Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die [[Aufgabenkreis]]e sowie den oder die [[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB). Die Urkunde dient als Nachweis über die [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertretung]] gegenüber anderen Stellen. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Nach dem [[Schlusstätigkeiten|Ende der Betreuung]] hat der bisherige Betreuer die Urkunde an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB). | Der Betreuerausweis enthält die Namen der betreuten Person und des Betreuers (bei [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]]n auch den Namen der jeweiligen Institution), den oder die [[Aufgabenkreis]]e sowie den oder die [[Einwilligungsvorbehalt]]e ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB). Die Urkunde dient als Nachweis über die [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertretung]] gegenüber anderen Stellen. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Nach dem [[Schlusstätigkeiten|Ende der Betreuung]] hat der bisherige Betreuer die Urkunde an das Gericht zurückzugeben ({{Zitat de §|1893|bgb}} BGB). |