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Der rechtliche [[Betreuer]] haftet für [[wikipedia:de:Vorsatz|vorsätzlich]] und [[wikipedia:de:Fahrlässigkeit|fahrlässig]] verursachte [[wikipedia:de:Schaden|Schäden]] beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt ({{Zitat-dej |§|1833|bgb}} BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB). Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten.  
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Der rechtliche [[Betreuer]] haftet für [[wikipedia:de:Vorsatz|vorsätzlich]] und [[wikipedia:de:Fahrlässigkeit|fahrlässig]] verursachte [[wikipedia:de:Schaden|Schäden]] beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt (§ 1826 BGB).
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Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten.  
 
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Eine Verpflichtung des Betreuers zur Aufsicht über den Betreuten besteht nur dann, wenn sie vom Gericht ausdrücklich angeordnet worden ist oder wenn sich die Betreuung auf die gesamte Personensorge erstreckt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 26.05.1998, {{Rspr|20 S 48/98}}  - eine Schadensersatzklage gegen einen Vater abgewiesen, dessen geistig behinderter und unter seiner Betreuung stehende Sohn einen Verkehrsunfall verursacht hatte.
 
Eine Verpflichtung des Betreuers zur Aufsicht über den Betreuten besteht nur dann, wenn sie vom Gericht ausdrücklich angeordnet worden ist oder wenn sich die Betreuung auf die gesamte Personensorge erstreckt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 26.05.1998, {{Rspr|20 S 48/98}}  - eine Schadensersatzklage gegen einen Vater abgewiesen, dessen geistig behinderter und unter seiner Betreuung stehende Sohn einen Verkehrsunfall verursacht hatte.
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==Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist keine Haftungsbefreiung==
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==Gerichtliche Genehmigung ist keine Haftungsbefreiung==
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Eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des [[Vormundschaftsgericht]]es ist keine Befreiung von der [[wikipedia:de:Schadenersatz|Schadenersatz]]pflicht. Der Betreuer ist weiter für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich. Siehe hierzu [http://lexetius.com/2003,2644 BGH, Beschluss vom 18.9.2003].  
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Eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des [[Betreuungsgericht]]es ist keine Befreiung von der [[wikipedia:de:Schadenersatz|Schadenersatz]]pflicht. Der Betreuer ist weiter für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich. Siehe hierzu [http://lexetius.com/2003,2644 BGH, Beschluss vom 18.9.2003].  
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Die [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist gegenüber dem Betreuten bzw. seinem Erben beträgt 30 Jahre; es besteht zudem eine Verjährungshemmung während laufender Betreuung ({{Zitat-dej |§|197|bgb}}, {{Zitat-dej |§|207|bgb}} BGB). Derzeit (Frühjahr 2008) wird eine Änderung der verjährung auf 3 Jahre diskutiert. Die Hemmung während der laufenden Betreuung soll beibehalten werden.
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Die [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist gegenüber dem Betreuten bzw. seinem Erben beträgt 30 Jahre; es besteht zudem eine Verjährungshemmung während laufender Betreuung ({{Zitat-dej |§|197|bgb}}, {{Zitat-dej |§|207|bgb}} BGB).
    
== Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers==
 
== Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers==
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Grundlagen: {{Zitat-dej |§|1833|bgb}} BGB (i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB), {{Zitat de §|14|stgb}} [[wikipedia:de:StGB|StGB]]
 
Grundlagen: {{Zitat-dej |§|1833|bgb}} BGB (i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB), {{Zitat de §|14|stgb}} [[wikipedia:de:StGB|StGB]]
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Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuer abzuschließen. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ({{Zitat-dej |§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB).  
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Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuer abzuschließen. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ({{Zitat-dej |§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB).  
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[[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert (außer Vermögensschäden in NRW). Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht [[wikipedia:de:Deliktsfähigkeit|deliktunfähig]] ({{Zitat-dej |§|827|bgb}} BGB) ist. [[Betreuungsverein]]e bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei [[Berufsbetreuer]]n gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.
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[[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert. Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht [[wikipedia:de:Deliktsfähigkeit|deliktunfähig]] ({{Zitat-dej |§|827|bgb}} BGB) ist. [[Betreuungsverein]]e bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei [[Berufsbetreuer]]n gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.
    
====Arten der Pflichtverletzung====
 
====Arten der Pflichtverletzung====
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der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt ist, ist ein
 
der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt ist, ist ein
 
Ersatzanspruch nicht ersichtlich.
 
Ersatzanspruch nicht ersichtlich.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20'''
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Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).
    
=====Wohnraum=====
 
=====Wohnraum=====
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Daher kommt hier eine Haftung für
 
Daher kommt hier eine Haftung für
*für die verspätete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung;
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*für die verspätete Einholung der gerichtlichen Genehmigung;
 
*die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
 
*die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;
 
*die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.
 
*die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.
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Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] (§{{Zitat-dej |§|1804|bgb}}, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.
 
Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] (§{{Zitat-dej |§|1804|bgb}}, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.
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Rechtsprechung:
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'''LG Konstanz, Urt. v. 13.1.2022 – A 11 S 19/21; FamRZ 2022, 818'''
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Eine Betreuerin kann gegen vorvertragliche Pflichten verstoßen, wenn sie aufklärungspflichtige Umstände nicht offenlegt. Ein fehlendes Einverständnis der Betreuten mit einem Wohnungsverkauf ist ein solcher offenbarungspflichtiger Umstand, da gegen den Willen der solventen Betroffenen mit einer Genehmigung der Veräußerung durch das Betreuungsgericht nicht zu rechnen ist.
    
=====Personensorge=====
 
=====Personensorge=====
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Für Streitigkeiten zwischen Betreutem und Betreuer über die Vermögensbetreuung (§ 1843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) ist gemäß §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Rechtsweg zum Familiengericht als Prozessgericht eröffnet (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 6 UFH 4/09, Rn. 8 ff., zitiert nach juris).
 
Für Streitigkeiten zwischen Betreutem und Betreuer über die Vermögensbetreuung (§ 1843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) ist gemäß §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Rechtsweg zum Familiengericht als Prozessgericht eröffnet (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 6 UFH 4/09, Rn. 8 ff., zitiert nach juris).
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'''AG Zossen Urt v 26.4.2018, 3 C 159/17'''
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'''AG Zossen Urt v 26.4.2018, 3 C 159/17''', MDR 2018,1254
    
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entspr Anwendung im Zivilverf, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.
 
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entspr Anwendung im Zivilverf, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.
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Für Schadensersatzansprüche zwischen Betreutem und Betreuer nach § 1843 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht zuständig.
 
Für Schadensersatzansprüche zwischen Betreutem und Betreuer nach § 1843 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht zuständig.
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'''BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 59/20'''
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# Der Antrag (des Betreuten) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn für den Antragsteller ein Betreuer bestellt ist mit dem  Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren" einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB und eine Einwilligung seines Betreuers zur Prozessführung nicht vorliegt.
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# Dies gilt auch dann, wenn der Betroffenen einen Rechtsstreit gegen seinen Betreuer selbst führen möchte. Für diese (einzelne) Angelegenheit hat der insoweit nach § 275 FamFG iVm § 271 Nr. 1 FamFG verfahrensfähige Betroffene zunächst beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen, gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB analog seinem Betreuer die Betreuung wegen eines erheblichen Interessengegensatzes teilweise zu entziehen und gemäß § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, der dann (gegebenenfalls) gemäß § 1903 BGB seine Einwilligung dazu erteilen kann, dass der Betreute gegen seinen (Haupt-)Betreuer prozessiert.
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'''OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2021, 7 AR 1163/21''', NJW-RR 2022, 430 = MDR 2022, 458
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Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG.
    
===Haftung gegenüber dem Betreuten===
 
===Haftung gegenüber dem Betreuten===
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#. Auch wenn alle an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Behörden mit der Zuteilung von Flächen die Erhaltung eines Jagdbezirks anstreben und den Grundstückseigentümer weiterhin ständig als Inhaber einer Eigenjagd behandeln, kommt es für die Existenz bzw. Entstehung eines Eigenjagdbezirks allein auf die Voraussetzungen des § 7 BJagdG an.
 
#. Auch wenn alle an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Behörden mit der Zuteilung von Flächen die Erhaltung eines Jagdbezirks anstreben und den Grundstückseigentümer weiterhin ständig als Inhaber einer Eigenjagd behandeln, kommt es für die Existenz bzw. Entstehung eines Eigenjagdbezirks allein auf die Voraussetzungen des § 7 BJagdG an.
 
#. Der Schein des Bestehens einer Eigenjagd begründet keine geschützte Rechtsposition. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf deren Erhalt kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.
 
#. Der Schein des Bestehens einer Eigenjagd begründet keine geschützte Rechtsposition. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf deren Erhalt kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.
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'''AG Saarbrücken, Urteil vom 12.12.2013 - 121 C 194/13 (09)'''
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# Keine Pflicht des für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellten Betreuers zur Räumung eines Platzes im Altenwohnheim der Betreuten.
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# Nur in Ausnahmefällen Pflicht des Betreuers für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Räumung eines Platzes im Altenwohnheim der Betreuten bei Verlegung der Betreuten in ein Hospiz.
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# Zur Abgrenzung der Pflichtenkreise Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung.
    
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18'''
 
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18'''
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Zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB XII einer Betreuerin und Tochter wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Sozialhilfeträger (Nichtweiterleitung von Rente an das Heim).
 
Zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB XII einer Betreuerin und Tochter wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Sozialhilfeträger (Nichtweiterleitung von Rente an das Heim).
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'''BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R''', NJW 2021, 1419 = NZS 2021, 296
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# Ein Betreuer ist als "Dritter" vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten ("für sich oder andere") erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.
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#Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der "Sozialwidrigkeit" des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1).
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#Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.
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#Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.
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'''BSG, Urt v 12.05.2021 - B 4 AS 66/20 R''', NZS 2022, 500
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Keine Haftung des ehrenamtlichen Betreuers ggü dem Jobcenter nach § 34a SGB II. Im Fall hatte der Betreuer dem JC nicht mitgeteilt, dass der Betreute neben ALG 2 auch ALG 1 bezog. Dem JC war beim Eigenantrag des Betreuten nicht aufgefallen, dass der Betreute auch Anspuch auf ALG 1 hatte. Die Verletzung der Hinweispflicht wiege schwerer als eine Nichtmitteilung des Betreuers vom parallelen Leistungsbezug.
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'''Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.2.2023 – L 4 SO 169/20 ZVW'''
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Ein Betreuer kann gegenüber dem Sozialhilfeträger kostenersatzpflichtig sein, wenn sein sozialwidriges Verhalten zu der Hilfebedürftigkeit der betreuten Person geführt hat. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Sozialhilfeträger in Verletzung seiner Beratungspflichten versäumt hat, auf eine naheliegende Möglichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit hinzuweisen.
    
===Strafrechtliche Haftung===
 
===Strafrechtliche Haftung===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
 
===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)]  -  [http://books.google.de/books?id=6B9ec6dxiloC&pg=PP1&dq=Deinert+Haftung&ei=beFZSd_RKZLmyQT4waGuDQ#PPP1,M1 Buchauszug zum Probelesen]]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Bauer_Knieper_Haftung_98.pdf Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123 (PDF)]
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*Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123
 
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
 
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
 
*Beck: Die mögliche Haftung des Betreuers bei einer [[Unterbringung]] des Betreuten, BtPrax 2001, 195
 
*Beck: Die mögliche Haftung des Betreuers bei einer [[Unterbringung]] des Betreuten, BtPrax 2001, 195
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*Beetz: Die Haftung von Betreuerinnen und Betreuern ggü. Sozialleistungsträgern; Btr aktuell 2022, 49
 
*Bernau/Rau/Zschieschack: Die Übernahme einer Betreuung - ein straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko?; NJW 2008, 3756
 
*Bernau/Rau/Zschieschack: Die Übernahme einer Betreuung - ein straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko?; NJW 2008, 3756
 
*Bienwald: Reaktionen auf strafrechtliche Verfehlungen von Betreuern und Bevollmächtigten; BtPrax 2019, 97
 
*Bienwald: Reaktionen auf strafrechtliche Verfehlungen von Betreuern und Bevollmächtigten; BtPrax 2019, 97
 
*Brucker: Finanzieller Missbrauch alter und pflegebedürftiger Menschen -. kein Thema? BtPrax 2016, 163 und 221
 
*Brucker: Finanzieller Missbrauch alter und pflegebedürftiger Menschen -. kein Thema? BtPrax 2016, 163 und 221
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/coen.htm Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535]
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*Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535
 
*Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43
 
*Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43
*[http://vg09.met.vgwort.de/na/12b38b64e3784936b822e93c730e641f?l=http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Deinert_03_93.pdf Deinert/Schreibauer: Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, 185 (PDF)]
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*Deinert/Schreibauer: Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, 185
*[http://vg09.met.vgwort.de/na/8024fc5b6be14aea85ca52ab2e4886ff?l=http://dl.dropbox.com/u/3487273/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf#Page=26 dies.: Die Haftung bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und Behördenbetreuer; DAVorm 1993, 1143 (PDF)]
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*dies.: Die Haftung bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und Behördenbetreuer; DAVorm 1993, 1143
 
*Diederichsen: Zivilrechtliche Haftungsverhältnisse im Betreuungsrecht; in: Festschrift für Erwin Deutsch; München 1999, 131 ff.
 
*Diederichsen: Zivilrechtliche Haftungsverhältnisse im Betreuungsrecht; in: Festschrift für Erwin Deutsch; München 1999, 131 ff.
 
*Fiala/Keppel: Typische Schutzlücken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Betreuers, BtPrax 2008, 198
 
*Fiala/Keppel: Typische Schutzlücken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Betreuers, BtPrax 2008, 198
 
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219
 
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Froeschle_Haftung_2008_.pdf Fröschle: Haftung im Verein und in der Behörde; BtPrax 2008, 190 (PDF)]
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*Fröschle: Haftung im Verein und in der Behörde; BtPrax 2008, 190
 
*Geiger: Die Außenhaftung des Arbeitnehmers eines Betreuungsvereins, FamRZ 2015, 14
 
*Geiger: Die Außenhaftung des Arbeitnehmers eines Betreuungsvereins, FamRZ 2015, 14
 
*Hager: Das Mitverschulden von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern des Geschädigten, NJW 1989, 1640
 
*Hager: Das Mitverschulden von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern des Geschädigten, NJW 1989, 1640
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*Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60
 
*Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un)fähiger Erwachsener; BtPrax 2010, 151 = Betrifft:Betreuung Nr. 11 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un)fähiger Erwachsener; BtPrax 2010, 151 = Betrifft:Betreuung Nr. 11 (PDF)]
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* Kellner, Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betreuungssituationen, NZS 2019, 609
 
*Klasen: Aus Angst vor der eigenen Haftung lieber fixieren? BtPrax 2015, 224
 
*Klasen: Aus Angst vor der eigenen Haftung lieber fixieren? BtPrax 2015, 224
 
*Kurze: Haftung des Bevollmächtigten und des Betreuers; ErbR 2010, 314
 
*Kurze: Haftung des Bevollmächtigten und des Betreuers; ErbR 2010, 314
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*dies.: Zur Haftung des Betreuers in Krankenversicherungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 153
 
*dies.: Zur Haftung des Betreuers in Krankenversicherungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 153
 
*dies.: Krankenversicherung und Auslandsreise; BtPrax 2008, 201
 
*dies.: Krankenversicherung und Auslandsreise; BtPrax 2008, 201
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=62 Meier/Neumann: Unerlässliche Tätigkeiten und Haftung des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 64 (PDF)]
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/BGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=62 Meier/Neumann: Unerlässliche Tätigkeiten und Haftung des Betreuers im Aufgabenkreis der Vermögenssorge; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 64 (PDF)]
 
*Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157
 
*Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157
 
*Pardey: Staatshaftung für Vormünder, Pfleger und Betreuer? FamRZ 1989, 1030
 
*Pardey: Staatshaftung für Vormünder, Pfleger und Betreuer? FamRZ 1989, 1030
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*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/8d1a2_rosenow_schadensminderung_und_haftung_dritter.pdf ders.: Schadensminderung und Haftung Dritter bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer; BtMan 2005, 81 (PDF)]
 
*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/8d1a2_rosenow_schadensminderung_und_haftung_dritter.pdf ders.: Schadensminderung und Haftung Dritter bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer; BtMan 2005, 81 (PDF)]
 
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228
 
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228
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*Scheulen: Haftungsfallen für Betreuer im Sozialrecht; btr aktuell 2023, 4
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*Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693
 
*Schreiber: Die Haftung des Vormundes im Spannungsfeld vom öffentlichen Recht und Privatrecht, AcP 1978, 533
 
*Schreiber: Die Haftung des Vormundes im Spannungsfeld vom öffentlichen Recht und Privatrecht, AcP 1978, 533
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Schulz_Haftung_95.pdf Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für [[Behördenbetreuer]]; BtPrax 1995, 56 (PDF)]
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*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für [[Behördenbetreuer]]; BtPrax 1995, 56 (PDF)
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Risiken: DStR 2000, 1254
 
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Risiken: DStR 2000, 1254
 
*Spranger: Zur Haftung des Betreuers nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1999, 174
 
*Spranger: Zur Haftung des Betreuers nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1999, 174
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== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
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*[https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Fachpublikationen/Bericht_Vermoegensdelikte_Betreuungsverhaeltnisse.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Untersuchung „Vermögensdelikte in Betreuungsverhältnissen“ (PDF)]
 
*[http://zjs-online.com/dat/artikel/2013_1_668.pdf Examensfall: Der untreue Betreuer (PDF)]
 
*[http://zjs-online.com/dat/artikel/2013_1_668.pdf Examensfall: Der untreue Betreuer (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/produkte/betreuerhaftung/ Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers]
 
*[http://www.bt-portal.de/produkte/betreuerhaftung/ Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers]

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