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===Gleich bleibende Regelungen===  
 
===Gleich bleibende Regelungen===  
 
   
 
   
Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungstätigkeit]]. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 FGG ebenfalls.  
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Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungstätigkeit]]. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 FGG (jetzt § 277 FamFG) ebenfalls.  
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Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der [[Rechtsmittel]] bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich.
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Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro und seit 1.4.2017 auf 5.000 €. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der [[Rechtsmittel]] bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich.
    
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
 
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===

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