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==Rechtsprechung==
 
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[[Bild:Gericht2.jpg|right]]
 
'''BayObLG, Beschluss vom 01.10.1997, {{Rspr|3Z BR 352/97}}; BtPrax 1998, 32 = BayObLGZ 1997, 55  = Rpfleger 1998, 111''': Bestellung eines weiteren Betreuers
 
'''BayObLG, Beschluss vom 01.10.1997, {{Rspr|3Z BR 352/97}}; BtPrax 1998, 32 = BayObLGZ 1997, 55  = Rpfleger 1998, 111''': Bestellung eines weiteren Betreuers
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1. Sind für verschiedene [[Aufgabenkreis]]e ein [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher]] und ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßiger Betreuer]] bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll.
 
1. Sind für verschiedene [[Aufgabenkreis]]e ein [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher]] und ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßiger Betreuer]] bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll.
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2. In einem derartigen Fall ist jeder der bisherigen Betreuer beschwerdebefugt mit dem Ziel, seine Entlassung aufzuheben und ihn auch für die übrigen Aufgabenkreise zu bestellen.
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2. In einem derartigen Fall ist jeder der bisherigen Betreuer beschwerdebefugt mit dem Ziel, seine Entlassung aufzuheben und ihn auch für die übrigen [[Aufgabenkreis]]e zu bestellen.
    
3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen.
 
3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen.

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