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=Der Betreuer als Erbe des verstorbenen Betreuten=
 
=Der Betreuer als Erbe des verstorbenen Betreuten=
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Im derzeitigen Recht kann der Betreuer Erbe des Betreuten sein. Dies gilt zum einen dann, wenn der Betreute mit dem verstorbenen Betreuten verwandt war und mangels eines Testamentes (oder eines Erbvertrags) die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zum anderen ist es dem Betreuten aber auch unbelassen, in einem Testament seinen Betreuer zum Erben zu berufen (auch kann er ihm per Testament ein Vermächtnis hinterlassen). Dies ist deshalb möglich, weil durch die Betreuung der Betreute in seiner [[Testierfähigkeit]] nicht beschränkt wird (anders als nach der Entmündigung alten Rechtes) und auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] hierzu nicht möglich ist (§ 1903 Abs. 2 BGB). Personen, die in einem Heim arbeiten, ist es gegenüber den von Ihnen gepflegten Menschen untersagt, sich Zuwendungen versprechen zu lassen (§ 14 Abs. 5 Heimgesetz); die Rechtsprechung hat dies auch auf testamentarische Zuwendungen ausgeweitet<ref>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98</ref> .  
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Im derzeitigen Recht kann der Betreuer Erbe des Betreuten sein. Dies gilt zum einen dann, wenn der Betreute mit dem verstorbenen Betreuten verwandt war und mangels eines Testamentes (oder eines Erbvertrags) die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zum anderen ist es dem Betreuten aber auch unbelassen, in einem Testament seinen Betreuer zum Erben zu berufen (auch kann er ihm per Testament ein Vermächtnis hinterlassen). Dies ist deshalb möglich, weil durch die Betreuung der Betreute in seiner [[Testierfähigkeit]] nicht beschränkt wird (anders als nach der Entmündigung alten Rechtes) und auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] hierzu nicht möglich ist (§ 1903 Abs. 2 BGB). Personen, die in einem Heim arbeiten, ist es gegenüber den von Ihnen gepflegten Menschen untersagt, sich Zuwendungen versprechen zu lassen (§ 14 Abs. 5 Heimgesetz); die Rechtsprechung hat dies auch auf testamentarische Zuwendungen ausgeweitet<ref>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98, NJW 1998, 2964 = DNotZ 1999, 56 = FamRZ 1998, 1498</ref> .  
    
==Abhängigkeitsverhältnis?==
 
==Abhängigkeitsverhältnis?==

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