Bestattung: Unterschied zwischen den Versionen

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Üblicherweise dürfte bis zu einem solchen Zeitpunkt die Erbenstellung feststehen, falls nicht, wäre an die Bestellung eines Nachlasspflegers zu denken. Es dürfte ausgesprochen schwierig sein, die Zahlung der Bestattungskosten als unaufschiebbar anzusehen, so unerfreulich sich dies in dem Moment für das Bestattungsunternehmen oder den Auftraggeber der Bestattung darstellen dürfte.  
 
Üblicherweise dürfte bis zu einem solchen Zeitpunkt die Erbenstellung feststehen, falls nicht, wäre an die Bestellung eines Nachlasspflegers zu denken. Es dürfte ausgesprochen schwierig sein, die Zahlung der Bestattungskosten als unaufschiebbar anzusehen, so unerfreulich sich dies in dem Moment für das Bestattungsunternehmen oder den Auftraggeber der Bestattung darstellen dürfte.  
 
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entnahme von Bestattungskosten aus den zuvor vom Betreuer verwalteten Konten nicht mehr zur Notgeschäftsführung zählt. Entgegenstehende Literaturstimmen (Vogt BtPrax 1996, 52) vermögen nicht zu überzeugen.
 
Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entnahme von Bestattungskosten aus den zuvor vom Betreuer verwalteten Konten nicht mehr zur Notgeschäftsführung zählt. Entgegenstehende Literaturstimmen (Vogt BtPrax 1996, 52) vermögen nicht zu überzeugen.
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Rechtsprechung:
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Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen
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'''VGH Mannheim, Beschluss v 17.4.2018, 1 S 419/18'''
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Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden.
  
 
===Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten===
 
===Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten===
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Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:
 
Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:
  
a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des VormG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);  
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a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des BetrG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);  
  
 
b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);  
 
b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);  
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==Bestattungspflicht aufgrund Landesrecht ==
 
==Bestattungspflicht aufgrund Landesrecht ==
Bis auf Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich die Bestattungsbestimmungen der anderen Bundesländer jeder Regelung, aus der sich eine Bestattungspflicht des bisherigen Betreuers ableiten lassen könnte.
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Bis auf Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich die Bestattungsbestimmungen der anderen Bundesländer jeder Regelung, aus der sich eine Bestattungspflicht des bisherigen Betreuers ableiten lassen könnte. Allerdings betrifft das die Bestattung des ehemals Betreuten. Stirbt stattdessen ein naher Familienangehöriger des Betreuten, dann kann dieser - und damit indirekt dessen Betreuer als dessen gesetzlicher Vertreter  - doch wieder bestattungspflichtig sein.
  
 
===Bayern===
 
===Bayern===
 
Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.
 
Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.
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Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig.
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Weitere Rechtsprechung;
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'''VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14.04.2020, Au 7 K 19.1854'''
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Keine Bestattungspflicht der Ehefrau des Verstorbenen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BayBestV, wenn diese nicht geschäftsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn für sie ein Betreuer bestellt ist.
  
 
===Rheinland-Pfalz===
 
===Rheinland-Pfalz===
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Auch bei der strittigen Frage, ob der Betreuer die Aufsichtspflicht besitzt (vgl. dazu die Komm. zu § 832), wurde durch die Rechtsprechung festgestellt, dass die üblichen Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ keine Übertragung des Personensorgerechtes darstellt (LG Bielefeld BtPrax 1999, 111).  
 
Auch bei der strittigen Frage, ob der Betreuer die Aufsichtspflicht besitzt (vgl. dazu die Komm. zu § 832), wurde durch die Rechtsprechung festgestellt, dass die üblichen Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ keine Übertragung des Personensorgerechtes darstellt (LG Bielefeld BtPrax 1999, 111).  
  
Daher wird man davon ausgehen dürfen, dass sich in der rheinland-pfälzischen Regelung keine Pflicht wieder findet, einen bisherigen Betreuer zur Bestattung zu verpflichten (so auch VG Trier, Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06 KR).
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Daher wird man davon ausgehen dürfen, dass sich in der rheinland-pfälzischen Regelung keine Pflicht wieder findet, einen bisherigen Betreuer zur Bestattung zu verpflichten (so auch VG Trier, Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06 KR). Allerdings hat das Landgericht Ansbach seine Rechtsauffassung inzwischen wieder aufgegegen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt die Bestattungspflicht eines Geschäftsunfähigen bestehen.
  
 
===Sachsen===
 
===Sachsen===
 
Der Freistaat Sachsen hat in seinem BestG vom 8.7.1994 (SächsGVBl. S. 1321) in § 10 I eine ähnliche Regelung wie in Rheinland-Pfalz getroffen.  In Sachsen wurde der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern, Eltern und Geschwistern und vorrangig gegenüber Großeltern, Enkelkindern und sonstigen Verwandten für bestattungspflichtig erklärt.  
 
Der Freistaat Sachsen hat in seinem BestG vom 8.7.1994 (SächsGVBl. S. 1321) in § 10 I eine ähnliche Regelung wie in Rheinland-Pfalz getroffen.  In Sachsen wurde der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern, Eltern und Geschwistern und vorrangig gegenüber Großeltern, Enkelkindern und sonstigen Verwandten für bestattungspflichtig erklärt.  
  
In der Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 30.6.95 (SächsABl. 1995 Nr. 34 S. 916) heißt es unter Ziff. 1.1. zur Konkretisierung des Begriffes des sonstigen Sorgeberechtigten, dass hierzu unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen Personen zählen, die in einer sorgerechtlichen Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben. Hierzu zählten Vormünder, Betreuer, Pfleger nach §§ 1909, 1911 ff. BGB, Pflegeeltern nach § 33 SGB-VIII und Erziehungsbeistände (§ 30 SGB-VIII).
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In der Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 30.6.95 (SächsABl. 1995 Nr. 34 S. 916) hieß es unter Ziff. 1.1. zur Konkretisierung des Begriffes des sonstigen Sorgeberechtigten, dass hierzu unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen Personen zählen, die in einer sorgerechtlichen Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben. Hierzu zählten Vormünder, Betreuer, Pfleger nach §§ 1909, 1911 ff. BGB, Pflegeeltern nach § 33 SGB-VIII und Erziehungsbeistände (§ 30 SGB-VIII).
  
Aufgrund dieser Regelung wurden Betreuer verpflichtet, Betreuungen durchzuführen und vorzufinanzieren. Soweit Zahlungspflichtige im Anschluss daran die Bestattungskosten übernahmen, ergaben sich keine weiteren praktischen Probleme.  
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Nachdem das VG Leipzig mit Urteil vom 17.7.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686 eine Bestattungspflicht von Betreuern abgelehnt hat, wurde die Verwaltungsvorschrift am 18.3.2011 neu gefasst (SächsABl. Jg. 2011 Bl.-Nr. 15, S. 558,Gkv-Nr.: 250-V11.1). Hiernach ist der Betreuer nunmehr auch nach sächsischem Landesrecht nicht mehr bestattungspflichtig.
 
 
Im sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie wird in einem internen Vermerk die Auffassung vertreten, es sei sinnvoller, den bisherigen Betreuer mit der Bestattung zu beauftragen, anstelle dies der Ortspolizeibehörde zu überlassen, zumal Betreuer eher in der Lage seien, die Wünsche der betroffenen Menschen zu erfüllen; im übrigen sei der Betreuer ja berechtigt, die Bestattungskosten von den Erben oder im Falle der Mittellosigkeit des Nachlasses vom Sozialhilfeträger zu verlangen.
 
 
 
Wie die Literatur zur Bestattungskostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII (vor dem 1.1.05 § 15 BSHG) zeigt, kann dies eine absolut mühselige und zeitaufwändige Angelegenheit sein (vgl. z.B. Paul ZfF 1996, 222; Paul ZfSH/SGB 2002, 73).  
 
 
 
Zumindest ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt worden, dass neben dem eigentlich anspruchsberechtigten Erben (BVerwGE 104, 51/54 = NJW 1998, 1329; BVerwGE 114, 57/58 = NVwZ 2001, 927) auch der nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialhilfeträger stellen kann (BVerwGE 114, 57 =DÖV 2001, 786 = FEVS 2001, 441 = ZFSH/SGB 2001, 539= ZEV 2001, 447 = BayVBl 2001, 601 = NVwZ 2001, 927; BVerwGE 116, 287 = NJW 2003, 78 = DVBl. 2003, 147; OVG Schl.-Holstein FEVS 51/231; VGH Baden-Württemberg FEVS 42,380; OVG Münster NDV-RD 2001, 115).  
 
  
 
In Niedersachsen hat das VG Hannover ausdrücklich festgestellt, dass der Betreuer kein Bestattungspflichtiger nach dortigem Landesrecht ist und demnach auf keinen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (VG Hannover ZfF 2000, 63). Eine lediglich aus sittlicher Pflicht übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (BVerwG NJW 2003, 3146 = ZFSH/SGB 2003, 613 = FEVS 2003, 490 = BtPrax 2004, 238).
 
In Niedersachsen hat das VG Hannover ausdrücklich festgestellt, dass der Betreuer kein Bestattungspflichtiger nach dortigem Landesrecht ist und demnach auf keinen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (VG Hannover ZfF 2000, 63). Eine lediglich aus sittlicher Pflicht übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (BVerwG NJW 2003, 3146 = ZFSH/SGB 2003, 613 = FEVS 2003, 490 = BtPrax 2004, 238).
 
Es ist aus mehreren Gründen strittig, ob die genannten Bestimmungen in Sachsen geeignet sind, den Betreuer tatsächlich zur Durchführung der Bestattung zu verpflichten. Die Gesetzesmaterialien zum Sächs. Bestattungsgesetz geben keine Hinweise darauf, dass es beabsichtigt war, auch den Betreuer als Bestattungspflichtigen zu definieren  (Lt-Drs. des Sächs. Landtags GD 96/0052, insbes. S. 67 ff., 122 ff., 156 ff., 201 ff., 213 ff.)
 
 
Die Bestattungspflicht des Betreuers in Sachsen ergibt sich erst durch die o.g. Verwaltungsvorschrift; diese definiert den Begriff des Sorgeberechtigten unklar, indem sie beim Betreuer nicht auf Aufgabenkreise abstellt und somit auch Betreuer einbezieht, die keinen auf die Personensorge bezogenen Aufgabenkreis innehaben.
 
 
Jedoch sind Verwaltungsvorschriften keine Rechtsquellen, sie können nur verwaltungsinterne Ermessensregelungen darstellen und Außenstehenden keinerlei Pflichten auferlegen (Suckow: Allg. Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Köln 2000, S. 23; Finke/Sundermann/Vahle: Allg. Verwaltungsrecht, Hamburg 2002, S. 61; Wolff/Bachow/Stober: Allg. Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl., § 24 IV). Das gleiche gilt für Dienstanweisungen, wie die der Bezirksregierung Leipzig vom 19.1.1996, in der es ebenfalls heißt: „ging aber… ein Betreuungsverfahren voraus, so trifft die Bestattungspflicht des Betreuer als einen nach § 10 I Nr. 5 SächsBestG sonstigen Sorgeberechtigten“.
 
 
Auch wenn die Regelungen ausnahmsweise als normenkonkretisierende und nicht als normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift angesehen werden, die ausnahmsweise Rechtsquellencharakter haben kann (BVerwG DÖV 1999, 469), stellt sich die Frage, ob die Landesdienststellen des Freistaates Sachsen überhaupt berechtigt gewesen sind, den aufgrund Bundesrecht bestellten Betreuern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen.
 
 
Zwar werden Betreuer in zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen erwähnt, beispielsweise in den Melde- und Personalausweisgesetzen der Bundesländer, es wird hier aber nur festgestellt, dass sich die Vertretungsberechtigung des Betreuers für (derzeit) durch Landesrecht  geregelte Aufgaben, z.B. die Meldepflicht oder die Antragspflicht für Personalausweise (z.B. Art. 5 III Bay. AGPersPaßG, Art. 13 III Bayr. MeldeG und Parallelbestimmungen in allen anderen Bundesländern aus einem bestimmten Aufgabenkreis (meist Aufenthaltsbestimmung) herleitet.
 
 
Hier werden die ohnehin bestehenden Aufgaben eines Betreuers lediglich konkretisiert, es kommen keine neuen Aufgaben dazu. § 11 des Psychischkrankengesetzes Brandenburg (vom 8.2.1996 (GVBl.  I. S. 26; vgl. Ord.nr. 4043 ) ermächtigt z.B. einen Betreuer, einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Unterbringung zu stellen, eine Rechtspflicht ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen.
 
 
Die Regelung in Sachsen geht aber darüber hinaus. Da nach dem Ende der Betreuung nur ausnahmsweise Notgeschäftsführungspflichten, und diese nur gegenüber den Erben, bestehen, ist die Pflicht des Betreuers, in Sachsen die Bestattung zu veranlassen, eine zusätzliche. Sofern man nicht ohnehin davon ausgehen kann, dass die Verwaltungsvorschrift und die Weisung des Regierungspräsidiums keine Wirkung haben, stellt sich die Frage, ob es sich bei einer Verpflichtung des Betreuers zur Durchführung der Bestattung nicht um einen Ermessensfehlgebrauch und um eine Überschreitung der Verordnungsermächtigung des § 24 III BestG Sachsen handelt (so auch Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 51). Im Bereich des Familienrechtes gilt zwar das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 1 GG), aber nach von hier vertretener Auffassung sind die Pflichten von Betreuern (von landesrechtlichen Klarstellungen einmal abgesehen), abschließend durch das Bundesrecht vorgegeben (Bienwald BtPrax 2000, 107/109).
 
 
Die obige Rechtsauffassung wurde nun auch durch das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 17.7.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686 bestätigt. Vorausgegangen war der Versuch, dem Betreuer die Kosten einer aufgrund seiner Weigerung ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung als Ersatzvornahmegebühr nach §§ 1,2, 6 und 12 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in Rechnung zu stellen.
 
  
 
==Bestattung durch örtliche Ordnungsbehörde==
 
==Bestattung durch örtliche Ordnungsbehörde==
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Nur der berechtigt im Rahmen der vorstehenden Ausführungen die Bestattung durchführende Betreuer kann, sofern Erben, Unterhaltspflichtige oder Unfallverursacher nicht zur Verfügung stehen oder nicht leistungsfähig sind, gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (VGH Baden-Württemberg FEVS Bd. 42, 380). Zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt vgl. Paul in ZfF 1996, 222 (223) sowie Rz. 95 -97. Vorrangig wird auch hier ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Betreuers gegen die für die Betreuung Zahlungspflichtigen Erben bzw. Unterhaltspflichtigen sein (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 59).
 
Nur der berechtigt im Rahmen der vorstehenden Ausführungen die Bestattung durchführende Betreuer kann, sofern Erben, Unterhaltspflichtige oder Unfallverursacher nicht zur Verfügung stehen oder nicht leistungsfähig sind, gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (VGH Baden-Württemberg FEVS Bd. 42, 380). Zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt vgl. Paul in ZfF 1996, 222 (223) sowie Rz. 95 -97. Vorrangig wird auch hier ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Betreuers gegen die für die Betreuung Zahlungspflichtigen Erben bzw. Unterhaltspflichtigen sein (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 59).
  
Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.  
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Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.
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In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 17 W 510/10, Rpfleger 2011, 35) waren die Erben einer Verstorbenen zunächst nicht zu ermitteln. Das Nachlassgericht stellte fest, dass das Bundesland als Fiskus Erbe geworden war. In der Zwischenzeit hatte das Nachlassgericht die Kosten für die Beerdigung vom Girokonto der Frau begleichen lassen. Der Erbe legte dagegen – erfolgreich - Beschwerde ein. Die Richter befanden, dass die Anordnung, den Bestattungsunternehmer aus dem Erbe zu bezahlen, falsch war. Der Wunsch des Bestatters, seinen Aufwand bezahlt zu bekommen, sei zwar durchaus verständlich, im Vordergrund stehen aber die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erben. Zu deren Lasten darf das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen – und das war hier nicht der Fall.
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==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
 
==Betreuer als Totensorgepflichtiger==
  
Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).  
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Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).
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Weitere Rechtsprechung:
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'''Urteil des LG München II vom 19.7.2012 - 8 S 1752/12, ZErb 2013, 16''':
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Totenfürsorgerecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden. Sofern zu Lebzeiten ein Angehöriger zum Betreuer des Verstorbenen bestellt ist, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu, da die Betreuerbestellung ein erhebliches Indiz dafür ist, dass zwischen dem Verstorbenen und einem als Betreuer bestellten Angehörigen eine engere persönliche Bindung als zu den übrigen Angehörigen besteht. Hinsichtlich des Ortes der Bestattung ist in erster Linie auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abzustellen. Sofern eine Beisetzung bereits stattgefunden hat, kommt eine Umbettung vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine erhebliche Störung der Totenruhe handelt, nur dann in Betracht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
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==Betreuter als Bestattungspflichtiger==
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Ist der Betreute ein Familienangehöriger, kann er nach dem Bestattungsgesetz des Landes bestattungspflichtig sein. In mehreren Bundesländern sind Geschäftsunfähige allerdings nicht bestattungspflichtig: Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen.
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Im Ergebnis heißt dies in diesen Bundesländern, dass der Betreute selbst, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, das Totenfürsorgerecht ausüben kann; Aufgabe eines Betreuers wäre es daher allenfalls, bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt bez. der Vermögenssorge in den Abschluss des Bestattungsvertrags einzuwilligen, hierbei hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten im Rahmen des § 1901 Abs. 3 BGB zu beachten; völlig unrealistische Wünsche in Bezug auf die Finanzierung der Bestattung können dann allerdings eine Nichteinwilligung des Betreuers erforderlich machen.
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Differenzierter muss die Situation gesehen werden, in der der geschäftsfähige Betreute, der eine Entscheidung über die Art der Bestattung des Angehörigen getroffen hat, lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande ist, diese in einen konkreten Vertragsabschluss umzusetzen. Hier wird man den Betreuer mit Aufgabenkreis Vermögenssorge im Rahmen der Wunscherfüllungspflicht des § 1901 Abs. 2/3 BGB als verpflichtet ansehen müssen, den Bestattungsvertrag zu schließen; eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu ist nicht vorgesehen.
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Ist der Betreute jedoch geschäftsunfähig, würde die Totenfürsorge (und damit auch die Bestattungspflicht) auf den nächsten nach Landesrecht Bestattungspflichtigen übergehen. Sollten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, wäre es Aufgabe des Betreuers, ein Ansinnen der Ordnungsbehörde, dass der Betreute die Bestattung in Auftrag gibt, zurückzuweisen. Eine derartige, ggf. vor den Verwaltungsgerichten zu führende Auseinandersetzung wäre m.E. von den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und /oder Behördenangelegenheiten gedeckt; es empfiehlt sich aber im Bedarfsfall, beim örtlichen Betreuungsgericht ggf. eine Klarstellung in Bezug auf die Vertretung in einem solchen Gerichtsverfahren geben zu lassen, ggf. im Form eines Negativattests.
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Für das bayerische Bestattungsrecht gibt es dazu Rechtsprechung: Richtigerweise weicht die letzte Entscheidung, der Gerichtsbescheid des VG Augsburg v. 14.04.2020, Az.: Au 7 K 19.1854 bezüglich der geschäftsunfähigen Ehefrau von der Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil v. 27.08.2018, Az.: AN 4 K 17.2431 ab und hält sich an die Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2015, Az.: 4 ZB 15.1029), wonach nur bestattungspflichtig und damit kostentragungspflichtig gegenüber der Ordnungsbehörde sein kann, wer auch geschäftsfähig ist.
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'''OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.7.2012, 7 A 10551/12.OVG'''
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Nach § 9 Abs. 1 BestG (Rheinland-Pfalz) sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, z.B. unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Personen, für die Bestattung nicht verantwortlich und können deshalb auch nicht für die im Wege der unmittelbaren Ausführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde entstandenen Kosten herangezogen werden.
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letzte
  
 
==Literatur==
 
==Literatur==
*Deinert: Pflichten des Betreuers nach dem Tod des Betreuten? ZfF 1997, 76
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===Bücher===
*ders.: Der Tod des Betreuten und die Pflichten des Betreuers, Bt-info 1996, 25
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057699/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (6. Auflage Düsseldorf 2021) ]
*ders.: Der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person, BdB-Verbandszeitung 3/1997, 26
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941586459/internetsevon-21 Kurze/Goertz: ''Bestattungsrecht in der Praxis'', Bonn 2012], ISBN 978-3-941586-45-1
*ders.: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall ], ISBN 3423056320, 5. Aufl., München 2004
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===Zeitschriftenbeiträge===
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*Deinert: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
 
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
 
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
*Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht; 3. Aufl., Düsseldorf 2008
+
*ders.: Zur Bestattungspflicht von Betreuern beim Tod von Betreuten und ihren Angehörigen; BtPrax 2016, 96
 
*Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
 
*Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
 
*Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999
 
*Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999
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*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, BtPrax 1996, 52;  
 
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, BtPrax 1996, 52;  
 
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
 
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
*Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl., München 2004
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*Zimmermann: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453
*ders.: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453
 
 
 
==Rechtsprechung==
 
 
 
BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36/72
 
 
 
Der gesetzlich festgelegte grundsätzliche Friedhofszwang (hier nach Hamburger Bestattungsrecht) auch für Feuerbestattungen ist als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Zulassung von Ausnahmen kann aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen nach Art. 4 GG geboten sein.
 
 
 
BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979, 1 BvR 317/74
 
 
 
Der Friedhofszwang für Urnen, für die in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, verletzt keine Grundrechte.
 
 
 
Hessischer VGH, Urteil vom 22.11.1988 — 11 UE218/84
 
 
 
1. Der Schutzbereich des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 1 GG) umfasst das Recht, eine zur Nutzung überlassene Grabstätte nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Bestimmungen einer Friedhofssatzung, die diese Gestaltungsfreiheit einschränken, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn und soweit sie sich im Rahmen der dem kommunalen Friedhofsträger vom Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsbefugnis halten und die Gestaltungsbefugnis der Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig einschränken. Sind sie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und würdigen Bestattung nicht erforderlich, sind sie also vom Friedhofszweck (§ 31 HessFriedhofsG) nicht mehr gedeckt, sondern dienen sie der zwangsweisen Durchsetzung bestimmter Gestaltungsvorstellungen des Friedhofsträgers, sind sie jedenfalls dann ungültig, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe oder Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht vorhanden sind.
 
2. § 26 III 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden ist ungültig, da das ausnahmslos für alle öffentlichen Friedhöfe geltende Verbot von Vollabdeckungen aus Stein und anderen wasserundurchlässigen Werkstoffen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bestattung sicherzustellen.
 
3. Soweit durch die Vollabdeckung von Grabstätten der Leichenverwesungsprozess tatsächlich verzögert werden sollte, ist der Friedhofsträger gehalten, die Wiederbelegungsfristen zu verlängern (§ 711 HessFriedhofsG).
 
 
 
VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.1993 1 S 428/93, NJW 1994, 2845 =
 
NVwZ  1994, 793 = VBlBW 1994, 130
 
 
 
1.  Regelungen über die Grabmalsgestaltung, die nicht aus gestalterischen Gründen erlassen sind, sondern die der Verwirklichung des Friedhofszwecks dienen, sind allgemein zulässige Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit.
 
2.  Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Satzungsgeber die Ruhezeiten unter Beachtung der gesetzlichen Mindestruhefristen allein nach den natürlichen geologischen Verhältnissen und der sich daraus ergebenden Verwesungsdauer bemisst. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die Ruhezeiten zu verlängern, um in den Gestaltungswünschen des Nutzungsberechtigten zu entsprechen, besteht nicht.
 
 
 
Bayerischer Verfassungsgerichtshof,  Entscheidung vom 15.04.1994 Vf. 6 VII 92, BayVBl. 1994,  590
 
 
 
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Nürnberg. nach der Größe und Gewicht der Särge bestimmte Grenzen nicht überschreiten dürfen, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.
 
 
 
OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.1995, 8 L 1219/93; DVBl 1996, 392 (Ls.) = NVwZ 1996, 810 = NdsVBl 1996, 111 = OVGE 45, 473
 
 
 
Zur Zulässigkeit friedhofsrechtlicher Gestaltungsvorschriften, die die Einfassung von Grabstätten oder Grabstellen mit festem Material untersagen. Das Recht eines Verstorbenen und seiner Angehörigen, über Bestattungsart, Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, stellt eine Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit i.S. des Art. 2 I GG dar (BVerwGE 17, 119 [121] = NJW 1964, 831; VGH Kassel, NVwZ-RR 1989, 505; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 308). Die Angehörigen, denen die Ehrung des Toten obliegt, sind grundsätzlich darin frei, die Grabstätte nach ihren Anschauungen von Pietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Begrenzt ist dieses Recht durch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. durch jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht. Hierzu gehören Gestaltungsvorschriften durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, die erforderlich sind, um eine der Würde des Ortes entsprechende Gestaltung der Grabstätten sicherzustellen und den Friedhofsbenutzern die ungestörte Totenandacht zu ermöglichen. Regelungen dieser Art, die in sämtlichen Teilen eines oder mehrerer Friedhöfe zu beachten sind und deshalb üblicherweise als allgemeine Gestaltungsvorschriften bezeichnet werden, muß der Verfügungsberechtigte eines Reihengrabes ebenso wie der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes hinnehmen, weil sie durch den Friedhofszweck geboten sind (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1990, 308; Senat, Urt. v. 24.3.1995 - 8 L 316/93; Gaedke, Hdb. d. Friedhofs- und BestattungsR, 6. Aufl., S. 201).
 
 
 
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1996, 1 S 3164/95, ESVGH 47, 81 = DVBl 1997, 1278 = NVwZ-RR 1997, 359 =  VBlBW 1997, 69
 
 
 
Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit i. d. R. nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, dass solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen (Fortführung der Rspr. des Senats, Urteile vom 25.01.1988, DÖV 1988, 474, und vom 26.09.1989, BWVPr. 1990, 90 ff.).
 
 
 
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom  17.01.1997, 19 A 429/96,  NVwZ-RR 1998, 431
 
 
 
1. In den linksrheinischen Gebieten Nordrhein-Westfalens, in denen das preußische Allgemeine Landrecht nicht gilt, ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage privater Begräbnisplätze aus dem Gesamtzusammenhang der in dem Prairial-Dekret getroffenen Regelungen und den darin erfolgten Verweisungen auf weitere Vorschriften.
 
2. Das Genehmigungserfordernis verstößt nicht gegen Art. 2 I GG.
 
3. Die Art. 14 und 17 des Prairial-Dekrets begründen keine Individualrechte und damit keinen gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Anlage eines privaten Begräbnisplatzes auf der eigenen Besitzung.
 
4. Aus dem Prairial-Dekret, das von der Kreisordnungsbehörde bei der gemäß § 16 NWOBG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Genehmigung der Anlage eines privaten Begräbnisplatzes zu beachten ist, läßt sich nicht entnehmen, daß die Entscheidung allein an den in Art. 14 und 17 genannten Kriterien zu orientieren ist; vielmehr soll durch die Genehmigungsbedürftigkeit die Berücksichtigung aller mit dem Begräbniswesen zusammenhängenden staatlichen Interessen gewährleistet werden.
 
5. In Nordrhein-Westfalen besteht ein sogenannter Friedhofszwang, das heißt ein Zwang zur Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof, weder kraft einer landesrechtlichen für alle Landesteile gleichermaßen geltenden Rechtsvorschrift noch kraft Gewohnheitsrechts.
 
6. Die Genehmigung zur Anlage eines privaten Begräbnisplatzes auf dem eigenen Grundstück ist jedenfalls in den linksrheinischen Gebieten Nordrhein-Westfalens keine nur bei Vorliegen vorrangiger privater Interessen zu erteilende Ausnahmegenehmigung von einem bestehenden Friedhofszwang, sondern eine einfache Genehmigung, die nur bei Vorliegen entgegenstehender öffentlicher Interessen zu versagen ist; dabei ist eine restriktive, den Umfang der Verwaltungstätigkeit bei der notwendigen Überwachung privater Begräbnisplätze geringhaltende Genehmigungspraxis nicht zu beanstanden.
 
 
 
BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 3 B 173/96, NVwZ 1998, 852
 
 
 
Ein Anspruch auf eine bestattungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Friedhofs läßt sich nicht auf Art. 4 I GG stützen.
 
 
 
Hessischer VGH, Urteil vom 22.05.1997, 6 UE 10/96
 
 
 
Zur Beseitigung eines auf einem Nachbargrab stehenden Baumes wegen Beeinträchtigung des Grabnutzungsrechts: es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Friedhofsverwaltung verpflichtet ist, den Baum zu beseitigen, denn ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Blaufichte besteht nicht. Ein Recht des Klägers, das durch das ungehinderte Wachsen der Blaufichte verletzt worden sein und daher zu einem Anspruch auf Beseitigung des Baumes führen könnte, kann sich nur aus dem Friedhofsbenutzungsverhältnis ergeben, das zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses steht dem Kläger das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte seiner Familie zu. Der Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für einen Toten auf angemessene Zeit verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960 - VII C 123.59 - BVerwGE 11, 68 ff., 75). Mit der Zuweisung einer Grabstätte ist grundsätzlich das Recht verbunden, diese in einer den religiösen Anschauungen und den Sitten entsprechenden Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen (BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - Nr. 7 B 80 A 830 - BayVBl. 1983, 697 f.; vgl. auch Gaedke, a.a.O., Seite 186). Eine Rechtsverletzung wäre daher nur dann gegeben, wenn die Blaufichte die in dieser Weise umschriebene Grabnutzung für den Kläger unmöglich machte oder sie zumindest in unzumutbarer Weise behinderte oder erschwerte (vgl. BayVGH, a.a.O., Seite 698). Nur dann wäre der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden "Ordnungsbewahrungspflicht" (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 1974 - VIII A 530/74 - OVGE 30, 12 ff.) verpflichtet, einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ob die Grabnutzung in unzumutbarer Weise behindert oder erschwert wird, lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere von der örtlichen Situation ab. Dabei ist nicht nur die Lage, Größe und Bepflanzung der Grabstätten zu berücksichtigen, sondern auch, welche Bepflanzung dem Friedhof sein Gepräge gibt und ob und wo auf dem Friedhof hohe Bäume üblich sind.
 
 
 
OVG Weimar, Urteil vom 12.08.1997,  2 N 67/96, NVwZ 1998, 871
 
 
 
Ein Benutzungszwang für eine gemeindliche Leichenhalle ist unzulässig. Er greift in die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 GG, privater Bestattungsunternehmen ein. Dieser Eingriff wird weder durch Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes (im Anschluß an VGH Kassel, NVwZ 1988, 847) noch durch Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit kommunaler Bestattungsunternehmen gerechtfertigt.
 
 
 
OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998, 19 A 1320/98, NWVBl. 1999  189 = DVBl 1999, 870 (Ls.)
 
 
 
1.  Zum Anspruch eines Grabstättennutzungsberechtigten auf Folgenbeseitigung durch Umbettung einer durch rechtswidriges Handeln der Friedhofsverwaltung auf seiner Grabstätte bestatteten fremden Leiche.
 
2.  Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt insoweit, als seine Verwirklichung sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
 
3.  Das Grabstättennutzungsrecht fällt in einem Kernbereich (Nutzung zur Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals) unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
 
4.  Dem Umbettungsverlangen des Grabstättennutzungsberechtigten kann Art. 1 Abs. 1 GG entgegenstehen, der den Schutz der Totenruhe des Verstorbenen erfordert.
 
5.  Im Rahmen des bei der Kollision zweier grundrechtsgeschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit ist der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Grabstättennutzungsrecht vorrangig, wenn dieses Recht nicht vollständig, sondern nur in einem trennbaren Teilbereich entzogen wird und der vom Grabstättennutzungsberechtigten angestrebte Erfolg auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.
 
6.  Nach dem Verlust des Bestattungsrechts an der belegten Grabstelle verbleibt dem Nutzungsberechtigten das Grabgestaltungsrecht.
 
7.  Das aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht der Totenfürsorge des überlebenden Ehemannes, dessen verstorbene Ehefrau in einer fremden Grabstätte beigesetzt wurde, umfasst nicht das Gestaltungsrecht an der fremden Grabstelle.
 
 
 
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2000, 3 A 144/98, AnwBl 2002, 186
 
 
 
Die Übertragung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage kann auch auf einen wirtschaftlichen Verein iSd § 22 BGB erfolgen.
 
 
 
BFH, Urteil vom 21.06.2001, V R 80/99, BFHE 195, 440 = BB 2001, 1942 = DB 2001, 2123
 
 
 
1. Grabpflegeleistungen einer Kirchengemeinde sind sonstige Leistungen (= Betrieb gewerblicher Art), die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelmäßig keine selbständige Bedeutung.
 
2. Wenn Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder eines verzinslichen Darlehens führen.
 
 
 
OVG Saarlois, Urteil vom 06.08.2002, 2 U 3/02, NVwZ 2003, 1004
 
 
 
1. Die Aufnahme eines Auflagenvorbehaltes in einen Planfeststellungsbeschluss kommt als Mittel zur Konfliktlösung allenfalls dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich war (§ 74 III VwVfG, BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).
 
2. Die bloße Schließung eines kirchlichen Friedhofs als Außerdienststellung in dem Sinne, dass dort keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, ändert nichts am Fortbestand seiner Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -verehrung.
 
3. Seine Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -verehrung wird einem Friedhof erst durch Entwidmung entzogen, für die bei kirchlichen Friedhöfen allein die betreffende Kirchengemeinde zuständig ist.
 
4. Ein als kirchlicher (hier: katholischer) Friedhof gewidmetes Gelände ist Gegenstand der Religionsausübung und unterliegt als solcher dem Schutz des Art. 4 I und II GG sowie des Art. 140 GG i.V. mit Art. 138 II WRV.
 
5. Der Umstand, dass ein Grundstück als kirchlicher Friedhof und damit Gegenstand der Religionsausübung gem. Art. 4 I , II GG und Art. 140 GG i.V. mit Art. 138 II WRV einem besonderen Schutz unterliegt, bedeutet nicht, dass es jeglichem staatlichen Zugriff entzogen wäre.
 
6. Voraussetzung für einen solchen staatlichen Zugriff ist jedoch, dass dieser durch das Ergebnis einer der Bedeutung der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen konkret fallbezogen Rechnung tragenden Abwägung des Interesses an der Erhaltung des potenziell betroffenen Gegenstandes in seiner ihm zugedachten religiösen Funktion mit den gegenläufigen für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt ist.
 
7. Die für die anderweitige Verwendung eines Friedhofgrundstücks erforderliche Entwidmung fällt in den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungs- und -verwaltungsrechts; sie wird durch die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende Konzentrationswirkung nicht ersetzt und muss erforderlichenfalls eingeklagt werden.
 
 
 
OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.2002, 12 A 11270/02, NVwZ 2003, 1001
 
 
 
1. Es ist grundsätzlich zulässig, eine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung eines Grabmals durch die Friedhofsverwaltung bereits nach der Aufstellung des Grabmals zu erheben (antizipierte Gebührenerhebung).
 
2. Die Regelung in einer Friedhofssatzung, dass Grabmale durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt werden, ist als ausnahmslose Anordnung des Benutzungszwangs mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
 
3. Eine Gebührenerhebung für diese Pflichtleistung ist daher unzulässig.
 
 
 
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2004, 3 Sa 512/02
 
 
 
Maßgebende Voraussetzung für die Eingruppierung eines Friedhofsverwalters in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe a Abt 13 Anlage 1a des kirchlichen Angestelltentarifvertrages für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (KAT-NEK) ist, dass dieser nicht nur Teilaufgaben verantwortlich wahrnimmt, sondern für den gesamten anfallenden technischen, gärtnerischen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgabenkomplex die leitende Verantwortung trägt.
 
 
 
VG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2004, 5 A 24/03
 
 
 
Die generelle Untersagung einer Grababdeckung mir einer Grabplatte ist nur dann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn auf einem gemeindlichen Friedhof eine Fläche zur Verwirklichung entsprechender Wünsche bereit gestellt wird. Die Verzögerung des Verwesungsprozesses durch eine Grabplatte über die Ruhezeit hinaus muss regelmäßig durch eine geologisch-bodenkundliche Untersuchung belegt werden.
 
 
 
BVerwG, Urteil vom 13.05.2004, 3 C 26.03, BVerwGE 121, 17 = NJW 2004, 2844 =
 
DVBl 2004, 1495 = DÖV 2004, 960
 
 
 
1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht.
 
2. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahe gelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind.
 
 
 
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.08.2004, 2 M 84/04
 
 
 
1. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden.
 
2. Mängel der Bauvorlagen sind kein selbständiger Grund für eine Anfechtung der Genehmigung.
 
3. § 22 BImSchG schreibt kein gesondertes drittschützendes Prüfungsverfahren vor.
 
4. § 13 BestattungsG LSA hat keinen drittschützenden Charakter.
 
 
 
Hessischer VGH, Beschluss vom 16.09.2004, 5 N 1597/03, ESVGH 55, 123 (Ls.) =
 
DÖV 2005, 208
 
 
 
1. Behält eine Friedhofsordnung ausnahmslos der Gemeinde das Recht vor, nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit Grabmale zu entfernen oder entfernen zu lassen, so unterliegt dies keinen rechtlichen Bedenken.
 
2. Eine Gebührenregelung, die die Erhebung der Grabräumgebühr bereits im Zeitpunkt der Bestattung vorsieht, ist als vorweggenommene Gebührenerhebung zulässig.
 
 
 
OLG Celle, Urteil vom 09.09.2004, 13 U 133/04
 
 
 
1. Eine Stadt, die private Grabpflegearbeiten anbietet, verschafft sich gegenüber den privaten Gärtnereien einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, wenn sie Hinterbliebenen, die städtische Friedhofsverwaltung wegen des "Kaufs" einer Grabstelle aufsuchen müssen, die Grabpflegeleistungen durch ihre Mitarbeiter in denselben Räumen anbietet.
 
2. Die Stadt darf sich bei der Durchführung privater Grabpflegearbeiten einen Wettbewerbsvorsprung auch nicht dadurch verschaffen, dass sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse den privaten Anbietern von Grabpflegearbeiten Arbeitszeiten vorschreibt, ohne sich selbst an diese Arbeitszeiten zu halten.
 
 
 
FG München, Urteil vom 23.11.2004, 7 V 4199/04
 
 
 
Mit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 (BestG), Gesetz- und Verordnungsblatt- GVBI- 1994, 770, sind bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich tätig, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten.
 
 
 
VG Stade, Urteil vom 17.12.2004, 1 A 1712/02
 
 
 
In einem Bereich, in dem ein kirchlicher Träger einer Einrichtung über den Kreis seiner Mitglieder hinaus in sog. mittelbarer staatlicher Verwaltung tätig wird, ist eine Bekanntmachung von Satzungsrecht mit Publizitätswirkung geboten. Der Hinweis, die Satzung könne im Kirchenbüro eingesehen werden, ist nicht ausreichend. Die Befristung ursprünglich auf Lebenszeit verbliebener Nutzungsrechte ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
 
 
 
VG Berlin; Beschluss vom 18.01.2005, VG 22 A 545.04
 
 
 
Das VG Berlin hat zwei Eilanträgen gegen Friedhofsgebührenbescheide stattgegeben. In beiden Fällen hatten die Antragsteller im Jahre 2001 ein Nutzungsrecht für 20 Jahre an einer Grabstätte auf einem landeseigenen Friedhof erworben und hierfür der Friedhofsverwaltung eine entsprechende Gebühr nach einer bis Ende 2003 geltenden Gebührenvorschrift bezahlt. Hiernach wurde die Gebühr bei jedem (Erst-) Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte fällig und berechnete sich nach der jeweiligen Nutzungsdauer (regelmäßig 20 Jahre). Kam es während der Nutzungsdauer zu einem Bestattungsfall, wurde eine entsprechend anteilige Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer bis zum Ende der Ruhezeit des Bestatteten von 20 Jahren berechnet. 2004 ist eine neue Gebührenvorschrift in Kraft getreten. Nach dieser wird nunmehr je Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren eine “Friedhofsgrundgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage” fällig. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die erstmalige Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle sowie für eine Verlängerung der Ruhezeit. In beiden Fällen ließen die Antragsteller 2004 einen Familienangehörigen auf der Grabstätte beerdigen. Die Friedhofsverwaltung forderte daraufhin von ihnen jeweils eine Gebühr nach der neuen Gebührenvorschrift (520 Euro), ohne die frühere, für 20 Jahre bis zum Jahre 2021 geleistete Zahlung in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Das VG Berlin sah darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Gebührenvorschrift fehle eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen das Nutzungsrecht bereits früher erworben und hierfür nach der alten Gebührenvorschrift Gebühren bezahlt worden sind. Die frühere Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und die heutige “Friedhofsgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage" je Bestattungsfall würden auch nicht etwa unterschiedliche Gegenleistungen abdecken.
 
 
 
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2005, 12 C 12098/04.OVG
 
 
 
Für die Zulassung des Befahrens von Friedhofswegen mit Kraftfahrzeugen durch Gewerbetreibende kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn in der Friedhofssatzung eine entsprechende gebührenpflichtige Amtshandlung vorgesehen ist.
 
 
 
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2005, 8 LA 296/04
 
 
 
Friedhofsträger dürfen in Niedersachsen besondere Gestaltungsvorschriften jedenfalls dann erlassen, wenn nicht auf demselben, aber auf einem nahe gelegenen anderen Friedhof im selben Stadtgebiet Grabflächen ohne diese Beschränkungen zur Verfügung stehen.
 
 
 
Bayerischer VGH, Urteil vom 15.06.2005, 4 N 03.1045, NVwZ-RR 2006, 417
 
 
 
Der uneingeschränkte Zwang zur Benutzung eines gemeindlichen Leichenhauses ist unverhältnismäßig und verletzt die Berufsfreiheit privater Bestattungsunternehmer.
 
 
 
BGH, Urteil vom 21.07.2005, I ZR 170/02, DVBl 2006, 116 = DÖV 2006, 175 = GRUR 2005, 960 = NJW-RR 2005, 1562 = NVwZ 2006, 368
 
 
 
Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringt.
 
 
 
OVG Saarland, Urteil vom 30.08.2005, 1 Q 18/05
 
 
 
Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.
 
 
 
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005, 8 B 11345/05.OVG, BauR 2006, 336 = NVwZ-RR 2006, 314 = NVwZ-RR 2006, 656 = NVwZ-RR 2006, 96
 
 
 
1. Ein privat betriebenes Krematorium ist in einem Industriegebiet genehmigungsfähig.
 
2. Die grundsätzlich umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde ist eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt.
 
3. Zur sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht.
 
Bei einem Krematorium ist zu berücksichtigen, dass seine Nutzung sich nicht in dem technischen Vorgang der Verbrennung Verstorbener erschöpft, sondern auch einen kulturellen Bezug aufweist. Die Einäscherung ist nämlich Teil der Bestattungskultur. Bei der Feuerbestattung gehört dazu nach der - allgemeinem Verständnis folgenden - Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 3 BestG nicht nur die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte, sondern auch die vorherige Einäscherung der Leiche. Diesem Umstand wird auch in dem von den Beigeladenen geplanten Krematorium dadurch Rechnung getragen, dass es über einen abgesonderten Bereich verfügt, in dem den Angehörigen das Abschiednehmen von dem Verstorbenen ermöglicht wird. Diese Einbindung der Einäscherung in den Vorgang der Bestattung und die Rücksichtnahme auf die bei der Bestattung zu achtende Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (§ 8 Abs. 1 BestG) könnten es verbieten, das Krematorium an jedwedem Standort innerhalb eines Gewerbe- oder Industriegebiets als allgemein zulässig zu betrachten.
 
 
 
VG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2005, 11 K 1007/05, NVwZ-RR 2006, 297
 
 
 
Dem eindeutigen Willen des Verstorbenen, auf einem bestimmten Friedhof beerdigt zu werden, steht das Umbettungsverlangen des mit der Grabpflege beauftragen Angehörigen innerhalb der Mindestruhezeit (15 Jahre) entgegen, auch wenn es sich um unter der Erde bestattete Urnen handelt. Die spätere Veränderung der Lebensumstände des mit der Grabpflege beauftragten Angehörigen (hier ein Umzug) rechtfertigt es bei einer eindeutigen Grabwahl grundsätzlich nicht, die Urne des verstorbenen Angehörigen umzubetten. Dies gilt auch dann, wenn die Familie (Schwestern und Ehepartner) in einem Grab zusammengeführt werden sollen.
 
 
 
OVG Hamburg, Urteil vom 02.06.2006, 1 Bf 422/05
 
 
 
§ 6 Hamburger BestattG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein privates Beerdigungsinstitut (Beerdigungsunternehmen) eine Ausnahmegenehmigung für die Aufbewahrung Verstorbener in einem bestimmten privaten Leichenaufbewahrungsraum statt in einer öffentlichen Leichenhalle erhalten kann.
 
 
 
VG Stade, Beschluss vom 30.08.2006, 1 B 1440/06
 
 
 
Nach Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes steht dem Friedhofsträger keine eigenständige Prüfung der Frage zu, ob für die Umbettung einer Leiche ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Aufgabe ist allein der unteren Gesundheitsbehörde übertragen. Eine amtsärztliche Leichenumbettungsbescheinigung des Gesundheitsamtes stellt noch nicht die erforderliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde dar.
 
 
 
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2006, 8 LA 128/06
 
 
 
Zur Rechtswidrigkeit einer Umbettung und dem Anspruch der letzten Lebensgefährtin eines Verstorbenen auf Rückbettung seiner Urne.
 
 
 
VG Karlsruhe; Urteil vom 11.01.2007, 2 K 1232/05
 
 
 
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Friedhofsträger die Grabnutzungsgebühren für die volle Liegedauer bereits nach der Bestattung verlangt.
 
 
 
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007, 7 C 10027/07.OVG, DVBl 2007, 851 (Ls.) = DÖV 2007, 708
 
 
 
1. Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
 
2. Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.
 
3, Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.
 
 
 
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2007, 6 U 37/07, KommJur 2008, 377 = NVwZ-RR 2008, 559
 
 
 
1. Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ist wettbewerbsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob in der Werbung oder sonstigen Darstellung des kommunalen Wirtschaftsunternehmens ein irreführender Eindruck erweckt oder der Verkehr in sonstiger Weise unsachlich beeinflusst wird.
 
2. Zur Frage, wann ein kommunales Bestattungsunternehmen ("Städtische Pietät") den irreführenden Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt.
 
 
 
 
 
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008, 19 A 2896/07, DÖV 2009, 299
 
 
 
Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar.
 
 
 
VG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2008, 6 K 2613/08
 
 
 
1. Da die seit 01.01.2005 geltende Fassung des § 3 BestattG nicht mehr die Einhaltung konkreter Abstände der Gräberfelder mit Bauflächen, sondern nur noch einen "ausreichenden Abstand" des Friedhofs verlangt, kommt es bei der Frage, ob die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs in eigenen Rechten verletzt werden, maßgeblich darauf an, ob auf die zulässige Nutzung ihrer Grundstücke ausreichend Rücksicht genommen wird. Hieran fehlt es, wenn diese Nutzung auf Grund der Nähe des Friedhofs, insbesondere der Gräberfelder, und wegen der erforderlichen Rücksichtnahme auf die Würde des Friedhofs und die Andacht der Trauernden unzumutbaren Einschränkungen unterworfen würde.
 
2. Wird auf dem Friedhof entlang der Nachbargrenze ein 2,5 m breiter Pflegeweg und im Anschluss hieran eine Pflanzfläche mit einer hohen Wildhecke angelegt und werden die Gräberfelder so angeordnet, dass diese zur Grundstücksgrenze des Nachbarn einen Abstand von ca. 7,25 m und zum Wohnhaus von ca. 15 m einhalten, wird die Wohnnutzung der Nachbarn nicht unzumutbar eingeschränkt. Diese sind zwar insbesondere bei Bestattungen verpflichtet, den Geräuschpegel ihres Freizeitverhaltens auf ein die Trauernden nicht störendes Maß zurückzunehmen. Dadurch wird ihnen jedoch kein unzumutbares Maß an Rücksichtnahme auferlegt.
 
3. Sonstige psychische Beeinträchtigungen etwa in Form von seelischen Belastungen wegen der unmittelbaren Nähe des Friedhofs sind durch das auf objektivierbare Kriterien angewiesene Recht nicht fassbar.
 
 
 
VG Göttingen, Urteil vom 10.12.2008, 1 A 199/07
 
 
 
Satzungsbestimmungen über die Gestaltung von Gräbern auf einem kirchlichen Friedhof sind wirksam, wenn in der Gemeinde Friedhöfe ohne Gestaltungsvorschriften zur Verfügung stehen.
 
 
 
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2008, 7 C 10771/08.OVG, DVBl 2009, 261 (Ls.)
 
NVwZ-RR 2009, 394
 
 
 
Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
 
 
 
VG Frankfurt/Main; Urteil vom 29.01.2009, 10 E 3692/07(3)
 
 
 
Bedenken gegen die Bestattungs- und Gebührenordnung  der Stadt Frankfurt/Main bestehen nicht. Insbesondere müsse die Beklagte nicht für jeden auf ihrem Stadtgebiet liegenden Friedhof eine gesonderte Gebührenkalkulation erstellen, sondern könne im Wege einer Mischkalkulation mehrere Friedhöfe auf kalkulatorischer Basis zusammenfassen.
 
 
 
LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, 102 O 37/09
 
 
 
Es wurde erneut einem Bestatter untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bestattungsdienstleitungen mit dem Angebot "Urne nach Hause" zu bewerben. Nach Ansicht des Gerichts sei die beanstandete Werbung unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn auch der informierte und aufmerksame Verbraucher verstehe die Werbung so, dass es dem Anbieter möglich sei, dem jeweiligen Auftraggeber die Urne mit der Asche eine Verstorbenen nach der Einäscherung für die weitere Aufbewahrung "zu Hause" auszuhändigen. Im Land Berlin ist dies jedoch gemeinhin nicht möglich, da die §§ 15, 18 des Berliner Bestattungsgesetzes eine Erdbestattung auch von Urnen zwingend vorsehen (ähnlich bereits zuvor LG Berlin am 16.07.2008, 97 O 112/08).
 
 
 
VG Trier, Urteil vom 23.11. 2009, 1 K 447/09.TR
 
 
 
Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne, z. B. im eigenen Garten, kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden.
 
 
 
Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten. Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich habe verhindern wolle.
 
 
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.01.2009,  6 U 90/08
 
 
 
1. Eine Reklame, mit der kurz nach einem Todesfall Grabsteine angeboten werden, ist geeignet die Gefühle der Hinterbliebenen zu verletzen und stellt eine unzulässige belästigende Werbung dar.
 
2. Es muss eine Frist von mindestens zwei Wochen nach dem Todesfall eingehalten werden, bevor ein derartiges Werbeschreiben an die Angehörigen versendet werden darf.
 
  
  
 
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Version vom 7. Juni 2021, 19:02 Uhr

Bestattung.jpg

Bestattungspflicht des Betreuers?

Das Recht der Totenfürsorge

Das Recht der Totenfürsorge umfasst das Entscheidungsrecht über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art und den Ort der Bestattung und eine evtl. Umbettung (OLG Schleswig NJW-RR 1987, 92; Gaedke aaO. S. 119; Stockert BtPrax 1996, 203), die Veranlassung der ärztlichen Leichenschau und die Wahrnehmung von Rechtem im Strafrecht (insbesondere §§ 167a, 168, 189 StGB). § 1698b BGB betrifft lediglich die Sicherung des Vermögens für den Erben, jedoch keine Angelegenheiten der Totenfürsorge (vgl. Stockert, aaO. m.w.N.).

Bestattung durch Totenfürsorgepflichtige

Die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen (in der Regel der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und die Geschwister) haben, auch wenn sie nicht zur Erbschaft berufen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, für die Bestattung zu sorgen. Hierunter fällt auch die Bestimmung der Art und Weise der Bestattung, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten keine eigene Bestimmung getroffen hat, weil in diesem Falle anzunehmen ist, dass er diese Bestimmung seinen Angehörigen überlassen wollte (Zimmermann aaO. S. 13). Diese Totenfürsorgepflicht der nächsten Familienangehörigen ist, soweit nicht ausdrücklich in Landesbestimmungen geregelt, durch Gewohnheitsrecht verbürgt (BGHZ 67, 238; BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657 = NJW-RR 1992, 982; RGZ 154, 269; OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 1439 =MDR 1993, 878; LG Bonn FamRZ 1983, 1121 und Rpfleger 1993, 448; LG Detmold NJW 1958, 265; Gaedke aaO. S. 117). Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten ist: Ehegatte, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Verschwägerte ersten Grades. Der Wille des Ehegatten ist also vorrangig, fehlt ein Ehegatte, ist der Wille der (volljährigen) Kinder vorrangig (Zimmermann aaO. S. 12).

Indes ist durch die Rechtsprechung einhellig festgestellt, dass die Bestattungspflicht die pflichtigen Personen aufgrund ihrer nahen familiären Beziehung und nicht aus ihrer Erbenstellung her festlegt. Ausdrücklich hat bereits das Reichsgericht dem Rechtsgedanken, dass derjenige, dem die Zahlung der Bestattungskosten obliegt, das Recht der Bestimmung der Art der Bestattung habe, eine Abfuhr erteilt (RGZ 154, 269/271). Somit ist der Versuch, eine Bestattungspflicht aus der Notgeschäftsführungsbefugnis des § 1698b BGB herzuleiten, verfehlt (so auch LG Bochum Rpfleger 1985, 147; LG Koblenz BtPrax 95, 184 = JurBüro 95, 601 = FamRZ 1995, 1376; LG Frankenthal JurBüro 95, 602 = Rpfleger 1995, 504 (Ls.); LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31. 7. 1995 – 2-28 T 56/95, MünchKomm/Schwab Rdnr. 10 zu § 1835 BGB; Zimmermann, Betr.recht, 3. Aufl., § 1698b Rz 2) .

Einige Kommentarstimmen halten die Durchführung der Bestattung dann für statthaft, wenn keine totenfürsorgepflichtigen Angehörigen vorhanden sind (Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1908d Rz 39; Dodegge/Roth, Betr.recht, 2. Aufl., H 25 [S. 654]). Diese dann wohl als Notgeschäftsführung für den Erben betrachtete Tätigkeit wird als problematisch angesehen.

Allerdings ist eine Ausnahme zu erwähnen: das Land Rheinland-Pfalz hat in § 9 I seines BestG die Erben eines Verstorbenen zuvörderst zur Durchführung der Bestattung verpflichtet (Gesetz v. 4.3.83, GVBl. S. 69), zul. geändert durch Gesetz v. 6.2.2001, GVBl. S. 29). Erst nachrangig, bei Nichterreichbarkeit, werden die auch in anderen Bundesländern üblichen nahen Angehörigen, der Ehegatte und nahe Verwandte, genannt. In Rheinland-Pfalz wäre abzuwägen, welche Konsequenz bei Nichterreichbarkeit des Erben Vorrang hat: die Notgeschäftsführungspflicht des bisherigen Betreuers nach § 1698b BGB oder der Eintritt der Familienangehörigen nach § 9 I Satz 2 BestG Rheinland-Pfalz.

Der Grundsatz, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 30 GG), ist hiesiger Ansicht nicht anwendbar, da ja die entsprechende Pflicht zum Tätigwerden sich überhaupt erst aufgrund Landesrechtes ergibt. Daher ergäbe sich ein Vorrang der landesrechtlichen Regelung nach dem Grundsatz der lex specialis. Hierfür spricht auch die Problematik, dass es unsicher ist, welchem bisherigen Aufgabenkreis die Bestattung zugeordnet werden soll; die Totenfürsorge gehört, wie unter Rz 73 ausgeführt wird, nicht zur Vermögenssorge, sondern zur Sorge für die Person. Bei einer Betreuung dürfte dies nur dann zutreffen, wenn (vom Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ einmal abgesehen) so viele Aufgabenkreise außerhalb der Vermögenssorge zusammenkommen, dass funktional von einer Betreuung für die gesamte Personensorge gesprochen werden kann.

Es bleibt festzuhalten, dass die Notgeschäftsführung in keinem Bundesland zu einer Verpflichtung führen kann, über die Bestattung zu entscheiden und sie zu veranlassen. Ob die Bezahlung der (von einem anderen in Auftrag gegebenen) Bestattung im Rahmen der Zahlungspflicht des Erben (§ 1968 BGB) zur Notgeschäftsführung zählen kann, ist eine andere Frage. Sie wäre dann von der Notgeschäftsführung umfasst, wenn sie nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden kann.

Da es aufgrund des Werkvertragscharakters des Bestattungsvertrags nicht üblich ist, vor der Bestattung Abschlagszahlungen an den Bestatter zu zahlen, dürfte die Durchführung der Bestattung nicht gefährdet sein. Ansonsten ist die Vergütungsforderung des Bestatters zunächst eine, die sich gegen den jeweiligen Auftraggeber richtet. Dieser kann dann vom Erben Freistellung verlangen. Üblicherweise dürfte bis zu einem solchen Zeitpunkt die Erbenstellung feststehen, falls nicht, wäre an die Bestellung eines Nachlasspflegers zu denken. Es dürfte ausgesprochen schwierig sein, die Zahlung der Bestattungskosten als unaufschiebbar anzusehen, so unerfreulich sich dies in dem Moment für das Bestattungsunternehmen oder den Auftraggeber der Bestattung darstellen dürfte. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Entnahme von Bestattungskosten aus den zuvor vom Betreuer verwalteten Konten nicht mehr zur Notgeschäftsführung zählt. Entgegenstehende Literaturstimmen (Vogt BtPrax 1996, 52) vermögen nicht zu überzeugen.

Rechtsprechung:

Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

VGH Mannheim, Beschluss v 17.4.2018, 1 S 419/18

Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden.

Bestattung durch den früheren Betreuer als Bevollmächtigten

Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den (nicht familienangehörigen) Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte dieser sie durchführen lassen (vgl. zur Sonderregelung in Sachsen unten). Der (nicht geschäftsunfähige) Betreute kann einen solchen Wunsch zur Durchführung der Bestattung rechtswirksam äußern, wobei die Formvorschriften für Testamente nicht eingehalten werden müssen (Stockert aaO.). Vgl. zum Vorrang des Willens des Verstorbenen BGH NJW-RR 1992, 834, Gaedke aaO S. 121 m.w.N. sowie Widmann, FamRZ 1992, 759.

Aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht (BVerfGE 30, 173 (194) = NJW 1971, 1645; ebenso BVerfG NJW 2001, 594, zuletzt OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 65 (Ls) = Rpfleger 2005, 666) wird das Recht abgeleitet, sowohl über die Art und Weise der eigenen Bestattung oder den sonstigen Umgang mit der eigenen Leiche zu bestimmen (Benda NJW 2000, 1769; Bremer NVwZ 2001, 167; Thiele NVwZ 2000, 405) als auch eine andere Person mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen (BGHZ 50, 133, 139 f.; 107, 384, 389; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 90 Rz. 20). Dies war bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zugebilligt worden (RGZ 100, 171/172; 108, 217/220; 154, 269/270) und vom Grundsatz in § 1 des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung (Feuerbestattungsgesetz vom 15.5.1934; RGBl. I. S. 380; gilt derzeit noch in Bremen als Landesrecht weiter) aufgenommen worden.

Beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts ist die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Demgemäß entscheidet dieser Wille in erster Linie über Art und Ort der Bestattung. Lediglich wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (BGH FamRZ 1978, 15; RGZ 154, 269, 270 f.). Der Verstorbene kann nicht nur die Reihenfolge ändern oder durchbrechen, in der die Angehörigen an sich anerkanntermaßen berufen sind, vielmehr kann er einem an sich Berufenen das Bestimmungsrecht auch entziehen (vgl. RGZ, 154, 271 f.; Gaedke a.a.O., S. 107). Er kann das Totenfürsorgerecht den Angehörigen insgesamt entziehen und einen Dritten damit beauftragen (BGH FamRZ 1992, 657 = MDR 1992, 588 = NJW-RR 1992, 834; OLG Karlsruhe MDR 1990, 443; OLG Karlsruhe MDR 2001, 2980; OLG Celle 22 U 59/90 v. 10. 1. 1991, zit. bei Widmann FamRZ 1992, 759 ; BayVGH, BayVBl 1976, 310).

Eine solche Willenserklärung ist vorrangig gegenüber dem Totenfürsorgerecht der Angehörigen und begründet auch nach den Bestattungsgesetzen einiger Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht (§ 14 II BestG Sachsen-Anhalt, § 13 II BestG Schl.-Holstein, § 18 I Satz 2 Thüringer BestG). Dieses postmortale Selbstbestimmungsrecht besitzen grundsätzlich auch Betreute. Sie können also einen Dritten, z.B. den Betreuer, mit der Bestattung beauftragen. Eine Ausnahme davon stellt allerdings die „natürliche“ Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB dar (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 46).

Bereits in § 5 des Feuerbestattungsgesetzes war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ein Geschäftsunfähiger keinen wirksamen Willen zur Bestimmung der Bestattung bilden kann. In fast allen landesrechtlichen Bestattungsbestimmungen wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit (oder dann, wenn der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist) auf den Willen der nach Landesrecht bestattungspflichtigen Angehörigen abzustellen sei (§ 21 II BestG Brandenburg, § 19 I LeichenG Bremen, § 11 BestG Hamburg, § 14 II Hess. FBG, § 10 I BestG Mecklenburg-Vorp., § 10 I BestG Niedersachsen, § 12 I BestG NRW, § 8 III BestG Rlnd.-Pfalz, § 27 III BestG Saarland, § 18 II BestG Sachsen, § 16 II BestG Sachsen-Anhalt, § 15 III BestG Schl.-Holst., § 19 II Thüringer BestG).

Der Grundsatz des § 104 BGB ist es, bei Volljährigkeit von Geschäftsfähigkeit auszugehen (Stockert BtPrax 1996, 203/206, ebenso für die Testierfähigkeit BGH NJW 1955, 1714; BayObLG NJW-RR 1996, 1160). Daher verstoßen vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Betreuten und dem Betreuer, die Bestattung zu veranlassen, auch nicht gegen den Grundsatz verbotener Insich-Geschäfte (§ 181 BGB). Es handelt sich bei der Erteilung einer Vollmacht zur Durchführung der Bestattung um eine Willensmacht, die auf einem Grundverhältnis beruht, welches ein Auftrag (§§ 662 ff.) oder bei ausnahmsweiser entgeltlicher Tätigkeit ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff. BGB) ist.

Liegt eine rechtswirksame Bevollmächtigung vor, so ist der bisherige Betreuer totenfürsorgeberechtigt, auch wenn er nicht zu den nahen Angehörigen zählt (BGH NJW-RR 1992, 834; Zimmermann aaO. S. 11). In einem solchen Fall hätte der Betreuer, der allerdings bei der Bestattung nicht mehr betreuungsrechtlich tätig ist, gegen diejenigen, die verpflichtet sind, die Bestattung zu bezahlen, einen Freistellungsanspruch (vgl. dazu Formella BtPrax 1999, 176/178). Dieser bezieht sich allerdings nur auf die für die Bestattung verauslagten Gelder, nicht auf eine Vergütung für den aufgewendeten Zeitaufwand des bisherigen (beruflichen) Betreuers. Nur wenn ausdrücklich eine Vergütung vereinbart wurde, besteht auch dafür ein Entschädigungsanspruch aus Geschäftsbesorgung gegen den zahlungspflichtigen Erben gem. § 1968 BGB.

Ein Einwilligungsvorbehalt, namentlich auf dem Gebiet der Vermögenssorge1903 BGB) ist wegen des Ausschlusses in § 1903 II BGB (Verfügungen von Todes wegen) bei einer Beauftragung zur Bestattung ohne Belang. Nach hier vertretener Auffassung muss hier der Begriff der Verfügung von Todes wegen weit ausgelegt werden, da es ja auch möglich ist, über die Art und Weise der Bestattung testamentarisch zu verfügen, obwohl dies aufgrund der Bestimmungen über Testamentseröffnung und die damit verbundenen Verzögerungen untunlich ist (Stockert aaO S. 206; Fritz BWNotZ 1992, 137/138).

Ein Betreuer kann aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit vom Betreuten nicht gezwungen werden, eine Bestattungsvollmacht zu übernehmen (Stockert aaO.). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten, da die Totenfürsorge ohne ausdrückliche Erklärung des Betroffenen grundsätzlich auf die nächsten Familienangehörigen übergeht (s.o.). Ein Formulierungsvorschlag hierzu lautet:

„Verfügung zur Totenfürsorge: Nach meinem Tod soll die Totenfürsorge nicht von meinen Angehörigen, sondern von ... wahrgenommen werden. Die genannte Person ist von mir beauftragt und berechtigt, den Ort, die Art, die Gestaltung der Beerdigung und der Trauerfeier zu regeln. Sie ist ebenfalls berechtigt, die Gestaltung und Pflege meines Grabes zu bestimmen“.

Die Schriftform ist zwar nicht vorgeschrieben (BGH NJW-RR 1992, 834), dies ist jedoch zum Zwecke der Beweissicherung im Streitfall mit den Erben zu empfehlen. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann der Betreute zwar auch in einem Testament festhalten (durch die Betreuung oder einen Einwilligungsvorbehalt ist der Betreute in seiner Testierfähigkeit nicht eingeschränkt, §§ 1903 II, 2229 II BGB), jedoch ist dies unzweckmäßig, da die Testamentseröffnung in der Regel erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die Bestattung schon erfolgt ist. Wird der Betreuer durch testamentarische Auflage zur Durchführung der Bestattung verpflichtet, muss er dieser Auflage nachkommen, § 2194 (vgl. Stockert aaO.).

Der bisherige Betreuer ist nach dem Tod des Betreuten in diesen Fällen als Bevollmächtigter im Rahmen der Totenfürsorge tätig, hat also keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung gem. §§ 1835, 1836 BGB, VBVG für diese Tätigkeiten, allenfalls einen Anspruch gegen die Erben aus dem Auftragsrecht, §§ 669 ff i.V.m. § 1968 BGB.

Bestattungsvertrag zu Lebzeiten des Betreuten

Vorrangig gegenüber einer solchen Bevollmächtigung sollte es sein, bereits zu Lebzeiten des Betreuten einen Bestattungsvorvertrag abzuschließen. Hierbei handelt es sich nicht um eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Betreuten, sondern um eine Vertretungshandlung i.S. des § 1902 BGB wofür der Aufgabenkreis der Vermögenssorge gegeben sein sollte und der Betreuer dadurch den Wunsch des Betreuten gem. § 1901 III BGB erfüllt. Hierbei käme es im übrigen auf Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht an (vgl. Komm zu § 1901 BGB Rz 37).

Soweit der Abschluss eines Bestattungsvorvertrag untunlich ist, z.B. weil nicht genügend Mittel für einen solchen Vertrag zur Verfügung stehen (oder der Sozialhilfeträger auf einem Mitteleinsatz besteht), sollte der Betreuer bei der Entscheidung, ob er sich zur Bestattungsdurchführung i.S. von Rz 45 ff. verpflichten lassen möchte, folgende Überlegungen einbeziehen:

a) können gegen die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ernsthafte Zweifel angemeldet werden (ergibt sich ggf. aus dem Gutachten gem. § 68b FGG etwas dazu oder hat das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt deshalb nicht angeordnet, weil es den Betreuten ohnehin für geschäftsunfähig hält; hat das Gericht nach dem 1.7.2005 die freie Willensbildung nach § 1896 Ia als nicht vorhanden angesehen?)

b) stehen bestattungspflichtige Angehörige zur Verfügung und sind diese nicht selbst aufgrund Alter, Behinderung oder entfernten Wohnortes an einer effektiven Durchführung der Bestattung gehindert?

c) sind die voraussichtlichen Erben bekannt und erscheinen diese als Ansprechpartner für die Herausgabe der für die Bestattung erforderlichen Mittel als verlässlich?

d) wird im Falle einer Leistungsunfähigkeit der Erben und Dürftigkeit des Nachlasses bei einem Verstorbenen, der zu Lebzeiten Sozialhilfeempfänger war, das Sozialamt den die Bestattung durchführenden Betreuer als Antragsberechtigten nach § 74 SGB-XII (früher § 15 BSHG) ansehen? Letztere Frage ist bei einer vertraglich übernommenen Bestattungsverpflichtung durchaus strittig (vgl. Rz 95-97).

Bei Zweifeln zu a) wäre zu empfehlen, auf die Bevollmächtigung zu verzichten. Soweit bestattungspflichtige Angehörige zur Verfügung stehen, wäre eine Kontaktaufnahme mit diesen sinnvoll. Gerade wenn letztere selbst infolge der genannte Beeinträchtigungen die Bestattung selbst nicht durchführen wollen, wäre an eine (zusätzliche) Bevollmächtigung durch den Bestattungspflichtigen zu denken (vgl. Formella BtPrax 176/178); dies hätte den großen Vorteil, dass der Betreuer in diesem Fall gegenüber dem Bestattungsinstitut als Bevollmächtigter des Bestattungspflichtigen zu legitimieren ist und die Werksvertragsvergütung direkt vom Bestattungspflichtigen zu zahlen ist (§ 164 BGB).

Lässt sich dies nicht bewerkstelligen und geben auch die unter 3 und 4 genannten Fragen Anlass dazu, nach Durchführung der Bestattung Schwierigkeiten als nicht unwahrscheinlich anzunehmen, sollte sich der Betreuer schweren Herzens gegenüber dem Betreuten auf Unzumutbarkeit i.S. des § 1901 III BGB berufen und eine Bevollmächtigung ablehnen. Soweit der Betreuer sich einmal vertraglich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet hat, ist es bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betreuten, der zu Geschäftsunfähigkeit führt, nach den Einschränkungen des § 672 BGB nicht mehr möglich, den Auftrag zu kündigen.

Totenfürsorgepflicht und Personensorge

Wenn der Betreute allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB anzusehen ist, wird er auch oft testierunfähig i.S. des § 2229 IV BGB sein (vgl. zuletzt BayObLG NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345; OLG Jena NJW-RR 2005, 1247 = ZEV 2005, 343). D.h., dass ein Testament mit Wünschen zur Bestattung nicht rechtsverbindlich wäre.

Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:

a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des BetrG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);

b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);

c) Aufgabenkreis des Betreuers umfasste die gesamte Personensorge. Dies betrifft wegen des Erforderlichkeitsgrundsatzes des § 1896 BGB insbes. die Betreuungen, die für „alle Angelegenheiten“ angeordnet sind

Allerdings bezieht sich dies nur auf die Bestimmung der Bestattungsart, nicht auf die Pflicht zur Durchführung der Bestattung. Diese obliegt in Bayern dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und –kindern, Geschwistern sowie Neffen und Nichten (§15 BestVO Bayern i.V.m. Art. 15 II Nr. 1 BestG Bayern).

Von der in § 15 II Nr. 3 des BestG Bayern eingeräumten Befugnis, auch Betreuer für bestattungspflichtig zu erklären, hat der bayrische Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 50). Es empfiehlt sich deshalb auch für Betreuer in Bayern nicht, von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Es sollte den nachrangig bestimmungsberechtigten Angehörigen überlassen werden.

Bestattungspflicht aufgrund Landesrecht

Bis auf Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen enthalten sich die Bestattungsbestimmungen der anderen Bundesländer jeder Regelung, aus der sich eine Bestattungspflicht des bisherigen Betreuers ableiten lassen könnte. Allerdings betrifft das die Bestattung des ehemals Betreuten. Stirbt stattdessen ein naher Familienangehöriger des Betreuten, dann kann dieser - und damit indirekt dessen Betreuer als dessen gesetzlicher Vertreter - doch wieder bestattungspflichtig sein.

Bayern

Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.

Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig.

Weitere Rechtsprechung;

VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14.04.2020, Au 7 K 19.1854

Keine Bestattungspflicht der Ehefrau des Verstorbenen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BayBestV, wenn diese nicht geschäftsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn für sie ein Betreuer bestellt ist.

Rheinland-Pfalz

Auch das BestG Rheinland-Pfalz enthält in § 9 I eine Formulierung, in der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern und Eltern, aber vorrangig gegenüber Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern bestattungspflichtig ist.

Im Gesetz selbst sowie in der dazu erlassenen Verordnung wird der Begriff des Sorgeberechtigten nicht näher bestimmt. Üblicherweise wird der Begriff des Sorgerechtes parallel mit dem der elterlichen Sorge (§ 1626) verwendet.

Insbesondere das Personensorgerecht (§ 1631) haben neben den Eltern unter bestimmten Umständen der Vormund (§ 1773, 1800), der Ergänzungspfleger eines Minderjährigen (§§ 1909 I, 1915), soweit der Wirkungskreis entsprechend lautet sowie die Pflegepersonen (§ 33 SGB-VIII, §§ 1687b, 1688 BGB) inne.

Nach allg. Auffassung gehört der Betreuer nicht im üblichen Sinne zu den Sorgerechtsinhabern. Das Postulat der persönlichen Betreuung (Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen, Besprechungspflicht bei wichtigen Angelegenheiten) nach § 1901 III BGB dürfte den in § 1631 BGB definierten Pflichten des Sorgeberechtigten nicht entsprechen.

Auch das Rehabilitationsgebot des § 1901 IV BGB dürfte lediglich dahingehend zu verstehen sein, dass Betreuer entsprechende Angebote des Sozialleistungsrechtes für Betreute zu beantragen haben (z.B. BSG FamRZ 2002, 1471 = BtPrax 2003, 172 = NJW 2002, 2413), nicht jedoch, dass Betreuer verpflichtet seien, Pflege und „soziale“ Betreuung selbst vorzunehmen (LG Koblenz FamRZ 1998, 495 = MDR 1998, 112 = NJWE-FER 1998, 59 = BtPrax 1998, 195, ähnlich LG Koblenz FPR 2002, 98; LG Dessau FamRZ 2000, 1530 (m. Anm. Bienwald FamRZ 2000, 1531) = BtPrax 2001, 88; LG Mainz JurBüro 1999, 60).

Auch bei der strittigen Frage, ob der Betreuer die Aufsichtspflicht besitzt (vgl. dazu die Komm. zu § 832), wurde durch die Rechtsprechung festgestellt, dass die üblichen Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ keine Übertragung des Personensorgerechtes darstellt (LG Bielefeld BtPrax 1999, 111).

Daher wird man davon ausgehen dürfen, dass sich in der rheinland-pfälzischen Regelung keine Pflicht wieder findet, einen bisherigen Betreuer zur Bestattung zu verpflichten (so auch VG Trier, Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06 KR). Allerdings hat das Landgericht Ansbach seine Rechtsauffassung inzwischen wieder aufgegegen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt die Bestattungspflicht eines Geschäftsunfähigen bestehen.

Sachsen

Der Freistaat Sachsen hat in seinem BestG vom 8.7.1994 (SächsGVBl. S. 1321) in § 10 I eine ähnliche Regelung wie in Rheinland-Pfalz getroffen. In Sachsen wurde der „sonstige Sorgeberechtigte“ nachrangig gegenüber Ehegatten, Kindern, Eltern und Geschwistern und vorrangig gegenüber Großeltern, Enkelkindern und sonstigen Verwandten für bestattungspflichtig erklärt.

In der Verwaltungsvorschrift des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 30.6.95 (SächsABl. 1995 Nr. 34 S. 916) hieß es unter Ziff. 1.1. zur Konkretisierung des Begriffes des sonstigen Sorgeberechtigten, dass hierzu unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen Personen zählen, die in einer sorgerechtlichen Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben. Hierzu zählten Vormünder, Betreuer, Pfleger nach §§ 1909, 1911 ff. BGB, Pflegeeltern nach § 33 SGB-VIII und Erziehungsbeistände (§ 30 SGB-VIII).

Nachdem das VG Leipzig mit Urteil vom 17.7.2007, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686 eine Bestattungspflicht von Betreuern abgelehnt hat, wurde die Verwaltungsvorschrift am 18.3.2011 neu gefasst (SächsABl. Jg. 2011 Bl.-Nr. 15, S. 558,Gkv-Nr.: 250-V11.1). Hiernach ist der Betreuer nunmehr auch nach sächsischem Landesrecht nicht mehr bestattungspflichtig.

In Niedersachsen hat das VG Hannover ausdrücklich festgestellt, dass der Betreuer kein Bestattungspflichtiger nach dortigem Landesrecht ist und demnach auf keinen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen kann (VG Hannover ZfF 2000, 63). Eine lediglich aus sittlicher Pflicht übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (BVerwG NJW 2003, 3146 = ZFSH/SGB 2003, 613 = FEVS 2003, 490 = BtPrax 2004, 238).

Bestattung durch örtliche Ordnungsbehörde

Eine Bestattung durch den bisherigen Betreuer außerhalb des o.g. Auftragsverhältnisses (auch als Geschäftsführer ohne Auftrag) ist nicht erforderlich, denn eine anderweitige Behördenzuständigkeit ist für den Fall gegeben, wenn sich die Erben oder die Totenfürsorgeberechtigten nicht um die Bestattung kümmern bzw. die genannten Personen unbekannt sind.

In diesem Falle sind für die Abwehr der von einer unbestatteten Leiche ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den Landesbestimmungen über das Leichenwesen die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig (vgl. § 31 II BestG Baden-Württemberg; Art. 14 Bayr. BestG; § 16 III Berliner BestG; § 20 II BestG Brandenburg, § 17 II LeichenwesenG Bremen, § 10 Hamburger BestG, § 13 IV Hess. FBG, § 9 III BestG Mecklenburg-Vorp., § 8 IV Nieders. BestG; § 8 I BestG NRW, § 9 III BestG Rhld-Pfalz, § 26 II BestG Saarland, § 18 Sächs. BestG, § 14 II BestG Sachsen-Anhalt, § 13 II BestG Schl.-Holstein, § 18 II BestG Thüringen). Sie haben für die Bestattung zu sorgen und ggf. zuvor die Leichenschau zu veranlassen.

Hieraus folgt: Ist der bisherige Betreuer nicht selbst totenfürsorgeberechtigt (nach Rz 50 ff. oder 118), gibt es keine Veranlassung, die Bestattung zu veranlassen. Aufgabe des bisherigen Betreuers ist es daher grundsätzlich nur, die Ordnungsbehörde (der kreisfreien Stadt oder des Landkreises) von der bestattungsbedürftigen Leiche zu informieren.

Übernahme der Bestattungskosten

Hat der bisherige Betreuer berechtigt die Bestattung veranlasst, kann er die Übernahme der Bestattungskosten vom Erben verlangen, § 1968 BGB. Wurde der Betreuer (außerhalb der vorstehend genannten Bedingungen) bez. der Bestattung des ehemals Betreuten tätig, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten gegen den Erben nach § 1968 zu (vgl. Palandt/Edenhofer, § 1968 Rz 2, 6; Paul ZfF 1996, 223).

In Betracht kommt dann allenfalls ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff) gegen den Erben.

Dennoch ist in jeder Situation Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Derjenige, der die Bestattung veranlasst, hat stets zu beachten, in welcher Höhe eine Bestattung „standesgemäß“ sein kann. Auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben muss in Betracht gezogen werden (BGHZ 61, 239; BGH VersR 1960, 357; Jochum BtPrax 1996, 88). Oft wird nicht berücksichtigt, dass auch Erbschaftssteuern fällig werden (§ 15 ErbStG).

Wenn der Erbe, der die Kosten der Beerdigung zu zahlen hat, der Auffassung ist, der von früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, kann er sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen (§ 1990 I BGB) und der ehemalige Betreuer bleibt auf den Bestattungskosten sitzen, da er gegenüber dem Bestattungsunternehmen aufgrund des von ihm unterschriebenen Bestattungsauftrags verantwortlich ist (Werkvertrag, § 631 BGB).

Sofern keine Personen als Erben des Verstorbenen ermittelt werden können oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, erbt der Fiskus (§ 1936 BGB), der jedoch nur mit dem Wert des Nachlasses für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen die Bestattungskosten zählen, haftet.

Anstelle des Erben ist für die Erstattung der Beerdigungskosten ggf. eine gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtige Person heranziehbar, §§ 1360a III, 1361 IV, 1615 II BGB. Diese Kostentragungspflicht wirkt aus dem unterhaltsrechtlichen Verhältnis nach (Paul ZfF 1997, 223). Jedoch bedeutet dies, dass der Verstorbene zu Lebzeiten unterhaltsbedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig i.S. des Unterhaltsrechtes gewesen sein muss. Ist der Verstorbene durch ein Fremdverschulden gestorben, so kann auch eine Kostentragungspflicht des Unfallverursachers gegeben sein (§ 844 I BGB, § 10 I 2 StVG)

Nur der berechtigt im Rahmen der vorstehenden Ausführungen die Bestattung durchführende Betreuer kann, sofern Erben, Unterhaltspflichtige oder Unfallverursacher nicht zur Verfügung stehen oder nicht leistungsfähig sind, gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (VGH Baden-Württemberg FEVS Bd. 42, 380). Zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt vgl. Paul in ZfF 1996, 222 (223) sowie Rz. 95 -97. Vorrangig wird auch hier ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Betreuers gegen die für die Betreuung Zahlungspflichtigen Erben bzw. Unterhaltspflichtigen sein (Jurgeleit/Deusing § 1893 Rz 59).

Eine direkte Auszahlung von Beträgen aus dem Vermögen des verstorbenen Betreuten durch das Geldinstitut an den früheren Betreuer (oder auch direkt an das Bestattungsunternehmen) zur Deckung der Bestattungskosten ist trotz weit verbreiteter Praxis unzulässig (Jochum BtPrax 1996, 89), sofern kein ausdrückliches Einverständnis des Erben vorliegt.

In einem vom OLG Dresden entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 17 W 510/10, Rpfleger 2011, 35) waren die Erben einer Verstorbenen zunächst nicht zu ermitteln. Das Nachlassgericht stellte fest, dass das Bundesland als Fiskus Erbe geworden war. In der Zwischenzeit hatte das Nachlassgericht die Kosten für die Beerdigung vom Girokonto der Frau begleichen lassen. Der Erbe legte dagegen – erfolgreich - Beschwerde ein. Die Richter befanden, dass die Anordnung, den Bestattungsunternehmer aus dem Erbe zu bezahlen, falsch war. Der Wunsch des Bestatters, seinen Aufwand bezahlt zu bekommen, sei zwar durchaus verständlich, im Vordergrund stehen aber die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erben. Zu deren Lasten darf das Gericht nur in dringenden Fällen Verbindlichkeiten eingehen – und das war hier nicht der Fall.

Betreuer als Totensorgepflichtiger

Ist der Betreuer als Familienangehöriger bestellt worden, besteht die Möglichkeit, dass er im Rahmen dieser Eigenschaft als totenfürsorgepflichtig gilt. Die Bestattungsgesetze der Bundesländer legen die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen fest. Hierbei ist es möglich, dass mehrere Bestattungspflichtige gleichrangig verpflichtet sind (z.B. Kinder oder Geschwister). Während einige Bundesländer in solchen Fällen den jeweils Lebensälteren als vorrangig bestattungspflichtig definieren (§ 26 I BestG Saarland, § 10 I Satz 3 BestG Sachsen, § 18 I Satz 2 ThürBestG), hat das LG Bonn in einem solchen Fall den bisherigen familienangehörigen Betreuer als bevorzugt bestattungspflichtig angesehen (LG Bonn FamRZ 1993, 1121/1122).

Weitere Rechtsprechung:

Urteil des LG München II vom 19.7.2012 - 8 S 1752/12, ZErb 2013, 16:

Totenfürsorgerecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden. Sofern zu Lebzeiten ein Angehöriger zum Betreuer des Verstorbenen bestellt ist, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu, da die Betreuerbestellung ein erhebliches Indiz dafür ist, dass zwischen dem Verstorbenen und einem als Betreuer bestellten Angehörigen eine engere persönliche Bindung als zu den übrigen Angehörigen besteht. Hinsichtlich des Ortes der Bestattung ist in erster Linie auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen abzustellen. Sofern eine Beisetzung bereits stattgefunden hat, kommt eine Umbettung vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine erhebliche Störung der Totenruhe handelt, nur dann in Betracht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Betreuter als Bestattungspflichtiger

Ist der Betreute ein Familienangehöriger, kann er nach dem Bestattungsgesetz des Landes bestattungspflichtig sein. In mehreren Bundesländern sind Geschäftsunfähige allerdings nicht bestattungspflichtig: Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen.

Im Ergebnis heißt dies in diesen Bundesländern, dass der Betreute selbst, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, das Totenfürsorgerecht ausüben kann; Aufgabe eines Betreuers wäre es daher allenfalls, bei einem bestehenden Einwilligungsvorbehalt bez. der Vermögenssorge in den Abschluss des Bestattungsvertrags einzuwilligen, hierbei hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten im Rahmen des § 1901 Abs. 3 BGB zu beachten; völlig unrealistische Wünsche in Bezug auf die Finanzierung der Bestattung können dann allerdings eine Nichteinwilligung des Betreuers erforderlich machen.

Differenzierter muss die Situation gesehen werden, in der der geschäftsfähige Betreute, der eine Entscheidung über die Art der Bestattung des Angehörigen getroffen hat, lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande ist, diese in einen konkreten Vertragsabschluss umzusetzen. Hier wird man den Betreuer mit Aufgabenkreis Vermögenssorge im Rahmen der Wunscherfüllungspflicht des § 1901 Abs. 2/3 BGB als verpflichtet ansehen müssen, den Bestattungsvertrag zu schließen; eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu ist nicht vorgesehen.

Ist der Betreute jedoch geschäftsunfähig, würde die Totenfürsorge (und damit auch die Bestattungspflicht) auf den nächsten nach Landesrecht Bestattungspflichtigen übergehen. Sollten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen, wäre es Aufgabe des Betreuers, ein Ansinnen der Ordnungsbehörde, dass der Betreute die Bestattung in Auftrag gibt, zurückzuweisen. Eine derartige, ggf. vor den Verwaltungsgerichten zu führende Auseinandersetzung wäre m.E. von den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und /oder Behördenangelegenheiten gedeckt; es empfiehlt sich aber im Bedarfsfall, beim örtlichen Betreuungsgericht ggf. eine Klarstellung in Bezug auf die Vertretung in einem solchen Gerichtsverfahren geben zu lassen, ggf. im Form eines Negativattests.

Für das bayerische Bestattungsrecht gibt es dazu Rechtsprechung: Richtigerweise weicht die letzte Entscheidung, der Gerichtsbescheid des VG Augsburg v. 14.04.2020, Az.: Au 7 K 19.1854 bezüglich der geschäftsunfähigen Ehefrau von der Rechtsprechung des VG Ansbach, Urteil v. 27.08.2018, Az.: AN 4 K 17.2431 ab und hält sich an die Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.09.2015, Az.: 4 ZB 15.1029), wonach nur bestattungspflichtig und damit kostentragungspflichtig gegenüber der Ordnungsbehörde sein kann, wer auch geschäftsfähig ist.


OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.7.2012, 7 A 10551/12.OVG

Nach § 9 Abs. 1 BestG (Rheinland-Pfalz) sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, z.B. unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Personen, für die Bestattung nicht verantwortlich und können deshalb auch nicht für die im Wege der unmittelbaren Ausführung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde entstandenen Kosten herangezogen werden. letzte

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Deinert: Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60
  • ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes (Festschrift für Bienwald), Bielefeld 2006; S. 33
  • ders.: Zur Bestattungspflicht von Betreuern beim Tod von Betreuten und ihren Angehörigen; BtPrax 2016, 96
  • Formella: Wenn der Betreute stirbt; BtPrax 1999, 176
  • Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl., 1999
  • Gursky: Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 1985, 13
  • Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88;
  • Klinger/Roth: Der Tod des Betreuten – Abschlusstätigkeiten des Betreuers; NJW spezial 2005, 253
  • Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod, BtPrax 1994, 202;
  • Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222
  • ders.: Wer ist Verpflichteter i.S. des § 15 BSHG (Bestattungskosten)? ZfSH/SGB 2002, 73
  • Renner: Erben und Vererben unter besonderer Berücksichtigung einer bestehenden Betreuung; BtPrax 1999, 167
  • Roth: Erbrecht und Betreuungsfall; München 2005
  • Spranger: Zur Haftung des Betreuers nach dem Tode des Betreuten; BtPrax 1999, 174
  • Stockert: Bestattung durch den Betreuer, BtPrax 1996, 203
  • Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlasskonten, BtPrax 1996, 52;
  • Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
  • Zimmermann: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453