Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
992 Bytes hinzugefügt ,  19:27, 13. Apr. 2023
Zeile 1: Zeile 1:  
[[Bild:betreuerausweis1.jpg|right]]
 
[[Bild:betreuerausweis1.jpg|right]]
 
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. 
+
Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf.  
   −
Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis. Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.  
+
Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus.  
    
Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an ehrenamtliche Betreuer im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt.
 
Für die Erteilung der Urkunde ist der [[Rechtspfleger]] zuständig. Die meisten Gerichte geben die Betreuerausweise auf grünem Papier aus. Der Betreuerausweis wird dem Betreuer übersandt oder an ehrenamtliche Betreuer im [[Verpflichtungsgespräch]] ausgehändigt.
Zeile 11: Zeile 11:  
Der Betreuerausweis ist nach Beendigung der Betreuung oder wenn der Ausweis aus anderen Gründen seine Richtigkeit verliert (z.B. nach Entlassung des Betreuers, Änderung des Aufgabenkreises oder Wegfall der Befristung), an das Gericht zurückzugeben, § 290 Abs. 3 FamFG. Die Rückgabe kann mit Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG durchgesetzt werden.  
 
Der Betreuerausweis ist nach Beendigung der Betreuung oder wenn der Ausweis aus anderen Gründen seine Richtigkeit verliert (z.B. nach Entlassung des Betreuers, Änderung des Aufgabenkreises oder Wegfall der Befristung), an das Gericht zurückzugeben, § 290 Abs. 3 FamFG. Die Rückgabe kann mit Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG durchgesetzt werden.  
   −
Bei der Bestellung von mehreren Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen oder mit identischem Aufgabenbereich mit dem Recht zur Einzelvertretung erhält jeder Betreuer einen eigenen Betreuerausweis. Sind mehrere Betreuer bestellt, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen, wird entweder eine gemeinsame Urkunde ausgestellt, die beide Betreuer bezeichnet oder es wird für jeden Betreuer ein Ausweis ausgestellt, der das gemeinschaftliche Vertretungsverhältnis und die Bezeichnung des weiteren Betreuers enthält. Verhinderungsbetreuer, die gemäß § 1817 Abs. 4 BGB bestellt sind, erhalten einen Ausweis, der auch den Hauptbetreuer ausweist.   
+
Bei der Bestellung von mehreren Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen oder mit identischem Aufgabenbereich mit dem Recht zur Einzelvertretung erhält jeder Betreuer einen eigenen Betreuerausweis. Sind mehrere Betreuer bestellt, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen, wird entweder eine gemeinsame Urkunde ausgestellt, die beide Betreuer bezeichnet oder es wird für jeden Betreuer ein Ausweis ausgestellt, der das gemeinschaftliche Vertretungsverhältnis und die Bezeichnung des weiteren Betreuers enthält. Verhinderungsbetreuer, die gemäß § 1817 Abs. 4 BGB bestellt sind, erhalten einen Ausweis, der auch den Hauptbetreuer ausweist
 +
 
 +
== Wirkung==
 +
Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als ZeugnisDie Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.
 +
 
 +
Der Vertragspartner, z.B. eine Bank oder Sparkasse, kann nicht gutgläubig vom Fortbestand des Beteueramtes ausgehen, nur weil der Betreuer noch seinen Ausweis vorlegt.
    +
Die Rechtswirksamkeit der [[Betreuerbestellung]], also das Bestehen von [[Betreuerpflichten|Rechten und Pflichten des Betreuers]] hat im übrigen anders als oft vermutet nichts mit der Aushändigung des Betreuerausweises zu tun. Die Betreuerbestellung wird mit Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses an den Betreuten wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG).
   −
327
+
Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG).
    
==Inhalt==
 
==Inhalt==
207

Bearbeitungen

Navigationsmenü