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Nutzt ein Be­rufs­be­treu­er die Hilf­lo­sig­keit des Be­treu­ten ge­zielt aus, um nur kurze Zeit nach sei­ner Be­stel­lung seine tes­ta­men­ta­ri­sche Erbein­set­zung zu er­wir­ken, für die er selbst einen Notar be­auf­tragt und ist er auch bei der Auf­nah­me des Tes­ta­ments an­we­send, ist das Tes­ta­ment sit­ten­wid­rig und nich­tig. Dass als Folge der Nich­tig­keit des Tes­ta­ments der Fis­kus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), ver­än­de­rt den Maß­stab bei der An­wen­dung von § 138 BGB nicht zu Guns­ten der ein­ge­setz­ten Erben.
 
Nutzt ein Be­rufs­be­treu­er die Hilf­lo­sig­keit des Be­treu­ten ge­zielt aus, um nur kurze Zeit nach sei­ner Be­stel­lung seine tes­ta­men­ta­ri­sche Erbein­set­zung zu er­wir­ken, für die er selbst einen Notar be­auf­tragt und ist er auch bei der Auf­nah­me des Tes­ta­ments an­we­send, ist das Tes­ta­ment sit­ten­wid­rig und nich­tig. Dass als Folge der Nich­tig­keit des Tes­ta­ments der Fis­kus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), ver­än­de­rt den Maß­stab bei der An­wen­dung von § 138 BGB nicht zu Guns­ten der ein­ge­setz­ten Erben.
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'''OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2021, 5 U 42/21'''
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Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tode gesetzlicher Betreuer des Erblassers war, oder weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat.
    
==Fazit==
 
==Fazit==

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