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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf.  
 
Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf.  
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Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis. Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.  
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Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus.  
    
Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an ehrenamtliche Betreuer im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt.
 
Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an ehrenamtliche Betreuer im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt.
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Ändern sich Angaben, z.B. die Aufgabenbereiche, ist die Bestellungsurkunde zu berichtigen oder es wird ein neuer Ausweis ausgestellt und der bisherige eingezogen. Sollte das Betreuungsverfahren an ein anderes Gericht abgegeben werden, ist von dem übernehmenden Gericht ein neuer Ausweis auszustellen.  
 
Ändern sich Angaben, z.B. die Aufgabenbereiche, ist die Bestellungsurkunde zu berichtigen oder es wird ein neuer Ausweis ausgestellt und der bisherige eingezogen. Sollte das Betreuungsverfahren an ein anderes Gericht abgegeben werden, ist von dem übernehmenden Gericht ein neuer Ausweis auszustellen.  
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Der Betreuerausweis ist nach Beendigung der Betreuung oder wenn der Ausweis aus anderen Gründen seine Richtigkeit verliert (z.B. nach Entlassung des Betreuers, Änderung des Aufgabenkreises oder Wegfall der Befristung), an das Gericht zurückzugeben, § 290 Abs. 3 FamFG. Die Rückgabe kann mit Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG durchgesetzt werden.  
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Der Betreuerausweis ist nach Beendigung der Betreuung oder wenn der Ausweis aus anderen Gründen seine Richtigkeit verliert (z.B. nach Entlassung des Betreuers, Änderung des Aufgabenkreises oder Wegfall der Befristung), an das Gericht zurückzugeben, § 290 Abs. 3 FamFG. Die Rückgabe kann mit Festsetzung eines [[Zwangsgeld]]es nach § 35 FamFG durchgesetzt werden.  
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Bei der Bestellung von mehreren Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen oder mit identischem Aufgabenbereich mit dem Recht zur Einzelvertretung erhält jeder Betreuer einen eigenen Betreuerausweis. Sind mehrere Betreuer bestellt, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen, wird entweder eine gemeinsame Urkunde ausgestellt, die beide Betreuer bezeichnet oder es wird für jeden Betreuer ein Ausweis ausgestellt, der das gemeinschaftliche Vertretungsverhältnis und die Bezeichnung des weiteren Betreuers enthält. Verhinderungsbetreuer, die gemäß § 1817 Abs. 4 BGB bestellt sind, erhalten einen Ausweis, der auch den Hauptbetreuer ausweist.
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Bei der Bestellung von mehreren Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen oder mit identischem Aufgabenbereich mit dem Recht zur Einzelvertretung erhält jeder Betreuer einen eigenen Betreuerausweis. Sind mehrere Betreuer bestellt, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen, wird entweder eine gemeinsame Urkunde ausgestellt, die beide Betreuer bezeichnet oder es wird für jeden Betreuer ein Ausweis ausgestellt, der das gemeinschaftliche Vertretungsverhältnis und die Bezeichnung des weiteren Betreuers enthält. Verhinderungsbetreuer, die gemäß § 1817 Abs. 4 BGB bestellt sind, erhalten einen Ausweis, der auch den Hauptbetreuer ausweist.
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== Wirkung==
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Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis.  Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.
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Der Vertragspartner, z.B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Beteueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.  
Auf Antrag des Betreuers erstellt das Gericht einen gesonderten Be-treuerausweis, der nur eingeschränkte Angaben zu den Aufga-benbereichen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ent-hält, wenn dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betreuten erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entge-gensteht, § 290 Abs. 2 FamFG. Diese Regelegung dient dem Interesse des Betreuten auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, die im Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. So ist es beispielsweise für ein Kreditinstitut oder den Vermieter ohne Belang, ob zum Aufgaben-kreis auch die Freiheitsentziehung durch die Anordnung der ge-schlossenen Unterbringung gehört.
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Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses an den Betreuten wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG).
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Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG).
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==Inhalt==
 
==Inhalt==
Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG). Weiterhin sind in dem Betreuerausweis die [[Aufgabenkreis|Aufgabenkreise]] vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en.  
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Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben:
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* Bezeichnung des Gerichts und des Geschäftszeichens
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* Bezeichnung des Betreuten und des Betreuers
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* Bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des Vereins bzw. der Behörde.
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* Aufgabenkreis des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche.
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* Einwilligungsvorbehalt, soweit angeordnet, mit Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
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* Bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.
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* Angaben über eine Befreiung gemäß §§ 1859, 1860 BGB.
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Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die [[Aufgabenkreis]]e sowie den oder die [[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB). Die Urkunde dient als Nachweis über die [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertretung]] gegenüber anderen Stellen. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Nach dem [[Schlusstätigkeiten|Ende der Betreuung]] hat der bisherige Betreuer die Urkunde an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB).
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Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind 170 GVG).
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==Funktion==
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==Gesonderter Betreuerausweis==
Der Betreuerausweis muss vom Betreuer bei wichtigen Rechtshandlungen dem jeweiligen Vertrags- oder Ansprechpartner (Bank, Vermieter, Behörden, Ärzte usw.) vorgelegt werden.  Nach dem [[:Kategorie:Betreuungsende|Ende der Betreuung]], z.B. durch Tod des Betreuten oder Betreuerwechsel hat der Betreuer den Betreuerausweis an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB) (dort noch mit dem veralteten Begriff Bestallungsurkunde).
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Der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde ({{Zitat de §|172|bgb}} BGB), keinen Gutglaubensschutz für den Vertragspartner (RG 74, 263). Der Vertragspartner, z.B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Beteueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.
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Auf Antrag des Betreuers erstellt das Gericht einen gesonderten Betreuerausweis, der nur eingeschränkte Angaben zu den Aufgabenbereichen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enthält, wenn dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betreuten erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, § 290 Abs. 2 FamFG. Diese Regelegung dient dem Interesse des Betreuten auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, die im Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. So ist es beispielsweise für ein Kreditinstitut oder den Vermieter ohne Belang, ob zum Aufgabenkreis auch die Freiheitsentziehung durch die Anordnung der geschlossenen Unterbringung gehört.
 
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Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses an den Betreuten wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG).  
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Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG).
      
==Kontoeröffnung==
 
==Kontoeröffnung==
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