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'''Neue Pauschalvergütung für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] (ab 1.7.2005)'''  
 
'''Neue Pauschalvergütung für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] (ab 1.7.2005)'''  
 
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'''[[Betreuervergütung_2019|Achtung: Neuregelungen ab 27.7.2019 nicht im nachfolgenden Text, sondern hier klicken !!!]]'''
    
==Vorbemerkung==  
 
==Vorbemerkung==  
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===Gleich bleibende Regelungen===  
 
===Gleich bleibende Regelungen===  
 
   
 
   
Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungstätigkeit]]. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 FGG ebenfalls.  
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Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungstätigkeit]]. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 FGG (jetzt § 277 FamFG) ebenfalls.  
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Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der [[Rechtsmittel]] bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich.
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Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro und seit 1.4.2017 auf 5.000 €. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der [[Rechtsmittel]] bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich.
    
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
 
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
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Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.  
 
Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.  
 
   
 
   
Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] wurden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten.  
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Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] wurden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten. Mit der Vergütungsänderung 2019 steigen die Stundenbeträge für die Zeitvergütung auf 23, 29,50 und 39 €.
    
Diese [[Stundensatz|Stundensätze]] gelten wie bisher unmittelbar für alle [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betroffenen, jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die eine gesetzliche Festlegung in {{Zitat de §|3|vbvg}} Abs. 3 VBVG gefunden hat, grundsätzlich auch bei Vermögenden. Mit Ausnahme der stets aus der Staatskasse zu entgeltenden [[Verfahrenspflegschaft]]en kann das Gericht jedoch im Ausnahmefall bei Vermögenden auch höhere Stundensätze zubilligen.
 
Diese [[Stundensatz|Stundensätze]] gelten wie bisher unmittelbar für alle [[Mittellosigkeit|mittellosen]] Betroffenen, jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die eine gesetzliche Festlegung in {{Zitat de §|3|vbvg}} Abs. 3 VBVG gefunden hat, grundsätzlich auch bei Vermögenden. Mit Ausnahme der stets aus der Staatskasse zu entgeltenden [[Verfahrenspflegschaft]]en kann das Gericht jedoch im Ausnahmefall bei Vermögenden auch höhere Stundensätze zubilligen.
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Rechtsprechung:
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'''OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.03.2019, 2 WF 11/19''':
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# Der förmlich bestellte berufsmäßige Vormund kann nach § 1836 Abs.1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 3 VBVG für die zur Führung der Vormundschaft aufgewandte und erforderliche Zeit eine Vergütung verlangen.
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# Abrechenbar ist die zur Erfüllung der sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben erforderliche Zeit, wobei sich die Erforderlichkeit danach richtet, was der Vormund im Rahmen der ihm nach § 1793 BGB obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte.
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# Der zeitliche Aufwand für persönliche Kontakte zum Mündel steht im Ermessen des Vormundes und hat sich im Einzelfall daran zu orientieren, welche Zeit zur Wahrnehmung der tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes notwendig ist.
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'''OLG Celle*, Beschluss vom 20.03.2020, 6 W 142/19''':
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Reicht der Aktivnachlass zur Begleichung der gesamten Vergütung des
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Nachlasspflegers nicht aus, ist der Nachlass gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1
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BGB in entsprechender Anwendung des § 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos
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anzusehen mit der Folge, dass sich der gesamte Vergütungsanspruch gemäß
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§ 1915 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BGB ausschließlich nach § 3 VBVG
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berechnet.
    
===Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer===
 
===Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer===
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===Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung ===
 
===Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung ===
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Alle anderen Berufs- und Vereinsbetreuer haben für ihre Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2005 keinen Vergütungsanspruch mehr, der sich an dem tatsächlichen und gerichtlich akzeptierten Zeitaufwand orientiert, sondern einen Anspruch auf eine pauschalierte Stundenzahl, die sich aus der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsstatus des Betreuten während der Abrechnungsperiode von grundsätzlich drei Monaten richtet. Betreuungstätigkeiten bis einschließlich 30. Juni 2005 waren nach bisherigem Recht abzurechnen. Es wurde allen Betreuern empfohlen, eine Abrechnung zu diesem Stichtag zu tätigen.  
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Alle anderen Berufs- und Vereinsbetreuer haben für ihre Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2005 keinen Vergütungsanspruch mehr, der sich an dem tatsächlichen und gerichtlich akzeptierten Zeitaufwand orientiert, sondern einen Anspruch auf eine pauschalierte Stundenzahl, die sich aus der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsstatus des Betreuten während der Abrechnungsperiode von grundsätzlich drei Monaten richtet. Betreuungstätigkeiten bis einschließlich 30. Juni 2005 waren nach bisherigem Recht abzurechnen. '''Die nachstehenden Tabellen gelten bis 26.7.2019. Für Betreuungsmonate danach siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].'''
    
An pauschalen Zeitansätzen sind abrechenbar: bei vermögenden (mittellosen) Betreuten, die außerhalb eines Heimes ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt – haben: in den ersten drei Monaten der Betreuung monatlich 8,5 (7) Stunden, im 4. bis 6. Monat jeweils 7 (5 ½) Stunden, im 7. bis 12.Monat jeweils 6 (5) und danach, also ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahres monatlich 4 ½ (3 ½) Stunden.   
 
An pauschalen Zeitansätzen sind abrechenbar: bei vermögenden (mittellosen) Betreuten, die außerhalb eines Heimes ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt – haben: in den ersten drei Monaten der Betreuung monatlich 8,5 (7) Stunden, im 4. bis 6. Monat jeweils 7 (5 ½) Stunden, im 7. bis 12.Monat jeweils 6 (5) und danach, also ab dem Beginn des 2. Betreuungsjahres monatlich 4 ½ (3 ½) Stunden.   
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Musterberechnung.xls Musterberechnung (neue Vergütung selbst ausrechnen (Excel-Datei)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsuebersicht.pdf Übersicht über Jahresvergütung für Betreuer ab 1.7.05 (PDF)]
      
Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber [[Mittellosigkeit|mittellos]] geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Inzwischen deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass die Höhe des Stundenansatzes und der Zahlungfspflichtige auseinander fallen können.   
 
Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber [[Mittellosigkeit|mittellos]] geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Inzwischen deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass die Höhe des Stundenansatzes und der Zahlungfspflichtige auseinander fallen können.   
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[[VBVG-Rechtsprechung#H.C3.B6he_des_Stundenansatzes_bei_beruflicher_Betreuung_nach_einem_Betreuerwechsel:|Rechtsprechung zum Betreuerwechsel]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung#H.C3.B6he_des_Stundenansatzes_bei_beruflicher_Betreuung_nach_einem_Betreuerwechsel:|Rechtsprechung zum Betreuerwechsel]]
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Für Betreuerwechsel, die in Betreuungmonaten stattfinden, die nach dem 26.7.2019 beginnen, erhält beim Wechsel vom Ehrenamtes zum Berufsbetreuer letzterer eine Einmalzahlung von 200,00 € (§ 5a Abs. 2 VBVG neue Fassung).
    
====Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung ====
 
====Aufhebung und Neueinrichtung der Betreuung ====
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====Ende der Betreuung ====
 
====Ende der Betreuung ====
 
   
 
   
Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschlusses]], jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch [[Schlusspflichten|Notgeschäftsführungspflichten]].   
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Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschlusses]], jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch [[Schlusspflichten|Notgeschäftsführungspflichten]].  Der Aufhebungsbeschluss gilt gem. § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Anders per Zustellung mit PZU oder Einwurfeinschreiben. Dort gilt das Datum der tatsächlichen Zustellung im Gegensatz zu der o. g. fiktiven Bekanntgabe. Dieses Datum ist auf dem Umschlag des Schriftstückes durch den Postbediensteten vermerkt.
 
   
 
   
 
Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.  
 
Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.  
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====Abrechnungsmodalitäten ====
 
====Abrechnungsmodalitäten ====
Einfacher als bisher sind die Vergütungsanträge von Berufsbetreuern: Sie müssen künftig im Regelfall nur eine Angabe des Zeitraums enthalten, auf den sie sich beziehen, den Aufenthaltsstatus des Betreuten während dieses Zeitraumes und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels, die bisher schon üblichen Angaben zur Mittellosigkeit und die vereinfachte Berechnung, die sich aus einer Multiplikation der pauschal abrechnungsfähigen Stunden mit dem anerkannten Betreuungsstundensatz nach § 4 VBVG ergibt. Die Möglichkeit der Abschlagszahlung ist angesichts dieser Vereinfachung aus dem Anwendungsbereich für berufliche Betreuer entfallen.   
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Einfacher als vor 2005 sind die Vergütungsanträge von Berufsbetreuern: Sie müssen nun im Regelfall nur eine Angabe des Zeitraums enthalten, auf den sie sich beziehen, den Aufenthaltsstatus des Betreuten während dieses Zeitraumes und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels, die bisher schon üblichen Angaben zur Mittellosigkeit und die vereinfachte Berechnung, die sich aus einer Multiplikation der pauschal abrechnungsfähigen Stunden mit dem anerkannten Betreuungsstundensatz nach § 4 VBVG ergibt. Seit Juli 2019 ist dies ersetzt durch die neuen Tabellenwerte im VBVG. Die Möglichkeit der Abschlagszahlung ist angesichts dieser Vereinfachung aus dem Anwendungsbereich für berufliche Betreuer entfallen.   
 
   
 
   
 
Sobald die oben angesprochenen Unklarheiten der pauschalen Vergütung geklärt sind, kann sich durch die Neuregelung durchaus eine Arbeitsvereinfachung für Berufsbetreuer ergeben, da zum Teil langwierige Abrechnungen und Antworten auf gerichtliche Rückfragen weitgehend entbehrlich sind. Eine – moderate – Anhebung von Betreuungsfallzahlen lässt sich daher vertreten.  
 
Sobald die oben angesprochenen Unklarheiten der pauschalen Vergütung geklärt sind, kann sich durch die Neuregelung durchaus eine Arbeitsvereinfachung für Berufsbetreuer ergeben, da zum Teil langwierige Abrechnungen und Antworten auf gerichtliche Rückfragen weitgehend entbehrlich sind. Eine – moderate – Anhebung von Betreuungsfallzahlen lässt sich daher vertreten.  
    
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG.2C_.C2.A7_9_VBVG:_Abrechnungsrhythmus.2C_Rumpfquartale|Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG.2C_.C2.A7_9_VBVG:_Abrechnungsrhythmus.2C_Rumpfquartale|Rechtsprechung zum Abrechnungsrhythmus]]
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Die Verwaltungsanweisung (Auszahlungsanordnung aus der Staatskasse) ist gegenüber einer Festsetzung der Vergütung im Beschlussverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 – juris Rn. 29). Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zugrundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
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Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
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Die gerichtliche Festsetzung findet auf Antrag statt, den der Anspruchsinhaber (Vormund/Gegenvormund, Pfleger, Betreuer, Verfahrensbeistand bzw. -pfleger) oder der Mündel (Pflegling, Betreute usw.) stellen können.
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Bei der Geltendmachung einer pauschalen Vergütung, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 4, 5 VBVG), besteht keine Pflicht, die begehrte Vergütung zu beziffern) und die Tätigkeit i.E. darzulegen, weil dies im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.) Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung der Ansprüche auch von Amts wegen erfolgen kann, so dass auch eine höhere Vergütung zugesprochen werden kann, als beantragt wurde.
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Nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG für den Fall der Untätigkeit des Gerichts eine Regelung getroffen hat, ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf für eine außerhalb des geschriebenen Rechts stehende Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr – wobei das Oberlandesgericht ausdrücklich offen lässt, ob eine Untätigkeitsbeschwerde generell überhaupt anzuerkennen gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2012 – II-8 WF 21/12 –);(FamRB 2012, 135).
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Wenn also trotz Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht festgesetzt wird, wäre das richtige Rechtsmittel die Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG. Auch dann, wenn im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt wurde.
    
====Übergangssituation bei Altfällen ====
 
====Übergangssituation bei Altfällen ====
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===Aufenthaltswechsel ===
 
===Aufenthaltswechsel ===
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Strittig werden kann auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach § 5 Abs. 4 VBVG sind hier keine vollen Monate zugrunde zu legen. Vielmehr muss bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, eine tageweise Quotelung vorgenommen werden, wobei der Monat zu 30 Tagen zu rechnen ist.   
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Strittig werden kann auch die Frage des genauen Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels des Betreuten. Nach § 5 Abs. 4 VBVG (seit Juli 2019: § 5 Abs. 2 VBVG) sind hier keine vollen Monate zugrunde zu legen. Vielmehr muss bei einem Wechsel in das Heim oder von diesem in eine andere Wohnform, die innerhalb des Abrechnungszeitraums liegt, eine tageweise Quotelung vorgenommen werden, wobei der Monat zu 30 Tagen zu rechnen ist.   
 
   
 
   
 
Dabei sollte auf den Abschluss des tatsächlichen Aufenthaltswechsels abgestellt werden, also bei einem Umzug ins Heim den letzten Tag des Umzugsvorgangs. Allerdings wäre es auch vorstellbar, auf den Beginn des Heimvertrags, das Ende des zuvor bestehenden Mietverhältnisses, auf die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, die das definitive Verbleiben des Betreuten im Heim besiegelt, abzustellen oder auf das Datum der tatsächlichen Wohnungsauflösung, der Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe an den Vermieter oder die Ummeldung beim Meldeamt. Hier tun sich in der nächsten Zeit genügend Fragen auf, die die Rechtsprechung zu beantworten aufgerufen ist.
 
Dabei sollte auf den Abschluss des tatsächlichen Aufenthaltswechsels abgestellt werden, also bei einem Umzug ins Heim den letzten Tag des Umzugsvorgangs. Allerdings wäre es auch vorstellbar, auf den Beginn des Heimvertrags, das Ende des zuvor bestehenden Mietverhältnisses, auf die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1907 BGB, die das definitive Verbleiben des Betreuten im Heim besiegelt, abzustellen oder auf das Datum der tatsächlichen Wohnungsauflösung, der Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe an den Vermieter oder die Ummeldung beim Meldeamt. Hier tun sich in der nächsten Zeit genügend Fragen auf, die die Rechtsprechung zu beantworten aufgerufen ist.
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# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
 
# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.
 
# Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
 
# Der Betreute kann den Verwirkungseinwand nach den §§ 412, 404 BGB uneingeschränkt auch in dem Verfahren erheben, in dem die Staatskasse die Festsetzung der auf sie gem. § 1836 e BGB übergegangenen Ansprüche des Betreuers betreibt.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2021, 3 Wx 236/19'''
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Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ist der Einwand mangelhafter Amtsführung grundsätzlich unerheblich soweit nicht ausnahmsweise eine schwere, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führende Pflichtverletzung des Nachlasspflegers vorliegt oder seine Tätigkeit auf Grund pflichtwidrigen Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist als die bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erforderliche Mühewaltung.
    
==Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs==
 
==Sonstiger Wegfall des Vergütungsanspruchs==
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==Abtretung==
 
==Abtretung==
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2010, I-25 Wx 71/09'''
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2010, I-25 Wx 71/09''', FamRZ 2010, 1191
 
 
Gebührenforderungen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreuer an eine Honorareinzugsstelle abtritt, sind wirksam festsetzbar, da kein Verstoß gegen gesetzliche Normen vorliegt. Zwar ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungseinschränkung werden aber nicht die Gebühren erfasst, die ein Rechtsanwalt als Betreuer enthält.  
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Gebührenforderungen, die ein Rechtsanwalt in Ausübung seiner Tätigkeit als Betreuer an eine Honorareinzugsstelle abtritt, sind wirksam festsetzbar, da kein Verstoß gegen gesetzliche Normen vorliegt. Zwar ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen von Rechtsanwälten oder die Übertragung ihrer Einziehung an Dritte, die nicht selbst Rechtsanwälte sind, nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Abtretungseinschränkung werden aber nicht die Gebühren erfasst, die ein Rechtsanwalt als Betreuer enthält.
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==Elektronische Antragstellung==
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'''LG Hildesheim, Beschluss vom 12.07.2022, 5 T 163/22'''
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#Bei § 14b Abs. 1 FamFG besteht die aktive Nutzungspflicht nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und ist nicht bereits allein statusbezogen aufgrund der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte begründet.
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#Ein Berufsbetreuer, der Rechtsanwalt ist, ist nicht nach § 14b Abs. 1 FamFG verpflichtet, seinen Vergütungsantrag elektronisch zu übermitteln. Für einen Vergütungsantrag nach §§ 292,168 FamFG ist ein Schriftformerfordernis im Sinne von § 14b Abs. 1 FamFG nicht vorgesehen.
    
==Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten==
 
==Betreuervergütung bei der Steuerbelastung des Betreuten==
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[VBVG-Rechtsprechung]], [[Aufwendungsersatz]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Gerichtskosten]], [[Betreuungskosten im Steuerrecht]], [[Regress der Staatskasse]], [[Betreuungsrechtsreform]], [[VBVG]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung]], [[Aufwendungsersatz]], [[Stundensatz]], [[Mittellosigkeit]], [[Gerichtskosten]], [[Betreuungskosten im Steuerrecht]], [[Regress der Staatskasse]], [[Betreuungsrechtsreform]], [[VBVG]]
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==Podcast betroyt.de==
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*[https://betroyt.de/podcast/#29 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuervergütung]
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/VBVG_Rechtsprechung.pdf Rechtsprechungsübersicht als PDF-Datei]
   
*[http://www.ag-schmallenberg.nrw.de/service/formular/vorsorge/pdf/uebersicht_pauschalverguetung.pdf Arbeitsskript zur Pauschalvergütung (PDF)]
 
*[http://www.ag-schmallenberg.nrw.de/service/formular/vorsorge/pdf/uebersicht_pauschalverguetung.pdf Arbeitsskript zur Pauschalvergütung (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/abschlussbericht.pdf Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht: Abschlussbericht, Berlin Juni 2003; in: Betrifft: Betreuung Nr. 6, S. 13 (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/abschlussbericht.pdf Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht: Abschlussbericht, Berlin Juni 2003; in: Betrifft: Betreuung Nr. 6, S. 13 (PDF)]
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
[[Bild:Vergütungsbuch.jpg|75px|right]]
 
[[Bild:Vergütungsbuch.jpg|75px|right]]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers-1/?cHash=29507a51a79431ef0162f8067e013562 Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 6. Auflage 2012] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-89817-932-4
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0
 
  −
**[http://books.google.de/books?id=od1rl5U7C6YC&pg=PP1&dq=Deinert+Verg%C3%BCtung&ei=q4tbSdWmM4qEywTdyay_CA Leseprobe aus dem Buch (betrifft die Vorauflage 2005]
      
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552805/internetsevon-21 Zimmermann: Anwaltsvergütung außerhalb des RVG; 2007], ISBN 3896552805
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552805/internetsevon-21 Zimmermann: Anwaltsvergütung außerhalb des RVG; 2007], ISBN 3896552805
Zeile 270: Zeile 310:  
*Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners; in: Betrifft: Betreuung Nr. 5, S. 195
 
*Becker/Brucker Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners; in: Betrifft: Betreuung Nr. 5, S. 195
 
*Bestelmeyer: Das 2. BtÄndG – Eine vergütungs- und verfassungsrechtliche Totgeburt; Rpfleger 2005, 583
 
*Bestelmeyer: Das 2. BtÄndG – Eine vergütungs- und verfassungsrechtliche Totgeburt; Rpfleger 2005, 583
 +
*Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
 
*Bienwald: Das 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts; FF 2005, 239
 
*Bienwald: Das 2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts; FF 2005, 239
 
*ders.: Sind privatrechtliche Vergütungsvereinbarungen im Betreuungsrecht zulässig? Rpfleger 2002, 423
 
*ders.: Sind privatrechtliche Vergütungsvereinbarungen im Betreuungsrecht zulässig? Rpfleger 2002, 423
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*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Deinert_Verguetung_04_08.pdf ders.: Rechtsprechung zum neuen Vergütungsrecht; BtPrax 2008, 149 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Deinert_Verguetung_04_08.pdf ders.: Rechtsprechung zum neuen Vergütungsrecht; BtPrax 2008, 149 (PDF)]
*[http://dl.dropbox.com/u/3487273/Deinert_RpflStuD2001_1.pdf ders.: Aufwendungsersatz und Vergütung für Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte 2011, 1 (PDF)]
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*ders.: Aufwendungsersatz und Vergütung für Betreuer; Rechtspfleger-Studienhefte 2011, 1  
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*ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung; Rpfleger 2014, 179
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*ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung; Rpfleger 2017, 196
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*ders.: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung und angrenzender Fragen – sowie Ausblick auf die anstehende Rechtsänderung; Rpfleger 2019, 365
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*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer- und -vormündervergütung; Rpfl-Stud 2019, 133
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* der.: Zur Anpassung der Betreuer-, Vormünder- und Pflegervergütung; FuR 2019, 587
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*ders.: Neues Vergütungsrecht bei der Führung von Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften - Wissenswertes für anwaltliche Betreuungspersonen; JurBüro 2019, 508
 
*Dodegge Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; NJW 2005, 1896
 
*Dodegge Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz; NJW 2005, 1896
 
*Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221  
 
*Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221  
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*Felix: Die Vergütung des Berufsbetreuers Von der Anspruchsentstehung bis zum Regress nach § 1836e BGB, Rpfleger 2015, 615 und 683
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*ders.: Die Vergütung von berufsmäßigen Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen; Rpfleger 2016, 189
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*ders.: Das Gesetz zur Änderung der Betreuer- und Vormündervergütung; Rpfleger 2019, 624
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*Fischer: Rechtsanwaltsvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; Rpfleger 2016, 129
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*Freter: Ermittlung einer angemessenen Betreuervergütung; BtPrax 2014, 156
 
*Fröschle Der Grundsatz der persönlichen Betreuung; [[BtMan]] 2005, 15
 
*Fröschle Der Grundsatz der persönlichen Betreuung; [[BtMan]] 2005, 15
 
*Gerhards/Lemken Zielgerade erreicht: das 2. BtÄndG; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 3
 
*Gerhards/Lemken Zielgerade erreicht: das 2. BtÄndG; [[BtPrax]] spezial 2005, S. 3
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*Guhling: Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Betreuervergütung; BtPrax 2016, 212
 
*Hellmann Bundestag beschließt 2. BtÄndG; RdLH 2005, 5
 
*Hellmann Bundestag beschließt 2. BtÄndG; RdLH 2005, 5
 
*Jurgeleit: Die Reform des Betreuungsrechts – eine Übersicht; FGPrax 2005, 139
 
*Jurgeleit: Die Reform des Betreuungsrechts – eine Übersicht; FGPrax 2005, 139
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*Seifert: Vertrauensschutz bei der Betreuervergütung; Rpfleger 2012, 487
 
*Seifert: Vertrauensschutz bei der Betreuervergütung; Rpfleger 2012, 487
 
*ders.: Höhe der Vergütung des Betreuers, Rpfleger 2013, 373
 
*ders.: Höhe der Vergütung des Betreuers, Rpfleger 2013, 373
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*ders.: Betreuervergütung - gilt der Vertrauensgrundsatz doch nicht?  Rpfleger 2014, 465
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Unruh_Verguetung_4_05.pdf Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Unruh_Verguetung_4_05.pdf Unruh: Zur Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Berufsbetreuern nach dem 2. BtÄndG; BtPrax 2005, 121 (PDF)]
 
*Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Betreuer, NJW 2013, 1287
 
*Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Betreuer, NJW 2013, 1287
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Zimmermann_Verguetung_02_00.pdf ders.: Betreuervergütung und Bundesverfassungsgericht; BtPrax 2000, 47 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Verguetung/Zimmermann_Verguetung_02_00.pdf ders.: Betreuervergütung und Bundesverfassungsgericht; BtPrax 2000, 47 (PDF)]
 
*ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
 
*ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
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* ders.: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2014, 165
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*ders.: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern und Nachlasspflegern, FamRZ 2016, 1230
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*ders.: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern und Nachlasspflegern, FamRZ 2018, 734
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==Formulare für pauschale Betreuervergütung==
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===Neue Formularentwürfe ===
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;Auch am Bildschirm ausfüllbar, Acrobat Reader 6.0/7.0 empfohlen
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag.pdf" Vergütungsantrag für alle Zahlungspflichtigen (Betreuter/Erbe/Staatskasse) mit Beiblatt für Zusatzerklärungen]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_tabelle.pdf Anlage zum Vergütungsantrag - tabellarische Aufstellung der Forderungen - mit automatischer Berechnung]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Vermoegensuebersicht.pdf Einkommens- und Vermögensübersicht (Anlage zum Vergütungsantrag)]
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===Weitere Formulare===
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_vermoegende.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei Vermögenden (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_mittellose.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei Mittellosen (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_unklar.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung bei indifferenten Vermögensverhältnissen (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsantrag_erben.pdf Antragsformular Pauschale Betreuervergütung gegen den Erben des verstorbenen Betreuten (Eigenentwurf; KEIN amtlicher Vordruck)]
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*[http://lg13s.de/download.html Excel- bzw. Open Office-Tabelle von Herrn Bonacker zur Vergütungsabrechnung]
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*[http://www.rechtspflegerseite.de/index.php?option=content&task=view&id=618&Itemid=131 Exceltabelle zur Berechnung der Vergütung des Berufsbetreuers]
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*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungspauschale.xls Weitere Excel-Tabelle zur Betreuervergütung]
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*[http://www.berufsbetreuer.info/pdf/VBVG.pdf Formulierungsvorschlag für Pauschalvergütungsanträge (AG Gifhorn)]
   
*[[Software|Software für Vergütungsabrechnungen]]
 
*[[Software|Software für Vergütungsabrechnungen]]
    
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]

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