Bestattung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Bestattungspflicht des Betreuers?

Das Recht der Totenfürsorge

Das Recht der Totenfürsorge umfasst das Entscheidungsrecht über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art und den Ort der Bestattung und eine evtl. Umbettung (OLG Schleswig NJW-RR 1987, 92; Gaedke aaO. S. 119; Stockert BtPrax 1996, 203), die Veranlassung der ärztlichen Leichenschau und die Wahrnehmung von Rechtem im Strafrecht (insbesondere §§ 167a, 168, 189 StGB). § 1698b BGB betrifft lediglich die Sicherung des Vermögens für den Erben, jedoch keine Angelegenheiten der Totenfürsorge (vgl. Stockert, aaO. m.w.N.).

Bestattung durch Totenfürsorgepflichtige

Die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen (in der Regel der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und die Geschwister) haben, auch wenn sie nicht zur Erbschaft berufen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, für die Bestattung zu sorgen. Hierunter fällt auch die Bestimmung der Art und Weise der Bestattung, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten keine eigene Bestimmung getroffen hat, weil in diesem Falle anzunehmen ist, dass er diese Bestimmung seinen Angehörigen überlassen wollte (Zimmermann aaO. S. 13). Diese Totenfürsorgepflicht der nächsten Familienangehörigen ist, soweit nicht ausdrücklich in Landesbestimmungen geregelt, durch Gewohnheitsrecht verbürgt (BGHZ 67, 238; BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657 = NJW-RR 1992, 982; RGZ 154, 269; OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 1439 =MDR 1993, 878; LG Bonn FamRZ 1983, 1121 und Rpfleger 1993, 448; LG Detmold NJW 1958, 265; Gaedke aaO. S. 117). Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten ist: Ehegatte, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Verschwägerte ersten Grades. Der Wille des Ehegatten ist also vorrangig, fehlt ein Ehegatte, ist der Wille der (volljährigen) Kinder vorrangig (Zimmermann aaO. S. 12).

Indes ist durch die Rechtsprechung einhellig festgestellt, dass die Bestattungspflicht die pflichtigen Personen aufgrund ihrer nahen familiären Beziehung und nicht aus ihrer Erbenstellung her festlegt. Ausdrücklich hat bereits das Reichsgericht dem Rechtsgedanken, dass derjenige, dem die Zahlung der Bestattungskosten obliegt, das Recht der Bestimmung der Art der Bestattung habe, eine Abfuhr erteilt (RGZ 154, 269/271). Somit ist der Versuch, eine Bestattungspflicht aus der Notgeschäftsführungsbefugnis des § 1698b BGB herzuleiten, verfehlt (so auch LG Bochum Rpfleger 1985, 147; LG Koblenz BtPrax 95, 184 = JurBüro 95, 601 = FamRZ 1995, 1376; LG Frankenthal JurBüro 95, 602 = Rpfleger 1995, 504 (Ls.); LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31. 7. 1995 – 2-28 T 56/95, MünchKomm/Schwab Rdnr. 10 zu § 1835 BGB; Zimmermann, Betr.recht, 3. Aufl., § 1698b Rz 2) .

Einige Kommentarstimmen halten die Durchführung der Bestattung dann für statthaft, wenn keine totenfürsorgepflichtigen Angehörigen vorhanden sind (Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1908d Rz 39; Dodegge/Roth, Betr.recht, 2. Aufl., H 25 [S. 654]). Diese dann wohl als Notgeschäftsführung für den Erben betrachtete Tätigkeit wird als problematisch angesehen.

Allerdings ist eine Ausnahme zu erwähnen: das Land Rheinland-Pfalz hat in § 9 I seines BestG die Erben eines Verstorbenen zuvörderst zur Durchführung der Bestattung verpflichtet (Gesetz v. 4.3.83, GVBl. S. 69), zul. geändert durch Gesetz v. 6.2.2001, GVBl. S. 29). Erst nachrangig, bei Nichterreichbarkeit, werden die auch in anderen Bundesländern üblichen nahen Angehörigen, der Ehegatte und nahe Verwandte, genannt. In Rheinland-Pfalz wäre abzuwägen, welche Konsequenz bei Nichterreichbarkeit des Erben Vorrang hat: die Notgeschäftsführungspflicht des bisherigen Betreuers nach § 1698b BGB oder der Eintritt der Familienangehörigen nach § 9 I Satz 2 BestG Rheinland-Pfalz.

Der Grundsatz, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 30 GG), ist hiesiger Ansicht nicht anwendbar, da ja die entsprechende Pflicht zum Tätigwerden sich überhaupt erst aufgrund Landesrechtes ergibt. Daher ergäbe sich ein Vorrang der landesrechtlichen Regelung nach dem Grundsatz der lex specialis. Hierfür spricht auch die Problematik, dass es unsicher ist, welchem bisherigen Aufgabenkreis die Bestattung zugeordnet werden soll; die Totenfürsorge gehört, wie unter Rz 73 ausgeführt wird, nicht zur Vermögenssorge, sondern zur Sorge für die Person. Bei einer Betreuung dürfte dies nur dann zutreffen, wenn (vom Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ einmal abgesehen) so viele Aufgabenkreise außerhalb der Vermögenssorge zusammenkommen, dass funktional von einer Betreuung für die gesamte Personensorge gesprochen werden kann.

Es bleibt festzuhalten, dass die Notgeschäftsführung in keinem Bundesland zu einer Verpflichtung führen kann, über die Bestattung zu entscheiden und sie zu veranlassen. Ob die Bezahlung der (von einem anderen in Auftrag gegebenen) Bestattung im Rahmen der Zahlungspflicht des Erben (§ 1968 BGB) zur Notgeschäftsführung zählen kann, ist eine andere Frage. Sie wäre dann von der Notgeschäftsführung umfasst, wenn sie nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden kann.

Da es aufgrund des Werkvertragscharakters des Bestattungsvertrags nicht üblich ist, vor der Bestattung Abschlagszahlungen an den Bestatter zu zahlen, dürfte die Durchführung der Bestattung nicht gefährdet sein. Ansonsten ist die Vergütungsforderung des Bestatters zunächst eine, die sich gegen den jeweiligen Auftraggeber richtet. Dieser kann dann vom Erben Freistellung verlangen. Üblicherweise dürfte bis zu einem solchen Zeitpunkt die Erbenstellung feststehen, falls nicht, wäre an die Bestellung eines Nachlasspflegers zu denken. Es dürfte ausgesprochen schwierig sein, die Zahlung der Bestattungskosten als unaufschiebbar anzusehen, so unerfreulich sich dies in dem Moment für das Bestattungsunternehmen oder den Auftraggeber der Bestattung darstellen dürfte. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entnahme von Bestattungskosten aus den zuvor vom Betreuer verwalteten Konten nicht mehr zur Notgeschäftsführung zählt. Entgegenstehende Literaturstimmen (Vogt BtPrax 1996, 52) vermögen nicht zu überzeugen.

Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten

Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den (nicht familienangehörigen) Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte dieser sie durchführen lassen (vgl. zur Sonderregelung in Sachsen unten). Der (nicht geschäftsunfähige) Betreute kann einen solchen Wunsch zur Durchführung der Bestattung rechtswirksam äußern, wobei die Formvorschriften für Testamente nicht eingehalten werden müssen (Stockert aaO.). Vgl. zum Vorrang des Willens des Verstorbenen BGH NJW-RR 1992, 834, Gaedke aaO S. 121 m.w.N. sowie Widmann, FamRZ 1992, 759.

Aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht (BVerfGE 30, 173 (194) = NJW 1971, 1645; ebenso BVerfG NJW 2001, 594, zuletzt OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 65 (Ls) = Rpfleger 2005, 666) wird das Recht abgeleitet, sowohl über die Art und Weise der eigenen Bestattung oder den sonstigen Umgang mit der eigenen Leiche zu bestimmen (Benda NJW 2000, 1769; Bremer NVwZ 2001, 167; Thiele NVwZ 2000, 405) als auch eine andere Person mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen (BGHZ 50, 133, 139 f.; 107, 384, 389; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 90 Rz. 20). Dies war bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zugebilligt worden (RGZ 100, 171/172; 108, 217/220; 154, 269/270) und vom Grundsatz in § 1 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung (Feuerbestattungsgesetz vom 15.5.1934; RGBl. I. S. 380; gilt derzeit noch in Bremen als Landesrecht weiter) aufgenommen worden.

Beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts ist die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Demgemäß entscheidet dieser Wille in erster Linie über Art und Ort der Bestattung. Lediglich wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (BGH FamRZ 1978, 15; RGZ 154, 269, 270 f.). Der Verstorbene kann nicht nur die Reihenfolge ändern oder durchbrechen, in der die Angehörigen an sich anerkanntermaßen berufen sind, vielmehr kann er einem an sich Berufenen das Bestimmungsrecht auch entziehen (vgl. RGZ, 154, 271 f.; Gaedke a.a.O., S. 107). Er kann das Totenfürsorgerecht den Angehörigen insgesamt entziehen und einen Dritten damit beauftragen (BGH FamRZ 1992, 657 = MDR 1992, 588 = NJW-RR 1992, 834; OLG Karlsruhe MDR 1990, 443; OLG Karlsruhe MDR 2001, 2980; OLG Celle 22 U 59/90 v. 10. 1. 1991, zit. bei Widmann FamRZ 1992, 759 ; BayVGH, BayVBl 1976, 310).

Eine solche Willenserklärung ist vorrangig gegenüber dem Totenfürsorgerecht der Angehörigen und begründet auch nach den Bestattungsgesetzen einiger Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht (§ 14 II BestG Sachsen-Anhalt, § 13 II BestG Schl.-Holstein, § 18 I Satz 2 Thüringer BestG). Dieses postmortale Selbstbestimmungsrecht besitzen grundsätzlich auch Betreute. Sie können also einen Dritten, z.B. den Betreuer, mit der Bestattung beauftragen. Eine Ausnahme davon stellt allerdings die „natürliche“ Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB dar (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 46).

Bereits in § 5 des Feuerbestattungsgesetzes war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Geschäftsunfähiger keinen wirksamen Willen zur Bestimmung der Bestattung bilden kann. In fast allen landesrechtlichen Bestattungsbestimmungen wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit (oder dann, wenn der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist) auf den Willen der nach Landesrecht bestattungspflichtigen Angehörigen abzustellen sei (§ 21 II BestG Brandenburg, § 19 I LeichenG Bremen, § 11 BestG Hamburg, § 14 II Hess. FBG, § 10 I BestG Mecklenburg-Vorp., § 10 I BestG Niedersachsen, § 12 I BestG NRW, § 8 III BestG Rlnd.-Pfalz, § 27 III BestG Saarland, § 18 II BestG Sachsen, § 16 II BestG Sachsen-Anhalt, § 15 III BestG Schl.-Holst., § 19 II Thüringer BestG).

Der Grundsatz des § 104 BGB ist es, bei Volljährigkeit von Geschäftsfähigkeit auszugehen (Stockert BtPrax 1996, 203/206, ebenso für die Testierfähigkeit BGH NJW 1955, 1714; BayObLG NJW-RR 1996, 1160). Daher verstoßen vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Betreuten und dem Betreuer, die Bestattung zu veranlassen, auch nicht gegen den Grundsatz verbotener Insich-Geschäfte (§ 181 BGB). Es handelt sich bei der Erteilung einer Vollmacht zur Durchführung der Bestattung um eine Willensmacht, die auf einem Grundverhältnis beruht, welches ein Auftrag (§§ 662 ff.) oder bei ausnahmsweiser entgeltlicher Tätigkeit ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff. BGB) ist.

Liegt eine rechtswirksame Bevollmächtigung vor, so ist der bisherige Betreuer totenfürsorgeberechtigt, auch wenn er nicht zu den nahen Angehörigen zählt (BGH NJW-RR 1992, 834; Zimmermann aaO. S. 11). In einem solchen Fall hätte der Betreuer, der allerdings bei der Bestattung nicht mehr betreuungsrechtlich tätig ist, gegen diejenigen, die verpflichtet sind, die Bestattung zu bezahlen, einen Freistellungsanspruch (vgl. dazu Formella BtPrax 1999, 176/178). Dieser bezieht sich allerdings nur auf die für die Bestattung verauslagten Gelder, nicht auf eine Vergütung für den aufgewendeten Zeitaufwand des bisherigen (beruflichen) Betreuers. Nur wenn ausdrücklich eine Vergütung vereinbart wurde, besteht auch dafür ein Entschädigungsanspruch aus Geschäftsbesorgung gegen den zahlungspflichtigen Erben gem. § 1968 BGB.

Ein Einwilligungsvorbehalt, namentlich auf dem Gebiet der Vermögenssorge1903 BGB) ist wegen des Ausschlusses in § 1903 II BGB (Verfügungen von Todes wegen) bei einer Beauftragung zur Bestattung ohne Belang. Nach hier vertretener Auffassung muss hier der Begriff der Verfügung von Todes wegen weit ausgelegt werden, da es ja auch möglich ist, über die Art und Weise der Bestattung testamentarisch zu verfügen, obwohl dies aufgrund der Bestimmungen über Testamentseröffnung und die damit verbundenen Verzögerungen untunlich ist (Stockert aaO S. 206; Fritz BWNotZ 1992, 137/138).

Ein Betreuer kann aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit vom Betreuten nicht gezwungen werden, eine Bestattungsvollmacht zu übernehmen (Stockert aaO.). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten, da die Totenfürsorge ohne ausdrückliche Erklärung des Betroffenen grundsätzlich auf die nächsten Familienangehörigen übergeht (s.o.). Ein Formulierungsvorschlag hierzu lautet:

„Verfügung zur Totenfürsorge: Nach meinem Tod soll die Totenfürsorge nicht von meinen Angehörigen, sondern von ... wahrgenommen werden. Die genannte Person ist von mir beauftragt und berechtigt, den Ort, die Art, die Gestaltung der Beerdigung und der Trauerfeier zu regeln. Sie ist ebenfalls berechtigt, die Gestaltung und Pflege meines Grabes zu bestimmen“.

Die Schriftform ist zwar nicht vorgeschrieben (BGH NJW-RR 1992, 834), dies ist jedoch zum Zwecke der Beweissicherung im Streitfall mit den Erben zu empfehlen. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann der Betreute zwar auch in einem Testament festhalten (durch die Betreuung oder einen Einwilligungsvorbehalt ist der Betreute in seiner Testierfähigkeit nicht eingeschränkt, §§ 1903 II, 2229 II BGB), jedoch ist dies unzweckmäßig, da die Testamentseröffnung in der Regel erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die Bestattung schon erfolgt ist. Wird der Betreuer durch testamentarische Auflage zur Durchführung der Bestattung verpflichtet, muss er dieser Auflage nachkommen, § 2194 (vgl. Stockert aaO.).

Der bisherige Betreuer ist nach dem Tod des Betreuten in diesen Fällen als Bevollmächtigter im Rahmen der Totenfürsorge tätig, hat also keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung gem. §§ 1835, 1836 BGB, VBVG für diese Tätigkeiten, allenfalls einen Anspruch gegen die Erben aus dem Auftragsrecht, §§ 669 ff i.V.m. § 1968 BGB.

Bestattungsvertrag zu Lebzeiten des Betreuten

Vorrangig gegenüber einer solchen Bevollmächtigung sollte es sein, bereits zu Lebzeiten des Betreuten einen Bestattungsvorvertrag abzuschließen. Hierbei handelt es sich nicht um eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Betreuten, sondern um eine Vertretungshandlung i.S. des § 1902 BGB wofür der Aufgabenkreis der Vermögenssorge gegeben sein sollte und der Betreuer dadurch den Wunsch des Betreuten gem. § 1901 III BGB erfüllt. Hierbei käme es im übrigen auf Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht an (vgl. Komm zu § 1901 BGB Rz 37).

Soweit der Abschluss eines Bestattungsvorvertrag untunlich ist, z.B. weil nicht genügend Mittel für einen solchen Vertrag zur Verfügung stehen (oder der Sozialhilfeträger auf einem Mitteleinsatz besteht), sollte der Betreuer bei der Entscheidung, ob er sich zur Bestattungsdurchführung i.S. von Rz 45 ff. verpflichten lassen möchte, folgende Überlegungen einbeziehen:

a) können gegen die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ernsthafte Zweifel angemeldet werden (ergibt sich ggf. aus dem Gutachten gem. § 68b FGG etwas dazu oder hat das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt deshalb nicht angeordnet, weil es den Betreuten ohnehin für geschäftsunfähig hält; hat das Gericht nach dem 1.7.2005 die freie Willensbildung nach § 1896 Ia als nicht vorhanden angesehen?)

b) stehen bestattungspflichtige Angehörige zur Verfügung und sind diese nicht selbst aufgrund Alter, Behinderung oder entfernten Wohnortes an einer effektiven Durchführung der Bestattung gehindert?

c) sind die voraussichtlichen Erben bekannt und erscheinen diese als Ansprechpartner für die Herausgabe der für die Bestattung erforderlichen Mittel als verlässlich?

d) wird im Falle einer Leistungsunfähigkeit der Erben und Dürftigkeit des Nachlasses bei einem Verstorbenen, der zu Lebzeiten Sozialhilfeempfänger war, das Sozialamt den die Bestattung durchführenden Betreuer als Antragsberechtigten nach § 74 SGB-XII (früher § 15 BSHG) ansehen? Letztere Frage ist bei einer vertraglich übernommenen Bestattungsverpflichtung durchaus strittig (vgl. Rz 95-97).

Bei Zweifeln zu a) wäre zu empfehlen, auf die Bevollmächtigung zu verzichten. Soweit bestattungspflichtige Angehörige zur Verfügung stehen, wäre eine Kontaktaufnahme mit diesen sinnvoll. Gerade wenn letztere selbst infolge der genannte Beeinträchtigungen die Bestattung selbst nicht durchführen wollen, wäre an eine (zusätzliche) Bevollmächtigung durch den Bestattungspflichtigen zu denken (vgl. Formella BtPrax 176/178); dies hätte den großen Vorteil, dass der Betreuer in diesem Fall gegenüber dem Bestattungsinstitut als Bevollmächtigter des Bestattungspflichtigen zu legitimieren ist und die Werksvertragsvergütung direkt vom Bestattungspflichtigen zu zahlen ist (§ 164 BGB).

Lässt sich dies nicht bewerkstelligen und geben auch die unter 3 und 4 genannten Fragen Anlass dazu, nach Durchführung der Bestattung Schwierigkeiten als nicht unwahrscheinlich anzunehmen, sollte sich der Betreuer schweren Herzens gegenüber dem Betreuten auf Unzumutbarkeit i.S. des § 1901 III BGB berufen und eine Bevollmächtigung ablehnen. Soweit der Betreuer sich einmal vertraglich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet hat, ist es bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betreuten, der zu Geschäftsunfähigkeit führt, nach den Einschränkungen des § 672 BGB nicht mehr möglich, den Auftrag zu kündigen.

Totenfürsorgepflicht und Personensorge

Wenn der Betreute allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB anzusehen ist, wird er auch oft testierunfähig i.S. des § 2229 IV BGB sein (vgl. zuletzt BayObLG NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345; OLG Jena NJW-RR 2005, 1247 = ZEV 2005, 343). D.h., dass ein Testament mit Wünschen zur Bestattung nicht rechtsverbindlich wäre.

Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:

a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des VormG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);

b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);

c) Aufgabenkreis des Betreuers umfasste die gesamte Personensorge. Dies betrifft wegen des Erforderlichkeitsgrundsatzes des § 1896 BGB insbes. die Betreuungen, die für „alle Angelegenheiten“ angeordnet sind

Allerdings bezieht sich dies nur auf die Bestimmung der Bestattungsart, nicht auf die Pflicht zur Durchführung der Bestattung. Diese obliegt in Bayern dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und –kindern, Geschwistern sowie Neffen und Nichten (§15 BestVO Bayern i.V.m. Art. 15 II Nr. 1 BestG Bayern).

Von der in § 15 II Nr. 3 des BestG Bayern eingeräumten Befugnis, auch Betreuer für bestattungspflichtig zu erklären, hat der bayrische Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 50). Es empfiehlt sich deshalb auch für Betreuer in Bayern nicht, von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Es sollte den nachrangig bestimmungsberechtigten Angehörigen überlassen werden.

Bestattungspflicht aufgrund Landesrecht

Bis auf Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich die Bestattungsbestimmungen der anderen Bundesländer jeder Regelung, aus der sich eine Bestattungspflicht des bisherigen Betreuers ableiten lassen könnte.

Bayern

Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.

Rheinland-Pfalz

Auch das BestG Rheinland-Pfalz enthält in § 9 I eine Formulierung, in der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern und Eltern, aber vorrangig gegenüber Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern bestattungspflichtig ist.

Im Gesetz selbst sowie in der dazu erlassenen Verordnung wird der Begriff des Sorgeberechtigten nicht näher bestimmt. Üblicherweise wird der Begriff des Sorgerechtes parallel mit dem der elterlichen Sorge (§ 1626) verwendet.

Insbesondere das Personensorgerecht (§ 1631) haben neben den Eltern unter bestimmten Umständen der Vormund (§ 1773, 1800), der Ergänzungspfleger eines Minderjährigen (§§ 1909 I, 1915), soweit der Wirkungskreis entsprechend lautet sowie die Pflegepersonen (§ 33 SGB-VIII, §§ 1687b, 1688 BGB) inne.

Nach allg. Auffassung gehört der Betreuer nicht im üblichen Sinne zu den Sorgerechtsinhabern. Das Postulat der persönlichen Betreuung (Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen, Besprechungspflicht bei wichtigen Angelegenheiten) nach § 1901 III BGB dürfte den in § 1631 BGB definierten Pflichten des Sorgeberechtigten nicht entsprechen.

Auch das Rehabilitationsgebot des § 1901 IV BGB dürfte lediglich dahingehend zu verstehen sein, dass Betreuer entsprechende Angebote des Sozialleistungsrechtes für Betreute zu beantragen haben (z.B. BSG FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 = NJW 2002, 2413), nicht jedoch, dass Betreuer verpflichtet seien, Pflege und „soziale“ Betreuung selbst vorzunehmen (LG Koblenz FamRZ 1998, 495 = MDR 1998, 112 = NJWE-FER 1998, 59 = BtPrax 1998, 195, ähnlich LG Koblenz FPR 2002, 98; LG Dessau FamRZ 2000, 1530 (m. Anm. Bienwald FamRZ 2000, 1531) = BtPrax 2001, 88; LG Mainz JurBüro 1999, 60).

Auch bei der strittigen Frage, ob der Betreuer die Aufsichtspflicht besitzt (vgl. dazu die Komm. zu § 832), wurde durch die Rechtsprechung festgestellt, dass die üblichen Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ keine Übertragung des Personensorgerechtes darstellt (LG Bielefeld BtPrax 1999, 111).

Daher wird man davon ausgehen dürfen, dass sich in der rheinland-pfälzischen Regelung keine Pflicht wieder findet, einen bisherigen Betreuer zur Bestattung zu verpflichten (so auch VG Trier, Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06 KR).

Sachsen

Der Freistaat Sachsen hat in seinem BestG vom 8.7.1994 (SächsGVBl. S. 1321) in § 10 I eine ähnliche Regelung wie in Rheinland-Pfalz getroffen. In Sachsen wurde der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern, Eltern und Geschwistern und vorrangig gegenüber Großeltern, Enkelkindern und sonstigen Verwandten für bestattungspflichtig erklärt.

In der Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 30.6.95 (SächsABl. 1995 Nr. 34 S. 916) heißt es unter Ziff. 1.1. zur Konkretisierung des Begriffes des sonstigen Sorgeberechtigten, dass hierzu unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen Personen zählen, die in einer sorgerechtlichen Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben. Hierzu zählten Vormünder, Betreuer, Pfleger nach §§ 1909, 1911 ff. BGB, Pflegeeltern nach § 33 SGB-VIII und Erziehungsbeistände (§ 30 SGB-VIII).

Aufgrund dieser Regelung wurden Betreuer verpflichtet, Betreuungen durchzuführen und vorzufinanzieren. Soweit Zahlungspflichtige im Anschluss daran die Bestattungskosten übernahmen, ergaben sich keine weiteren praktischen Probleme.

Im sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie wird in einem internen Vermerk die Auffassung vertreten, es sei sinnvoller, den bisherigen Betreuer mit der Bestattung zu beauftragen, anstelle dies der Ortspolizeibehörde zu überlassen, zumal Betreuer eher in der Lage seien, die Wünsche der betroffenen Menschen zu erfüllen; im übrigen sei der Betreuer ja berechtigt, die Bestattungskosten von den Erben oder im Falle der Mittellosigkeit des Nachlasses vom Sozialhilfeträger zu verlangen.

Wie die Literatur zur Bestattungskostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII (vor dem 1.1.05 § 15 BSHG) zeigt, kann dies eine absolut mühselige und zeitaufwändige Angelegenheit sein (vgl. z.B. Paul ZfF 1996, 222; Paul ZfSH/SGB 2002, 73).

Zumindest ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt worden, dass neben dem eigentlich anspruchsberechtigten Erben (BVerwGE 104, 51/54 = NJW 1998, 1329; BVerwGE 114, 57/58 = NVwZ 2001, 927) auch der nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialhilfeträger stellen kann (BVerwGE 114, 57 =DÖV 2001, 786 = FEVS 2001, 441 = ZFSH/SGB 2001, 539= ZEV 2001, 447 = BayVBl 2001, 601 = NVwZ 2001, 927; BVerwGE 116, 287 = NJW 2003, 78 = DVBl. 2003, 147; OVG Schl.-Holstein FEVS 51/231; VGH Baden-Württemberg FEVS 42,380; OVG Münster NDV-RD 2001, 115).

In Niedersachsen hat das VG Hannover ausdrücklich festgestellt, dass der Betreuer kein Bestattungspflichtiger nach dortigem Landesrecht ist und demnach auf keinen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (VG Hannover ZfF 2000, 63). Eine lediglich aus sittlicher Pflicht übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (BVerwG NJW 2003, 3146 = ZFSH/SGB 2003, 613 = FEVS 2003, 490 = BtPrax 2004, 238).

Es ist aus mehreren Gründen strittig, ob die genannten Bestimmungen in Sachsen geeignet sind, den Betreuer tatsächlich zur Durchführung der Bestattung zu verpflichten. Die Gesetzesmaterialien zum Sächs. Bestattungsgesetz geben keine Hinweise darauf, dass es beabsichtigt war, auch den Betreuer als Bestattungspflichtigen zu definieren (Lt-Drs. des Sächs. Landtags GD 96/0052, insbes. S. 67 ff., 122 ff., 156 ff., 201 ff., 213 ff.)

Die Bestattungspflicht des Betreuers in Sachsen ergibt sich erst durch die o.g. Verwaltungsvorschrift; diese definiert den Begriff des Sorgeberechtigten unklar, indem sie beim Betreuer nicht auf Aufgabenkreise abstellt und somit auch Betreuer einbezieht, die keinen auf die Personensorge bezogenen Aufgabenkreis innehaben.

Jedoch sind Verwaltungsvorschriften keine Rechtsquellen, sie können nur verwaltungsinterne Ermessensregelungen darstellen und Außenstehenden keinerlei Pflichten auferlegen (Suckow: Allg. Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Köln 2000, S. 23; Finke/Sundermann/Vahle: Allg. Verwaltungsrecht, Hamburg 2002, S. 61; Wolff/Bachow/Stober: Allg. Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl., § 24 IV). Das gleiche gilt für Dienstanweisungen, wie die der Bezirksregierung Leipzig vom 19.1.1996, in der es ebenfalls heißt: „ging aber… ein Betreuungsverfahren voraus, so trifft die Bestattungspflicht des Betreuer als einen nach § 10 I Nr. 5 SächsBestG sonstigen Sorgeberechtigten“.

Auch wenn die Regelungen ausnahmsweise als normenkonkretisierende und nicht als normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift angesehen werden, die ausnahmsweise Rechtsquellencharakter haben kann (BVerwG DÖV 1999, 469), stellt sich die Frage, ob die Landesdienststellen des Freistaates Sachsen überhaupt berechtigt gewesen sind, den aufgrund Bundesrecht bestellten Betreuern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen.

Zwar werden Betreuer in zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen erwähnt, beispielsweise in den Melde- und Personalausweisgesetzen der Bundesländer, es wird hier aber nur festgestellt, dass sich die Vertretungsberechtigung des Betreuers für (derzeit) durch Landesrecht geregelte Aufgaben, z.B. die Meldepflicht oder die Antragspflicht für Personalausweise (z.B. Art. 5 III Bay. AGPersPaßG, Art. 13 III Bayr. MeldeG und Parallelbestimmungen in allen anderen Bundesländern aus einem bestimmten Aufgabenkreis (meist Aufenthaltsbestimmung) herleitet.

Hier werden die ohnehin bestehenden Aufgaben eines Betreuers lediglich konkretisiert, es kommen keine neuen Aufgaben dazu. § 11 des Psychischkrankengesetzes Brandenburg (vom 8.2.1996 (GVBl. I. S. 26; vgl. Ord.nr. 4043 ) ermächtigt z.B. einen Betreuer, einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Unterbringung zu stellen, eine Rechtspflicht ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen.

Die Regelung in Sachsen geht aber darüber hinaus. Da nach dem Ende der Betreuung nur ausnahmsweise Notgeschäftsführungspflichten, und diese nur gegenüber den Erben, bestehen, ist die Pflicht des Betreuers, in Sachsen die Bestattung zu veranlassen, eine zusätzliche. Sofern man nicht ohnehin davon ausgehen kann, dass die Verwaltungsvorschrift und die Weisung des Regierungspräsidiums keine Wirkung haben, stellt sich die Frage, ob es sich bei einer Verpflichtung des Betreuers zur Durchführung der Bestattung nicht um einen Ermessensfehlgebrauch und um eine Überschreitung der Verordnungsermächtigung des § 24 III BestG Sachsen handelt (so auch Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 51). Im Bereich des Familienrechtes gilt zwar das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 1 GG), aber nach von hier vertretener Auffassung sind die Pflichten von Betreuern (von landesrechtlichen Klarstellungen einmal abgesehen), abschließend durch das Bundesrecht vorgegeben (Bienwald BtPrax 2000, 107/109).

Die obige Rechtsauffassung wurde nun auch durch das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 17.7.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686 bestätigt. Vorausgegangen war der Versuch, dem Betreuer die Kosten einer aufgrund seiner Weigerung ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung als Ersatzvornahmegebühr nach §§ 1,2, 6 und 12 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in Rechnung zu stellen.

Bestattung durch örtliche Ordnungsbehörde

Eine Bestattung durch den bisherigen Betreuer außerhalb des o.g. Auftragsverhältnisses (auch als Geschäftsführer ohne Auftrag) ist nicht erforderlich, denn eine anderweitige Behördenzuständigkeit ist für den Fall gegeben, wenn sich die Erben oder die Totenfürsorgeberechtigten nicht um die Bestattung kümmern bzw. die genannten Personen unbekannt sind.

In diesem Falle sind für die Abwehr der von einer unbestatteten Leiche ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den Landesbestimmungen über das Leichenwesen die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig (vgl. § 31 II BestG Baden-Württemberg; Art. 14 Bayr. BestG; § 16 III Berliner BestG; § 20 II BestG Brandenburg, § 17 II LeichenwesenG Bremen, § 10 Hamburger BestG, § 13 IV Hess. FBG, § 9 III BestG Mecklenburg-Vorp., § 8 IV Nieders. BestG; § 8 I BestG NRW, § 9 III BestG Rhld-Pfalz, § 26 II BestG Saarland, § 18 Sächs. BestG, § 14 II BestG Sachsen-Anhalt, § 13 II BestG Schl.-Holstein, § 18 II BestG Thüringen). Sie haben für die Bestattung zu sorgen und ggf. zuvor die Leichenschau zu veranlassen.

Hieraus folgt: Ist der bisherige Betreuer nicht selbst totenfürsorgeberechtigt (nach Rz 50 ff. oder 118), gibt es keine Veranlassung, die Bestattung zu veranlassen. Aufgabe des bisherigen Betreuers ist es daher grundsätzlich nur, die Ordnungsbehörde (der kreisfreien Stadt oder des Landkreises) von der bestattungsbedürftigen Leiche zu informieren.

Übernahme der Bestattungskosten

Hat der bisherige Betreuer berechtigt die Bestattung veranlasst, kann er die Übernahme der Bestattungskosten vom Erben verlangen, § 1968 BGB. Wurde der Betreuer (außerhalb der vorstehend genannten Bedingungen) bez. der Bestattung des ehemals Betreuten tätig, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten gegen den Erben nach § 1968 zu (vgl. Palandt/Edenhofer, § 1968 Rz 2, 6; Paul ZfF 1996, 223).

In Betracht kommt dann allenfalls ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff) gegen den Erben.

Dennoch ist in jeder Situation Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Derjenige, der die Bestattung veranlasst, hat stets zu beachten, in welcher Höhe eine Bestattung „standesgemäß“ sein kann. Auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben muss in Betracht gezogen werden (BGHZ 61, 239; BGH VersR 1960, 357; Jochum BtPrax 1996, 88). Oft wird nicht berücksichtigt, dass auch Erbschaftssteuern fällig werden (§ 15 ErbStG).

Wenn der Erbe, der die Kosten der Beerdigung zu zahlen hat, der Auffassung ist, der von früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, kann er sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen (§ 1990 I BGB) und der ehemalige Betreuer bleibt auf den Bestattungskosten sitzen, da er gegenüber dem Bestattungsunternehmen aufgrund des von ihm unterschriebenen Bestattungsauftrags verantwortlich ist (Werkvertrag, § 631 BGB).

Sofern keine Personen als Erben des Verstorbenen ermittelt werden können oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, erbt der Fiskus (§ 1936 BGB), der jedoch nur mit dem Wert des Nachlasses für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen die Bestattungskosten zählen, haftet.

Anstelle des Erben ist für die Erstattung der Beerdigungskosten ggf. eine gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtige Person heranziehbar, §§ 1360a III, 1361 IV, 1615 II BGB. Diese Kostentragungspflicht wirkt aus dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis nach (Paul ZfF 1997, 223). Jedoch bedeutet dies, dass der Verstorbene zu Lebzeiten unterhaltsbedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig i.S. des Unterhaltsrechtes gewesen sein muss. Ist der Verstorbene durch ein Fremdverschulden gestorben, so kann auch eine Kostentragungspflicht des Unfallverursachers gegeben sein (§ 844 I BGB, § 10 I 2 StVG)

Nur der berechtigt im Rahmen der vorstehenden Ausführungen die Bestattung durchführende Betreuer kann, sofern Erben, Unterhaltspflichtige oder Unfallverursacher nicht zur Verfügung stehen oder nicht leistungsfähig sind, gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (VGH Baden-Württemberg FEVS Bd. 42, 380). Zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt vgl. Paul in ZfF 1996, 222 (223) sowie Rz. 95 -97. Vorrangig wird auch hier ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Betreuers gegen die für die Betreuung Zahlungspflichtigen Erben bzw. Unterhaltspflichtigen sein (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 59).

Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.

Betreuer als Totensorgepflichtiger

Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).

Literatur

  • Deinert: Pflichten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten? ZfF 1997, 76
  • ders.: Der Tod des Betreuten und die Pflichten des Betreuers, Bt-info 1996, 25
  • ders.: Der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person, BdB-Verbandszeitung 3/1997, 26
  • ders.: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
  • ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
  • Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht; 3. Aufl., Düsseldorf 2008
  • Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
  • Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999
  • Gursky: Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 1985, 13
  • Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88;
  • Klinger/Roth: Der Tod des Betreuten – Abschlusstätigkeiten des Betreuers; NJW spezial 2005, 253
  • Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod, BtPrax 1994, 202;
  • Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222
  • ders.: Wer ist Verpflichteter i.S. des § 15 BSHG (Bestattungskosten)? ZfSH/SGB 2002, 73
  • Renner: Erben und Vererben unter besonderer Berücksichtigung einer bestehenden Betreuung; BtPrax 1999, 167
  • Roth: Erbrecht und Betreuungsfall; München 2005
  • Spranger: Zur Haftung des Betreuers nach dem Tode des Betreuten; BtPrax 1999, 174
  • Stockert: Bestattung durch den Betreuer, BtPrax 1996, 203
  • Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, BtPrax 1996, 52;
  • Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
  • Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl., München 2004
  • ders.: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453

Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht zur Bestattungspflicht in Leitsätzen

(Hinweis: Die Entscheidungen beziehen sich auf das jeweilige Landesbestattungsrecht, sind idR aber auch aufgrund weitgehend identischer Regelung in anderen Bundesländern anwendbar)


VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.1999, 1 S 1306/99, DVBl. 1999, 1733

Ein Leistungsbescheid, mit dem der Bestattungspflichtige zu den Kosten für eine Beerdigung herangezogen wird, die die zuständige Behörde an seiner Stelle veranlaßte, ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar.Erkennt die zuständige Behörde den kraft Gesetzes eintretenden Suspensiveffekt des Widerspruchs nicht an, so ist auf den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hin festzustellen, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eingetreten ist.

VG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2001, 11 K 2827/00, NJW 2002, 3491 = NVwZ 2003, 767

Von Verfassungs wegen besteht keine Pflicht des Landesgesetzgebers, bei gestörten Familienverhältnissen nächste Familienangehörige von der Verpflichtung freizustellen, die Kosten der Bestattung eines Familienmitglieds zu tragen. Volljährige leibliche Kinder gehörten nach geltendem Landesrecht zum bestattungspflichtigen Personenkreis, ohne Rücksicht darauf, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die „Totenfürsorge“ obliege gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und sei kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauere und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebiete. Daher sei der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, in Fällen gestörter Familienverhältnisse die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern. Hinzu komme, dass es für die Behörden erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde, wenn sie jeweils nachprüfen müssten, ob und inwieweit die Familienverhältnisse gestört sind. Streitigkeiten wären dann vorprogrammiert und eine alsbaldige Bestattung nicht mehr gewährleistet. Auch die finanzielle Situation der Klägerin sei für ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Bestattungskosten zu tragen, nicht ausschlaggebend. Notfalls müsse sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2002, 2 U 3/02, NVwZ 2003, 1004

Die bloße Schließung eines kirchlichen Friedhofs als Außerdienststellung in dem Sinne, dass dort keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, ändert nichts am Fortbestand seiner Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -Verehrung. Seine Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -Verehrung wird einem Friedhof erst durch Entwidmung entzogen, für die bei kirchlichen Friedhöfen allein die betreffende Kirchengemeinde zuständig ist. Ein als kirchlicher (hier: katholischer) Friedhof gewidmetes Gelände ist Gegenstand der Religionsausübung und unterliegt als solcher dem Schutz des Art. 4 I und II GG sowie des Art. 140 GG i.V.m. Art 138 II WRV. Der Umstand, dass ein Grundstück als kirchlicher Friedhof und damit Gegenstand der Religionsausübung gemäß Art. 41, II GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 II WRV einem besonderen Schutz unterliegt, bedeutet nicht, dass es jeglichem staatlichen Zugriff entzogen wäre. Voraussetzung für einen solchen staatlichen Zugriff ist jedoch, dass dieser durch das Ergebnis einer der Bedeutung der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen konkret fallbezogen Rechnung tragenden Abwägung des Interesses an der Erhaltung des potentiell betroffenen Gegenstandes in seiner ihm zugedachten religiösen Funktion mit den gegenläufigen für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt ist. Die für die anderweitige Verwendung eines Friedhofsgrundstücks erforderliche Entwidmung fällt in den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungs- und -Verwaltungsrechts; sie wird durch die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende Konzentrationswirkung nicht ersetzt und muss erforderlichenfalls eingeklagt werden.

OVG Saarland, Urteil vom 25.08.2003, 2 R 18/03

1. Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 I SPolG umfasst unter anderem den Schutz der staatlichen Rechtsordnung, zu der auch § 9 I Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen gehört. Eine Überschreitung der darin festgelegten Bestattungsfrist berechtigt die Polizeibehörde zur Ersatzvornahme ohne vorheriges förmliches Gebot zur Bestattung an den Bestattungspflichtigen und ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme nach § 50 SPolG. 2. Im Saarland obliegt die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen, ohne dass die Ausschlagung des Erbes auf diese Verpflichtung Auswirkungen hat. 3. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung im Hinblick auf das vom Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebotes aus Art. 104 13 SVerfG und § 62 I Nr. 4 SPolG können nicht daraus abgeleitet werden, dass neben der richtigen Ermächtigungsgrundlage eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist. 4. Zum Verhältnis von § 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 I, 46 I 2 SPolG. 5. Auf der Grundlage von § 90 II 3 SPolG i.V.m. § 20 SGebG sowie § 59 I Nr. 3 LHO beziehungsweise § 220 I Nr. 9 KSVG i.V.m, § 32 III GemHVO hat die Polizeibehörde bei der Kostenerhebung nach § 46 I 2 SPolG den in diesen Vorschriften zu entnehmenden Rechtsgedanken des Erlasses der Erhebung von Kosten aus Billigkeitsgründen zur Abwendung unbeabsichtigter Härten zu beachten, wenn von dem Kostenpflichtigen dahingehende, genügende Anhaltspunkte nachgewiesen sind. 6. Die so eröffnete Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung besonderer Härten beziehungsweise - bezogen auf den auch aus § 227 AO hervorgehenden Rechtsgedanken - der Unbilligkeit der Realisierung der Kostenforderung zu erlassen, führt bei Vorliegen der besonderen unbilligen Härte regelmäßig zur Annahme einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null, da der Begriff der Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist. 7. Dem Prüfungsprogramm der besonderen, unbilligen Härte entspricht es dabei, die persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, woraus folgt, dass die Unbilligkeit sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen gegeben sein kann.

OVG NRW, Urteil vom 26.03.2004, 19 A 546/02, NJW 2004, 3138 = BauR 2004, 1499 (Ls.) = NVwZ-RR 2004, 641

Der Nachbar eines Friedhofs kann Abwehrrechte nicht aus dem Erfordernis der Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen gemäß § 2 BestG NRW herleiten.

VG Koblenz, Urteil 5 K 3706/03.Ko vom 30.06.2004

Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen (ähnlich VG Saarland, Urteil vom 25.08.2003, 2 R 18/03 zur Bestattungspflicht eines Sohnes),

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.09.2004, 8 ME 227/04, NJW 2005, 1067

Nichten und Neffen eines Verstorbenen gehören nicht zum Kreis der "nahen" Angehörigen, die in Niedersachsen gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen.

VGH Baden-Württemberg; Beschluss vom 19.10.2004, 1 S 681/04

Ein volljähriges (nichteheliches) Kind eines Verstorbenen ist auch bei gestörten Familienverhältnissen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Der Kläger ist als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung seines Vaters zu sorgen. Da diese nicht rechtzeitig, d.h. grundsätzlich spätestens innerhalb 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgt sei, habe die Beklagte zu Recht die Bestattung veranlasst und den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen (§ 31 Abs. 2 Bestattungsgesetz). Die Inanspruchnahme des Klägers scheitere auch nicht daran, dass dieser kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Zwar sei er im Zeitpunkt seiner Geburt nicht mit seinem Erzeuger verwandt gewesen (vgl. § 1589 Abs. 2 BGB a.F.). Seit dem 01.07.1970 unterscheide das Gesetz bei der Verwandtschaft jedoch nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Auch der Einwand des Klägers, er habe die Erbschaft ausgeschlagen, sei rechtlich unbeachtlich. Denn bei der Bestattungspflicht handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch sei, die Beerdigungskosten zu tragen. Dass die Bestattungspflicht im Gegensatz zur familiären Unterhaltspflicht keine Beschränkung oder einen Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorsehe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestattungspflicht diene in erster Linie der Gefahrenabwehr und knüpfe zudem an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Sie sei daher kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauere und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebiete. Der Kläger bleibe auch nicht in jedem Fall mit den Kosten belastet, sondern habe einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben. Sofern der Verstorbene völlig mittellos gewesen sei, könne der Kläger die erforderlichen Kosten der Bestattung vom Sozialhilfeträger verlangen, soweit ihm nicht zugemutet werden könne, die Kosten selbst zu tragen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst bedürftig sei, vielmehr könne die Zumutbarkeit insbesondere von der Nähe und der Beziehung zum Verstorbenen abhängen.

VGH Mannheim, Urteil vom 28.02.2005, 1 S 1312/04, ESVGH 55, 252 (Ls.) = NVwZ-RR 2006, 416

1. Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz im Bereich des Leichenwesens (Leichentransport) nimmt die Gemeinde als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr. 2. Hebt die Widerspruchsbehörde im Bereich der Pflichtaufgaben nach Weisung einen von der Gemeinde erlassenen Bescheid auf, kann die Klagebefugnis gegen den Widerspruchsbescheid nicht unter Berufung auf die kommunale Finanzhoheit mit einer damit verbundenen Schmälerung gemeindlicher Einnahmemöglichkeiten begründet werden.

VG Koblenz; Urteil vom 14.06.2005, 6 K 93/05.KO

Das erwachsene Kind muss auch dann die Kosten für die Bestattung eines Elternteils übernehmen, wenn zu diesem keine persönliche Bindung bestanden hat. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Sohn und machte geltend, seine Eltern hätten sich getrennt, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Der Verstorbene habe die Mutter geschlagen. In der Folgezeit habe sich sein Vater - auch nachdem die Mutter an Krebs verstorben sei - nicht um ihn und seine Geschwister gekümmert. Seit dem 14. Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen gehabt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Verbandsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten. Aus den Bestimmungen des Bestattungsrechts folge, dass eine Leiche spätestens sieben Tage nach dem Tod bestattet werden soll. Nach Ablauf dieser Frist sei die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde befugt gewesen, die Bestattung zu veranlassen. Darüber hinaus sei auch die Heranziehung des Sohnes möglich und diesem zumutbar. Den gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts liege nämlich die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass die Angehörigen eines Verstorbenen diesem regelmäßig näher stünden als die Allgemeinheit. Von daher obliege es ihnen, für eine angemessene Bestattung zu sorgen. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn – wie hier – keine intakten Familienverhältnisse vorlägen.

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2005, 8 PA 37/05

1. Die landesgewohnheitsrechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger entfällt in Niedersachsen allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, zu denen Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen nicht gehören. 2. Wird die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme von der Ordnungsbehörde veranlasst und liegen für die Durchführung der Bestattung keine ausdrücklichen Erklärungen des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen vor, so kann die Ordnungsbehörde die Bestattung nach Maßgabe ihrer dafür vorgesehenen Sozialhilferichtlinien ausführen lassen. Es besteht keine Verpflichtung, aus Kostengründen die Leiche verbrennen zu lassen.

Verwaltungsgericht Koblenz; Urteil vom 24.08.2005, 5 K 2700/04.KO

Der Vater eines tot Aufgefundenen kann zur Tragung der Bergungs- und Überführungskosten herangezogen werden, auch wenn er nicht dessen Erbe ist. Der Beklagte (Polizei) habe die Überführung der Leiche zu Recht veranlasst, da die Ermittlung und Inanspruchnahme eines für die Bestattung grundsätzlich Verantwortlichen nicht rechtzeitig möglich gewesen sei. Der Gesetzgeber habe im Bestattungsgesetz eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit für die Bestattung eines Verstorbenen und die damit verbundenen Verpflichtungen getroffen und gleichzeitig auch eine Rangfolge der Verantwortlichkeit festgelegt. Diese obliege zunächst den Erben des Verstorbenen. Ein nachrangig Verantwortlicher könne nur dann für die Bestattung eines Verstorbenen verantwortlich sein, wenn ein vorrangig Verantwortlicher entweder nicht vorhanden, nicht rechtzeitig ermittelt oder überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden könne. Vorliegend habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die vorrangig vor dem Kläger verantwortlichen Erben des Verstorbenen nicht hätten in Anspruch genommen werden können. So hätte ihnen die Durchführung der Überführung ihres Ehemannes und Vaters nicht aufgegeben werden können, weil sie in Russland lebten. Auch bei rechtzeitiger Information wären sie überhaupt nicht in Lage gewesen, rechtzeitig irgendwelche Maßnahmen zu treffen. Der Kläger sei daher als Vater des Verstorbenen Nächster in der Rangfolge der verantwortlichen Personen und damit kostenpflichtig. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2005, 1 S 1161/04, ESVGH 56, 190 (Ls.) = DVBl 2006, 720 (Ls.)

1. Der durch Plastination auf Dauer konservierte tote menschliche Körper ist Leiche im Sinne des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg. 2. Die Plastination stellt keine Bestattung im Sinne des § 32 Abs. 1 BestattG dar. 3. Das in § 13 BestattVO enthaltene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erstreckt sich nicht auf die Ausstellung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken.

OVG Schleswig, Urteil vom 18.01.2006, 2 LB 20/05

1. Die Bestattung einer Leiche kann eine Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr darstellen. 2. Eine konkrete Gefahr liegt aber nach dem Tode einer Person nur dann vor, wenn kein Angehöriger von seinem Recht zur Totenfürsorge Gebrauch macht. 3. Veranlasst ein Angehöriger die Bestattung, fehlt es an der objektiven Fremdbezogenheit des Geschäftes. Es kann sich allenfalls um ein subjektiv fremdes Geschäft handeln, das seinen Fremdcharakter erst durch den erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers erhielte.

VG Bremen, Urteil vom 09.02.2006, 2 K 1015/05

Die Klägerin ist zu Recht zu den Kosten für die amtlich angeordnete Bestattung ihres im März 2004 verstorbenen Vaters herangezogen worden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 Abs. 2 Satz 6 Gesetz über das Leichenwesen (LeichenG). Danach werden die Maßnahmen im Zusammenhang mit der amtlich angeordneten Bestattung auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Zu den Pflichtigen gehören gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 LeichenG die Angehörigen, die für die Bestattung nach öffentlichem Recht zu sorgen haben.. Diese Rechtspflicht besteht unabhängig davon, ob und wann ein Angehöriger von dem Tod erfährt und ist unabhängig von der erbrechtlichen Stellung. Sie trägt auch Belangen der Gefahrenabwehr (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 PA 37/05) im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte Rechnung, da sichergestellt werden muss, dass der Verwesungsprozess bei Leichen nicht zu Erkrankungen in ihrer Umgebung führt. Dazu ist die rasche Bestattung geboten, die durch die zuständige Behörde - bei Nichthandeln der pflichtigen Personen – spätestens zehn Tage nach Einlieferung der Leiche zu veranlassen ist. Da alle Pflichtigen Kostenschuldner sind und sie als Gesamtschuldner haften, kann die Beklagte im Ergebnis jeden ihr bekannten Pflichtigen ganz oder anteilig zu den Kosten heranziehen. Die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern verlangt in der Regel auch keine besondere schriftliche Darlegung. Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 in KStZ 1993, 93, 96).

Das Ermessen für eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen ist n eröffnet, wenn die Kostenerhebung für einen bestimmten Sachverhalt nach den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Sinn und Zweck der Kostennorm unvereinbar ist und den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft, Es muss also ein atypischer Sachverhalt vorliegen. Die Inanspruchnahme der Angehörigen nach § 17 Abs. 2 Satz 6 LeichenG beruht aber typischerweise auf einer vorhergehenden Entfremdung zwischen dem Verstorbenen und den Bestattungspflichtigen. Denn üblicherweise veranlassen die nahen Angehörigen die Bestattung, so dass das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin dann von Amts wegen gar nicht erst tätig werden muss. Der Umstand, dass der Verstorbene lange Jahre keinen Kontakt zu seinen Angehörigen hatte und zwischen ihnen keine familiären Beziehungen bestanden, ist in aller Regel der Grund, warum Angehörige nicht für die Bestattung sorgen. Der Gesetzgeber hat aber die Entfremdung gerade nicht als einen Ausschlussgrund im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung der Angehörigen und ihre Kostenhaftung nach § 17 Abs. 2 LeichenG angesehen. Sie ist im Gegenteil die Ursache für die Kostenerstattungsverpflichtung, da in diesen Fällen das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin anstelle der pflichtigen Angehörigen die Bestattung veranlassen muss. Als atypisch können daher nur Sachverhalte angenommen werden, die über eine Entfremdung weit hinausgehen und daher nicht mehr dem Normprogramm des Gesetzes über das Leichenwesen entsprechen. Das betrifft Fälle, in denen der Verstorbene sich gegenüber einem Angehörigen strafbar gemacht hat bzw. Umstände vorliegen, die im Verhältnis zum Angehörigen ebenso schwer wiegen wie eine Straftat, und die vor diesem Hintergrund die Sorge für eine Bestattung des Verstorbenen als unzumutbar für den betroffenen Angehörigen erscheinen ließe.

VG Göttingen, Beschluss vom 14.09.2006, 1 B 351/06

Ein Leistungsbescheid, durch den ein Bestattungspflichtiger zu den Bestattungskosten herangezogen wird, ist nicht Kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2006, 8 PA 118/06

Veranlasst die nach § 8 Abs. 4 BestattG zuständige Behörde für den untätig gebliebenen vorrangig Bestattungspflichtigen die Feuerbestattung einer Leiche, so kann die Behörde zwar in der Regel unmittelbar die sofortige Einäscherung der Leiche in Auftrag geben. Sie darf aber vor Ablauf der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 4 BestattG nicht auch die Urne beisetzen lassen, ohne zuvor den vorrangig Bestattungspflichtigen hierzu durch Bescheid aufgefordert zu haben.

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2006, 8 LA 131/06

Kinder eines Verstorbenen, dem das elterliche Sorgerecht dauerhaft entzogen worden war, sind nach dem bis zum Jahresende 2005 in Niedersachsen geltenden Landesgewohnheitsrecht nicht verpflichtet gewesen, öffentlich-rechtlich für die Bestattung ihres Vaters zu sorgen.

VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007, 11 K 1326/06

Ein auf die Kostentragungspflicht aus den §§ 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 BestattG gestützter Leistungsbescheid kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein (hier: Sexualdelikt des Bestatteten zu Lasten der bestattungspflichtigen Tochter im Alter von vier Jahren).

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2007, 19 B 675/07, FamRZ 2008, 515 = NVwZ-RR 2008, 277

Streiten sich Hinterbliebene eines Verstorbenen über Art oder Ort der Bestattung einer Urne und damit über die Rangfolge des Rechts der Totenfürsorge, kann die örtliche Ordnungsbehörde nicht auf (vorläufige) Maßnahmen zur Sicherung des Bestimmungsrechts in Anspruch genommen werden; der Streit ist vielmehr zwischen den Hinterbliebenen vor dem Zivilgericht auszutragen.

OVG-Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2007, 7 A 11566/06.OVG, NVwZ-RR 2008, 114

Der Betreiber oder der Leiter eines Alten- und Pflegeheims kann regelmäßig nicht zu den Kosten der ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung eines mittellosen und alleinstehenden Heimbewohners herangezogen werden (zuvor bereits VG Trier; Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06.TR).

VG Leipzig, Urteil vom 17.07.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686

1. Der nach den §§ 1896 ff. BGB bestellte Betreuer ist kein „sonstiger Sorgeberechtigter" i. S. von 10 I S. 2 Nr. 5 SächsBestG und deshalb nicht für die Bestattung seines verstorbenen Betreuten verantwortlich. 2. Eine Verpflichtung zur Bestattung besteht auch nicht nach dem BGB. 3. Eine landesrechtliche Erweiterung der Pflichten eines Betreuers über die bundesgesetzlich getroffenen Regelungen hinaus würde einen Gesetzes- und Verfassungsverstoß darstellen.

VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007, 1 S 1471/07, FamRZ 2008, 1625 (Ls.)

1. Sind mehrere Angehörige gleichrangig bestattungspflichtig, ist die Bestattungsbehörde nicht verpflichtet, alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostenerstattung nach § 31 Abs. 2 BestattG heranzuziehen. Sie kann im Rahmen ihres Ermessens die Kosten nur von einem Bestattungspflichtigen fordern und diesen darauf verweisen, einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Pflichtigen geltend zu machen. 2. Kosten für eine Trauerfeier sind nicht nach § 31 Abs. 2 BestattG erstattungsfähig (Änderung der Senatsrechtsprechung).

OVG-Saarland, Urteil vom 27.12.2007, 1 A 40/07

1. § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG Saarland, wonach die Bestattungspflicht bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen der jeweils älteren Person auferlegt wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. 2. § 26 Abs. 2 BestattG Saarland trifft für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt; für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder Verwaltungsvollstreckungsrechts ist daher kein Raum. 3. Bei der Anforderung von Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG Saarland ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles. 4. Nach § 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Leitbild dieser Regelung schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann.

OVG-Nordrein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008, 19 A 3665/06, DÖV 2009, 298 = DVBl 2008, 1067 (Ls.)

1. Die Gemeinde kann nach dem bestattungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip eine Notbestattung erst dann veranlassen, wenn feststeht, dass die Angehörigen des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. 2. Im Fall des Auffindens einer identifizierten Leiche muss die Ordnungsbehörde alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen, und den aufgefundenen Leichnam zu diesem Zweck zumindest kurzzeitig aufbewahren.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2008, 8 PA 23/08

Hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG die Gemeinde eine Bestattung veranlasst und dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BestattG Art und Ort der Bestattung bestimmt, so steht einem Dritten, der weder nach § 8 Abs. 3 BestattG bestattungspflichtig noch zivilrechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist, sich aber als Sachwalter der Interessen des Verstorbenen versteht, kein Recht auf eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu, ob die Entscheidung über Art und Ort der Bestattung rechtmäßig gewesen ist.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2008, 8 LB 55/07

Nach dem im Jahr 2005 noch geltenden Landesgewohnheitsrecht entfiel die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines Kindes nicht dadurch, dass anlässlich der Scheidung seiner Eltern das Sorgerecht nicht auf den nunmehr verstorbenen Elternteil übertragen wurde.

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2009, 8 LA 34/09

Verwaltungsgebühr für Leichenschau 1. Die Höhe einer durch Verordnung nach § 3 NVwKostG eingeführten Mindestgebühr darf den im Einzelfall entstehenden Verwaltungsaufwand überschreiten. 2. Etwaige Fehler bei der Vorauskalkulation einer Mindestgebühr nach § 3 NVwKostG führen nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung.

VG Stade, Urteil vom 18.06.2009, 1 A 666/08

Auch nach Inkrafttreten des § 8 Nds. BestattG, welcher selbst keine Ausnahmen von der Bestattungspflicht vorsieht, sind Ausnahmen nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einzuräumen. Die Kammer folgt insoweit der restriktiven Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum vor Inkrafttreten des BestattG geltenden niedersächsischen Gewohnheitsrecht, wonach Abweichungen von der Bestattungspflicht nur in ganz engen Grenzen gerechtfertigt sind. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält etwa bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen einen derartigen Ausnahmetatbestand für gegeben (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005 - 8 PA 37/05 - zitiert nach juris). Für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes, der die Bestattungspflicht entfallen lässt, hat es des Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht als ausreichend angesehen, wenn der Verstorbene seiner bestattungspflichtigen Mutter vor mehr als 30 Jahren Geld entwendet hat (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2003 - 8 ME 76/03 - zitiert nach juris). Auch in dem Fall, in dem eine Klägerin erst nach 45 Jahren ihren später verstorbenen Vater ausfindig gemacht hatte, der ihre Mutter verlassen hatte, als die Klägerin noch im Säuglingsalter war und in der Folgezeit weder Unterhalt gezahlt noch eine persönliche Beziehung zu der Klägerin unterhalten hatte, hat es keinen besonderen Ausnahmefall angenommen (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005 - 8 PA 37/05 - zitiert nach juris). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat aber für den Entzug der elterlichen Gewalt des Verstorbenen über sein Kind einen Ausnahmetatbestand angenommen, weil ein solcher Sorgerechtsentzug ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern und eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 8 LA 131/06 - zitiert nach juris).

VG Oldenburg, Urteil vom 01.07.2009, 5 A 639/09

Sind bestattungspflichtige Angehörige einer verstorbenen Person vorhanden und der Behörde bekannt (hier: vier Enkelinnen), so sind diese jeweils persönlich von der Behörde aufzufordern, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Eine von der Behörde nicht nachgeprüfte Information durch Dritte, dass die Bestattungspflichtigen nicht für die Bestattung sorgen werden, genügt nicht und lässt die Verpflichtung zur direkten Kontaktaufnahme mit den betreffenden Angehörigen nicht entfallen. Erst wenn die Bestattungspflichtigen trotz Aufforderung durch die Behörde eine Bestattung nicht fristgerecht veranlassen, ist die Durchführung der Bestattung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG geboten. Wird die Bestattung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG durchgeführt, ohne dem Bestattungspflichtigen mangels Aufforderung zur Bestattung die Möglichkeit zu geben, eine kostengünstige Bestattung zu veranlassen, können durch Leistungsbescheid nur die Kosten festgesetzt werden, die bei der von dem Bestattungspflichtigen gewählten Bestattungsart angefallen wären.

OVG NRW, Urteil vom 30.07.2009, 19 A 448/07

1. Der am 01.09.2003 in Kraft getretene § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hat die Kostenerstattungspflicht für Notbestattungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit den §§ 7 a Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW nicht beseitigt. 2. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Ehegatten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 3. Die Beitreibung von Bestattungskosten kann für den Angehörigen eine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten, wenn einer der in den §§ 1579, 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Beispielsfälle für grobe Unbilligkeit zwischen Ehegatten oder Verwandten vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 4. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW ist der bestattungspflichtige Angehörige darlegungs- und beweispflichtig.

LG Bonn, Urteil vom 12.08.2009, 5 S 43/09

Die Bank, die das Girokontoguthaben des verstorbenen Kontoinhabers an die Kommune auskehrt, die die Bestattung gem. § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NRW nach Übersendung der Kontokarte ausgezahlt hat, hat keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag wahrgenommen. Sie hat viemehr das Guthaben dem Erben bzw. Nachlasspfleger erneut auszukehren.