Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
1.198 Bytes hinzugefügt ,  21:31, 20. Sep. 2018
Zeile 17: Zeile 17:     
''Eine Wertung des Gesetzgebers, dass die Zuwendung an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen ist, fehlt. Der Gesetzgeber hat... bewusst die Erbberechtigung nicht als generellen Ausschlussgrund für die Betreuerbestellung geregelt. Hieraus folgt andererseits, dass die Einsetzung des Betreuers zum Erben durch den Betreuten nicht allein deshalb als in rechtlicher Hinsicht anstößig angesehen werden kann. Auch eine allgemeine Rechtsauffassung, dass die Zuwendung an einen Betreuer sittenwidrig ist, weil er vom Gericht zur Wahrung der Interessen des Betreuten eingesetzt ist, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist gemäß §§ 43 BRRG, 70 BBG<ref>und entsprechenden landesrechtlichen Beamtengesetzen</ref> [[Beamte als Betreuer|Beamten]] untersagt, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt ohne Zustimmung des Dienstherrn anzunehmen. Grundlage dieser Regelungen ist das Erfordernis der Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses<ref>BVerwGE 73, 194</ref>. Eine Privatperson, die vom Gericht zum Betreuer bestellt wird, unterliegt in der allgemeinen Rechtsauffassung jedoch nicht den Anforderungen des öffentlichen Dienstes.''
 
''Eine Wertung des Gesetzgebers, dass die Zuwendung an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen ist, fehlt. Der Gesetzgeber hat... bewusst die Erbberechtigung nicht als generellen Ausschlussgrund für die Betreuerbestellung geregelt. Hieraus folgt andererseits, dass die Einsetzung des Betreuers zum Erben durch den Betreuten nicht allein deshalb als in rechtlicher Hinsicht anstößig angesehen werden kann. Auch eine allgemeine Rechtsauffassung, dass die Zuwendung an einen Betreuer sittenwidrig ist, weil er vom Gericht zur Wahrung der Interessen des Betreuten eingesetzt ist, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist gemäß §§ 43 BRRG, 70 BBG<ref>und entsprechenden landesrechtlichen Beamtengesetzen</ref> [[Beamte als Betreuer|Beamten]] untersagt, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt ohne Zustimmung des Dienstherrn anzunehmen. Grundlage dieser Regelungen ist das Erfordernis der Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses<ref>BVerwGE 73, 194</ref>. Eine Privatperson, die vom Gericht zum Betreuer bestellt wird, unterliegt in der allgemeinen Rechtsauffassung jedoch nicht den Anforderungen des öffentlichen Dienstes.''
 +
 +
'''OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013, 1 Ws 54/13''', FamRZ 2014, 73 = NJW 2013, 2456 = NStZ-RR 2013, 176,
 +
 +
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin – durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst – eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 24.07.2018, 3 StR 132/18'''
 +
 +
Zur Vermögensbetreuungspflicht eines Betreuers gegenüber dem Betreuten als Erblasser bei dessen Testierunfähigkeit.
 +
 +
Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13,), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.
    
==Fazit==
 
==Fazit==

Navigationsmenü