Bestellung mehrerer Betreuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872).  
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Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). Ist einer der beiden Betreuer ein [[Berufsbetreuer]], der andere [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]], wird diese Betreuungsform auch als "Tandembetreuung" bezeichnet.  
  
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1905|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 2 BGB).
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1905|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 2 BGB).
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==Rechtsprechung==
 
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'''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):
 
'''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):
  
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'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000''' - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS):
 
'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000''' - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS):
  
Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen [[Verhinderungsbetreuer]]s kann die [[Aufwandpauschale]] gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 323 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
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Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen [[Verhinderungsbetreuer]]s kann die [[Aufwandspauschale]] gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 399 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
  
 
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2001''' - 20 W 323/00; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001, 135:
 
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2001''' - 20 W 323/00; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001, 135:
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# Nach Bestellung einer Person als Betreuer, welche Betreuungen im Rahmen ihrer Berufsausübung führt, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr für die Bestellung eines Dauerersatzbetreuers.
 
# Nach Bestellung einer Person als Betreuer, welche Betreuungen im Rahmen ihrer Berufsausübung führt, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr für die Bestellung eines Dauerersatzbetreuers.
 
# Pflicht zur persönlichen Anhörung des zu entlassenen Ersatzbetreuers, wenn der Betreute der Entlassung widerspricht.
 
# Pflicht zur persönlichen Anhörung des zu entlassenen Ersatzbetreuers, wenn der Betreute der Entlassung widerspricht.
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'''Amtsgericht Kassel, Beschluss 784a XVII133/04 vom 19.1.2006''', BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1484:
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Werden anstelle des bisherigen [[Berufsbetreuer]]s zwei Betreuer bestellt, davon einer Berufsbetreuer und der andere ehrenamtlicher Betreuer (mit unterschiedlichen [[Aufgabenkreis]]en), wird dem bisherigen Berufsbetreuer keine Pauschalvergütung über das Betreuungsende hinaus entsprechend § 5 Abs. 5 VBVG gewährt.
  
 
'''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006''',33 Wx 20/06, BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006, 117 = OLGR 2006, 434 = Rpfleger 2006, 397 '''
 
'''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006''',33 Wx 20/06, BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006, 117 = OLGR 2006, 434 = Rpfleger 2006, 397 '''
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Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gemäß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist:  
 
Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gemäß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist:  
  
'''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-frankfurt-beschluss-vom-21-08-2008-az-20-w-10508.html OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008]; 20 W 105/08: '''; Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18
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'''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-frankfurt-beschluss-vom-21-08-2008-az-20-w-10508.html OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008]; 20 W 105/08: '''; FamRZ 2009, 247 = Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18
  
 
§ 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Gerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen.
 
§ 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Gerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen.
  
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, 1 W 95/08''',  FGPrax 2009, 108:
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, 1 W 95/08''', BtPrax 2009, 128 = FamRZ 2009, 910 = FGPrax 2009, 108 = KGR Berlin 2009, 328:
  
 
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Gericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.
 
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Gericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.
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'''LG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, 2 T 220/10'''; MDR 2010, 1059 = BtPrax 2010, 189; ebenso '''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2010, 7 T 201/10'''; FamRZ 2011, 1170 = RdLH 2011, 91  = Rpfleger 2011, 503:
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Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.
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'''BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 283/10'''; Rpfleger 2011499 = NJOZ 2011, 1282
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MDR 2011, 875 = FuR 2011, 521 = FGPrax 2011, 181 (Ls) = FamRZ 2011, S. 1219 = BtPrax 2011, 168:
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Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von den §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1509, 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 09.02. 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632).
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'''LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.06.2011, 1 T 5/11''' (m. Anm. Bienwald: FamRZ 2011, 1897):
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Die Funktion eines so genannten "Unterstützungsbetreuers" findet keine Stütze im Gesetz. Die von dem Amtsgericht beabsichtige Unterstützung der bereits bestellten Betreuer lässt sich nicht aus dem Rechtsinstitut des Kontrollbetreuers herleiten. Dies ist ein solcher Betreuer, der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Der Staatskasse ist dahin zuzustimmen, dass sich diese Form der Betreuung von allen anderen Betreueraufgabenkreisen insoweit unterscheidet, als sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann; während sich ansonsten die Vorsorgevollmacht und die Betreuung gegenseitig ausschließen. Ein Kontrollbetreuer kann in den Fällen bestellt werden, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Nur für diesen Fall sieht die Vorschrift des § 1896 Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist.
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'''BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10''', BeckRS 2011, 22813 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569:
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Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor.
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'''BGH, Beschl v 22.4.2015 - XII ZB 577/14'''
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Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
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'''BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 251/19'''
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Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
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==Siehe auch==
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*[[Verhinderungsbetreuer]]
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Alpenstedt: Dauerergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung; BtPrax 2001, 106
 
*Alpenstedt: Dauerergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung; BtPrax 2001, 106
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*Bienwald: Anmerkung zum Beschluss des LG Mühlhausen vom 28.06.2011, Az.: 1 T 5/11, FamRZ 2011, 1897
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*Bienwald: Tandem-Modell, was ist das? BtPrax 2018, 224
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*Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955
 
*Spanl: Ergänzungsbetreuung und Gegenbetreuung; Rpfleger 1992, 142
 
*Spanl: Ergänzungsbetreuung und Gegenbetreuung; Rpfleger 1992, 142
  
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]

Version vom 17. November 2019, 11:07 Uhr

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Allgemeines

Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene Aufgabenkreise haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). Ist einer der beiden Betreuer ein Berufsbetreuer, der andere ehrenamtlich, wird diese Betreuungsform auch als "Tandembetreuung" bezeichnet.

Für die Einwilligung in eine Sterilisation (§ 1905 BGB) ist stets ein weiterer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB).

Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen Aufgabenkreis übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind im Sinne von § 1908a BGB). Nach § 1899 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben Aufgabenkreis betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das Gericht anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann (§ 1797 Abs. 1 BGB).

Regierungsbegründung

Gesetzentwurf.jpg

Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:

Nach Satz 1 kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen vorliegen:

— Die Eltern eines Betroffenen — insbesondere eines geistig behinderten Kindes, das volljährig geworden ist — sind geeignet und bereit, das Amt des Betreuers gemeinsam zu übernehmen; der Betroffene unterbreitet dem Gericht keine abweichenden Vorschläge.

Eine Bestellung beider Eltern ist bereits nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen. Die in § 1899 Abs. 1 BGB enthaltene Regelung über die Berufung der Eltern als Vormund bedeutet zwar nicht, daß beide Eltern zum Vormund bestellt werden müssen. Vielmehr soll derjenige Elternteil zum Vormund bestellt werden, der dem Gericht am geeignetsten erscheint. Dies ergibt sich aus der in § 1899 Abs. 1 BGB enthaltenen Verweisung auf § 1779 Abs. 2 BGB. Von einer beachtlichen, wenn auch bestrittenen Meinung wird die Auffassung vertreten, dass jedoch beide Eltern zu Vormündern zu bestellen sind, wenn die Vormundschaft erforderlich wird, weil die elterliche Sorge infolge der Volljährigkeit des Mündels endet, und wenn beide Elternteile die elterliche Sorge bis zu diesem Zeitpunkt innehatten. Auch die Vertreter der Gegenmeinung halten es jedenfalls für zulässig, die Vormundschaft beiden Eltern gemeinsam zu übertragen.

Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung bringt demgegenüber noch zusätzliche Erleichterungen für die Bestellung beider Eltern. Eine solche Bestellung setzt lediglich voraus, daß die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Sind beide Elternteile geeignet und bereit, die Betreuung gemeinsam zu führen, und steht dem auch kein anderslautender Vorschlag des Betroffenen entgegen, so soll kein Elternteil gezwungen werden, zurückzutreten und dem anderen Teil die Führung der Betreuung zu überlassen. Eine solche Regelung wäre zu starr und könnte von dem betreffenden Elternteil als diskriminierend empfunden werden. Eine gemein same Betreuung durch die Eltern anstelle einer Betreuung durch einen Elternteil wird vielfach auch im Interesse des Betreuten sinnvoll sein, insbesondere wenn sie sich bei Eintritt der Volljährigkeit eines geistig behinderten Kindes an die bisherige gemeinsame elterliche Sorge anschließt. Satz 1 regelt allerdings auch für Eltern nur die Voraussetzungen der Bestellung mehrerer Personen zum Betreuer. Für die Frage der Eignung und der Berücksichtigung von Wünschen des Betroffenen gelten die allgemeinen Regelungen (§ 1897 E).

Rechtslage nach dem 2. BtÄndG

Seit dem 01.07.2005 dürfen grundsätzlich nicht mehr parallel mehrere berufliche Betreuer für einen Betreuten bestellt werden (Änderung des § 1899 Abs. 1 BGB). Möglich ist also weiterhin die Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines Berufsbetreuers (bzw. Vereins- oder Behördenbetreuers).

Möglich sind außerdem neben einem Berufsbetreuer ein weiterer Berufsbetreuer für die Sterilisation, den Verhinderungsfall oder als Gegenbetreuer.

Tatsächliche Verhinderung

Auch ist es möglich, dass ein weiterer Betreuer nur für den Fall der Verhinderung des anderen Betreuers bestellt wird (§ 1899 Abs. 4 BGB). Dies ist vor allem von Vorteil, wenn zu erkennen ist, dass der eigentliche Betreuer in nächster Zeit nicht zur Verfügung stehen kann (durch Urlaubsaufenthalt, Krankheit usw.). Auch bei der Bestellung von Vereins- oder Behördenbetreuern empfiehlt sich die Bestellung eines solchen Ersatzbetreuers, z.B. für den Fall, dass der eigentliche Betreuer aus den Diensten des Vereines oder der Behörde ausscheidet.

Rechtliche Verhinderung

Hiervon zu unterscheiden ist der Ergänzungsbetreuer (Verhinderungsbetreuer), der bei einem Rechtsgeschäft, für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten (§ 181 BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers (§ 1795 BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen (§ 1796 BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer).

Gegenbetreuer

Eine weitere Möglichkeit stellt die Bestellung eines Gegenbetreuers dar (§ 1792, § 1799 i.V.m § 1908 i Abs. 1 BGB). Der Gegenbetreuer hat die Aufgabe, den Betreuer im Aufgabenkreis Vermögenssorge zu kontrollieren (vgl. auch §§ 1809 ff. BGB) und entlastet insofern das Betreuungsgericht bei seiner Aufsichtstätigkeit (§ 1837 BGB).]]

Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995 - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):

Bei der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ist alleiniger Kostenschuldner in aller Regel der Fürsorgebedürftige. Die Ergänzungsbetreuung ist nur eine Folge der Betreuungsanordnung, wenn der Betreuer an der Erledigung bestimmter Angelegenheiten verhindert ist, etwa weil er selbst ein Rechtsgeschäft mit dem Betroffenen vornehmen will. Auch die Ergänzungsbetreuung dient dem Schutz des Betroffenen. Der Betreuer erlangt durch die Tätigkeit eines Ergänzungsbetreuers zwar den Vorteil, den jeder Geschäftspartner eines Betreuten in Form des wirksam zustande gekommenen Rechtsgeschäfts hat; das Gericht nimmt jedoch mit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers nicht (auch) die Interessen des Geschäftspartners wahr, wie dies z.B. im Verfahren nach § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) bezüglich der Interessen der Eltern eines minderjährigen Kindes der Fall sein kann (BayObLGZ 1995, 168; vgl. auch BayObLGZ 1994, 1). Bei der Anordnung einer Betreuung ist deshalb Kostenschuldner grundsätzlich nur der Fürsorgebedürftige (BayObLG JurBüro 1987, 1526

BayObLG, Beschluss vom 11.12.1996 - 3Z BR 277/96; FamRZ 1997, 1502:

  1. Zur Bestellung mehrerer Betreuer.
  2. Ob die Angelegenheiten des Betroffenen durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können, hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. So kann die Bestellung mehrerer Betreuer veranlasst sein, wenn der Betr. in mehrfacher Hinsicht der Betreuung bedarf, die als Betreuer gewünschte (§ 1897 IV BGB), vorgesehene oder bereits bestellte Person jedoch den damit verbundenen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht wird, weil ein Teil der zu besorgenden Angelegenheiten besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt. Gemäß § 1899 I S. 1 BGB ist es deshalb z. B. möglich, mit der Verwaltung des Vermögens eines Betr. wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten einen Fachmann zu beauftragen, die außerdem erforderliche Betreuung in persönlichen Angelegenheiten dagegen einer nahe stehenden Person zu übertragen
  3. Diese Beurteilung des Tatrichters kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.

BayObLG, Beschluss vom 01.10.1997, 3Z BR 352/97; BtPrax 1998, 32 = BayObLGZ 1997, 55 = Rpfleger 1998, 111: Bestellung eines weiteren Betreuers:

  1. Die Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers ist zulässig, soweit der Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist und auch dann, wenn sich der Betreuer in einem Interessenkonflikt befindet.
  2. Hat das Verfahren auf die Bestellung eines weiteren Betreuers keine Erweiterung des Aufgabenkreises zum Inhalt, ist die persönliche Anhörung des Betreuten in der Regel nicht erforderlich.

BayObLG, Beschluss vom 08.10.1997 - 3Z BR 70/97, NJWE-FER 1998, 33:

Die Bestellung eines weiteren Betreuers für denselben Aufgabenkreis liegt nicht im freien Ermessen der Tatsacheninstanz; diese hat durch das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare tatsächliche Feststellungen zu treffen, aus denen folgt, dass die Angelegenheiten eines Betreuers mit einem weiteren Betreuer besser wahrgenommen werden können.

BayObLG, Beschluss vom 08.10.1997 - 3Z BR 192/97; BayObLG 1998, 5 = NJWE-FER 1998,81 = BtPrax 1998,72 = FamRZ 1999,47:

Auch wenn ein Ergänzungsbetreuer bestellt wurde, kann die Verweigerung der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch das Gericht vom Betreuer mit einem Rechtsmittel angefochten werden, es sei denn, er ist durch Gesetz oder gerichtliche Verfügung von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen.

BayObLG, Beschluss vom 04.05.1998 - 4Z BR 43/98; FamRZ 1999, 1303

Die Bestellung eines weiteren selbständigen Betreuers ist zulässig, wenn der Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist oder ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann.

LG Hamburg, Beschluss vom 01.12.1998 - 301 T 486/98, bt-info 1999,55 = FamRZ 1999,797

Dem Betreuer, dessen Antrag auf Bestellung eines Vertreters als Betreuer (Vertretungsbetreuers) zurückgewiesen wurde, steht kein Beschwerderecht zu.

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.02.1999 - 6 (b) T 21/99, FamRZ 1999,1221

  1. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers ist bei tatsächlicher Verhinderung des Hauptbetreuers möglich. Ersatzbetreuung ist aber dann nicht zulässig, wenn wegen absehbar wiederkehrender Verhinderung des Hauptbetreuers eine Dauerergänzungsbetreuung angeordnet werden soll. Dies dient nicht dem Wohl des Betreuten.
  2. Die Prüfung, ob dem in Aussicht genommenen Ersatzbetreuer infolge der Anzahl bereits übernommener Betreuungen die ordnungsgemäße Führung der Betreuung möglich ist, obliegt dem Amtsgericht und darf nicht dem Hauptbetreuer übertragen werden.

LG Berlin, Beschluss vom 09.07.1999 - 83 T 245/99, RDLH 2000,86

Ein Rechtsanspruch eines Betreuers auf Bestellung eines so genannten Verhinderungsbetreuers (Abwesenheitsbetreuer) besteht nicht. Durch die Ablehnung seiner Bestellung durch das Gericht wird der Betreuer daher weder unmittelbar noch mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1999 - 3 W 147/99; FGPrax 1999, 182 = NJWE-FER 1999, 272 = OLGR 2000,145:

  1. Nahe Angehörige i.S. des § 69g Abs. 1 FGG (ab 1.9.2009 § 303 FamFG) sind auch befugt, gegen die vom Gericht getroffene Auswahl eines Ergänzungsbetreuers Beschwerde einzulegen.
  2. Bei der Auswahl eines weiteren Betreuers gem. § 1899 Abs. 4 BGB gilt § 1897 BGB. Zu berücksichtigen sind zunächst Vorschläge des Betreuten. Fehlen solche und schlägt stattdessen der Betreuer eine Person vor, ist nach § 1897 Abs. 5 BGB neben der Gefahr von Interessenkollisionen auf etwaige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen, wobei geeigneten ehrenamtlichen Betreuern der Vorrang vor Berufsbetreuern gebührt (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB).

BayObLG, Beschluss vom 17.11.1999 - 3Z BR 347/99:

Bestellt das Gericht einen neuen Ergänzungsbetreuer, so kann der bisherige Ergänzungsbetreuer nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ernennung verlangen.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000 - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann BtPrax 2000,235 und Pöld-Krämer BtPrax 2000,237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 =NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RDLH 2000,139:

Werden die Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Einwilligung in die Sterilisation und gerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers zeitlich eng nacheinander durchgeführt, dann brauchen Verfahrenshandlungen gleichen Inhalts und Zwecks, wie die Bestellung von Sachverständigen und die persönliche Anhörung der Betroffenen, nicht doppelt vorgenommen zu werden.

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2000 - 3Z BR 42/00; FamRZ 2000, 1183 [LSe]:

  1. Allein die abstrakte Gefahr einer Kollision der Interessen des Betroffenen mit denen der als Betreuer in Betracht kommenden Person schließt deren Bestellung zum Betreuer nicht aus.
  2. Die Entfernung des Wohnsitzes des Betreuers von dem des Betreuten kann die Bestellung eines weiteren Betreuers rechtfertigen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000 - 11 Wx 148/99; BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS) = OLGR 2000, 321:

Das Gericht darf dem Ergänzungsbetreuer nicht die Beantwortung der Frage, ob ein Schenkungsverbot im Sinne von § 1804 BGB eingreift, überlassen. Vielmehr setzt dessen Bestellung die Verneinung eines Schenkungsverbots voraus, weil sonst für die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung kein Bedürfnis besteht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1984, 432). Das bedeutet aber nicht, dass der Ergänzungsbetreuer keinen Entscheidungsspielraum mehr hätte. Er vertritt die Betroffene in der Willensbildung, wobei er deren Wohl zu beachten hat (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Deshalb bleibt - auch bei Bejahung einer sittlichen Pflicht - Raum für die Möglichkeit, die Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts zu versagen, wenn sich die Schenkung an den Betreuer mit dem Wohl der Betroffenen nicht (mehr) vereinbaren lässt.

LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000 - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS):

Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen Verhinderungsbetreuers kann die Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 399 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2001 - 20 W 323/00; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001, 135:

Mittellosigkeit eines behinderten Betreuten ist auch dann anzunehmen, wenn als einziger Vermögenswert ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einer für eigene Wohnzwecke bestimmten und bereits genutzten Eigentumswohnung zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Ergänzungsbetreuer, der seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt, gerade zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches bestellt worden war.

LG Cottbus, Beschluss vom 28.03.2001 - 2 T 121/01; BtPrax 2001, 172 = RDLH 2001, 131:

  1. Der als Betreuer eingesetzte Betreuungsverein ist hinsichtlich seiner Bestellung als Betreuer beschwerdeberechtigt.
  2. Die Bestellung des Vereins als Betreuer ist gesetzeswidrig, wenn sie ohne Zustimmung des Vereins erfolgt. Zudem setzt auch seine Bestellung als Vertretungsbetreuer voraus, dass geeignete natürliche Personen, die als Betreuer in Frage kommen, nicht zur Verfügung stehen.

BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 3Z BR 185/01; BtPrax 2001, 252 = bt-info 2002,26 (LS)= FamRZ 2002, 61:

Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer im Zusammenhang mit einem Erbfall. Das Gericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.2001 - 3 W 76/01; FamRZ 2002, 1062:

Hat das Gericht zwei Betreuer bestellt und bestimmt, dass beide berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten, steht jedem Betreuer die volle Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB dann zu, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben Aufgabenkreisen betraut worden sind

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.04.2002 - 20 W 512/01; BtPrax 2002, 170 = FamRZ 2002, 1362 = FGPrax 2002, 178 = OLGR 2002, 223 = Rpfleger 2002, 359:

Die Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch den Berufsbetreuer auf einen von ihm bevollmächtigten Dritten als Urlaubsvertreter ist unzulässig. Deshalb sind die für die Urlaubsvertretung aufgewendeten Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung aus der Staatskasse kann ausnahmsweise geboten sein, wenn die Einschaltung des Urlaubsvertreters vor Klärung dieser Rechtsfrage durch obergerichtliche Rechtsprechung in Absprache mit der Betreuungsbehörde geschah und dem Gericht rechtzeitig angezeigt wurde, ohne dass eine Beanstandung oder Bestellung eines Verhinderungsbetreuers erfolgte.

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2002 - 3Z BR 135/02, BayObLGR 2003, 68 (LS) = BtPrax 2002, 271 (LS)= FamRZ 2002, 1656 (LS):

  1. Wird für den Betroffenen ein weiterer Betreuer unter Aufteilung des bisherigen, einem anderen Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreises bestellt, so liegt in dieser Maßnahme eine Teilentlassung des bisherigen Betreuers, verbunden mit der Bestellung eines weiteren Betreuers.
  2. In Fällen dieser Art ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur nach Maßgabe des § 12 FGG erforderlich.

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 08.08.2002 - 5 T 121/02; BtPrax 2002, 269 = FamRZ 2003, 559:

Sind beide Eltern gemäß § 1899 I BGB zu (Mit-) Betreuern ihres gemeinsamen volljährigen Kindes bestellt worden, steht jedem von ihnen die Aufwandspauschale gemäß §§ 1835a, 1908i I S. 1 BGB zu. Eine Prüfung, ob die Bestellung beider Eltern zu Recht besteht, ist im Festsetzungsverfahren nicht vorzunehmen.

BayObLG, Beschluss v. 06.08.2003 - 3Z BR 116/03; FamRZ 2003, 1967 m.Anm. Bienwald

Die Bestellung von vier Betreuern mit Einzelvertretungsmacht (Vereinsbetreuer) hinsichtlich des gesamten Aufgabenkreises muss durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein.

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2003 - 16 Wx 168/03; BtPrax 2004,77

Ist ein Betreuer lediglich für den Vertretungsfall bestellt, besteht der Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz nur in dem Zeitraum, in dem der eigentliche Betreuer verhindert und der Vertretungsbetreuer tätig war.

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - 3Z BR 118/03; BtPrax 2004, 34 = FamRZ 2004, 405 (LS) = NJOZ 2004, 955

Teilt ein Betreuungsverein dem Gericht eine länger dauernde Verhinderung eines bestellten Vereinsbetreuers mit und regt die Bestellung eines vereinsintern zur Vertretung eingeteilten Mitarbeiters zum Ergänzungsbetreuer an, wird aber der benannte Vereinsmitarbeiter erst mit erheblicher Verzögerung bestellt, kann für von ihm zwischenzeitlich erbrachte Tätigkeiten der Verein Vergütung und Aufwendungsersatz fordern (vgl. OLG Brandenburg MDR 2002,397).

BayObLG, Beschluss vom 18.09.2003, 3 Z BR 167/03; BayObLGZ 2003, 248 = BayObLGR 2004,7 = BtPrax 2004, 32 = FamRZ 2004, 906 und 1750 = FGPrax 2003, 268 =NJW-RR 2004, 1157 = Rpfleger 2004, 42 = ZErb 2004, 69:

  1. Das Gericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen.
  2. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein Sozialhilfeträger diese Ansprüche auf sich übergeleitet hat. Wie jeder andere Betreuer darf auch ein Ergänzungsbetreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die dies erforderlich ist. Kann der Betroffene durch andere Hilfen seine Angelegenheiten besorgen oder fallen im Rahmen eines Aufgabenkreises keine zu besorgenden Angelegenheiten an, fehlt es an der Erforderlichkeit.

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2003 - 2 W 4/03; FamRZ 2004, 835 (LS)= FGPrax 2004, 70 = OLGR 2004, 229:

  1. Eine Ergänzungsbetreuung im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB ist nur gegeben, wenn ein Betreuer im Bereich des ihm übertragenen Aufgabenkreises teilweise an der Besorgung der Angelegenheiten verhindert ist. Wird ein Betreuer für einen weiteren Aufgabenkreis bestellt, so handelt es sich um einen weiteren Betreuer im Sinne des § 1899 Abs. 1 BGB.
  2. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers im Sinne des § 1896 Abs. 3 BGB kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung festzustellen ist.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2004 - 8 W 495/03, BWNotZ 2004, 147 = FamRZ 2005, 623 = MittBayNot 2005,229 = OLGR 2005,15 = Rpfleger 2004, 695:

Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig". Die Versagung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers rechtfertigt sich auch nicht allein dadurch, dass potentielle Miterben des Übernehmers Vermögensteile des Betreuten "ohne Gegenleistung" erhalten sollen.

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2004 - 3Z BR 95/04; FamRZ 2004, 1993

Ein Ersatzbetreuer kann auch für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art bestellt werden. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf Grund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist (vgl. § 1896 II BGB). Die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, dass der Betreuer wegen Krankheit zeitweise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein könnte, genügt nicht.

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.02.2005; 2 W 15/05, FamRZ 2005, 1278 [LS.]

Beide Eltern müssen nach § 1899 BGB nicht automatisch zu Betreuern bestellt werden, wenn ein behindertes Kind volljährig wird und beide Eltern geeignet und bereit sind, die Betreuung zu übernehmen (hier für die Verlängerung der Betreuung entschieden).

BayObLG, Beschluss vom 24.02.2005; 3Z BR 262/04; FamRZ 2005, 1196 [LS.]

Hat der Betroffene kurz vor der Feststellung seiner Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen Schenkungen an eine später für ihn im Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellte Betreuerin vorgenommen, ist diese von der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche gesetzlich ausgeschlossen.

OLG München, Beschluss vom 07.11.2005, 33 Wx 164/05, BtPrax 2006, 34 = FamRZ 2006, 506 (LS) = OLGR 2006, 302 = Rpfleger 2006, 123 = ZEV 2006, 331 (LS):

  1. Sind für verschiedene Aufgabenkreise ein ehrenamtlicher und ein berufsmäßiger Betreuer bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll.
  2. In einem derartigen Fall ist jeder der bisherigen Betreuer beschwerdebefugt mit dem Ziel, seine Entlassung aufzuheben und ihn auch für die übrigen Aufgabenkreise zu bestellen.
  3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen.

OLG München, Beschluss vom 09.11.2005; 33 Wx 140/05

  1. Rechtsmittel des als Ersatzbetreuer bestellten Ergänzungsbetreuers gegen seine Entlassung.
  2. Nach Bestellung einer Person als Betreuer, welche Betreuungen im Rahmen ihrer Berufsausübung führt, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr für die Bestellung eines Dauerersatzbetreuers.
  3. Pflicht zur persönlichen Anhörung des zu entlassenen Ersatzbetreuers, wenn der Betreute der Entlassung widerspricht.

Amtsgericht Kassel, Beschluss 784a XVII133/04 vom 19.1.2006, BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1484:

Werden anstelle des bisherigen Berufsbetreuers zwei Betreuer bestellt, davon einer Berufsbetreuer und der andere ehrenamtlicher Betreuer (mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen), wird dem bisherigen Berufsbetreuer keine Pauschalvergütung über das Betreuungsende hinaus entsprechend § 5 Abs. 5 VBVG gewährt.

OLG München, Beschluss vom 22.02.2006,33 Wx 20/06, BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006, 117 = OLGR 2006, 434 = Rpfleger 2006, 397

Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 01.07.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch § 1899 Abs. 1 S. 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung (im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes) einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Rechtsprechung OLG München vom 07.11.2005, BtPrax 2006, 34).

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006, 15 W 141/06, BtPrax 2007, 90 = NJOZ 2006, 4739 = FGPrax 2007, 81 = FamRZ 2007, 497 = Rpfleger 2/2007:

Mehreren Berufsbetreuern, die im Sinne des § 1899 Abs. 1 BGB für je gesonderte Aufgabenkreise bestellt worden sind, steht jeweils eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem. § 5 VBVG zu.

OLG München, Beschluss vom 07.02.2007, 33 Wx 210/06, BtPrax 2007, 77 = BtMan 2007, 106 (LS) = FamRZ 2007, 853 [LS] = FGPrax 2007, 124 = Rpfleger 2007, 320:

  1. Bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung ist es ein Entlassungsgrund für zumindest einen der beiden Betreuer, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Mitbetreuung entfallen ist.
  2. Die entsprechende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der Mitbetreuer und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden.
  3. Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem Vormundschaftsgericht zu überlassen.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 03.09.2007, 13 T 3666/07, FamRZ 2008, 719

Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gemäß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist:

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008; 20 W 105/08: ; FamRZ 2009, 247 = Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18

§ 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Gerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, 1 W 95/08, BtPrax 2009, 128 = FamRZ 2009, 910 = FGPrax 2009, 108 = KGR Berlin 2009, 328:

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen Aufgabenbereiche zu prüfen. Das Gericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.

LG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, 2 T 220/10; MDR 2010, 1059 = BtPrax 2010, 189; ebenso LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2010, 7 T 201/10; FamRZ 2011, 1170 = RdLH 2011, 91 = Rpfleger 2011, 503:

Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.

BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 283/10; Rpfleger 2011499 = NJOZ 2011, 1282 MDR 2011, 875 = FuR 2011, 521 = FGPrax 2011, 181 (Ls) = FamRZ 2011, S. 1219 = BtPrax 2011, 168:

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von den §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1509, 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 09.02. 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632).

LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.06.2011, 1 T 5/11 (m. Anm. Bienwald: FamRZ 2011, 1897):

Die Funktion eines so genannten "Unterstützungsbetreuers" findet keine Stütze im Gesetz. Die von dem Amtsgericht beabsichtige Unterstützung der bereits bestellten Betreuer lässt sich nicht aus dem Rechtsinstitut des Kontrollbetreuers herleiten. Dies ist ein solcher Betreuer, der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Der Staatskasse ist dahin zuzustimmen, dass sich diese Form der Betreuung von allen anderen Betreueraufgabenkreisen insoweit unterscheidet, als sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann; während sich ansonsten die Vorsorgevollmacht und die Betreuung gegenseitig ausschließen. Ein Kontrollbetreuer kann in den Fällen bestellt werden, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Nur für diesen Fall sieht die Vorschrift des § 1896 Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist.

BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10, BeckRS 2011, 22813 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569:

Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor.

BGH, Beschl v 22.4.2015 - XII ZB 577/14

Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.

BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 251/19

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.

Siehe auch

Literatur

  • Alpenstedt: Dauerergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung; BtPrax 2001, 106
  • Bienwald: Anmerkung zum Beschluss des LG Mühlhausen vom 28.06.2011, Az.: 1 T 5/11, FamRZ 2011, 1897
  • Bienwald: Tandem-Modell, was ist das? BtPrax 2018, 224
  • Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955
  • Spanl: Ergänzungsbetreuung und Gegenbetreuung; Rpfleger 1992, 142