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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Nach § 1817 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). Ist einer der beiden Betreuer ein [[Berufsbetreuer]], der andere [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]], wird diese Betreuungsform auch als "Tandembetreuung" bezeichnet.  
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Nach § 1817 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird.  
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Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). Ist einer der beiden Betreuer ein [[Berufsbetreuer]], der andere [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]], wird diese Betreuungsform auch als "Tandembetreuung" bezeichnet.  
    
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1830|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 2 BGB).
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1830|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Seit dem 01.07.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]] für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines Berufsbetreuers (bzw. Vereins- oder Behördenbetreuers).
 
Seit dem 01.07.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]] für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines Berufsbetreuers (bzw. Vereins- oder Behördenbetreuers).
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Möglich sind außerdem neben einem [[Berufsbetreuer]] ein weiterer Berufsbetreuer für die [[Sterilisation]], den [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsfall]] oder als [[Gegenbetreuer]].
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Möglich sind außerdem neben einem [[Berufsbetreuer]] ein weiterer Berufsbetreuer für die [[Sterilisation]], den [[Verhinderungsbetreuer|Verhinderungsfall]] oder als [[Ergänzungsbetreuer]].
    
==Tatsächliche Verhinderung==
 
==Tatsächliche Verhinderung==

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