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==Haftpflichtversicherung==
 
==Haftpflichtversicherung==
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Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat de §|1833|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings fast alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro.  
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Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings fast alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro.  
    
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat de §|1835a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an.
 
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat de §|1835a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an.

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