Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 4: Zeile 4:  
[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel 2007]]
 
[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel 2007]]
 
==Definition==
 
==Definition==
'''Ehrenamtlicher Betreuer''' ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung (§{{Zitat de §|1896|bgb}} ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. [[Gesetzlicher Vertreter]] wäre besser. Den der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige Betreute]] selbst entschieden hätte. Eine Soziale- oder gar Gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, dass diese ([[Betreuer_%28Ehrenamt%29#Betreuerpflichten|entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird.
+
'''Ehrenamtlicher Betreuer''' ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung (§{{Zitat-dej|§|1896|bgb}} ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. [[Gesetzlicher Vertreter]] wäre besser. Den der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige Betreute]] selbst entschieden hätte. Eine Soziale- oder gar Gesundheitliche Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, dass diese ([[Betreuer_%28Ehrenamt%29#Betreuerpflichten|entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird.
    
==Grundsätze==
 
==Grundsätze==
Die  Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 70 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 5 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] vorrangig, nach {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 6  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen.
+
Die  Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 70 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 5 BGB vorrangig, nach {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 6  BGB sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen.
    
Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat. Rund 70 % aller Betreuungen, also insgesamt rund 800.000 (Stand Ende 2007) werden ehrenamtlich geführt (''Quelle: Bundesministerium der Justiz''). Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 750.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 17.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 400.000 Betreuungen beruflich führen.
 
Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]] erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat. Rund 70 % aller Betreuungen, also insgesamt rund 800.000 (Stand Ende 2007) werden ehrenamtlich geführt (''Quelle: Bundesministerium der Justiz''). Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 750.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 17.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 400.000 Betreuungen beruflich führen.
Zeile 37: Zeile 37:     
==Übernahmepflicht==
 
==Übernahmepflicht==
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat de §|1898|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden. Anders als bei einer [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] nach {{Zitat de §|1788|bgb}} BGB gibt es bei Betreuungen kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]. Lehnt jedoch der zum Betreuer Vorgeschlagene die Betreuung ohne wichtigen Grund ab und entstand dadurch dem Betreuten ein Schaden, so hat der Vorgeschlagene den [[Betreuerhaftung|Schaden]] zu ersetzen ({{Zitat de §|1787|bgb}} BGB).  
+
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1898|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden. Anders als bei einer [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] nach {{Zitat-dej|§|1788|bgb}} BGB gibt es bei Betreuungen kein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]. Lehnt jedoch der zum Betreuer Vorgeschlagene die Betreuung ohne wichtigen Grund ab und entstand dadurch dem Betreuten ein Schaden, so hat der Vorgeschlagene den [[Betreuerhaftung|Schaden]] zu ersetzen ({{Zitat-dej|§|1787|bgb}} BGB).  
    
==Betreuerpflichten==
 
==Betreuerpflichten==
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der vom [[Vormundschaftsgericht]] festgelegten [[Aufgabenkreis]]e [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat de §|1902|bgb}} BGB) und haben nach dem Wohl des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat de §|1901|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zu handeln.  
+
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der vom [[Vormundschaftsgericht]] festgelegten [[Aufgabenkreis]]e [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat-dej|§|1902|bgb}} BGB) und haben nach dem Wohl des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB zu handeln.  
   −
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html § 1901 Absatz Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB] des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss XII ZB 2/03]). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.  
+
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} und {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach [http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html § 1901 Absatz Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB] des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss XII ZB 2/03]). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig.  
   −
Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer [[vormundschaftsgericht]]liche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat de §|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).  
+
Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer [[vormundschaftsgericht]]liche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1837|bgb}} ff. BGB).  
   −
Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]],  [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]]  ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]]; vgl. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{Zitat de §|1852|bgb}}, {{Zitat de §|1854|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).  
+
Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]],  [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]]  ({{Zitat-dej|§|1840|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]]; vgl. {{Zitat-dej|§|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, {{Zitat-dej|§|1852|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1854|bgb}} BGB).  
    
Bei Pflichtverletzungen ist eine [[Betreuerhaftung|Haftung]] auch des ehrenamtlichen Betreuers gegeben. Haftungserleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu [[Haftpflichtversicherung]]en.
 
Bei Pflichtverletzungen ist eine [[Betreuerhaftung|Haftung]] auch des ehrenamtlichen Betreuers gegeben. Haftungserleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu [[Haftpflichtversicherung]]en.
Zeile 57: Zeile 57:  
Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Vormundschaftsgericht]] als auch bei der zuständigen Behörde. Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt.
 
Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Vormundschaftsgericht]] als auch bei der zuständigen Behörde. Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Vormundschaftsgerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt.
   −
Das [[Vormundschaftsgericht]] hat nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs.1 BGB (i.V.m. § 1908 i Abs. 1 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Vormundschaftsgericht]]es vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigung nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen.
+
Das [[Vormundschaftsgericht]] hat nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs.1 BGB (i.V.m. § 1908 i Abs. 1 BGB) eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Vormundschaftsgericht]]es vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigung nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen.
    
===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde===
 
===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde===
Dagegen ist die [[Betreuungsbehörde]], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde ({{Zitat de §|4|btbg}} [[Betreuungsbehördengesetz]]).
+
Dagegen ist die [[Betreuungsbehörde]], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde ({{Zitat-dej|§|4|btbg}} [[Betreuungsbehördengesetz]]).
   −
Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern, Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen ([[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]], [[wikipedia:de:Verwaltungsrecht|Verwaltungsrecht]]), werden oft von Betreuungsbehörden gegeben. Die [[Betreuungsbehörde]] hat den Betreuer auch bei der [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] des Betreuten zu einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] zu unterstützen ({{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 5 FGG)
+
Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern, Sozialstationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen ([[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]], [[wikipedia:de:Verwaltungsrecht|Verwaltungsrecht]]), werden oft von Betreuungsbehörden gegeben. Die [[Betreuungsbehörde]] hat den Betreuer auch bei der [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] des Betreuten zu einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] zu unterstützen ({{Zitat-dej|§|70g|fgg}} Abs. 5 FGG)
    
===Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine===
 
===Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine===
 
Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungsbehörde für ein ausreichendes [[Ausbildung|Einführungs- und Fortbildungsangebot]] zu sorgen hat, das meist von den Betreuungsvereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen besprochen werden.  
 
Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungsbehörde für ein ausreichendes [[Ausbildung|Einführungs- und Fortbildungsangebot]] zu sorgen hat, das meist von den Betreuungsvereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen besprochen werden.  
   −
Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern teilzunehmen {{Zitat de §|1908f|bgb}} .
+
Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern teilzunehmen {{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} .
    
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
 
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==
 
[[Bild:Geld.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Geld.jpg|200px|right]]
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein [[Aufwendungsersatz|Kostenvorschuss bzw. -ersatz]] zu. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|1835|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], der auch für Betreuer gilt.
+
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein [[Aufwendungsersatz|Kostenvorschuss bzw. -ersatz]] zu. Die Regelung findet sich in {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB, der auch für Betreuer gilt.
    
===Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen? ===
 
===Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen? ===
Zeile 83: Zeile 83:     
===Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse===
 
===Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse===
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung ({{Zitat de §|1835|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) bzw. die Vergütung (§ 1836 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des {{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 4 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch.
+
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB) bzw. die Vergütung (§ 1836 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 4 BGB sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch.
   −
Die Frage der [[Mittellosigkeit]] beurteilt sich dabei über {{Zitat de §|1836c|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] nach den differenzierenden Bestimmungen des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 2.600,00 EUR. In Einzelfällen können sich die Freibeträge noch erhöhen.  
+
Die Frage der [[Mittellosigkeit]] beurteilt sich dabei über {{Zitat-dej|§|1836c|bgb}} BGB nach den differenzierenden Bestimmungen des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 2.600,00 EUR. In Einzelfällen können sich die Freibeträge noch erhöhen.  
    
Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u.a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse.  
 
Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u.a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse.  
    
===Aufwandspauschale ===
 
===Aufwandspauschale ===
Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 323,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat de §|1835a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.
+
Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 323,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1835a|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.
   −
Nach den Richtlinien der Finanzminister der Länder ist jedoch die Aufwandspauschale grundsätzlich als sog. sonstige Einnahme ({{Zitat de §|22|estg}} Abs. 3 EstG) steuerpflichtig, jedoch wird, sofern eine einzige Betreuung geführt wird, im Regelfall auf eine steuerliche Deklaration verzichtet (’’’Finanzmin. Bayern, Erlass vom 7.4. 2004 - 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177 sowie gleichlautende Erlasse der anderen Landesfinanzministerien’’’). Rechtsprechung: Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von {{Zitat de §|3|estg}} Nr. 12 oder {{Zitat de §|26|estg}} [[wikipedia:de:Einkommensteuergesetz|EStG]]: [[wikipedia:de:Finanzgericht|FG]] Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = [[BtPrax]] 2004, 206.
+
Nach den Richtlinien der Finanzminister der Länder ist jedoch die Aufwandspauschale grundsätzlich als sog. sonstige Einnahme ({{Zitat-dej|§|22|estg}} Abs. 3 EstG) steuerpflichtig, jedoch wird, sofern eine einzige Betreuung geführt wird, im Regelfall auf eine steuerliche Deklaration verzichtet (’’’Finanzmin. Bayern, Erlass vom 7.4. 2004 - 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177 sowie gleichlautende Erlasse der anderen Landesfinanzministerien’’’). Rechtsprechung: Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von {{Zitat-dej|§|3|estg}} Nr. 12 oder {{Zitat-dej|§|26|estg}} [[wikipedia:de:Einkommensteuergesetz|EStG]]: [[wikipedia:de:Finanzgericht|FG]] Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = [[BtPrax]] 2004, 206.
    
'''Achtung:''' ab 1.1.07 hat sich die steuerrechtliche Situation insoweit geändert, dass ein neuer Steuerfreibetrag von 500,-- Euro in § 3 Nr. 26a EStG eingefügt wurde, von dem ehrenamtliche Betreuer profitieren. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass 2 ehrenamtliche Betreuungen steuerfrei sind, ab der 3. ehrenamtlichen Betreuung müssen die Einnahmen versteuert werden.
 
'''Achtung:''' ab 1.1.07 hat sich die steuerrechtliche Situation insoweit geändert, dass ein neuer Steuerfreibetrag von 500,-- Euro in § 3 Nr. 26a EStG eingefügt wurde, von dem ehrenamtliche Betreuer profitieren. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass 2 ehrenamtliche Betreuungen steuerfrei sind, ab der 3. ehrenamtlichen Betreuung müssen die Einnahmen versteuert werden.
Zeile 98: Zeile 98:  
===Ersatz für berufliche Dienste===
 
===Ersatz für berufliche Dienste===
   −
Setzt der Betreuer spezielle berufliche Kenntnisse, z.B. als Anwalt oder Steuerberater ein, kann er die üblichen Honorare (z.B.- nach [[wikipedia:de:RVG|RVG]]) zusätzlich als Aufwendungsersatz für berufliche Dienste ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) geltend machen.
+
Setzt der Betreuer spezielle berufliche Kenntnisse, z.B. als Anwalt oder Steuerberater ein, kann er die üblichen Honorare (z.B.- nach [[wikipedia:de:RVG|RVG]]) zusätzlich als Aufwendungsersatz für berufliche Dienste ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 3 BGB) geltend machen.
    
==Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme==
 
==Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme==
Einen Anspruch auf Betreuervergütung hat nur derjenige, bei dessen Betreuerbestellung im Beschluss des [[Vormundschaftsgericht]]es die [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuungsführung]] vermerkt ist ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] –VBVG). Ansonsten ist von einer ehrenamtlichen Betreuung auszugehen. Allerdings kann das [[Vormundschaftsgericht]] auch einem ehrenamtlichen Betreuer im Ausnahmefall eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zubilligen ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dies ist nur als Ausnahme und nur bei vermögenden Betreuten i.S. der §§ 1836c, d [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] möglich. Dem Ausnahmecharakter des {{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116; BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2004, 1138 = [[BtPrax]] 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488
+
Einen Anspruch auf Betreuervergütung hat nur derjenige, bei dessen Betreuerbestellung im Beschluss des [[Vormundschaftsgericht]]es die [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuungsführung]] vermerkt ist ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] –VBVG). Ansonsten ist von einer ehrenamtlichen Betreuung auszugehen. Allerdings kann das [[Vormundschaftsgericht]] auch einem ehrenamtlichen Betreuer im Ausnahmefall eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zubilligen ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 2 BGB). Dies ist nur als Ausnahme und nur bei vermögenden Betreuten i.S. der §§ 1836c, d BGB möglich. Dem Ausnahmecharakter des {{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116; BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2004, 1138 = [[BtPrax]] 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488
    
Neue Rechtsprechung dazu:  
 
Neue Rechtsprechung dazu:  
Zeile 119: Zeile 119:  
==Haftpflichtversicherung==
 
==Haftpflichtversicherung==
   −
Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 BGB kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings fast alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro.  
+
Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 BGB kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer haben allerdings fast alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 52.000 Euro.  
   −
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat de §|1835a|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an.
+
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 323,00 Euro ({{Zitat-dej|§|1835a|bgb}} BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an.
    
==Unfallversicherungsschutz==
 
==Unfallversicherungsschutz==
   −
Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen) Betreuertätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] ({{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 10  [[wikipedia:de:Sozialgesetzbuch_VII|Sozialgesetzbuch – VII]]). Ehrenamtliche Betreuer sind beitragsfrei über die [[wikipedia:de:Unfallkasse|Eigenunfallversicherung]] des jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.
+
Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen) Betreuertätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] ({{Zitat-dej|§|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 10  [[wikipedia:de:Sozialgesetzbuch_VII|Sozialgesetzbuch – VII]]). Ehrenamtliche Betreuer sind beitragsfrei über die [[wikipedia:de:Unfallkasse|Eigenunfallversicherung]] des jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.
     

Navigationsmenü