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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Der '''Betreuerausweis''' ist ein von dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist (§ 290 FamFG. Der Betreuerausweis wird vom [[Rechtspfleger]] des [[Betreuungsgericht]]es üblicherweise im Rahmen eines [[Einführungsgespräch]]s ausgehändigt.
 
Der '''Betreuerausweis''' ist ein von dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) ausgestelltes Dokument, mit dem sich der rechtliche Betreuer nach außen hin legitimieren kann. Rechtsgrundlage ist (§ 290 FamFG. Der Betreuerausweis wird vom [[Rechtspfleger]] des [[Betreuungsgericht]]es üblicherweise im Rahmen eines [[Einführungsgespräch]]s ausgehändigt.
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==Aussehen==
 
==Aussehen==
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[[Bild:betreuerausweis1.jpg|right]]
 
Das Aussehen des Betreuerausweises ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich (meist ist es ein grünes Faltblatt im Format DIN A 6). Ausgestellt wird der Betreuerausweis von dem zuständigen Rechtspfleger, im Gegensatz zu dem Beschluss, dieser wird vom Richter gefertigt. Im Rahmen der Aushändigung des Betreuerausweises wird der Betreuer vom Rechtspfleger über seine [[Betreuerpflichten|Pflichten]] informiert.
 
Das Aussehen des Betreuerausweises ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich (meist ist es ein grünes Faltblatt im Format DIN A 6). Ausgestellt wird der Betreuerausweis von dem zuständigen Rechtspfleger, im Gegensatz zu dem Beschluss, dieser wird vom Richter gefertigt. Im Rahmen der Aushändigung des Betreuerausweises wird der Betreuer vom Rechtspfleger über seine [[Betreuerpflichten|Pflichten]] informiert.
  

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