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====Ende der Betreuung ====
 
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Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschlusses]], jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch [[Schlusspflichten|Notgeschäftsführungspflichten]].   
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Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschlusses]], jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch [[Schlusspflichten|Notgeschäftsführungspflichten]].  Der Aufhebungsbeschluss gilt gem. § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Anders per Zustellung mit PZU oder Einwurfeinschreiben. Dort gilt das Datum der tatsächlichen Zustellung im Gegensatz zu der o. g. fiktiven Bekanntgabe. Dieses Datum ist auf dem Umschlag des Schriftstückes durch den Postbediensteten vermerkt.
 
   
 
   
 
Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.  
 
Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.  
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[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG.2C_.C2.A7_9_VBVG:_Abrechnungsrhythmus.2C_Rumpfquartale|Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG.2C_.C2.A7_9_VBVG:_Abrechnungsrhythmus.2C_Rumpfquartale|Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus]]
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Die Verwaltungsanweisung (Auszahlungsanordnung) ist gegenüber einer Festsetzung der Vergütung im Beschlussverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 – juris Rn. 29). Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zugrundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
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Die Verwaltungsanweisung (Auszahlungsanordnung aus der Staatskasse) ist gegenüber einer Festsetzung der Vergütung im Beschlussverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 – juris Rn. 29). Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zugrundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
    
Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
 
Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
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Bei der Geltendmachung einer pauschalen Vergütung, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 4, 5 VBVG), besteht keine Pflicht, die begehrte Vergütung zu beziffern) und die Tätigkeit i.E. darzulegen, weil dies im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.) Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung der Ansprüche auch von Amts wegen erfolgen kann, so dass auch eine höhere Vergütung zugesprochen werden kann, als beantragt wurde.
 
Bei der Geltendmachung einer pauschalen Vergütung, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 4, 5 VBVG), besteht keine Pflicht, die begehrte Vergütung zu beziffern) und die Tätigkeit i.E. darzulegen, weil dies im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.) Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung der Ansprüche auch von Amts wegen erfolgen kann, so dass auch eine höhere Vergütung zugesprochen werden kann, als beantragt wurde.
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Nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG für den Fall der Untätigkeit des Gerichts eine Regelung getroffen hat, ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf für eine außerhalb des geschriebenen Rechts stehende Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr – wobei das Oberlandesgericht ausdrücklich offen lässt, ob eine Untätigkeitsbeschwerde generell überhaupt anzuerkennen gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2012 – II-8 WF 21/12 –);(FamRB 2012, 135).
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Wenn also trotz Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht festgesetzt wird, wäre das richtige Rechtsmittel die Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG. Auch dann, wenn im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt wurde.
    
====Übergangssituation bei Altfällen ====
 
====Übergangssituation bei Altfällen ====
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# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
 
# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
 
# Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
 
# Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2021, 3 Wx 236/19'''
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Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ist der Einwand mangelhafter Amtsführung grundsätzlich unerheblich soweit nicht ausnahmsweise eine schwere, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führende Pflichtverletzung des Nachlasspflegers vorliegt oder seine Tätigkeit auf Grund pflichtwidrigen Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist als die bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erforderliche Mühewaltung.
    
==Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs==
 
==Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs==
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==Abtretung==
 
==Abtretung==
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2010, I-25 Wx 71/09'''
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2010, I-25 Wx 71/09''', FamRZ 2010, 1191
 
 
Gebührenforderungen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreuer an eine Honorareinzugsstelle abtritt, sind wirksam festsetzbar, da kein Verstoß gegen gesetzliche Normen vorliegt. Zwar ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungseinschränkung werden aber nicht die Gebühren erfasst, die ein Rechtsanwalt als Betreuer enthält.  
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Gebührenforderungen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreuer an eine Honorareinzugsstelle abtritt, sind wirksam festsetzbar, da kein Verstoß gegen gesetzliche Normen vorliegt. Zwar ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungseinschränkung werden aber nicht die Gebühren erfasst, die ein Rechtsanwalt als Betreuer enthält.
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==Elektronische Antragstellung==
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 12.07.2022, 5 T 163/22'''
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#Bei § 14b Abs. 1 FamFG besteht die aktive Nutzungspflicht nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und ist nicht bereits allein statusbezogen aufgrund der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte begründet.
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#Ein Berufsbetreuer, der Rechtsanwalt ist, ist nicht nach § 14b Abs. 1 FamFG verpflichtet, seinen Vergütungsantrag elektronisch zu übermitteln. Für einen Vergütungsantrag nach §§ 292,168 FamFG ist ein Schriftformerfordernis im Sinne von § 14b Abs. 1 FamFG nicht vorgesehen.
    
==Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten==
 
==Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[VBVG-Rechtsprechung]], [[Aufwendungsersatz]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Gerichtskosten]], [[Betreuungskosten im Steuerrecht]], [[Regress der Staatskasse]], [[Betreuungsrechtsreform]], [[VBVG]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung]], [[Aufwendungsersatz]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Gerichtskosten]], [[Betreuungskosten im Steuerrecht]], [[Regress der Staatskasse]], [[Betreuungsrechtsreform]], [[VBVG]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-29-vergutung-wie-viel-geld-ein-betreuer-fur-seine-arbeit-erhalt/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuervergütung]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-96-neu-verguetung-bei-unterbrechung-der-betreuung/ Podcast betroyt.de zur Vergütung nach Vakanz]
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*[https://youtu.be/LmB_qCxWTKE Youtube-Video (GEBEN) zur Betreuervergütung]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-98-verguetung-iii-wie-betreutes-wohnen-richtig-abgerechnet-wird/ Podcast betrogt.de zum Thema Heim oder Nicht-Heim]
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*[https://youtu.be/QJnk-_f2mSo Youtube-Video (Betreuerschmiede) Vergütung ab 2023 ausrechnen]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung]
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*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZlRKYZv0scuLo5KNurcPtohI7uCQxILdhy Kurzübersicht für Gerichte: Registrierung und Vergütungsanspruch ab 1.1.2023 (PDF)]
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/VBVG_Rechtsprechung.pdf Rechtsprechungsübersicht als PDF-Datei]
   
*[http://www.ag-schmallenberg.nrw.de/service/formular/vorsorge/pdf/uebersicht_pauschalverguetung.pdf Arbeitsskript zur Pauschalvergütung (PDF)]
 
*[http://www.ag-schmallenberg.nrw.de/service/formular/vorsorge/pdf/uebersicht_pauschalverguetung.pdf Arbeitsskript zur Pauschalvergütung (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/abschlussbericht.pdf Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht: Abschlussbericht, Berlin Juni 2003; in: Betrifft: Betreuung Nr. 6, S. 13 (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/abschlussbericht.pdf Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht: Abschlussbericht, Berlin Juni 2003; in: Betrifft: Betreuung Nr. 6, S. 13 (PDF)]
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*ders.: Höhe der Vergütung des Betreuers, Rpfleger 2013, 373
 
*ders.: Höhe der Vergütung des Betreuers, Rpfleger 2013, 373
 
*ders.: Betreuervergütung - gilt der Vertrauensgrundsatz doch nicht?  Rpfleger 2014, 465
 
*ders.: Betreuervergütung - gilt der Vertrauensgrundsatz doch nicht?  Rpfleger 2014, 465
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Unruh_Verguetung_4_05.pdf Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121 (PDF)]
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*Seitz-Stocker: Seitz-Stocker Vergütungsrecht für berufliche Betreuer ab 1.1.2023, BtR 2022, 101
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*Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121
 
*Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Betreuer, NJW 2013, 1287
 
*Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Betreuer, NJW 2013, 1287
 
*Vormundschaftsgerichtstag e.V. Stellungnahme zum Abschlussbericht, http://www.vgt-ev.de und (gekürzt) BtPrax 2003, 187
 
*Vormundschaftsgerichtstag e.V. Stellungnahme zum Abschlussbericht, http://www.vgt-ev.de und (gekürzt) BtPrax 2003, 187

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