Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig. | Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig. |