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'''Bestellung eines Betreuers'''
 
'''Bestellung eines Betreuers'''
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*[[Vereinsbetreuer]],  oder [[Berufsbetreuer]]
 
*[[Vereinsbetreuer]],  oder [[Berufsbetreuer]]
 
*[[Behördenbetreuer]]
 
*[[Behördenbetreuer]]
*[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]]
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*[[Betreuungsverein]]  
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*[[Betreuungsbehörde]]
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Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Betreuungsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] unterbreitet oft auf Wunsch des Gerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]], vgl. § 12 BtOG.
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Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Betreuungsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] unterbreitet oft auf Wunsch des Gerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]], vgl. {{Zitat de §|12|btog}} BtOG.
    
In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen [[wikipedia:de:Angehöriger|Angehörigen]] betreut werden.
 
In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen [[wikipedia:de:Angehöriger|Angehörigen]] betreut werden.
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Wer zum '''Betreuer''' bestellt werden soll, muss in zweifacher Hinsicht dazu geeignet sein (§ 1816 Abs. 1 BGB),
 
Wer zum '''Betreuer''' bestellt werden soll, muss in zweifacher Hinsicht dazu geeignet sein (§ 1816 Abs. 1 BGB),
nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er die ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]]e zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
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nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er den ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]] zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
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Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im
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Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym
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verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein
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enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur
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persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
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Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] (ggü der [[Betreuungsbehörde]] vorzulegen,  {{Zitat de §|21|btog}}BtOG.
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'''BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17''':
 
'''BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17''':
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Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB (jetzt § 1816 BGB), wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
 
Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB (jetzt § 1816 BGB), wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
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== Bestellung von Betreuern ==
 
== Bestellung von Betreuern ==
Bei den Erstbestellungen von Betreuern ist seit Jahren ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Auch hat sich der Rückgang des Anteils der ehrenamtlichen Betreuungen weiter fortgesetzt und beschleunigt. Der Gesamtanteil für ehrenamtliche Betreuer lag bei 56,98 % (2013: 59,06 %; 2012: 60,49 %), wobei der Anteil der nicht familienangehörigen Ehrenamtler ebenfalls weiter geringfügig sank (Anteil an der Gesamtzahl 2014: 5,56 %; 2013: 5,47 %; 2012: 5,39 %).
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Bei den Erstbestellungen von Betreuern ist seit Jahren ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Auch hat sich der Rückgang des Anteils der ehrenamtlichen Betreuungen weiter fortgesetzt und beschleunigt. Der Gesamtanteil für ehrenamtliche Betreuer lag zuletzt deutlich unterhalb von 40 % (Konkrete Zahlen liegen derzeit nicht aus allen Bundesländern vor.
 
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Bei den beruflichen Betreuungen wurde 2014 zum zweiten Mal die 40-Prozent-Marke überschritten (2014: 43,02 %; 2013: 40,94 %; 2012: 39,51 %) und stieg der Anteil der Vereinsbetreuungen weiter leicht an (2014: 6,47 %; 2013: 6,37 %; 2012: 6,27 %). Der Behördenbetreueranteil verminderte sich auf bisher niedrigstem Niveau (2014: 0,22 %; 2013: 0,25 %; 2012: 0,24 %).  Selbstständige Berufsbetreuer wurden 2014 zu 36,33 % bestellt (2013: 34,32 %; 2012: 33 %). Der Anteil der nicht anwaltlichen Berufsbetreuer betrug dabei 2014 28,59 % (2013: 27,17 %; 2012: 26,23 %). Anwälte als Berufsbetreuer wurden zu 7,74 % bestellt (2013: 7,15 %; 2012: 6,77 %).  Siehe dazu Abb. 2.
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(''[http://www.btprax.de/download/Betreuungszahlen2008.pdf Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz; PDF]'')
      
=== Wünsche des Betreuten bei der Betreuerauswahl===
 
=== Wünsche des Betreuten bei der Betreuerauswahl===
 
Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Es ist nicht zulässig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten, etwa durch die [[Betreuungsbehörde]] vorgeschlagen wird. [[Wunscherfüllung|Wünsche der betroffenen Person]] bezüglich der Person des Betreuers sind grundsätzlich vom Gericht zu beachten, gleichgültig ob der Betroffene  [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht (BayObLG, EZFamR 1996, 258; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 1373). Siehe auch unter [[Betreuungsverfügung]].
 
Das Gericht hat den Betreuer zu bestellen, den der Betroffene vorschlägt, solange keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Es ist nicht zulässig, einen vom Betreuten vorgeschlagenen Betreuer abzulehnen, weil ein geeigneterer Betreuer von Dritten, etwa durch die [[Betreuungsbehörde]] vorgeschlagen wird. [[Wunscherfüllung|Wünsche der betroffenen Person]] bezüglich der Person des Betreuers sind grundsätzlich vom Gericht zu beachten, gleichgültig ob der Betroffene  [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht (BayObLG, EZFamR 1996, 258; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 1373). Siehe auch unter [[Betreuungsverfügung]].
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Das Auswahlermessen des Betreuungsrichters ist stark eingeengt, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer vorschlägt. Diesem Vorschlag muss der Richter entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft (§ 1816 Abs. 2 BGB) und der Vorgeschlagene nicht zu dem unter aa) behandelten Personenkreis des § 1816 Abs. 6 BGB ([[Heimmitarbeiter und ambulant Pflegende als Betreuer|Heimmitarbeiter]] gehört (vgl. BayObLGZ 1996, 250).  
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Das Auswahlermessen des Betreuungsrichters ist stark eingeengt, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer vorschlägt. Diesem Vorschlag muss der Richter entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft (§ 1816 Abs. 2 BGB) und der Vorgeschlagene nicht zu dem unter aa) behandelten Personenkreis des § 1816 Abs. 6 BGB ([[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter und ambulant Pflegende als Betreuer]] gehört (vgl. BayObLGZ 1996, 250).  
    
Das Vorschlagsrecht des Betroffenen bezieht sich nur auf natürliche Personen. Der Wunsch einen Verein zu bestellen, ist nicht verbindlich, er kann den Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person nicht beseitigen (BayObLG FamRZ 1999, 52). Dieser Nachrang ist in § 1818 Abs. 1 BGB nun eingeschränkt. Der Vorschlag einer natürlichen Person durch den Betroffenen begründet den grundsätzlichen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen als Betreuer in Betracht kommenden Personen (BayObLGZ 1996, 136), auch vor dem möglicherweise am besten Geeigneten (BayObLG BtPrax 2001, 218 LS) und/oder dem ebenfalls als geeignet erscheinenden Vater.
 
Das Vorschlagsrecht des Betroffenen bezieht sich nur auf natürliche Personen. Der Wunsch einen Verein zu bestellen, ist nicht verbindlich, er kann den Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person nicht beseitigen (BayObLG FamRZ 1999, 52). Dieser Nachrang ist in § 1818 Abs. 1 BGB nun eingeschränkt. Der Vorschlag einer natürlichen Person durch den Betroffenen begründet den grundsätzlichen Vorrang des Vorgeschlagenen vor allen anderen als Betreuer in Betracht kommenden Personen (BayObLGZ 1996, 136), auch vor dem möglicherweise am besten Geeigneten (BayObLG BtPrax 2001, 218 LS) und/oder dem ebenfalls als geeignet erscheinenden Vater.
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Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260).
 
Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260).
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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Rechtsprechung:  
 
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Gegenüber dem ernsthaft geäußerten Vorschlag des Betroffenen, eine hierzu geeignete Person zum Betreuer zu bestellen, begründet allein die Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, grundsätzlich nicht die Annahme, die Bestellung der vorgeschlagenen Person laufe dem Wohl des Betroffenen zuwider.
 
Gegenüber dem ernsthaft geäußerten Vorschlag des Betroffenen, eine hierzu geeignete Person zum Betreuer zu bestellen, begründet allein die Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, grundsätzlich nicht die Annahme, die Bestellung der vorgeschlagenen Person laufe dem Wohl des Betroffenen zuwider.
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Dem Wohl des Volljährigen zuwider im Sinn von {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 4 Satz 1 BGB läuft der Vorschlag des Betroffenen, wenn zwischen Betroffenem und Betreuer schwerwiegende Interessenkonflikte zu befürchten sind, durch die das Wohl des Betroffenen erheblich gefährdet wird (BayObLG Report 1996, 28). Um dem Willen des Betroffenen ausreichend Geltung zu verschaffen, setzt die Nichtberücksichtigung seines Vorschlags voraus, dass das Ergebnis der vorzunehmenden umfassenden Abwägung aller Umstände (BayObLGZ 1996, 136) deutlich gegen die vorgeschlagene Person spricht (BayObLG BtPrax 2002, 36/37).  
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Dem Wohl des Volljährigen zuwider im Sinn von {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. läuft der Vorschlag des Betroffenen, wenn zwischen Betroffenem und Betreuer schwerwiegende Interessenkonflikte zu befürchten sind, durch die das Wohl des Betroffenen erheblich gefährdet wird (BayObLG Report 1996, 28). Um dem Willen des Betroffenen ausreichend Geltung zu verschaffen, setzt die Nichtberücksichtigung seines Vorschlags voraus, dass das Ergebnis der vorzunehmenden umfassenden Abwägung aller Umstände (BayObLGZ 1996, 136) deutlich gegen die vorgeschlagene Person spricht (BayObLG BtPrax 2002, 36/37).  
    
Hierfür genügt allein der Umstand, dass der Vorgeschlagene erbberechtigt ist, nicht (BayObLG FamRZ 1996, 1373/1374; OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 184), auch nicht die Gefahr von geringeren Interessenkonflikten, wie sie sich bei verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen kaum völlig ausschließen lassen (KG FamRZ 1995, 1442/1443), ebenso wenig die allgemeine Befürchtung nachteiligen Handelns (BayObLG FGPrax 2002, 117/118 = FamRZ 2002, 1145). Zu erwägen ist gegebenenfalls auch, ob die vorgeschlagene Person nicht wenigstens für einen Teil der [[Aufgabenkreis]]e als Betreuer des Betroffenen bestellt werden kann (BayObLG BtPrax 2000, 260).
 
Hierfür genügt allein der Umstand, dass der Vorgeschlagene erbberechtigt ist, nicht (BayObLG FamRZ 1996, 1373/1374; OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 184), auch nicht die Gefahr von geringeren Interessenkonflikten, wie sie sich bei verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen kaum völlig ausschließen lassen (KG FamRZ 1995, 1442/1443), ebenso wenig die allgemeine Befürchtung nachteiligen Handelns (BayObLG FGPrax 2002, 117/118 = FamRZ 2002, 1145). Zu erwägen ist gegebenenfalls auch, ob die vorgeschlagene Person nicht wenigstens für einen Teil der [[Aufgabenkreis]]e als Betreuer des Betroffenen bestellt werden kann (BayObLG BtPrax 2000, 260).
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Nicht so stark eingeschränkt wie durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen ist das Auswahlermessen des Gerichts durch die Ablehnung einer Person als Betreuer durch den Betroffenen. Das Gericht soll gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hierauf Rücksicht nehmen. Auch insoweit gilt der Willensvorrang des Betreuten. Von den Fällen abgesehen, dass der Betroffene jede Person als Betreuer ablehnt, wird seine Ablehnung regelmäßig zu beachten sein.
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Nicht so stark eingeschränkt wie durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen ist das Auswahlermessen des Gerichts durch die Ablehnung einer Person als Betreuer durch den Betroffenen. Das Gericht soll gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. hierauf Rücksicht nehmen. Auch insoweit gilt der Willensvorrang des Betreuten. Von den Fällen abgesehen, dass der Betroffene jede Person als Betreuer ablehnt, wird seine Ablehnung regelmäßig zu beachten sein.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, 3Z BR 422/97''', Rpfleger 1998, 199': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, 3Z BR 422/97''', Rpfleger 1998, 199': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung:
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Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran - anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen - zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
 
Lehnt der Betroffene eine Person als Betreuer ab, so ist das Gericht hieran - anders als bei einem positiven Betreuervorschlag des Betroffenen - zwar nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
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'''BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 217/23'''
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# Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
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# Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 237/17 - FamRZ 2017, 1612).
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=== Nahe soziale Bindungen ===
 
=== Nahe soziale Bindungen ===
Hat der Betroffene keinen [[Betreuervorschlag]] gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o.g. Gründen, oder weil er sich selbst weigert, nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. Hierbei kann das Gericht gem. § 12 BtOG die [[Betreuungsbehörde]] auffordern, entsprechende Ermittlungen anzustellen.
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Hat der Betroffene keinen [[Betreuervorschlag]] gemacht oder kann der Vorgeschlagene aus den o.g. Gründen, oder weil er sich selbst weigert, nicht bestellt werden, so muss das Gericht weiter prüfen, ob jemand aus dem unmittelbaren verwandtschaftlichen und sozialen Umfeld des Betroffenen zum Betreuer bestellt werden kann. Hierbei kann das Gericht {{Zitat de §|12|btog}} BtOG die [[Betreuungsbehörde]] auffordern, entsprechende Ermittlungen anzustellen.
    
=== Bestellung von Familienangehörigen ===
 
=== Bestellung von Familienangehörigen ===
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Interessenkonflikte müssen aber stets konkret feststellbar sein, eine lediglich abstrakte Gefahr rechtfertigt es nicht, eine vom Betreuten gewünschte Person als Betreuer abzulehnen (KG Berlin, [[BtPrax]] 95, 107; OLG Düsseldorf, BtPtrax 95, 110). Abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, schließen die Betreuerbestellung nicht aus (BayObLG NJWE-FER 2000, 259/260). Diese Gefahr betrifft auch nur Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem, nicht solche zum zuständigen Richter (BayObLG FamRZ 1994, 531).
 
Interessenkonflikte müssen aber stets konkret feststellbar sein, eine lediglich abstrakte Gefahr rechtfertigt es nicht, eine vom Betreuten gewünschte Person als Betreuer abzulehnen (KG Berlin, [[BtPrax]] 95, 107; OLG Düsseldorf, BtPtrax 95, 110). Abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, schließen die Betreuerbestellung nicht aus (BayObLG NJWE-FER 2000, 259/260). Diese Gefahr betrifft auch nur Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem, nicht solche zum zuständigen Richter (BayObLG FamRZ 1994, 531).
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
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Rechtsprechung:  
 
Rechtsprechung:  
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Die Verfassungsgrundsätze in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern für das (minderjährige) Kind, sofern keine Interessenkollisionen bestehen oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlange. Dem Schutz des Familiengrundrechts ist auch bei der Bestellung eines Betreuers Rechnung zu tragen.
 
Die Verfassungsgrundsätze in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern für das (minderjährige) Kind, sofern keine Interessenkollisionen bestehen oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlange. Dem Schutz des Familiengrundrechts ist auch bei der Bestellung eines Betreuers Rechnung zu tragen.
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=== Sonstige ehrenamtliche Betreuer ===
 
=== Sonstige ehrenamtliche Betreuer ===
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Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
 
Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] erhält (Vergütung nur im Ausnahmefall bei sehr wohlhabenden Betreuten) lediglich [[Aufwendungsersatz]] gem. {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} / {{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB (entweder eine [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 Euro jährlich oder wahlweise Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten, Porto etc., aber keine Vergütung der Arbeitszeit). Die Vergütung und die [[Aufwandspauschale|Auslagenpauschale]] sind vom Betreuten zu zahlen und werden nur bei Mittellosigkeit des Betreuten von der Staatskasse getragen. Die [[Mittellosigkeit]] bestimmt sich nach den [[wikipedia:de:Sozialhilfe|sozialhilferechtlichen]] Grundsätzen ({{Zitat de §|1880|bgb}} BGB / {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII, zurzeit besteht ein [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] von 10.000 Euro. Auch ein selbstbewohntes Einfamilienhaus bleibt unberücksichtigt.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.4.2009, 1 W 129/07''', NJW-RR 2009, 1452:
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.4.2009, 1 W 129/07''', NJW-RR 2009, 1452:
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).  
 
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).  
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[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
    
=== Mitarbeiter von Heimen und Kliniken als Betreuer ===
 
=== Mitarbeiter von Heimen und Kliniken als Betreuer ===
Mitarbeiter des [[wikipedia:de:Altenheim|Altenheim]]es oder [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|psychiatrischen Krankenhauses]], in dem der Betreute wohnt, können auch dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn die betreute Person es ausdrücklich wünscht. Hierdurch soll Interessenskonflikten zwischen den Interessen des Betreuten und der Einrichtung, für die der ”Wunschbetreuer” arbeitet, vorgebeugt werden (§ 1816 Abs. 6 BGB).
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Mitarbeiter des [[wikipedia:de:Altenheim|Altenheim]]es oder [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|psychiatrischen Krankenhauses]], in dem der Betreute wohnt, können auch dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn die betreute Person es ausdrücklich wünscht. Hierdurch soll Interessenskonflikten zwischen den Interessen des Betreuten und der Einrichtung, für die der ”Wunschbetreuer” arbeitet, vorgebeugt werden (§ 1816 Abs. 6 BGB). Dies gilt seit 2023 auch für ambulante Pflegekräfte.
    
Siehe dazu unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]
 
Siehe dazu unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]
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Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine pauschalierte Vergütung, die den Betreuungsaufwand  pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].
 
Zum 01.07.2005 wurde die Vergütung der [[Berufsbetreuer]] wesentlich geändert, da die Kosten insbesondere durch die aus der Staatskasse zu zahlenden [[Betreuervergütung]]en in den vergangenen Jahren stark angestiegen waren. Der Vereins- und der Berufsbetreuer erhält nunmehr eine pauschalierte Vergütung, die den Betreuungsaufwand  pauschaliert. Siehe unter [[Betreuervergütung 2019]].
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
 
Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
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===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins ===
 
===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins ===
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Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG.
 
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er erhält seit 1.1.2023 auch eine Vergütung, § 13 VBVG.
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Rechtsprechung: '''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, {{Rspr|3Z BR 422/97}}, Rpfleger 1998, 199 ''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung
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'''Rechtsprechung'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, {{Rspr|3Z BR 422/97}}, Rpfleger 1998, 199 ''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung
    
# Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.  
 
# Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.  
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Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
 
Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
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===Bestellung von Behördenbetreuern oder der Betreuungsbehörde ===
 
===Bestellung von Behördenbetreuern oder der Betreuungsbehörde ===
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In diesem Falle hat die [[Betreuungsbehörde]] keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 14 VBVG).
 
In diesem Falle hat die [[Betreuungsbehörde]] keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] (§ 14 VBVG).
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'''Rechtsprechung'''
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20'''
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# Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.
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# Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.
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# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.
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# Die Behörde hat dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2024, 85 XVII 33/24'''
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Zu den Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines Betroffenen durch das Gericht (§ 1816, § 1818 und § 1868 BGB in Verbindung mit § 26 und § 300 FamFG unter Beachtung von § 1 und § 2 BtOG).
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=== Kontroll-/Überwachungsbetreuer ===
 
=== Kontroll-/Überwachungsbetreuer ===

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