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'''Bestellung eines Betreuers'''
 
'''Bestellung eines Betreuers'''
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*[[Vereinsbetreuer]],  oder [[Berufsbetreuer]]
 
*[[Vereinsbetreuer]],  oder [[Berufsbetreuer]]
 
*[[Behördenbetreuer]]
 
*[[Behördenbetreuer]]
*[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]
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*[[Betreuungsverein]]  
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*[[Betreuungsbehörde]]
    
Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Betreuungsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] unterbreitet oft auf Wunsch des Gerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]], vgl.  {{Zitat de §|12|btog}} BtOG.
 
Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Betreuungsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] unterbreitet oft auf Wunsch des Gerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]], vgl.  {{Zitat de §|12|btog}} BtOG.
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Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] (ggü der [[Betreuungsbehörde]] vorzulegen,  {{Zitat de §|21|btog}}BtOG.
 
Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] (ggü der [[Betreuungsbehörde]] vorzulegen,  {{Zitat de §|21|btog}}BtOG.
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Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17''':
 
'''BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17''':
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Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB (jetzt § 1816 BGB), wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
 
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB (jetzt § 1816 BGB), wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
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== Bestellung von Betreuern ==
 
== Bestellung von Betreuern ==
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Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260).
 
Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260).
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran - anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen - zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
 
Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran - anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen - zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
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'''BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 217/23'''
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# Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
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# Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
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=== Nahe soziale Bindungen ===
 
=== Nahe soziale Bindungen ===
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Interessenkonflikte müssen aber stets konkret feststellbar sein, eine lediglich abstrakte Gefahr rechtfertigt es nicht, eine vom Betreuten gewünschte Person als Betreuer abzulehnen (KG Berlin, [[BtPrax]] 95, 107; OLG Düsseldorf, BtPtrax 95, 110). Abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, schließen die Betreuerbestellung nicht aus (BayObLG NJWE-FER 2000, 259/260). Diese Gefahr betrifft auch nur Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem, nicht solche zum zuständigen Richter (BayObLG FamRZ 1994, 531).
 
Interessenkonflikte müssen aber stets konkret feststellbar sein, eine lediglich abstrakte Gefahr rechtfertigt es nicht, eine vom Betreuten gewünschte Person als Betreuer abzulehnen (KG Berlin, [[BtPrax]] 95, 107; OLG Düsseldorf, BtPtrax 95, 110). Abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, schließen die Betreuerbestellung nicht aus (BayObLG NJWE-FER 2000, 259/260). Diese Gefahr betrifft auch nur Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem, nicht solche zum zuständigen Richter (BayObLG FamRZ 1994, 531).
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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Rechtsprechung:  
 
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Die Verfassungsgrundsätze in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern für das (minderjährige) Kind, sofern keine Interessenkollisionen bestehen oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlange. Dem Schutz des Familiengrundrechts ist auch bei der Bestellung eines Betreuers Rechnung zu tragen.
 
Die Verfassungsgrundsätze in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern für das (minderjährige) Kind, sofern keine Interessenkollisionen bestehen oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlange. Dem Schutz des Familiengrundrechts ist auch bei der Bestellung eines Betreuers Rechnung zu tragen.
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=== Sonstige ehrenamtliche Betreuer ===
 
=== Sonstige ehrenamtliche Betreuer ===
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Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
 
Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.4.2009, 1 W 129/07''', NJW-RR 2009, 1452:
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.4.2009, 1 W 129/07''', NJW-RR 2009, 1452:
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).  
 
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).  
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[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
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Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine pauschalierte Vergütung, die den Betreuungsaufwand  pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].
 
Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine pauschalierte Vergütung, die den Betreuungsaufwand  pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
 
Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
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===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins ===
 
===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins ===
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Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG.
 
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG.
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Rechtsprechung: '''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, {{Rspr|3Z BR 422/97}}, Rpfleger 1998, 199 ''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung
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'''Rechtsprechung'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, {{Rspr|3Z BR 422/97}}, Rpfleger 1998, 199 ''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung
    
# Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.  
 
# Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.  
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Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
 
Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
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===Bestellung von Behördenbetreuern oder der Betreuungsbehörde ===
 
===Bestellung von Behördenbetreuern oder der Betreuungsbehörde ===
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In diesem Falle hat die [[Betreuungsbehörde]] keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 14 VBVG).
 
In diesem Falle hat die [[Betreuungsbehörde]] keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 14 VBVG).
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'''Rechtsprechung'''
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<div class="mw-collapsible mw-collapsed" data-expandtext="Gerichtsentscheidungen dazu einblenden" data-collapsetext="Gerichtsentscheidungen ausblenden">
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20'''
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# Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.
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# Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.
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# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
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# Die Behörde hat dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2024, 85 XVII 33/24'''
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Zu den Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines Betroffenen durch das Gericht (§ 1816, § 1818 und § 1868 BGB in Verbindung mit § 26 und § 300 FamFG unter Beachtung von § 1 und § 2 BtOG).
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=== Kontroll-/Überwachungsbetreuer ===
 
=== Kontroll-/Überwachungsbetreuer ===

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