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Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13,), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.
 
Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13,), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.
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'''OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 - 6 U 22/20''', BeckRS 2021, 2415
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'''OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 - 6 U 22/20''', BeckRS 2021, 2415 = NJW 2021, 1681
    
Nutzt ein Be­rufs­be­treu­er die Hilf­lo­sig­keit des Be­treu­ten ge­zielt aus, um nur kurze Zeit nach sei­ner Be­stel­lung seine tes­ta­men­ta­ri­sche Erbein­set­zung zu er­wir­ken, für die er selbst einen Notar be­auf­tragt und ist er auch bei der Auf­nah­me des Tes­ta­ments an­we­send, ist das Tes­ta­ment sit­ten­wid­rig und nich­tig. Dass als Folge der Nich­tig­keit des Tes­ta­ments der Fis­kus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), ver­än­de­rt den Maß­stab bei der An­wen­dung von § 138 BGB nicht zu Guns­ten der ein­ge­setz­ten Erben.
 
Nutzt ein Be­rufs­be­treu­er die Hilf­lo­sig­keit des Be­treu­ten ge­zielt aus, um nur kurze Zeit nach sei­ner Be­stel­lung seine tes­ta­men­ta­ri­sche Erbein­set­zung zu er­wir­ken, für die er selbst einen Notar be­auf­tragt und ist er auch bei der Auf­nah­me des Tes­ta­ments an­we­send, ist das Tes­ta­ment sit­ten­wid­rig und nich­tig. Dass als Folge der Nich­tig­keit des Tes­ta­ments der Fis­kus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), ver­än­de­rt den Maß­stab bei der An­wen­dung von § 138 BGB nicht zu Guns­ten der ein­ge­setz­ten Erben.
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'''OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2021, 5 U 42/21'''
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Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses kann unbeschadet eines etwaigen Erbschaftsbesitzers im Einzelfall auch deshalb bestehen, weil der in Anspruch genommene Miterbe bis zum Tode gesetzlicher Betreuer des Erblassers war, oder weil er nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen hat.
    
==Fazit==
 
==Fazit==
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[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/zivilrecht/692-heimtraeger-kann-erbe-sein Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]
 
[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/zivilrecht/692-heimtraeger-kann-erbe-sein Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]
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Inzwischen ist in allen Bundesländern das o.g. [[Heimgesetz]] durch landeseigene Heimbestimmungen ersetzt worden (als Folge der Föderalismusreform). Allerdings haben nahezu alle Bundesländer das SChenkungsverbot unverändert in ihre Landesbestimmungen übernommen.
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Inzwischen ist in allen Bundesländern das o.g. [[Altenheim|Heimgesetz]] durch landeseigene Heimbestimmungen ersetzt worden (als Folge der Föderalismusreform). Allerdings haben nahezu alle Bundesländer das SChenkungsverbot unverändert in ihre Landesbestimmungen übernommen.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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* Helms: Der Widerruf und die Anfechtung wechselseitiger Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit; DNotZ 2003, 104
 
* Helms: Der Widerruf und die Anfechtung wechselseitiger Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit; DNotZ 2003, 104
 
* Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
 
* Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
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* Leipold: Schutz der Testierfreiheit vor geldgierigen Berufsbetreuern: ein neues Urteil und ein neues Gesetz (§ 30 BtOG); ZEV 2021, 485
 
* Nickel: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer; ZEV 1998, 219
 
* Nickel: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer; ZEV 1998, 219
 
* Wetterling/ Neubauer: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Testierfähigkeit Dementer; ZEV 1995, 46
 
* Wetterling/ Neubauer: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Testierfähigkeit Dementer; ZEV 1995, 46
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* [https://www.erbrecht.de/der-betreuer-als-erbe-des-betreuten-jetzt-und-ab-2023/ Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418]
    
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

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