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==Fazit==
 
==Fazit==
Insgesamt dürfte eine Erbeinsetzung zugunsten des Betreuers zumindest immer den Geruch der unzulässigen Beeinflussung beinhalten. Es ist daher jedem Betreuer geraten, von derartigen Gedanken Abstand zu nehmen. Sollte wirklich ein Betreuer den ernstlichen Willen haben, den Betreuer zum Erben einzusetzen, sollte der Betreuer dies nicht aktiv unterstützen, auf jeden Fall zu einer notariellen Beurkundung des Testamentes raten und den Notar, soweit bekannt, von der [[Betreuerbestellung]] in Kenntnis setzen, um diesem die Möglichkeit einer korrekten Prüfung des Willens und der [[Geschäftsfähigkeit]] des Testators zu ermöglich (§§ 11, 17 Beurkundungsgesetz).
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Insgesamt dürfte eine Erbeinsetzung zugunsten des Betreuers zumindest immer den Geruch der unzulässigen Beeinflussung beinhalten. Es ist daher jedem Betreuer geraten, von derartigen Gedanken Abstand zu nehmen. Sollte wirklich ein Betreuer den ernstlichen Willen haben, den Betreuer zum Erben einzusetzen, sollte der Betreuer dies nicht aktiv unterstützen, auf jeden Fall zu einer notariellen Beurkundung des Testamentes raten und den Notar, soweit bekannt, von der [[Betreuerbestellung]] in Kenntnis setzen, um diesem die Möglichkeit einer korrekten Prüfung des [[freier Wille|Willens]] und der [[Geschäftsfähigkeit]] des Testators zu ermöglich (§§ 11, 17 Beurkundungsgesetz).
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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