Betreuer als Erbe: Unterschied zwischen den Versionen

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Inzwischen ist in allen Bundesländern außer Thüringen das o.g. Heimgesetz durch landeseigene Heimbestimmungen ersetzt worden (als Folge der Föderalsimsureform). Allerdings haben nahezu alle Bundesländer das SChenkungsverbot unverändert in ihre Landesbestimmungen übernommen.
  
 
==Literatur==
 
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Version vom 8. Dezember 2013, 19:02 Uhr

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Der Betreuer als Erbe des verstorbenen Betreuten

Im derzeitigen Recht kann der Betreuer Erbe des Betreuten sein. Dies gilt zum einen dann, wenn der Betreute mit dem verstorbenen Betreuten verwandt war und mangels eines Testamentes (oder eines Erbvertrags) die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zum anderen ist es dem Betreuten aber auch unbelassen, in einem Testament seinen Betreuer zum Erben zu berufen (auch kann er ihm per Testament ein Vermächtnis hinterlassen). Dies ist deshalb möglich, weil durch die Betreuung der Betreute in seiner Testierfähigkeit nicht beschränkt wird (anders als nach der Entmündigung alten Rechtes) und auch ein Einwilligungsvorbehalt hierzu nicht möglich ist (§ 1903 Abs. 2 BGB). Personen, die in einem Heim arbeiten, ist es gegenüber den von Ihnen gepflegten Menschen untersagt, sich Zuwendungen versprechen zu lassen (§ 14 Abs. 5 Heimgesetz); die Rechtsprechung hat dies auch auf testamentarische Zuwendungen ausgeweitet[1] .

Abhängigkeitsverhältnis?

Da die Situation einer Betreuung ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen kann, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 1. BtÄndG vorgeschlagen, die heimrechtlichen Regelungen u.a. auch auf Berufsbetreuer auszuweiten[2]. In Ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung jedoch ein Regelungsbedürfnis für diese Fragen verneint, da viele Betreute ohnehin testierunfähig seien (§ 2229 Abs. 4 BGB), darüber hinaus fehle es bei Berufsbetreuern meist an dem Merkmal der Einbindung des Betreuten in einen vom Betreuer beherrschten Lebensraum. Außerdem sei die Gefahr der persönlichen Beeinflussung eher bei Familienangehörigen als Betreuern zu sehen; ein Eingriff in die Testierfähigkeit verbiete sich aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Grundgesetz), sowie um familienangehörige Betreuer nicht von der Übernahme des Betreueramtes abzuhalten[3].

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat jedoch mehrfach Testamente von Betreuten zugunsten des Betreuers wegen sittenwidriger Beeinflussung des Testators geprüft.

So stellte das OLG Braunschweig fest[4]:

Diesen Grundsätzen des Betreuungsrechts ist zu entnehmen, dass es das Gesetz als sittenwidrig missbilligt, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuten durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer. Für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit reicht es dabei aus, dass sich der Betreuer, der durch die von ihm herbeigeführte letztwillige Verfügung bedacht ist, der Tatumstände bewusst ist, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.

In einer Entscheidung des BayObLG heißt es andererseits[5]:

Eine Wertung des Gesetzgebers, dass die Zuwendung an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen ist, fehlt. Der Gesetzgeber hat... bewusst die Erbberechtigung nicht als generellen Ausschlussgrund für die Betreuerbestellung geregelt. Hieraus folgt andererseits, dass die Einsetzung des Betreuers zum Erben durch den Betreuten nicht allein deshalb als in rechtlicher Hinsicht anstößig angesehen werden kann. Auch eine allgemeine Rechtsauffassung, dass die Zuwendung an einen Betreuer sittenwidrig ist, weil er vom Gericht zur Wahrung der Interessen des Betreuten eingesetzt ist, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist gemäß §§ 43 BRRG, 70 BBG[6] Beamten untersagt, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt ohne Zustimmung des Dienstherrn anzunehmen. Grundlage dieser Regelungen ist das Erfordernis der Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses[7]. Eine Privatperson, die vom Gericht zum Betreuer bestellt wird, unterliegt in der allgemeinen Rechtsauffassung jedoch nicht den Anforderungen des öffentlichen Dienstes.

Fazit

Insgesamt dürfte eine Erbeinsetzung zugunsten des Betreuers zumindest immer den Geruch der unzulässigen Beeinflussung beinhalten. Es ist daher jedem Betreuer geraten, von derartigen Gedanken Abstand zu nehmen. Sollte wirklich ein Betreuer den ernstlichen Willen haben, den Betreuer zum Erben einzusetzen, sollte der Betreuer dies nicht aktiv unterstützen, auf jeden Fall zu einer notariellen Beurkundung des Testamentes raten und den Notar, soweit bekannt, von der Betreuerbestellung in Kenntnis setzen, um diesem die Möglichkeit einer korrekten Prüfung des Willens und der Geschäftsfähigkeit des Testators zu ermöglich (§§ 11, 17 Beurkundungsgesetz).

Heim als Erbe des Heimbewohners ?

Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).

Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)

Inzwischen ist in allen Bundesländern außer Thüringen das o.g. Heimgesetz durch landeseigene Heimbestimmungen ersetzt worden (als Folge der Föderalsimsureform). Allerdings haben nahezu alle Bundesländer das SChenkungsverbot unverändert in ihre Landesbestimmungen übernommen.

Literatur

  • Abt: Probleme um die unentgeltlichen lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen, AJP/PJA 2004, 1225 (PDF)
  • Gebhardt: Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Testamentes; Rpfleger 2008, 622
  • Habermeyer/Saß: Geschäftsunfähigkeit bzw. Nichtigkeit einer Willenserklärung und ihre Stellung zu Bestimmungen des Betreuungsrechtes; Der Nervenarzt 5/2002, 478
  • Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27
  • Helms: Der Widerruf und die Anfechtung wechselseitiger Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit; DNotZ 2003, 104
  • Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
  • Nickel: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer; ZEV 1998, 219
  • Wetterling/ Neubauer: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Testierfähigkeit Dementer; ZEV 1995, 46

Fußnoten

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98, NJW 1998, 2964 = DNotZ 1999, 56 = FamRZ 1998, 1498
  2. BR-Drs. 960/96 vom 31.01.1997, S. 1
  3. Bt-Drs. 13/7158 vom 11.03.1997, Anlage 3
  4. OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1189
  5. BayObLG FamRZ 1998, 702 = NJW 1998, 2369 = MDR 1998, 414
  6. und entsprechenden landesrechtlichen Beamtengesetzen
  7. BVerwGE 73, 194