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Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Gericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.
 
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Gericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.
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==Literatur==
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*Alpenstedt: Dauerergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung; BtPrax 2001, 106
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*Spanl: Ergänzungsbetreuung und Gegenbetreuung; Rpfleger 1992, 142
    
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]

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