Das [[Vormundschaftsgericht]] hat nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs.1 BGB (i.V.m. § 1908 i Abs. 1 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Vormundschaftsgericht]]es vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigung nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen. | Das [[Vormundschaftsgericht]] hat nach {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs.1 BGB (i.V.m. § 1908 i Abs. 1 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Vormundschaftsgericht]]es vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigung nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen. |