch nicht mehr per Post, Fax und Email an ihn persönlich herangetragen werden konnten. Jedenfalls bei einer zweimonatigen Abwesenheit ist von einer längerfristigen Verhinderung der Wahrnehmung der Betreueraufgaben auszugehen, auch, wenn kein [[Verhinderungsbetreuer]] (§ 1817 IV BGB, § 12 Abs. 1 VBVG) bestellt ist.
Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen
 
  
Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen. Weder § 1836 BGB noch eine der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) sprechen eine derartige Verpflichtung aus. Auch wenn der Betreuer seine Vergütung gem. § 9 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen kann, folgt allein aus der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht dessen Verzinslichkeit. Die Verzinsungspflicht lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB noch des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ableiten, da zwischen einem streitigen Verfahren zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse ein erheblicher Unterschied besteht.
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==Abtretung==
  
==Verwirkung bei Untreue==
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2010, I-25 Wx 71/09''', FamRZ 2010, 1191
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Gebührenforderungen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreuer an eine Honorareinzugsstelle abtritt, sind wirksam festsetzbar, da kein Verstoß gegen gesetzliche Normen vorliegt. Zwar ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungseinschränkung werden aber nicht die Gebühren erfasst, die ein Rechtsanwalt als Betreuer enthält.
  
Rechtsprechung: '''OLG Hamm, Beschluss vom 25. Januar 2007, 15 W 309/06, BtPrax 3/2007''': Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs
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==Elektronische Antragstellung==
  
1) Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.  
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 12.07.2022, 5 T 163/22'''
  
2) Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.
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#Bei § 14b Abs. 1 FamFG besteht die aktive Nutzungspflicht nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und ist nicht bereits allein statusbezogen aufgrund der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte begründet.
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#Ein Berufsbetreuer, der Rechtsanwalt ist, ist nicht nach § 14b Abs. 1 FamFG verpflichtet, seinen Vergütungsantrag elektronisch zu übermitteln. Für einen Vergütungsantrag nach §§ 292,168 FamFG ist ein Schriftformerfordernis im Sinne von § 14b Abs. 1 FamFG nicht vorgesehen.
  
3) Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
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'''BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – XII ZB 428/22''', MDR 2023, 1133
  
4) Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
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Anwaltliche Berufsbetreuter können nach § 14b Abs. 2 FamFG Vergütungsanträge wirksam schriftlich stellen, sind auf Verlangen des Gerichts aber verpflichtet, diese als elektronisches Dokument nachzureichen.
  
==Rechtsprechung als PDF-Download==
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==Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten==
  
[http://www.horstdeinert.de/lexikon/VBVG_Rechtsprechung.pdf Die Rechtsprechungsübersicht als PDF-Datei]
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Aus dem Betreutenvermötgen gezahlte Betreuervergütungen für einen ausschließlich zur [[Vermögenssorge]] bestellten Betreuer stellen
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für den Betreuten Betriebsausgaben bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 69, Einkommensteuer-Richtlinien 1999, H 4.7).
  
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
[[Aufwendungsersatz]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Gerichtskosten]], [[Betreuungskosten im Steuerrecht]]
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[[Betreuervergütung 2019]], [[VBVG-Rechtsprechung]], [[Aufwendungsersatz]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Gerichtskosten]], [[Betreuungskosten im Steuerrecht]], [[Regress der Staatskasse]], [[Betreuungsrechtsreform]], [[VBVG]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-29-vergutung-wie-viel-geld-ein-betreuer-fur-seine-arbeit-erhalt/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuervergütung]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-96-neu-verguetung-bei-unterbrechung-der-betreuung/ Podcast betroyt.de zur Vergütung nach Vakanz]
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*[https://youtu.be/LmB_qCxWTKE Youtube-Video (GEBEN) zur Betreuervergütung]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-98-verguetung-iii-wie-betreutes-wohnen-richtig-abgerechnet-wird/ Podcast betrogt.de zum Thema Heim oder Nicht-Heim]
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*[https://youtu.be/QJnk-_f2mSo Youtube-Video (Betreuerschmiede) Vergütung ab 2023 ausrechnen]
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/VBVG_Rechtsprechung.pdf Rechtsprechungsübersicht als PDF-Datei]
+
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19780751425/Anlagen+VBVG_Tabellen_Inflationsausgleich.pdf?t=1703062808 Die neue Vergütungstabelle mit den Daten des Inflationsausgleichs 2024/25 (PDF)]
*[http://www.bdb-ev.de/v_rechtsprechung/rechtsprechung_02.php BdB-Rechtsinfos zu Vergütungsfragen]
+
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZlRKYZv0scuLo5KNurcPtohI7uCQxILdhy Kurzübersicht für Gerichte: Registrierung und Vergütungsanspruch ab 1.1.2023 (PDF)]
*[http://www.ag-schmallenberg.nrw.de/service/formular/vorsorge/pdf/uebersicht_pauschalverguetung.pdf Arbeitsskript zur Pauschalvergütung (PDF)]
+
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/abschlussbericht.pdf Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht: Abschlussbericht, Berlin Juni 2003; in: Betrifft: Betreuung Nr. 6, S. 13 (PDF)]
+
==Formulare==
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/verg0405.pdf Stellungnahme des VGT zur Pauschalvergütung]
+
*[https://www.fms.nrw.de/justiz/form/display.do?%24context=CCA7BD9EC149283CCF6D Online-Vergütungsantrag (NRW-Justiz)]
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*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_702A_Infl&formtecid=2&areashortname=SMJus Antrag auf Pauschalvergütung Tabelle A inkl Inflationszuschlag; Sachsen, PDF)]
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*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_702B_Infl&formtecid=2&areashortname=SMJus Antrag auf Pauschalvergütung Tabelle B inkl Inflationszuschlag; Sachsen, PDF)]
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*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_702C_Infl&formtecid=2&areashortname=SMJus Antrag auf Pauschalvergütung Tabelle C inkl Inflationszuschlag; Sachsen, PDF)]
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898171302/internetsevon-21 Die Vergütung des Betreuers, 4. Auflage, 2005  ][http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 3898171302 (5. Auflage Anfang 2008 in Vorb.)
+
[[Bild:Vergütungsbuch.jpg|75px|right]]
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552805/internetsevon-21 Zimmermann: Anwaltsvergütung außerhalb des RVG; 2007], ISBN 3896552805
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0
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*[https://www.beck-fernkurse.de/berufsbetreuer/ihre-verguetung-als-berufsbetreuer/ Hell/Seitz-Stocker: Die neue Betreuervergütung 2023; Beck-Alademie 2023, kostenloser PDF-Download nach Anmeldung]
  
  
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Barth_Wagneitz_Verguetung_96.pdf Barth/Wagenitz: Zur Neuordnung der Vergütung in Betreuungssachen; BtPrax 1996, 118 (PDF)]
 
*Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners; in: Betrifft: Betreuung Nr. 5, S. 195
 
*Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners; in: Betrifft: Betreuung Nr. 5, S. 195
 
*Bestelmeyer: Das 2. BtÄndG – Eine vergütungs- und verfassungsrechtliche Totgeburt; Rpfleger 2005, 583
 
*Bestelmeyer: Das 2. BtÄndG – Eine vergütungs- und verfassungsrechtliche Totgeburt; Rpfleger 2005, 583
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*Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
 
*Bienwald: Das 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts; FF 2005, 239
 
*Bienwald: Das 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts; FF 2005, 239
 
*ders.: Sind privatrechtliche Vergütungsvereinbarungen im Betreuungsrecht zulässig? Rpfleger 2002, 423
 
*ders.: Sind privatrechtliche Vergütungsvereinbarungen im Betreuungsrecht zulässig? Rpfleger 2002, 423
*Bundesverband der Berufsbetreuer/innen/Verband freiberuflicher Betreuer/innen Vergütungsmodell der Berufsverbände BdB e.V. und VfB e.V., Stand 4.5.2004; www.bdb-ev.de
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*ders.: Zur Vergütung eines Betreuers, dem die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen wurde; JR 2012, 317
*Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme zur Anhörung am 16.6..2004; www.bdb-ev.de
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*Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
*Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme vom 18.11.2004; www.bdb-ev.de
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*Bundesverband der Berufsbetreuer/innen/Verband freiberuflicher Betreuer/innen Vergütungsmodell der Berufsverbände BdB e.V. und VfB e.V., Stand 4.5.2004; http://www.bdb-ev.de
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*Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme zur Anhörung am 16.6..2004; http://www.bdb-ev.de
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*Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme vom 18.11.2004; http://www.bdb-ev.de
 
*Deinert Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
 
*Deinert Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
*ders. Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; [[BtPrax]] spezial 2005, S 13
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*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; [[BtPrax]] spezial 2005, S 13
*ders. Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
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*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
*ders. Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
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*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Deinert_Verguetung_04_08.pdf ders.: Rechtsprechung zum neuen Vergütungsrecht; BtPrax 2008, 149 (PDF)]
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*ders.: Aufwendungsersatz und Vergütung für Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte 2011, 1
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*ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung; Rpfleger 2014, 179
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*ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung; Rpfleger 2017, 196
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*ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung und angrenzender Fragen – sowie Ausblick auf die anstehende Rechtsänderung; Rpfleger 2019, 365
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*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer- und -vormündervergütung; Rpfl-Stud 2019, 133
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* der.: Zur Anpassung der Betreuer-, Vormünder- und Pflegervergütung; FuR 2019, 587
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*ders.: Neues Vergütungsrecht bei der Führung von Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften - Wissenswertes für anwaltliche Betreuungspersonen; JurBüro 2019, 508
 
*Dodegge Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; NJW 2005, 1896
 
*Dodegge Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; NJW 2005, 1896
*Fröschle Der Grundsatz der persönlichen Betreuung; BtMan 2005, 15
+
*Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221
*Gerhards/Lemken Zielgerade erreicht: das 2. BtÄndG; BtPrax spezial 2005, S. 3
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*Felix: Die Vergütung des Berufsbetreuers Von der Anspruchsentstehung bis zum Regress, Rpfleger 2015, 615 und 683
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*ders.: Die Vergütung von berufsmäßigen Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen; Rpfleger 2016, 189
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*ders.: Das Gesetz zur Änpassung der Betreuer- und Vormündervergütung; Rpfleger 2019, 624
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*Felix: Vergütung und Aufwendungsersatz im neuen Betreuungs- und Vormundschaftsrecht –Teile I-3, Rpfleger 2023, 193, 317 und 384
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*Felix: Das Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG); BtPrax 2024, 8 (Teil 1)
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*Fischer: Rechtsanwaltsvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; Rpfleger 2016, 129
 +
*Freter: Ermittlung einer angemessenen Betreuervergütung; BtPrax 2014, 156
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*Fröschle Der Grundsatz der persönlichen Betreuung; [[BtMan]] 2005, 15
 +
*Gerhards/Lemken Zielgerade erreicht: das 2. BtÄndG; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 3
 +
*Guhling: Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Betreuervergütung; BtPrax 2016, 212
 
*Hellmann Bundestag beschließt 2. BtÄndG; RdLH 2005, 5
 
*Hellmann Bundestag beschließt 2. BtÄndG; RdLH 2005, 5
 
*Jurgeleit: Die Reform des Betreuungsrechts – eine Übersicht; FGPrax 2005, 139
 
*Jurgeleit: Die Reform des Betreuungsrechts – eine Übersicht; FGPrax 2005, 139
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*Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955
 
*[http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_informationen/bwnotz/BWNOTZ_2006/BWNOTZ_02_2006.pdf Krauß: Die Änderung des Betreuungsrechtes durch das 2. BtÄndG, BWNotZ 2/2006, 35 (PDF)]
 
*[http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_informationen/bwnotz/BWNOTZ_2006/BWNOTZ_02_2006.pdf Krauß: Die Änderung des Betreuungsrechtes durch das 2. BtÄndG, BWNotZ 2/2006, 35 (PDF)]
 
*Lipp/Ohrt: Betreutes Wohnen als „Heim“? BtPrax 2005, 209
 
*Lipp/Ohrt: Betreutes Wohnen als „Heim“? BtPrax 2005, 209
 
*Lütgens Bundestag verabschiedet das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; BdB aspekte 54/05, 22
 
*Lütgens Bundestag verabschiedet das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; BdB aspekte 54/05, 22
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*ders.: Aktuelles zur Betreuervergütung; Bewegung bei der Umsatzsteuer ? BtPrax 2012, 149
 
*Maier Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
 
*Maier Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
 
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, [[BtMan]] 2005, 90
 
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, [[BtMan]] 2005, 90
 
*Oeschger Zum Sommer wird es kommen; Betreuungsrechtsänderungsgesetz verabschiedet; BtMan 2005, 34
 
*Oeschger Zum Sommer wird es kommen; Betreuungsrechtsänderungsgesetz verabschiedet; BtMan 2005, 34
 
*Rosenow Die geplante Abschaffung der persönlichen Betreuung; BtPrax 2003, 203
 
*Rosenow Die geplante Abschaffung der persönlichen Betreuung; BtPrax 2003, 203
*Ders.: Honorarvereinbarung und Ermessensvergütung bei vermögenden Betreuten; BtMan 2005, 1213
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*ders.: Honorarvereinbarung und Ermessensvergütung bei vermögenden Betreuten; BtMan 2005, 1213
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*Scharf: Die Kosten der gesetzlichen Betreuung; FPR 1/2012
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*Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
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*Seifert: Vertrauensschutz bei der Betreuervergütung; Rpfleger 2012, 487
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*ders.: Höhe der Vergütung des Betreuers, Rpfleger 2013, 373
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*ders.: Betreuervergütung - gilt der Vertrauensgrundsatz doch nicht?  Rpfleger 2014, 465
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*Seitz-Stocker: Seitz-Stocker Vergütungsrecht für berufliche Betreuer ab 1.1.2023, BtR aktuell 2022, 101
 
*Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121
 
*Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121
*Vormundschaftsgerichtstag e.V. Stellungnahme zum Abschlussbericht, www.vgt-ev.de und (gekürzt) BtPrax 2003, 187
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*Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Betreuer, NJW 2013, 1287
*ders. Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BtÄndG vom 24.2.2004, www.vgt-ev.de und in: Betrifft: Betreuung 7, S. 22
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*Vormundschaftsgerichtstag e.V. Stellungnahme zum Abschlussbericht, http://www.vgt-ev.de und (gekürzt) BtPrax 2003, 187
*ders. Ergänzende Stellungnahme zur Pauschalierung einer Vergütung vom 14.6.2004, www.vgt-ev.de und in: Betrifft: Betreuung 7, S. 78
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*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Stellungnahmen/VGT_Stellungnahme_2004_Verguetung_fuer_Berufsbetreuer.pdf  ders. Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BtÄndG vom 24.2.2004]; in: Betrifft: Betreuung 7, S. 22
 
*Zimmermann Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005; FamRZ 2005, 950
 
*Zimmermann Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005; FamRZ 2005, 950
*ders.: Probleme der Betreuervergütung gemäß VBVG; in. Sonnenfeld (Hrsg.): Festschrift für Bienwald; Bielefeld 2006, S. 363
+
*ders.: Probleme der Betreuervergütung gemäß VBVG; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Festschrift für Bienwald; Bielefeld 2006, S. 363
 
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*ders.: Die Rechtsprechung zur Betreuervergütung nach dem VBVG; FamRZ 2006, 1802
==Formulare für pauschale Betreuervergütung==
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*ders.: Neuere Rechtsprechung zur Betreuervergütung (VBVG); FamRZ 2008, 1307
 
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Zimmermann_Verguetung_02_00.pdf ders.: Betreuervergütung und Bundesverfassungsgericht; BtPrax 2000, 47 (PDF)]
===Neue Formularentwürfe ===
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*ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
;Auch am Bildschirm ausfüllbar, Acrobat Reader 6.0/7.0 empfohlen
+
* ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2014, 165
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag.pdf" Vergütungsantrag für alle Zahlungspflichtigen (Betreuter/Erbe/Staatskasse) mit Beiblatt für Zusatzerklärungen]
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*ders.: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern und Nachlasspflegern, FamRZ 2016, 1230
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_tabelle.pdf Anlage zum Vergütungsantrag - tabellarische Aufstellung der Forderungen - mit automatischer Berechnung]
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*ders.: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern und Nachlasspflegern, FamRZ 2018, 734
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Vermoegensuebersicht.pdf Einkommens- und Vermögensübersicht (Anlage zum Vergütungsantrag)]
 
  
===Weitere Formulare===
 
  
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_vermoegende.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei Vermögenden (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_mittellose.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei Mittellosen (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_unklar.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei indifferenten Vermögensverhältnissen (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_erben.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung gegen den Erben des verstorbenen Betreuten (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
 
*[http://lg13s.de/download.html Excel- bzw. Open Office-Tabelle von Herrn Bonacker zur Vergütungsabrechnung]
 
*[http://www.rechtspflegerseite.de/index.php?option=content&task=view&id=618&Itemid=131 Exceltabelle zur Berechnung der Vergütung des Berufsbetreuers]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungspauschale.xls Weitere Excel-Tabelle zur Betreuervergütung]
 
*[http://www.berufsbetreuer.info/pdf/VBVG.pdf Formulierungsvorschlag für Pauschalvergütungsanträge (AG Gifhorn)]
 
*[http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/dd_VS702_a.dot Pauschalvergütung Berufsbetreuer, 1. Jahr (Justizmin. Sachsen)]
 
*[http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/dd_VS702_b.dot Pauschalvergütung Berufsbetreuer, Folgejahre (Justizmin. Sachsen)]
 
 
*[[Software|Software für Vergütungsabrechnungen]]
 
*[[Software|Software für Vergütungsabrechnungen]]
  
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
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[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
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[[Kategorie:Berufsbetreuer]]

Aktuelle Version vom 9. März 2024, 18:34 Uhr

Pauschalvergütung für Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer

Geld.jpg

Aktuelles zum Inflationsausgleich

Bundestag und Bundesrat haben für die Jahre 2024 und 2025 einem befristeten Inflationszuschlag zur Betreuervergütung zugestimmt. Alle Monatspauschalen steigen um jeweils 7,50 €. Sie sind zusammen mit dem quartalsweisen Vergütungsantrag geltend zu machen. Für Ehrenamtler wird die Aufwandspauschale um 25 € jährlich aufgestockt.

Hier ist der Inflationsausgleich 2024/25 in die VBVG-Tabellen eingebaut, inkl. der jeweiligen prozentualen Erhöhung. Kann als PDF heruntergeladen werden:

Vorbemerkung

Die Regelungen zur Finanzierung beruflich geführter Betreuungen, jedoch ebenso solcher Vormundschaften und Pflegschaften, finden sich seit 1. Juli 2005 im neuen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), das nicht nur das Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) ablöste, sondern auch eine Reihe bisher im BGB geregelter Sachverhalte übernahm

Durch die Neuregelung der Berufsbetreuervergütung sollte die Abrechnung des Vergütungsanspruches erheblich vereinfacht werden. Zeitaufwändige Vergütungsauseinandersetzungen sollen vermieden, Ressourcen für die eigentliche Arbeit der Betreuer und Gerichte verwendet werden.

Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von Berufs- und Vereinsbetreuern geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom Juni 2003 empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Rechtstatsachenforschung zum Betreuungsrecht fußt.

Zum Juli 2019 wurde die Vergütung von Stundensätzen auf Tabellenbeträge umgestellt und seit 1.1.2023 ist die Einstufung in die Tabellen vereinfacht worden.

Das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung findet sich in § 292 FamFG.

Zum Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers siehe unter: Betreuer (Ehrenamt)

Grundannahmen

Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus ( § 9 VBVG):

  • ein außerhalb einer Einrichtung lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt;
  • für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen mittellosen;
  • der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe der 1. 2 Betreuungsjahre und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau.

Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand

Folgende Personen können ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen ( § 3 VBVG: Vormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie Verfahrenspfleger nach den §§ 277, 318 FamFG in Betreuungsverfahren und Unterbringungsverfahren.

Auch der ehrenamtliche Betreuer eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung Ermessensvergütung) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt (§ 1876 BGB), kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen als Verfahrenspfleger führte der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein.

Betreuungen nach § 1817 Abs. 2 (Sterilisationsbetreuer) und Abs. 5 BGB (Ergänzungsbetreuer bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach § 12 Abs. 1 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der Aufwendungsersatz für Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden (§ 12 Abs. 2 VBVG).

Die drei aus § 1 BVormVG bekannten Vergütungsstufen betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, 23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium.

Rechtsprechung:

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.03.2019, 2 WF 11/19:

  1. Der förmlich bestellte berufsmäßige Vormund kann für die zur Führung der Vormundschaft aufgewandte und erforderliche Zeit eine Vergütung verlangen.
  2. Abrechenbar ist die zur Erfüllung der sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben erforderliche Zeit, wobei sich die Erforderlichkeit danach richtet, was der Vormund im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte.
  3. Der zeitliche Aufwand für persönliche Kontakte zum Mündel steht im Ermessen des Vormundes und hat sich im Einzelfall daran zu orientieren, welche Zeit zur Wahrnehmung der tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes notwendig ist.

OLG Celle*, Beschluss vom 20.03.2020, 6 W 142/19:

Reicht der Aktivnachlass zur Begleichung der gesamten Vergütung des Nachlasspflegers nicht aus, ist der Nachlass als mittellos anzusehen mit der Folge, dass sich der gesamte Vergütungsanspruch gemäß ausschließlich nach § 3 VBVG berechnet.

Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer

Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine Sterilisation bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder Geschäftsunfähigkeit bestellten Ergänzungsbetreuer nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte Vertretungsbetreuer wird jedoch pauschaliert abrechnen.

Zu den Vergütungstabellen siehe unter Vergütungstabelle.

Zweifelsfälle

Beginn der Betreuung ?

Die Berechnung der Pauschalvergütung beginnt mit der Betreuerbestellung (§ 9 VBVG. Was bedeutet das? Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam. Ab dem Beginn des folgenden Tages besteht der Vergütungsanspruch, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Betreuers oder dem Umfang der Aufgabenbereiche (§ 287 Abs. 1 FamFG iVm § 187 Abs. 1 BGB).

Ist die sofortige Wirksamkeit der Betreuerbestellung angeordnet, beginnt der Vergütungsanspruch unter Umständen bereits, bevor der Betreuer von seiner Bestellung Kenntnis hat. Denn in diesem Falle führen auch die Bekanntgabe an den Betreuten, seinen Verfahrenspfleger oder die Übergabe der Gerichtsakte an die Geschäftsstelle des Gerichtes zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses (§ 287 Abs. 2 FamFG).

Betreuerwechsel

Was ist mit den Zeiten, in denen eine Betreuung ehrenamtlich geführt wurde und nun an Stelle des Ehrenamtlers ein Berufsbetreuer bestellt wird, zum Beispiel weil sich die Betreuung für den ehrenamtlichen Betreuer als zu schwierig oder unzumutbar dargestellt hat. Auf Grund der Tatsache, dass sich das gesamte VBVG nur auf beruflich geführte Tätigkeiten bezieht, ist es sachgerecht, bei einem Betreuerwechsel die vorherige ehrenamtliche Betreuungszeit bei dem vierstufigen Zeitraster nicht mitzuzählen.

Die Rechtsprechung stellt auch nach einem Betreuerwechsel fast ausnahmslos auf das Datum der erstmaligen Betreuerbestellung ab.

Rechtsprechung zum Betreuerwechsel

Für Betreuerwechsel, die in Betreuungmonaten stattfinden, die nach dem 26.7.2019 beginnen, erhält beim Wechsel vom Ehrenamtes zum Berufsbetreuer letzterer eine Einmalzahlung von 200,00 € (§ 10 Abs. 2 VBVG 2023).

Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung

Nach Aufhebung einer Betreuung und späterer erneuter Betreuerbestellung muss auch die Zeitberechnung neu beginnen, außer der Aufhebungsbeschluss ist als Ergebnis eines Rechtsmittels aufgehoben worden. Denn auch nach einer erneuter Bestellung eines Betreuers hat dieser, der mit dem früheren Betreuer nicht personengleich sein muss, alle Ermittlungen, zum Beispiel für das Vermögensverzeichnis neu anzustellen. Selbst wenn nur wenige Monate seit Aufhebung der früheren Betreuung vergangen sind, kann sich die persönliche und wirtschaftliche Lage des Betreuten völlig anders darstellen. Ähnliches dürfte gelten, wenn eine vorläufige Betreuung endet und zwischen diesem Ende und der Neubestellung eines entgültigen Betreuers ein Zwischenzeitraum liegt.

Rechtsprechung zur Vakanz

Ende der Betreuung

Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses, jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch Notgeschäftsführungspflichten. Der Aufhebungsbeschluss gilt gem. § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Anders per Zustellung mit PZU oder Einwurfeinschreiben. Dort gilt das Datum der tatsächlichen Zustellung im Gegensatz zu der o. g. fiktiven Bekanntgabe. Dieses Datum ist auf dem Umschlag des Schriftstückes durch den Postbediensteten vermerkt.

Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den Tod des Betreuten endet, ergeben sich Unklarheiten. Die Pauschalvergütung wird nur einschl. des Todestags gezahlt. Hat der Betreuer in Unkenntnis des Todes noch Tätigkeiten unternommen oder Notgeschäfte wahrgenommen (§ 1874 BGB), soll dieser Aufwand als Zeitvergütung, nicht als Pauschalvergütung, gewährt werden.

Schließlich ist noch die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit zu benennen. Hier soll die genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. Soll dafür die Abwesenheit des Hauptbetreuers oder das tatsächliche Tätigwerden des Vertretungsbetreuers maßgeblich sein? Das neue Vergütungssystem scheint hauptsächlich auf den Status abzustellen. Daher sollte der gesamte Abwesenheitszeitraum dem Vertretungsbetreuer zustehen.

Rechtsprechung zum Ende des Vergütungsanspruchs

Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer

Es war im Gesetzesentwurf des Bundesrates beabsichtigt, je abrechnungsfähige Pauschalvergütungsstunde des Berufsbetreuers drei Euro für den Ersatz von Aufwendungen zu gewähren. In der Endfassung sind die Aufwendungen in die Pauschalvergütung selbst einbezogen. Abweichende Aufwendungsersatzzahlungen sind bei pauschal vergüteten Betreuungen nicht vorgesehen, auch nicht als Ausnahmeregelung. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Betreuer weiterhin nachweispflichtig, wenn es bei Aufwendungen um den Nachweis der Betriebsausgaben oder den Vorsteuerabzug geht.

Eine kleine, für einige Betreuer verbesserte Situation ist: Betreuer, die bislang Aufwendungsersatz für berufliche Dienste abrechnen konnten, können dies auch weiterhin tun. Hiervon sind überwiegend anwaltliche Betreuer betroffen, und zwar für einzelne Tätigkeiten, für die jeder nichtanwaltliche Betreuer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Solche Tätigkeiten können weiter nach der jeweiligen Honorarordnung abgerechnet werden und schmälern die pauschale Betreuervergütung nicht.

Rechtsprechung:

OLG Köln, Beschl v 23.08.2006 - 16 Wx 69/06, BtMan 2007,38:

Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1815 Abs. 2 BGB beruht, sind nach § 11 VBVG 2023 von der Pauschale abgegolten.

Abrechnungsmodalitäten

Einfacher als vor 2005 sind die Vergütungsanträge von Berufsbetreuern: Sie müssen nun im Regelfall nur eine Angabe des Zeitraums enthalten, auf den sie sich beziehen, den Aufenthaltsstatus des Betreuten während dieses Zeitraumes und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels, die bisher schon üblichen Angaben zur Mittellosigkeit und die vereinfachte Berechnung, die sich aus einer Multiplikation der pauschal abrechnungsfähigen Stunden mit dem anerkannten Betreuungsstundensatz nach § 4 VBVG (2019) ergab. Seit Juli 2019 ist dies ersetzt durch die neuen Tabellenwerte im VBVG. Die Möglichkeit der Abschlagszahlung ist angesichts dieser Vereinfachung aus dem Anwendungsbereich für berufliche Betreuer entfallen.

Sobald die oben angesprochenen Unklarheiten der pauschalen Vergütung geklärt sind, kann sich durch die Neuregelung durchaus eine Arbeitsvereinfachung für Berufsbetreuer ergeben, da zum Teil langwierige Abrechnungen und Antworten auf gerichtliche Rückfragen weitgehend entbehrlich sind. Eine – moderate – Anhebung von Betreuungsfallzahlen lässt sich daher vertreten.

Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus

Die Verwaltungsanweisung (Auszahlungsanordnung aus der Staatskasse) ist gegenüber einer Festsetzung der Vergütung im Beschlussverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 – juris Rn. 29). Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zugrundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.

Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.

Die gerichtliche Festsetzung findet auf Antrag statt, den der Anspruchsinhaber (Vormund/Gegenvormund, Pfleger, Betreuer, Verfahrensbeistand bzw. -pfleger) oder der Mündel (Pflegling, Betreute usw.) stellen können.

Bei der Geltendmachung einer pauschalen Vergütung, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§ 88 VBVG, § 9 VBVG), besteht keine Pflicht, die begehrte Vergütung zu beziffern) und die Tätigkeit i.E. darzulegen, weil dies im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.) Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung der Ansprüche auch von Amts wegen erfolgen kann, so dass auch eine höhere Vergütung zugesprochen werden kann, als beantragt wurde.

Nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG für den Fall der Untätigkeit des Gerichts eine Regelung getroffen hat, ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf für eine außerhalb des geschriebenen Rechts stehende Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr – wobei das Oberlandesgericht ausdrücklich offen lässt, ob eine Untätigkeitsbeschwerde generell überhaupt anzuerkennen gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2012 – II-8 WF 21/12 –);(FamRB 2012, 135). Wenn also trotz Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht festgesetzt wird, wäre das richtige Rechtsmittel die Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG. Auch dann, wenn im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt wurde.

Aufenthaltswechsel

Strittig werden konnte bisher auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach § 9 VBVG Abs. 4 VBVG sind seit 1.1.2023 volle Monate zugrunde zu legen. Bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, darf keine tageweise Quotelung mehr vorgenommen werden, maßgeblich ist der Status am Ende des Abrechnungsmonats.

Definition des stationären Wohnform

Rechtsprechung zur Begrifflichkeit des § 9 Abs. 3 VBVG:

OLG Köln Beschl v 9.6.2006, 16 Wx 104/06, FamRZ 2006, 1788 = FGPrax 2007, 23 = NJW-RR 2007, 517

Hat ein Betreuter aufgrund eines Unterbringungsbefehls über ein halbes Jahr in einer psychiatrische Klinik verbracht und ist mit seinem weiteren Aufenthalt dort zu rechnen, verlagert sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in die dortige psychiatrische Klinik. Von einem nur vorübergehenden Verbleib kann bei dieser langen Zeitspanne nicht mehr ausgegangen werden, so dass ein Berufsbetreuer so zu vergüten ist, als läge eine Heimunterbringung vor.

OLG Köln Beschl v 26.9.2006, 16 Wx 207/06, FGPrax 2007, 83

Bei einer zeitweiligen Unterbringung des Betreuten in einer psychiatrische Klinik zur medizinischen Heilbehandlung liegt regelmäßig keine Heimunterbringung vor, da sich dort wegen des vorübergehenden Charakters des Aufenthalts nicht der tatsächliche Lebensmittelpunkt befindet. Hinsichtlich des Zeitraumes, während dessen sich der Betroffene fast in der gesamten Zeit in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt iSv § 5 III VBVG vor, da die Klinik als „Heim” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu Recht hat das LG indes einen gewöhnlichen Aufenthalt verneint, da der Betreute sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Diese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen dringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen Heilbehandlung in eine Klinik aufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher, da bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren Zeiträumen wieder entlassen werden – sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung. Der Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die Klinik.

OLG Zweibrücken Beschl v 3.5.2007, 3 W 61/07; Rpfleger 2007, 545= BtPrax 2007, 267 (Ls)

Ein Betreuter kann als in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Klinik begründen. Wenn auch nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht alleine das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort begründet, so entscheiden jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalles, ob ein Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dennoch in einer solchen Klinik hat.

OLG München Beschl v 4.7.2007, 33 Wx 089/07; BtPrax 2007, 257 = FamRZ 2007, 1913 = FGPrax 2007, 224 = Rpfleger 2007, 546

Untersuchungshaft ist grundsätzlich auch dann nicht als "gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim" im Sinne der Vergütungsvorschriften für Berufsbetreuer einzustufen, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum keinen anderen Lebensmittelpunkt hat. Eine anschließende Verurteilung zu einer Strafhaft führt insoweit nicht rückwirkend zu einer anderen Bewertung dieses Zeitraums.

BGH Beschl v 14.12.2011, XII ZB 521/10; BtPrax 2012, 65 = NJW-RR 2012, 451

Die Vergütung für den Berufsbetreuer eines inhaftierten und mittellosen Betroffenen ist gemäß § 5 VBVG (jetzt § 9 VBVG) so festzusetzen, wie für Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim haben. Denn der Aufenthalt in einer JVA ist dem Heimaufenthalt gleichzustellen. Die JVA erfüllt die von § 5 III VBVG aufgestellten Voraussetzungen für den Heimbegriff. Der Betroffene hat dort wegen der Dauer der Inhaftierung (hier: ca. 3 Jahre) seinen Lebensmittelpunkt und damit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Darauf, ob dies seinem Willen entsprochen hat, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass er die bereits vor seiner Inhaftierung angemietete Wohnung nicht gekündigt und dort auch seine Hafturlaube verbracht hat.

BGH Beschl v 26.3.2014, XII ZB 256/13; BtPrax 2014, 127 = FamRZ 2014, 1015 = Rpfleger 2014, 503

Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim iSv § 5 II S 2 VBVG aF (jetzt § 9 III VBVG).

BGH Beschl v 28.11.2018, XII ZB 517/17; FamRZ 2019, 477 = Rpfleger 2019, 202

  1. ) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gem § 5 III VBVG (jetzt § 9 III VBVG) auf.
  2. Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 III VBVG.

BGH Beschl v 20.5.2020, XII ZB 226/18; FamRZ 2020, 1408 = Rpfleger 2020, 655

Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs sind nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Eine Wohnung wird danach nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen. Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung werden vorliegend nicht "aus einer Hand" erbracht. Vermieter und Pflegedienst sind weder identisch noch personell oder rechtlich verbunden. Zwischen dem Vermieter und der GbR als Mieterin des der Betroffenen als Gesellschafterin zur Verfügung gestellten Wohnraums bestehen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine über den üblichen Inhalt eines Wohnraummietvertrags hinausgehenden vertraglichen Verbindungen. Den Vertrag über die Verpflegung und Betreuungsleistungen hat die durch ihre Betreuerin vertretene Betroffene anderweitig mit einem Pflegedienst individuell abgeschlossen. Dass über die Auswahl des Pflegedienstes nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterversammlung mit 3/4 Mehrheit entscheidet, vermag nichts an der rechtlichen Selbständigkeit des Mietvertrags und der individuell geschlossenen Pflegedienstverträge zu ändern.

BGH Beschl v 4.11.2020, XII ZB 436/19; MDR 2021, 326 = FamRZ 2021, 389 = Rpfleger 2021, 276

Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs sind daher nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Eine Wohnung wird nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen, § 5 III S. 2 VBVG aF iVm § 1 II Satz 1 und 3 HeimG. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Heimeigenschaft trotz einer personellen Verbindung von Vermieter und Pflegedienst verneint, wenn der Mietvertrag es zuließ, dass die Bewohner einen anderen Pflegedienstanbieter auswählen.

LG Krefeld Beschl v 5.11.2020, 7 T 168/20; Rpfleger 2021, 287

Auch eine JVA ist nach der Rspr des BGH einem Heim gleichzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass bei einem inhaftierten Betreuten, dem in der JVA Unterkunft und Verpflegung sowie umfangreiche soziale, gesundheitliche und tatsächliche Fürsorge gewährt werden, entsprechend weniger Betreuungsaufwand für den Betreuer anfällt als bei einem zu Hause lebenden Betreuten. Jedoch hat der Betroffene im hier maßgeblichen Vergütungszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 II S 2 VBVG nicht in der JVA gehabt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, für welche Dauer der Aufenthalt angelegt sein muss. Im konkreten Einzelfall betrug die verhängte Freiheitsstrafe 7 Monate. Das BVerwG hat in einem Fall einer Strafhaft für ein Jahr angenommen, dass der bisherige gewöhnlichen Aufenthalt trotzdem noch beibehalten wurde, wenn die sozialen Bezüge weiterhin am vorherigen Wohnort sind und die Rückkehr nach der Haftentlassung zu erwarten ist. Solange der Betroffene den Wunsch und die Möglichkeit hat, an seinen bisherigen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, steht dies - selbst bei längerem Aufenthalt - einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig entgegen.

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des VBVG hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse

LG Bielefeld Beschl v 22.12.2020, 23 T 715/20

Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs sind nach § 5 III S 2 VBVG 1. V. m § 1 II S 1 u 3 HeimG nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen “aus einer Hand” zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt wird. Zwar sieht der Vertrag mit der Stiftung B eine Koppelung zwischen der Wohnungsvermietung und der Abnahme von Betreuungsleistungen vor. Die vereinbarten Betreuungsleistungen sind jedoch einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung in einem Heim nicht vergleichbar. Die vermietete Wohnung wird unmöbliert zur Verfügung gestellt und es erfolgt keine Verpflegung. Zudem werden nach dem Vertrag keine Pflegeleistungen, sondern ausschließlich Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe nach 53 ff. SGB XII erbracht. Der Umfang dieser Leistungen liegt mit 10 Wochenstunden deutlich unter dem einer vollstationären Einrichtung.

LG Münster Beschl v 28.12.2020, 5 T 396/20; BtPrax 2021, 76 = Rpfleger 2021, 353

Auch Wohnformen nach § 42a II S. 1 Nr. 2 des SGB XII, die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in einer Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII treten, fallen ab 2020 unter dem Begriff der stationären Einrichtung i.Sv § 5 III S 2 Nr. 1 VBVG. Ebenso LG Arnsberg Beschl v 24.6.2021 - 5 T 83/21 (jedoch aufgegeben durch LG Arnsberg Beschl v 15.8.2022 - 5 T 123/22).

BGH Beschl v 5.5.2021, XII ZB 576/20; FamRZ 2021, 1315 = Rpfleger 2021, 579

Lebt die Betroffene mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, in der im Wesentlichen nur pädagogische Unterstützungsleistungen angeboten werden, so hält sie sich grundsätzlich noch nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 III S 2 Nr. 1 VBVG oder einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 III S 2 Nr. 2, S 3 VBVG auf.

BGH Beschl v 5.5.2021, XII ZB 580/20; FamRZ 2021, 1314 = MDR 2021, 1222 = Rpfleger 2021, 578

Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 I, 105 I SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform iSv § 5 III S 2 Nr. 2, S 3 VBVG auf.

BGH Beschl v 2.6.2021, XII ZB 582/20; Rpfleger 2022, 28

Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der EGH nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 III VBVG aF oder in einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform iSv § 5 III S 2 Nr. 2, S 3 VBVG auf.

BGH Beschl v 16.6.2021 - XII ZB 46/21; MDR 2021, 1157 = Rpfleger 2021, 697

Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der EGH (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform.

BGH Beschl v 19.1.2022 - XII ZB 324/21; FamRZ 2022, 654 = MDR 2022, 501 = Rpfleger 2022, 249

Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen gegebenenfalls bei unterschiedlichen Trägern auswählen, fehlt es an einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform

BGH Beschl v 16.2.2022 - XII ZB 67/21; FamRZ 2022, 894 = MDR 2022, 600

Besteht für den Betroffenen aufgrund des mit dem Träger der Wohneinrichtung geschlossenen Vertrags rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Anbieter pflegerischer Leistungen zu wählen, handelt es sich um keine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform. Es kommt nicht allein auf eine faktische Bindung an das Betreuungsangebot der Vermieterin, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit an, einen anderen Anbieter zu wählen.

BGH Beschl v 29.6.2022, XII ZB 480/21; FamRZ 2022, 1564 = FGPrax 2022, 216 = MDR 2022, 1116 = Rpfleger 2022, 681

Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der EGH (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt.

LG Arnsberg Beschl v 27.7.2022, 5 T 238/21; BtPrax 2023, 31 = Rpfleger 2022, 634

Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Wohnform des § 5 III S 1 VBVG der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen entspricht, ist dem durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu begegnen. Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt, ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht angenommen werden, dass es sich bei dem von dem Betroffenen angemieteten Zimmer in der Außenwohngruppe um eine stationäre Einrichtung bzw. dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform handelt, weil von dem Träger der Einrichtung tatsächliche Betreuung oder Pflege nicht in dem Maß zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, sodass dem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abgenommen wird. Die Leistungen, die der Betreute aufgrund des geschlossenen Vertrags zusteht, beschränken sich auf die Überlassung eines Zimmers in einer Außenwohngruppe verbunden mit Assistenzleistungen, welche - je nach Bedarf - von der Motivation bis zur stellvertretenden Ausführung reichen.

LG Arnsberg Beschl v 8.11.2022, 5 T 165/22

Die Außenwohngruppe "W" ist bereits deshalb nicht als stationäre Einrichtung bzw. einer solchen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform einzuordnen, weil der Träger der Einrichtung keine Rund-um-die Uhr- Betreuung vorhält. Denn nach der Rspr des BGH ist das Vorhandensein einer 24-Stunden-Betreuung für die Einordnung einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung. Dafür genügt es nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht, da die Betreuten gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen können, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre.

LG Arnsberg Beschl v 13.6.2023, 5 T 77/23

Voraussetzung für die Einordnung als stationäre Einrichtung oder als eine dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform ist demzufolge das Vorhandensein einer "24 - Stunden - Betreuung" und, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt. Der betreute Mensch lebt somit auch dann nicht in einer stationären oder dieser gleichgestellten Einrichtung, wenn er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, durch externe Dienstleister zu decken, die er frei auswählen kann. Die Einrichtung verfügt zwar über einen professionellen Organisationsapparat, bestehend aus pädagogischen, pflegerischen und Präsenzfachkräften, die die Bewohner im Rahmen einer ganztägigen Betreuung in allen Bereichen der alltäglichen Lebensführung unterstützen. Es ist somit unzweifelhaft eine Rund - um - die - Uhr - Versorgung gegeben. Allerdings besteht eine freie Wählbarkeit hinsichtlich Ärzten und Therapeuten sowie behandlungspflegerischer Leistungen, soweit sie nicht vom Wohn- und Betreuungsvertrag erfasst werden.

LG Hamburg Beschl v 3.7.2023, 322 T 41/23

Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch schon dann in einem Pflegeheim begründet werden, wenn über den Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist.

LG Hildesheim Beschl v 26.7.2023; 5 T 101/23

Nur solche ambulant betreuten Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, in denen der Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht frei wählbar ist und in denen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder - in der Behindertenhilfe – durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten wird. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an. Laut dem Wohn- und Betreuungsvertrag werden nur einfachste entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen erbracht, die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen zählen und für die es im Einzelfall keiner besonderen medizinischen Fachkenntnisse oder besonderer Fertigkeiten bedarf.

Landgericht Bielefeld, Beschl. V 3.8.2023, 23 T 267/23

Die Qualifikation der hier von dem Betreuten bewohnten Einrichtung als stationär ergibt sich indiziell bereits aus dem Umstand, dass es sich nach der Angebotsbeschreibung um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe (ehemals Fachkrankenhaus) handelt. Die Qualifikation als stationäre Einrichtung folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Auch der Umstand, dass eine Anpassung der Leistungen nur im Rahmen des Leistungskonzepts der Einrichtung erfolgt und eine darüberhinausgehende Anpassung ausgeschlossen ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar muss eine stationäre (Heim-)Einrichtung eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernehmen. Eine solche Garantie liegt aber bereits in der o. g. Abrede, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand des Betroffenen anzupassen hat. Eine darüberhinausgehende, von seinen personellen und sächlichen Möglichkeiten losgelöste Versorgungszusage wird und muss ein Heimträger dagegen vernünftigerweise nicht eingehen.

LG Münster, Beschluss vom 04.09.2023 - 5 T 374/2023

Behindertenwohneinrichtung der Eingliederungshilfe kann eine stationäre Wohnform sein.

Verzinsung der Betreuervergütung

Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen

Der Vergütungsanspruch des Betreuers ist nicht ab Antragstellung zu verzinsen. Weder § 1836 BGB noch eine der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) sprechen eine derartige Verpflichtung aus. Auch wenn der Betreuer seine Vergütung gem. § 15 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten geltend machen kann, folgt allein aus der Fälligkeit des Anspruchs noch nicht dessen Verzinslichkeit. Die Verzinsungspflicht lässt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB noch des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ableiten, da zwischen einem streitigen Verfahren zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse ein erheblicher Unterschied besteht.

Ausschlussfrist bei der Betreuervergütung

Rechtsprechung: BGH, Beschluss vom 28.05.2008, XII ZB 53/08; FamRZ 2008, 1611 = MDR 2008, 1399 = Rpfleger 2008, 568:

Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG) frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.

BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12, NJW-RR 2013, 769 = MDR 2013, 745 = FamRZ 2013, 871 = Rpfleger 2013, 387:

Die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 15 VBVG (also jeweils nach dem Betreuungsquartalsende) erstmals geltend gemacht werden kann.

Weitere Rechtsprechung zur Ausschlussfrist

Dauervergütungsbeschlüsse

LG Frankenthal, Beschluss vom 20.12.2023, 1 T 161/23

  1. Der Antrag einer Betreuerin auf eine nach § 292 Abs. 2 FamFG vorgesehene Dauervergütung kann nicht mit der allgemeinen Begründung abgelehnt werden, der Betreuerin stehe auf diese Art der Festsetzung kein Anspruch zu. Das Gericht hat vielmehr ermessenfehlerfrei über den Antrag zu entscheiden.
  2. Voraussetzungen für eine Dauervergütung sind neben einem vorliegenden Antrag die positive Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatus, nicht zu erwarten ist (hier bejaht).

Ende des Vergütungsanspruchs

Rechtsprechung:

OLG München Beschl v 9.8.2006, 33 Wx 249/05, BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650

  1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten.
  2. Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB; jetzt § 1874 II BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.

BGH Beschl v 14.12.2011, XII ZB 489/10, BtPrax 2012, 62 = FamRZ 2012, 295

Die Betreuung endet nicht bereits mit dem darauf gerichteten Antrag des Betroffenen, sondern erst mit Ablauf der von dem BetrG angeordneten Befristung. Nach § 1908 d BGB (jetzt § 1869 BGB) endet die Betreuung grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder durch Ablauf der v Gesetz bzw. vom Gericht festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) bereits feststeht. Diese Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen. Der Antrag des Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung der befristeten vorläufigen Betreuung hat die Betreuung nicht beendet. Er hat vielmehr das BetrG verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung vorliegen. Der weitere Beteiligte kann die pauschale Vergütung auch für den gesamten Zeitraum der Betreuung verlangen. Nach § 5 VBVG steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Erst die Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit oder das Ende der Betreuung durch Tod oder Fristablauf stellt eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß § 5 IV 2 VBVG dazu führt, dass der Betreuer keine Vergütung mehr erhält. Dabei ist es im Rahmen des pauschalierten Vergütungssystems hinzunehmen, dass der Betreuer die pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhält, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist.

BGH Beschl v 28.7.2015, XII ZB 508/14 –, juris; BtPrax 2015, 244 = FamRZ 2015, 1709 = Rpfleger 2016, 31

  1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest.
  2. Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.

BGH Beschl v 13.1.2016, XII ZB 101/13 –, juris; BtPrax 2016, 75 = FamRZ 2016, 706

  1. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung tritt gemäß § 302 S 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten außer Kraft, wenn sie nicht nach § 302 S 2 FamFG verlängert wurde. Vor diesem Außerkrafttreten endet die vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 1908d BGB aF (jetzt § 1871 BGB).
  2. Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht.
  3. Liegen Umstände vor, die Anknüpfungspunkte für die Annahme treuwidrigen Verhaltens des bestellten Betreuers sind, muss der Rechtspfleger den sich aus § 242 BGB ergebenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung bringen
  4. Aus § 1901 V BGB aF ergibt sich jedoch keine Pflicht des Betreuers, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt.

BGH Beschl v 6.4.2016, XII ZB 83/14; BtPrax 2016, 200 = FamRZ 2016, 1152 = Rpfleger 2016, 562

Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 S 1 VBVG (jetzt § 12 I VBVG 2023) und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG (jetzt §§ 8, 9 VBVG 2023) zu entschädigen.

BGH Beschl v 16.6.2021, XII ZB 208/20; FamRZ 2021, 1664 = Rpfleger 2021, 695

Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG (jetzt § 9 IV VBVG 2023), wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern. Der sachgerechte Rückgriff auf § 41 II S 2 SGB II ist nicht so zu verstehen, als werde der Monat fiktiv auf 30 Tage verkürzt oder verlängert, sondern allein als Vorgabe für die anteilige Berechnung der Leistung mit dem Faktor 1/30, wenn nicht für den ganzen Monat ein Anspruch besteht.

BGH Beschl v 16.3.2022, XII ZB 248/21; FamRZ 2022, 983 = Rpfleger 2022, 440

Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.

Verwirkung bei Untreue

Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 309/06, BtPrax 3/2007 = FamRZ 2007, 1185 = NJW-RR 2007, 1081:

Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs

  1. Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.
  2. Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.
  3. Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
  4. Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2021, 3 Wx 236/19

Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ist der Einwand mangelhafter Amtsführung grundsätzlich unerheblich soweit nicht ausnahmsweise eine schwere, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führende Pflichtverletzung des Nachlasspflegers vorliegt oder seine Tätigkeit auf Grund pflichtwidrigen Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist als die bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erforderliche Mühewaltung.

Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 19.05.2008, 19 T 274/07:

Ein Betreuer hat keinen Vergütungsanspruch für die Zeit längerer Abwesenheit, in der für den Betroffenen das Gericht, die Betreuungsbehörde und Dritte über einen Abrechnungsmonat nicht mehr zur Verfügung standen, nicht mehr erreichbar waren und Anliegen auch nicht mehr per Post, Fax und Email an ihn persönlich herangetragen werden konnten. Jedenfalls bei einer zweimonatigen Abwesenheit ist von einer längerfristigen Verhinderung der Wahrnehmung der Betreueraufgaben auszugehen, auch, wenn kein Verhinderungsbetreuer1817 IV BGB, § 12 Abs. 1 VBVG) bestellt ist.

Abtretung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2010, I-25 Wx 71/09, FamRZ 2010, 1191

Gebührenforderungen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreuer an eine Honorareinzugsstelle abtritt, sind wirksam festsetzbar, da kein Verstoß gegen gesetzliche Normen vorliegt. Zwar ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungseinschränkung werden aber nicht die Gebühren erfasst, die ein Rechtsanwalt als Betreuer enthält.

Elektronische Antragstellung

LG Hildesheim, Beschluss vom 12.07.2022, 5 T 163/22

  1. Bei § 14b Abs. 1 FamFG besteht die aktive Nutzungspflicht nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und ist nicht bereits allein statusbezogen aufgrund der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte begründet.
  2. Ein Berufsbetreuer, der Rechtsanwalt ist, ist nicht nach § 14b Abs. 1 FamFG verpflichtet, seinen Vergütungsantrag elektronisch zu übermitteln. Für einen Vergütungsantrag nach §§ 292,168 FamFG ist ein Schriftformerfordernis im Sinne von § 14b Abs. 1 FamFG nicht vorgesehen.

BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133

Anwaltliche Berufsbetreuter können nach § 14b Abs. 2 FamFG Vergütungsanträge wirksam schriftlich stellen, sind auf Verlangen des Gerichts aber verpflichtet, diese als elektronisches Dokument nachzureichen.

Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten

Aus dem Betreutenvermötgen gezahlte Betreuervergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen für den Betreuten Betriebsausgaben bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (BFH vom 14.9.1999 - BStBl 2000 II S. 69, Einkommensteuer-Richtlinien 1999, H 4.7).


Siehe auch

Betreuervergütung 2019, VBVG-Rechtsprechung, Aufwendungsersatz, Stundensatz, Mittellosigkeit, Gerichtskosten, Betreuungskosten im Steuerrecht, Regress der Staatskasse, Betreuungsrechtsreform, VBVG

Videos und Podcasts

Weblinks

Formulare

Literatur

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Zeitschriftenbeiträge

  • Amedick: Die JVA als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG; BtPrax 2012, 147
  • Barth/Wagenitz: Zur Neuordnung der Vergütung in Betreuungssachen; BtPrax 1996, 118 (PDF)
  • Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners; in: Betrifft: Betreuung Nr. 5, S. 195
  • Bestelmeyer: Das 2. BtÄndG – Eine vergütungs- und verfassungsrechtliche Totgeburt; Rpfleger 2005, 583
  • Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
  • Bienwald: Das 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts; FF 2005, 239
  • ders.: Sind privatrechtliche Vergütungsvereinbarungen im Betreuungsrecht zulässig? Rpfleger 2002, 423
  • ders.: Zur Vergütung eines Betreuers, dem die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen wurde; JR 2012, 317
  • Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen/Verband freiberuflicher Betreuer/innen Vergütungsmodell der Berufsverbände BdB e.V. und VfB e.V., Stand 4.5.2004; http://www.bdb-ev.de
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme zur Anhörung am 16.6..2004; http://www.bdb-ev.de
  • Bundesverband der Berufsbetreuer/innen Stellungnahme vom 18.11.2004; http://www.bdb-ev.de
  • Deinert Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • ders.: Rechtsprechung zum neuen Vergütungsrecht; BtPrax 2008, 149 (PDF)
  • ders.: Aufwendungsersatz und Vergütung für Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte 2011, 1
  • ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung; Rpfleger 2014, 179
  • ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung; Rpfleger 2017, 196
  • ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung und angrenzender Fragen – sowie Ausblick auf die anstehende Rechtsänderung; Rpfleger 2019, 365
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer- und -vormündervergütung; Rpfl-Stud 2019, 133
  • der.: Zur Anpassung der Betreuer-, Vormünder- und Pflegervergütung; FuR 2019, 587
  • ders.: Neues Vergütungsrecht bei der Führung von Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften - Wissenswertes für anwaltliche Betreuungspersonen; JurBüro 2019, 508
  • Dodegge Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; NJW 2005, 1896
  • Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221
  • Felix: Die Vergütung des Berufsbetreuers Von der Anspruchsentstehung bis zum Regress, Rpfleger 2015, 615 und 683
  • ders.: Die Vergütung von berufsmäßigen Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen; Rpfleger 2016, 189
  • ders.: Das Gesetz zur Änpassung der Betreuer- und Vormündervergütung; Rpfleger 2019, 624
  • Felix: Vergütung und Aufwendungsersatz im neuen Betreuungs- und Vormundschaftsrecht –Teile I-3, Rpfleger 2023, 193, 317 und 384
  • Felix: Das Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG); BtPrax 2024, 8 (Teil 1)
  • Fischer: Rechtsanwaltsvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; Rpfleger 2016, 129
  • Freter: Ermittlung einer angemessenen Betreuervergütung; BtPrax 2014, 156
  • Fröschle Der Grundsatz der persönlichen Betreuung; BtMan 2005, 15
  • Gerhards/Lemken Zielgerade erreicht: das 2. BtÄndG; BtPrax spezial 2005, S. 3
  • Guhling: Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Betreuervergütung; BtPrax 2016, 212
  • Hellmann Bundestag beschließt 2. BtÄndG; RdLH 2005, 5
  • Jurgeleit: Die Reform des Betreuungsrechts – eine Übersicht; FGPrax 2005, 139
  • Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955
  • Krauß: Die Änderung des Betreuungsrechtes durch das 2. BtÄndG, BWNotZ 2/2006, 35 (PDF)
  • Lipp/Ohrt: Betreutes Wohnen als „Heim“? BtPrax 2005, 209
  • Lütgens Bundestag verabschiedet das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; BdB aspekte 54/05, 22
  • ders.: Aktuelles zur Betreuervergütung; Bewegung bei der Umsatzsteuer ? BtPrax 2012, 149
  • Maier Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Oeschger Zum Sommer wird es kommen; Betreuungsrechtsänderungsgesetz verabschiedet; BtMan 2005, 34
  • Rosenow Die geplante Abschaffung der persönlichen Betreuung; BtPrax 2003, 203
  • ders.: Honorarvereinbarung und Ermessensvergütung bei vermögenden Betreuten; BtMan 2005, 1213
  • Scharf: Die Kosten der gesetzlichen Betreuung; FPR 1/2012
  • Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
  • Seifert: Vertrauensschutz bei der Betreuervergütung; Rpfleger 2012, 487
  • ders.: Höhe der Vergütung des Betreuers, Rpfleger 2013, 373
  • ders.: Betreuervergütung - gilt der Vertrauensgrundsatz doch nicht? Rpfleger 2014, 465
  • Seitz-Stocker: Seitz-Stocker Vergütungsrecht für berufliche Betreuer ab 1.1.2023, BtR aktuell 2022, 101
  • Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121
  • Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Betreuer, NJW 2013, 1287
  • Vormundschaftsgerichtstag e.V. Stellungnahme zum Abschlussbericht, http://www.vgt-ev.de und (gekürzt) BtPrax 2003, 187
  • ders. Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BtÄndG vom 24.2.2004; in: Betrifft: Betreuung 7, S. 22
  • Zimmermann Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005; FamRZ 2005, 950
  • ders.: Probleme der Betreuervergütung gemäß VBVG; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Festschrift für Bienwald; Bielefeld 2006, S. 363
  • ders.: Die Rechtsprechung zur Betreuervergütung nach dem VBVG; FamRZ 2006, 1802
  • ders.: Neuere Rechtsprechung zur Betreuervergütung (VBVG); FamRZ 2008, 1307
  • ders.: Betreuervergütung und Bundesverfassungsgericht; BtPrax 2000, 47 (PDF)
  • ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
  • ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2014, 165
  • ders.: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern und Nachlasspflegern, FamRZ 2016, 1230
  • ders.: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern und Nachlasspflegern, FamRZ 2018, 734