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Bei der Geltendmachung einer pauschalen Vergütung, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 4, 5 VBVG), besteht keine Pflicht, die begehrte Vergütung zu beziffern) und die Tätigkeit i.E. darzulegen, weil dies im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.) Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung der Ansprüche auch von Amts wegen erfolgen kann, so dass auch eine höhere Vergütung zugesprochen werden kann, als beantragt wurde.
 
Bei der Geltendmachung einer pauschalen Vergütung, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 4, 5 VBVG), besteht keine Pflicht, die begehrte Vergütung zu beziffern) und die Tätigkeit i.E. darzulegen, weil dies im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.) Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung der Ansprüche auch von Amts wegen erfolgen kann, so dass auch eine höhere Vergütung zugesprochen werden kann, als beantragt wurde.
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Nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG für den Fall der Untätigkeit des Gerichts eine Regelung getroffen hat, ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf für eine außerhalb des geschriebenen Rechts stehende Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr – wobei das Oberlandesgericht ausdrücklich offen lässt, ob eine Untätigkeitsbeschwerde generell überhaupt anzuerkennen gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2012 – II-8 WF 21/12 –);(FamRB 2012, 135).
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Wenn also trotz Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung nicht festgesetzt wird, wäre das richtige Rechtsmittel die Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG. Auch dann, wenn im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens ausgezahlt wurde.
    
====Übergangssituation bei Altfällen ====
 
====Übergangssituation bei Altfällen ====
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