Die Funktion eines so genannten "Unterstützungsbetreuers" findet keine Stütze im Gesetz. Die von dem Amtsgericht beabsichtige Unterstützung der bereits bestellten Betreuer lässt sich nicht aus dem Rechtsinstitut des Kontrollbetreuers herleiten. Dies ist ein solcher Betreuer, der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Der Staatskasse ist dahin zuzustimmen, dass sich diese Form der Betreuung von allen anderen Betreueraufgabenkreisen insoweit unterscheidet, als sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann; während sich ansonsten die Vorsorgevollmacht und die Betreuung gegenseitig ausschließen. Ein Kontrollbetreuer kann in den Fällen bestellt werden, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Nur für diesen Fall sieht die Vorschrift des § 1896 Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. | Die Funktion eines so genannten "Unterstützungsbetreuers" findet keine Stütze im Gesetz. Die von dem Amtsgericht beabsichtige Unterstützung der bereits bestellten Betreuer lässt sich nicht aus dem Rechtsinstitut des Kontrollbetreuers herleiten. Dies ist ein solcher Betreuer, der den Aufgabenkreis der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Der Staatskasse ist dahin zuzustimmen, dass sich diese Form der Betreuung von allen anderen Betreueraufgabenkreisen insoweit unterscheidet, als sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann; während sich ansonsten die Vorsorgevollmacht und die Betreuung gegenseitig ausschließen. Ein Kontrollbetreuer kann in den Fällen bestellt werden, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Nur für diesen Fall sieht die Vorschrift des § 1896 Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. |