Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1: −
Der rechtliche [[Betreuer]] haftet für [[wikipedia:de:Vorsatz|vorsätzlich]] und [[wikipedia:de:Fahrlässigkeit|fahrlässig]] verursachte [[wikipedia:de:Schaden|Schäden]] beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt ({{Zitat-dej |§|1833|bgb}} BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB). Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten.  
+
Der rechtliche [[Betreuer]] haftet für [[wikipedia:de:Vorsatz|vorsätzlich]] und [[wikipedia:de:Fahrlässigkeit|fahrlässig]] verursachte [[wikipedia:de:Schaden|Schäden]] beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt (§ 1826 BGB).
 +
 
 +
Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten.  
 
[[Bild:Handschellen.jpg|right]]
 
[[Bild:Handschellen.jpg|right]]
 
[[Bild:Geldboerse.jpg|right]]
 
[[Bild:Geldboerse.jpg|right]]
Zeile 145: Zeile 147:     
Daher kommt hier eine Haftung für
 
Daher kommt hier eine Haftung für
*für die verspätete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung;
+
*für die verspätete Einholung der gerichtlichen Genehmigung;
 
*die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
 
*die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
 
*die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.
 
*die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.
Zeile 154: Zeile 156:     
Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] (§{{Zitat-dej |§|1804|bgb}}, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.
 
Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] (§{{Zitat-dej |§|1804|bgb}}, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.
 +
 +
 +
Rechtsprechung:
 +
 +
'''LG Konstanz, Urt. v. 13.1.2022 – A 11 S 19/21; FamRZ 2022, 818'''
 +
 +
Eine Betreuerin kann gegen vorvertragliche Pflichten verstoßen, wenn sie aufklärungspflichtige Umstände nicht offenlegt. Ein fehlendes Einverständnis der Betreuten mit einem Wohnungsverkauf ist ein solcher offenbarungspflichtiger Umstand, da gegen den Willen der solventen Betroffenen mit einer Genehmigung der Veräußerung durch das Betreuungsgericht nicht zu rechnen ist.
    
=====Personensorge=====
 
=====Personensorge=====
Zeile 212: Zeile 221:  
# Dies gilt auch dann, wenn der Betroffenen einen Rechtsstreit gegen seinen Betreuer selbst führen möchte. Für diese (einzelne) Angelegenheit hat der insoweit nach § 275 FamFG iVm § 271 Nr. 1 FamFG verfahrensfähige Betroffene zunächst beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen, gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB analog seinem Betreuer die Betreuung wegen eines erheblichen Interessengegensatzes teilweise zu entziehen und gemäß § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, der dann (gegebenenfalls) gemäß § 1903 BGB seine Einwilligung dazu erteilen kann, dass der Betreute gegen seinen (Haupt-)Betreuer prozessiert.
 
# Dies gilt auch dann, wenn der Betroffenen einen Rechtsstreit gegen seinen Betreuer selbst führen möchte. Für diese (einzelne) Angelegenheit hat der insoweit nach § 275 FamFG iVm § 271 Nr. 1 FamFG verfahrensfähige Betroffene zunächst beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen, gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB analog seinem Betreuer die Betreuung wegen eines erheblichen Interessengegensatzes teilweise zu entziehen und gemäß § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, der dann (gegebenenfalls) gemäß § 1903 BGB seine Einwilligung dazu erteilen kann, dass der Betreute gegen seinen (Haupt-)Betreuer prozessiert.
   −
'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2021, 7 AR 1163/21'''
+
'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2021, 7 AR 1163/21''', NJW-RR 2022, 430 = MDR 2022, 458
    
Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG.
 
Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG.
Zeile 588: Zeile 597:  
#Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.
 
#Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.
 
#Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.
 
#Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.
 +
 +
'''BSG, Urt v 12.05.2021 - B 4 AS 66/20 R''', NZS 2022, 500
 +
 +
Keine Haftung des ehrenamtlichen Betreuers ggü dem Jobcenter nach § 34a SGB II. Im Fall hatte der Betreuer dem JC nicht mitgeteilt, dass der Betreute neben ALG 2 auch ALG 1 bezog. Dem JC war beim Eigenantrag des Betreuten nicht aufgefallen, dass der Betreute auch Anspuch auf ALG 1 hatte. Die Verletzung der Hinweispflicht wiege schwerer als eine Nichtmitteilung des Betreuers vom parallelen Leistungsbezug.
 +
 +
'''Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.2.2023 – L 4 SO 169/20 ZVW'''
 +
 +
Ein Betreuer kann gegenüber dem Sozialhilfeträger kostenersatzpflichtig sein, wenn sein sozialwidriges Verhalten zu der Hilfebedürftigkeit der betreuten Person geführt hat. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Sozialhilfeträger in Verletzung seiner Beratungspflichten versäumt hat, auf eine naheliegende Möglichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit hinzuweisen.
    
===Strafrechtliche Haftung===
 
===Strafrechtliche Haftung===
Zeile 660: Zeile 677:     
===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)]  -  [http://books.google.de/books?id=6B9ec6dxiloC&pg=PP1&dq=Deinert+Haftung&ei=beFZSd_RKZLmyQT4waGuDQ#PPP1,M1 Buchauszug zum Probelesen]]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
Zeile 667: Zeile 684:  
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Bauer_Knieper_Haftung_98.pdf Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123 (PDF)]
+
*Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123
 
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
 
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
 
*Beck: Die mögliche Haftung des Betreuers bei einer [[Unterbringung]] des Betreuten, BtPrax 2001, 195
 
*Beck: Die mögliche Haftung des Betreuers bei einer [[Unterbringung]] des Betreuten, BtPrax 2001, 195
 +
*Beetz: Die Haftung von Betreuerinnen und Betreuern ggü. Sozialleistungsträgern; Btr aktuell 2022, 49
 
*Bernau/Rau/Zschieschack: Die Übernahme einer Betreuung - ein straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko?; NJW 2008, 3756
 
*Bernau/Rau/Zschieschack: Die Übernahme einer Betreuung - ein straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko?; NJW 2008, 3756
 
*Bienwald: Reaktionen auf strafrechtliche Verfehlungen von Betreuern und Bevollmächtigten; BtPrax 2019, 97
 
*Bienwald: Reaktionen auf strafrechtliche Verfehlungen von Betreuern und Bevollmächtigten; BtPrax 2019, 97
 
*Brucker: Finanzieller Missbrauch alter und pflegebedürftiger Menschen -. kein Thema? BtPrax 2016, 163 und 221
 
*Brucker: Finanzieller Missbrauch alter und pflegebedürftiger Menschen -. kein Thema? BtPrax 2016, 163 und 221
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/coen.htm Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535]
+
*Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535
*[https://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_05_02.pdf Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]
+
*Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43
*[http://vg09.met.vgwort.de/na/12b38b64e3784936b822e93c730e641f?l=http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Deinert_03_93.pdf Deinert/Schreibauer: Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, 185 (PDF)]
+
*Deinert/Schreibauer: Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, 185
*[http://vg09.met.vgwort.de/na/8024fc5b6be14aea85ca52ab2e4886ff?l=http://dl.dropbox.com/u/3487273/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf#Page=26 dies.: Die Haftung bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und Behördenbetreuer; DAVorm 1993, 1143 (PDF)]
+
*dies.: Die Haftung bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und Behördenbetreuer; DAVorm 1993, 1143
 
*Diederichsen: Zivilrechtliche Haftungsverhältnisse im Betreuungsrecht; in: Festschrift für Erwin Deutsch; München 1999, 131 ff.
 
*Diederichsen: Zivilrechtliche Haftungsverhältnisse im Betreuungsrecht; in: Festschrift für Erwin Deutsch; München 1999, 131 ff.
 
*Fiala/Keppel: Typische Schutzlücken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Betreuers, BtPrax 2008, 198
 
*Fiala/Keppel: Typische Schutzlücken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Betreuers, BtPrax 2008, 198
 
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219
 
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Froeschle_Haftung_2008_.pdf Fröschle: Haftung im Verein und in der Behörde; BtPrax 2008, 190 (PDF)]
+
*Fröschle: Haftung im Verein und in der Behörde; BtPrax 2008, 190
 
*Geiger: Die Außenhaftung des Arbeitnehmers eines Betreuungsvereins, FamRZ 2015, 14
 
*Geiger: Die Außenhaftung des Arbeitnehmers eines Betreuungsvereins, FamRZ 2015, 14
 
*Hager: Das Mitverschulden von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern des Geschädigten, NJW 1989, 1640
 
*Hager: Das Mitverschulden von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern des Geschädigten, NJW 1989, 1640
Zeile 689: Zeile 707:  
*Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60
 
*Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un)fähiger Erwachsener; BtPrax 2010, 151 = Betrifft:Betreuung Nr. 11 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un)fähiger Erwachsener; BtPrax 2010, 151 = Betrifft:Betreuung Nr. 11 (PDF)]
 +
* Kellner, Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betreuungssituationen, NZS 2019, 609
 
*Klasen: Aus Angst vor der eigenen Haftung lieber fixieren? BtPrax 2015, 224
 
*Klasen: Aus Angst vor der eigenen Haftung lieber fixieren? BtPrax 2015, 224
 
*Kurze: Haftung des Bevollmächtigten und des Betreuers; ErbR 2010, 314
 
*Kurze: Haftung des Bevollmächtigten und des Betreuers; ErbR 2010, 314
Zeile 700: Zeile 719:  
*dies.: Zur Haftung des Betreuers in Krankenversicherungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 153
 
*dies.: Zur Haftung des Betreuers in Krankenversicherungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 153
 
*dies.: Krankenversicherung und Auslandsreise; BtPrax 2008, 201
 
*dies.: Krankenversicherung und Auslandsreise; BtPrax 2008, 201
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=62 Meier/Neumann: Unerlässliche Tätigkeiten und Haftung des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 64 (PDF)]
+
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/BGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=62 Meier/Neumann: Unerlässliche Tätigkeiten und Haftung des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 64 (PDF)]
 
*Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157
 
*Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157
 
*Pardey: Staatshaftung für Vormünder, Pfleger und Betreuer? FamRZ 1989, 1030
 
*Pardey: Staatshaftung für Vormünder, Pfleger und Betreuer? FamRZ 1989, 1030
Zeile 706: Zeile 725:  
*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/8d1a2_rosenow_schadensminderung_und_haftung_dritter.pdf ders.: Schadensminderung und Haftung Dritter bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer; BtMan 2005, 81 (PDF)]
 
*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/8d1a2_rosenow_schadensminderung_und_haftung_dritter.pdf ders.: Schadensminderung und Haftung Dritter bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer; BtMan 2005, 81 (PDF)]
 
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228
 
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228
* Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
+
*Scheulen: Haftungsfallen für Betreuer im Sozialrecht; btr aktuell 2023, 4
 +
*Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
 
*Schreiber: Die Haftung des Vormundes im Spannungsfeld vom öffentlichen Recht und Privatrecht, AcP 1978, 533
 
*Schreiber: Die Haftung des Vormundes im Spannungsfeld vom öffentlichen Recht und Privatrecht, AcP 1978, 533
 
*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für [[Behördenbetreuer]]; BtPrax 1995, 56 (PDF)
 
*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für [[Behördenbetreuer]]; BtPrax 1995, 56 (PDF)

Navigationsmenü