Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat de §|1905|bgb}} BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB). | Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat de §|1905|bgb}} BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB). |