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Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig.
 
Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig.
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Weitere Rechtsprechung;
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'''VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14.04.2020, Au 7 K 19.1854'''
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Keine Bestattungspflicht der Ehefrau des Verstorbenen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BayBestV, wenn diese nicht geschäftsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn für sie ein Betreuer bestellt ist.
    
===Rheinland-Pfalz===
 
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