Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 176: Zeile 176:  
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
   −
'''BayObLG, Beschluss vom 14.01.2005, {{Rspr|3Z BR 256/04}} ''':
+
'''BayObLG, Beschluss vom 14.01.2005, 3Z BR 256/04; FamRZ 2005, 931 (Ls.) ''':
    
Bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass die Tochter einer Betroffenen selbst psychisch krank und als Betreuerin für ihre Mutter aus diesem Grund nicht geeignet ist, ist die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 69f FGG nicht zu beanstanden, wenn andere geeignete Personen nicht als ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen.
 
Bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass die Tochter einer Betroffenen selbst psychisch krank und als Betreuerin für ihre Mutter aus diesem Grund nicht geeignet ist, ist die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 69f FGG nicht zu beanstanden, wenn andere geeignete Personen nicht als ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen.
   −
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2006, {{Rspr|1 W 36/06}} ''':
+
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2006, 1 W 36/06; FGPrax 2006, 258 ''':
    
Der Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, enthebt das
 
Der Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, enthebt das

Navigationsmenü