Betreuerausweis

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Der Betreuerausweis ist ein von dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist § 69b Abs. 2 FGG.

Inhalt

Im Gegensatz zu dem Beschluss des Vormundschaftsgerichtes (§ 69 FGG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind. Weiterhin sind in dem Betreuerausweis die Aufgabenkreise vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.

Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei Vereins- oder Behördenbetreuern auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die Aufgabenkreise sowie den oder die Einwilligungsvorbehalte (§ 1903 BGB). Die Urkunde dient als Nachweis über die gesetzliche Vertretung gegenüber anderen Stellen. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Nach dem Ende der Betreuung hat der bisherige Betreuer die Urkunde an das Gericht zurückzugeben (§ 1893 BGB).

Aussehen

Das Aussehen des Betreuerausweises ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich (meist ist es ein grünes Faltblatt im Format DIN A 6). Ausgestellt wird der Betreuerausweis von dem zuständigen Rechtspfleger, im Gegensatz zu dem Beschluss, dieser wird vom Richter gefertigt. Im Rahmen der Aushändigung des Betreuerausweises wird der Betreuer vom Rechtspfleger über seine Pflichten informiert.

Funktion

Der Betreuerausweis muss vom Betreuer bei wichtigen Rechtshandlungen dem jeweiligen Vertrags- oder Ansprechpartner (Bank, Vermieter, Behörden, Ärzte usw.) vorgelegt werden. Nach dem Ende der Betreuung, z.B. durch Tod des Betreuten oder Betreuerwechsel hat der Betreuer den Betreuerausweis an das Gericht zurückzugeben (§ 1893 BGB) (dort noch mit dem veralteten Begriff Bestallungsurkunde).

Der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB), keinen Gutglaubensschutz für den Vertragspartner. Der Vertragspartner, z.B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Beteueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.

Die Rechtswirksamkeit der Betreuerbestellung, also das Bestehen von Rechten und Pflichten des Betreuers hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses an den Betreuten wirksam (§ 69a Abs. 3 FGG).

Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das Vormundschaftsgericht die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den Verfahrenspfleger (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichtes wirksam.

Weblinks


Infos zum Haftungsausschluss


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