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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872).
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Nach § 1899 BGB besteht die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer zu bestellen. Möglich ist dies, wenn es dem Wohl der betreuten Person dient. Hierbei sind Fälle denkbar, dass die Betreuer verschiedene [[Aufgabenkreis]]e haben, also z.B. ein Betreuer für Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, ein anderer z.B. zur Verwaltung von Grundvermögen bestellt wird. Es kann in Einzelfällen sinnvoll sein, den Aufgabenbereich „Umgang mit der Presse“ auf einen anderen Betreuer zu übertragen, wenn gerade die Betreuung Gegenstand von Presseberichten war (OLG Köln FamRZ 2001, 872). Ist einer der beiden Betreuer ein [[Berufsbetreuer]], der andere [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]], wird diese Betreuungsform auch als "Tandembetreuung" bezeichnet.  
    
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1905|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 2 BGB).
 
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat-dej|§|1905|bgb}}  BGB) ist stets ein [[Sterilisationsbetreuer|weiterer Betreuer]] zu bestellen ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind im Sinne von {{Zitat-dej|§|1908a|bgb}} BGB). In einem solchen Falle können die Betreuer nur gemeinsam über Angelegenheiten der betreuten Person entscheiden. Sie müssen sich also einigen oder das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann.
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Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind im Sinne von {{Zitat-dej|§|1908a|bgb}} BGB). Nach § 1899 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann (§ 1797 Abs. 1 BGB).
    
==Regierungsbegründung==
 
==Regierungsbegründung==
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Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:
 
Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1:
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Nach Satz 1 kann das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) mehrere Betreuer bestellen, wenn
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Nach Satz 1 kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn
 
die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
 
die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.
 
Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen
 
Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen
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==Rechtliche Verhinderung==
 
==Rechtliche Verhinderung==
Hiervon zu unterscheiden ist der Ergänzungsbetreuer ([[Verhinderungsbetreuer]]), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das [[Vormundschaftsgericht]] kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1796|bgb}} BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer).  
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Hiervon zu unterscheiden ist der Ergänzungsbetreuer ([[Verhinderungsbetreuer]]), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1796|bgb}} BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer).  
    
==Gegenbetreuer==
 
==Gegenbetreuer==
Eine weitere Möglichkeit stellt die Bestellung eines [[Gegenbetreuer]]s dar ({{Zitat-dej|§|1792|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1799|bgb}} i.V.m § 1908 i Abs. 1 BGB). Der Gegenbetreuer hat die Aufgabe, den Betreuer im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] zu kontrollieren (vgl. auch §{{Zitat-dej|§|1809|bgb}} ff. BGB) und entlastet insofern das [[Vormundschaftsgericht]] bei seiner [[Aufsicht]]stätigkeit ({{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB).]]
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Eine weitere Möglichkeit stellt die Bestellung eines [[Gegenbetreuer]]s dar ({{Zitat-dej|§|1792|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1799|bgb}} i.V.m § 1908 i Abs. 1 BGB). Der Gegenbetreuer hat die Aufgabe, den Betreuer im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] zu kontrollieren (vgl. auch §{{Zitat-dej|§|1809|bgb}} ff. BGB) und entlastet insofern das [[Betreuungsgericht]] bei seiner [[Aufsicht]]stätigkeit ({{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB).]]
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):
 
'''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):
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'''LG Berlin, Beschluss vom 09.07.1999''' - 83 T 245/99, RDLH 2000,86
 
'''LG Berlin, Beschluss vom 09.07.1999''' - 83 T 245/99, RDLH 2000,86
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Ein Rechtsanspruch eines Betreuers auf Bestellung eines so genannten Verhinderungsbetreuers (Abwesenheitsbetreuer) besteht nicht. Durch die Ablehnung seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht wird der Betreuer daher weder unmittelbar noch mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.
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Ein Rechtsanspruch eines Betreuers auf Bestellung eines so genannten Verhinderungsbetreuers (Abwesenheitsbetreuer) besteht nicht. Durch die Ablehnung seiner Bestellung durch das Gericht wird der Betreuer daher weder unmittelbar noch mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.
    
'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1999''' - 3 W 147/99; FGPrax 1999, 182 = NJWE-FER 1999, 272 = OLGR 2000,145:
 
'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1999''' - 3 W 147/99; FGPrax 1999, 182 = NJWE-FER 1999, 272 = OLGR 2000,145:
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'''BayObLG, Beschluss vom 17.11.1999''' - 3Z BR 347/99:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 17.11.1999''' - 3Z BR 347/99:
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Bestellt das Vormundschaftsgericht einen neuen Ergänzungsbetreuer, so kann der bisherige Ergänzungsbetreuer nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ernennung verlangen.
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Bestellt das Gericht einen neuen Ergänzungsbetreuer, so kann der bisherige Ergänzungsbetreuer nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ernennung verlangen.
    
'''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000''' - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann BtPrax 2000,235 und Pöld-Krämer BtPrax 2000,237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 =NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RDLH 2000,139:
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000''' - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann BtPrax 2000,235 und Pöld-Krämer BtPrax 2000,237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 =NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RDLH 2000,139:
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000''' - 11 Wx 148/99; BtPrax 2000,  177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS) = OLGR 2000, 321:
 
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000''' - 11 Wx 148/99; BtPrax 2000,  177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS) = OLGR 2000, 321:
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Das VormG darf dem Ergänzungsbetreuer nicht die Beantwortung der Frage, ob ein [[Schenkung]]sverbot im Sinne von § 1804 BGB eingreift, überlassen. Vielmehr setzt dessen Bestellung die Verneinung eines Schenkungsverbots voraus, weil sonst für die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung kein Bedürfnis besteht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1984, 432). Das bedeutet aber nicht, dass der Ergänzungsbetreuer keinen Entscheidungsspielraum mehr hätte. Er vertritt die Betroffene in der Willensbildung, wobei er deren Wohl zu beachten hat (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Deshalb bleibt - auch bei Bejahung einer sittlichen Pflicht - Raum für die Möglichkeit, die Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts zu versagen, wenn sich die Schenkung an den Betreuer mit dem Wohl der Betroffenen nicht (mehr) vereinbaren lässt.
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Das Gericht darf dem Ergänzungsbetreuer nicht die Beantwortung der Frage, ob ein [[Schenkung]]sverbot im Sinne von § 1804 BGB eingreift, überlassen. Vielmehr setzt dessen Bestellung die Verneinung eines Schenkungsverbots voraus, weil sonst für die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung kein Bedürfnis besteht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1984, 432). Das bedeutet aber nicht, dass der Ergänzungsbetreuer keinen Entscheidungsspielraum mehr hätte. Er vertritt die Betroffene in der Willensbildung, wobei er deren Wohl zu beachten hat (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Deshalb bleibt - auch bei Bejahung einer sittlichen Pflicht - Raum für die Möglichkeit, die Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts zu versagen, wenn sich die Schenkung an den Betreuer mit dem Wohl der Betroffenen nicht (mehr) vereinbaren lässt.
    
'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000''' - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS):
 
'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000''' - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS):
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Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen [[Verhinderungsbetreuer]]s kann die [[Aufwandpauschale]] gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 323 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
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Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen [[Verhinderungsbetreuer]]s kann die [[Aufwandspauschale]] gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 399 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
    
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2001''' - 20 W 323/00; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001, 135:
 
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2001''' - 20 W 323/00; FamRZ 2001, 1486 = FGPrax 2001, 152 = OLGR 2001, 135:
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'''BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001''' - 3Z BR 185/01; BtPrax 2001, 252 = bt-info 2002,26 (LS)= FamRZ 2002, 61:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001''' - 3Z BR 185/01; BtPrax 2001, 252 = bt-info 2002,26 (LS)= FamRZ 2002, 61:
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Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer im Zusammenhang mit einem Erbfall. Das Vormundschaftsgericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290).
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Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer im Zusammenhang mit einem Erbfall. Das Gericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290).
    
'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.2001''' - 3 W 76/01; FamRZ 2002, 1062:
 
'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.2001''' - 3 W 76/01; FamRZ 2002, 1062:
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Hat das Vormundschaftsgericht zwei Betreuer bestellt und bestimmt, dass beide berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten, steht jedem Betreuer die volle [[Aufwandsentschädigung]] gemäß § 1835a BGB dann zu, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben [[Aufgabenkreis]]en betraut worden sind
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Hat das Gericht zwei Betreuer bestellt und bestimmt, dass beide berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten, steht jedem Betreuer die volle [[Aufwandsentschädigung]] gemäß § 1835a BGB dann zu, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben [[Aufgabenkreis]]en betraut worden sind
    
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.04.2002''' - 20 W 512/01; BtPrax 2002, 170 = FamRZ 2002, 1362 = FGPrax 2002, 178 = OLGR 2002, 223 = Rpfleger 2002, 359:
 
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.04.2002''' - 20 W 512/01; BtPrax 2002, 170 = FamRZ 2002, 1362 = FGPrax 2002, 178 = OLGR 2002, 223 = Rpfleger 2002, 359:
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'''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2003''', 3 Z BR 167/03; BayObLGZ 2003, 248 = BayObLGR 2004,7 = BtPrax 2004, 32 = FamRZ 2004, 906 und 1750 = FGPrax 2003, 268 =NJW-RR 2004, 1157 = Rpfleger 2004, 42 = ZErb 2004, 69:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2003''', 3 Z BR 167/03; BayObLGZ 2003, 248 = BayObLGR 2004,7 = BtPrax 2004, 32 = FamRZ 2004, 906 und 1750 = FGPrax 2003, 268 =NJW-RR 2004, 1157 = Rpfleger 2004, 42 = ZErb 2004, 69:
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# Das Vormundschaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen.
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# Das Gericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen.
 
# Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein [[Sozialhilfe]]träger diese Ansprüche auf sich übergeleitet hat. Wie jeder andere Betreuer darf auch ein Ergänzungsbetreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die dies erforderlich ist. Kann der Betroffene durch andere Hilfen seine Angelegenheiten besorgen oder fallen im Rahmen eines [[Aufgabenkreis]]es keine zu besorgenden Angelegenheiten an, fehlt es an der Erforderlichkeit.
 
# Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein [[Sozialhilfe]]träger diese Ansprüche auf sich übergeleitet hat. Wie jeder andere Betreuer darf auch ein Ergänzungsbetreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die dies erforderlich ist. Kann der Betroffene durch andere Hilfen seine Angelegenheiten besorgen oder fallen im Rahmen eines [[Aufgabenkreis]]es keine zu besorgenden Angelegenheiten an, fehlt es an der Erforderlichkeit.
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'''BayObLG, Beschluss vom 24.02.2005'''; 3Z BR 262/04; FamRZ 2005, 1196 [LS.]
 
'''BayObLG, Beschluss vom 24.02.2005'''; 3Z BR 262/04; FamRZ 2005, 1196 [LS.]
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Hat der Betroffene kurz vor der Feststellung seiner Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen [[Schenkung]]en an eine später für ihn im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] bestellte Betreuerin vorgenommen, ist diese von der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche gesetzlich ausgeschlossen.
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Hat der Betroffene kurz vor der Feststellung seiner Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen [[Schenkung]]en an eine später für ihn im [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] bestellte Betreuerin vorgenommen, ist diese von der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche gesetzlich ausgeschlossen.
    
'''OLG München, Beschluss vom 07.11.2005''', 33 Wx 164/05, BtPrax 2006, 34 = FamRZ 2006, 506 (LS) = OLGR 2006, 302 = Rpfleger 2006, 123 = ZEV 2006, 331 (LS):
 
'''OLG München, Beschluss vom 07.11.2005''', 33 Wx 164/05, BtPrax 2006, 34 = FamRZ 2006, 506 (LS) = OLGR 2006, 302 = Rpfleger 2006, 123 = ZEV 2006, 331 (LS):
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# Nach Bestellung einer Person als Betreuer, welche Betreuungen im Rahmen ihrer Berufsausübung führt, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr für die Bestellung eines Dauerersatzbetreuers.
 
# Nach Bestellung einer Person als Betreuer, welche Betreuungen im Rahmen ihrer Berufsausübung führt, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr für die Bestellung eines Dauerersatzbetreuers.
 
# Pflicht zur persönlichen Anhörung des zu entlassenen Ersatzbetreuers, wenn der Betreute der Entlassung widerspricht.
 
# Pflicht zur persönlichen Anhörung des zu entlassenen Ersatzbetreuers, wenn der Betreute der Entlassung widerspricht.
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'''Amtsgericht Kassel, Beschluss 784a XVII133/04 vom 19.1.2006''', BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1484:
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Werden anstelle des bisherigen [[Berufsbetreuer]]s zwei Betreuer bestellt, davon einer Berufsbetreuer und der andere ehrenamtlicher Betreuer (mit unterschiedlichen [[Aufgabenkreis]]en), wird dem bisherigen Berufsbetreuer keine Pauschalvergütung über das Betreuungsende hinaus entsprechend § 5 Abs. 5 VBVG gewährt.
    
'''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006''',33 Wx 20/06, BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006, 117 = OLGR 2006, 434 = Rpfleger 2006, 397 '''
 
'''OLG München, Beschluss vom 22.02.2006''',33 Wx 20/06, BtPrax 2006, 109 = FamRZ 2006, 890 (LS) = FGPrax 2006, 117 = OLGR 2006, 434 = Rpfleger 2006, 397 '''
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Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gemäß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist:  
 
Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gemäß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist:  
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'''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-frankfurt-beschluss-vom-21-08-2008-az-20-w-10508.html OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008]; 20 W 105/08: '''; Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18
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'''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-frankfurt-beschluss-vom-21-08-2008-az-20-w-10508.html OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008]; 20 W 105/08: '''; FamRZ 2009, 247 = Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18
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§ 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Gerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, 1 W 95/08''',  BtPrax 2009, 128 = FamRZ 2009, 910 =  FGPrax 2009, 108 = KGR Berlin 2009, 328:
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Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Gericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.
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'''LG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010, 2 T 220/10'''; MDR 2010, 1059 = BtPrax 2010, 189; ebenso '''LG Lübeck, Beschluss vom 03.03.2010, 7 T 201/10'''; FamRZ 2011, 1170 = RdLH 2011, 91  = Rpfleger 2011, 503:
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Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.
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'''BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 283/10'''; Rpfleger 2011499 = NJOZ 2011, 1282
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MDR 2011, 875 = FuR 2011, 521 = FGPrax 2011, 181 (Ls) = FamRZ 2011, S. 1219 = BtPrax 2011, 168:
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Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von den §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1509, 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 09.02. 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632).
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§ 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Vormundschaftsgerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen.
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'''LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.06.2011, 1 T 5/11''' (m. Anm. Bienwald: FamRZ 2011, 1897):
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, 1 W 95/08''':
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Die Funktion eines so genannten "Unterstützungsbetreuers" findet keine Stütze im Gesetz. Die von dem Amtsgericht beabsichtige Unterstützung der bereits bestellten Betreuer lässt sich nicht aus dem Rechtsinstitut des Kontrollbetreuers herleiten. Dies ist ein solcher Betreuer, der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Der Staatskasse ist dahin zuzustimmen, dass sich diese Form der Betreuung von allen anderen Betreueraufgabenkreisen insoweit unterscheidet, als sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann; während sich ansonsten die Vorsorgevollmacht und die Betreuung gegenseitig ausschließen. Ein Kontrollbetreuer kann in den Fällen bestellt werden, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Nur für diesen Fall sieht die Vorschrift des § 1896 Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist.
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'''BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10''', BeckRS 2011, 22813 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569:
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Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar. Die Betroffene und der Beteiligte zu 1 wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers sowie gegen die Anordnung, dass die Prüfung der von dem Beteiligten zu 1 erfolgten Rechnungslegung einem Sachverständigen übertragen worden ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Rechtsbeschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor.
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'''BGH, Beschl v 22.4.2015 - XII ZB 577/14'''
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Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
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Bei der Auswahl des Betreuers hat das Vormundschaftsgericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Vormundschaftsgericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.
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'''BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 251/19'''
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==Weblinks==
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Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile766%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Mitbetreuung (beck online]]
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==Siehe auch==
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*[[Verhinderungsbetreuer]]
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==Literatur==
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*Alpenstedt: Dauerergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung; BtPrax 2001, 106
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*Bienwald: Anmerkung zum Beschluss des LG Mühlhausen vom 28.06.2011, Az.: 1 T 5/11, FamRZ 2011, 1897
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*Bienwald: Tandem-Modell, was ist das? BtPrax 2018, 224
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*Keuter: Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers für Tätigkeiten vor Bestellung, FamRZ 2010, 1955
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*Spanl: Ergänzungsbetreuung und Gegenbetreuung; Rpfleger 1992, 142
    
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
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