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Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetzendes Vermögen des Betreuten im Sinne von §§ 1908i Abs.1, 1836c Nr.2 BGB dar. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten ist nicht auf einen Pauschalbetrag abzustellen, diese ist vielmehr an Hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetzendes Vermögen des Betreuten im Sinne von §§ 1908i Abs.1, 1836c Nr.2 BGB dar. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten ist nicht auf einen Pauschalbetrag abzustellen, diese ist vielmehr an Hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
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'''SG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, S 2 SO 3939/17
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# Die Verwertung einer Lebensversicherung, die zur Altersvorsorge naher Angehöriger (im vorliegenden Fall für einen volljährigen Sohn mit Behinderung) dienen soll, kann allenfalls dann als Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen werden, wenn die vertragliche Gestaltung eine anderweitige Mittelverwendung durch den Kläger weitestgehend ausschließt. Ist es demjenigen, der Sozialleistungen beantragt hat, jederzeit möglich, die Mittel für sich selbst zu verwenden und die Bezugsberechtigung des Dritten im Todesfall zu ändern, liegen hingegen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für die subjektive Zweckbestimmung zur Drittabsicherung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R -, juris Rn. 16) vor.
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# Die Verwertung einer für die spätere Bestattung vorgesehenen Barreserve stellt keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
    
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