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==Unfallversicherungsschutz==
 
==Unfallversicherungsschutz==
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Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen) Betreuertätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] ({{Zitat-dej|§|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 10  [[wikipedia:de:Sozialgesetzbuch_VII|Sozialgesetzbuch – VII]]). Ehrenamtliche Betreuer sind beitragsfrei über die [[wikipedia:de:Unfallkasse|Eigenunfallversicherung]] des jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.
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Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen) Betreuertätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] ({{Zitat-dej|§|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 10  [[wikipedia:de:Sozialgesetzbuch_VII|Sozialgesetzbuch – VII]]). Ehrenamtliche Betreuer sind beitragsfrei über die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.
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Rechtsprechung:
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'''[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R'''
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Zum Unfallversicherungsschutz eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] während des Besuchs bei dem Betreuten.
    
==Literatur (Einführungen für ehrenamtl. Betreuer==
 
==Literatur (Einführungen für ehrenamtl. Betreuer==

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