Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber [[Mittellosigkeit|mittellos]] geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Inzwischen deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass die Höhe des Stundenansatzes und der Zahlungfspflichtige auseinander fallen können. | Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber [[Mittellosigkeit|mittellos]] geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Inzwischen deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass die Höhe des Stundenansatzes und der Zahlungfspflichtige auseinander fallen können. |