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Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkverträge]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen, ab 1.9.2009 betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).
 
Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkverträge]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen, ab 1.9.2009 betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).
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Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1811 BGB notwendig.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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