Nutzt ein Berufsbetreuer die Hilflosigkeit des Betreuten gezielt aus, um nur kurze Zeit nach seiner Bestellung seine testamentarische Erbeinsetzung zu erwirken, für die er selbst einen Notar beauftragt und ist er auch bei der Aufnahme des Testaments anwesend, ist das Testament sittenwidrig und nichtig. Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben. | Nutzt ein Berufsbetreuer die Hilflosigkeit des Betreuten gezielt aus, um nur kurze Zeit nach seiner Bestellung seine testamentarische Erbeinsetzung zu erwirken, für die er selbst einen Notar beauftragt und ist er auch bei der Aufnahme des Testaments anwesend, ist das Testament sittenwidrig und nichtig. Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben. |