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==Inhalt==
 
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Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG). Weiterhin sind in dem Betreuerausweis die [[Aufgabenkreis|Aufgabenkreise]] vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en.  
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Im Gegensatz zu dem [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 286 FamFG) sind in dem Betreuerausweis keine Gründe für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angegeben, da diese nicht öffentlich sind (§ 170 GVG). Weiterhin ist in dem Betreuerausweis der [[Aufgabenkreis]] mit den einzelnen Aufgabenbereichen vermerkt, in deren Rahmen der rechtliche Betreuer für den Betreuten tätig werden darf sowie ggf. die Anordnung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en.  
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Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die [[Aufgabenkreis]]e sowie den oder die [[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB). Die Urkunde dient als Nachweis über die [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertretung]] gegenüber anderen Stellen. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Nach dem [[Schlusstätigkeiten|Ende der Betreuung]] hat der bisherige Betreuer die Urkunde an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB).
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Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die [[Aufgabenkreis]]e sowie den oder die [[Einwilligungsvorbehalt]]e.  
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Der Betreuerausweis enthält folgende Angaben:
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Bezeichnung des Gerichts und des Geschäftszeichens
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Bezeichnung des Betreuten und des Betreuers
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Betreuter und Betreuer werden so bezeichnet, dass sie eindeutig zu identifizieren sind, also mindestens mit Vor- und Nachnamen und Angabe des Geburtsdatums, falls bekannt. Auch eine An-schrift kann im Betreuerausweis angegeben werden. Davon wird allerdings von vielen Gerichten aus Effizienzgründen abgesehen, da bei jeder Änderung einer Anschrift ein neuer Ausweis ausge-stellt werden müsste.
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Bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers die Bezeichnung als solcher sowie die Bezeichnung des Vereins bzw. der Behörde.
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Bei beruflichen Betreuern erfolgt keine entsprechende Bezeich-nung. Üblich ist in der Praxis dagegen die entsprechende Be-zeichnung, wenn der Betreuer als vorläufiger Betreuer, Ergän-zungs- oder Verhinderungsbetreuer eingesetzt ist.
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Aufgabenkreis des Betreuers unter Benennung der einzelnen Auf-gabenbereiche.
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Einwilligungsvorbehalt, soweit angeordnet, mit Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
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Bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige An-ordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.
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Angaben über eine Befreiung gemäß §§ 1859, 1860 BGB.
    
==Funktion==
 
==Funktion==
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