Berufsbetreuer

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Anteile bei neuen Betreuungen
Anteile bei neuen Betreuungen
Anteile bei neuen Betreuungen 2007
Betreuerwechsel 2007

Definition

Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächliche Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. Gesetzlicher Vertreter wäre besser. Denn der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der geschäftsfähige Betreute selbst entschieden hätte. Eine soziale- oder gar medizinische Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese (entsprechend des Willen des Betreuten) organisiert wird.

Im weiteren Wortsinne werden als Berufsbetreuer nicht nur selbständige Personen bezeichnet, sondern auch Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer. Diese führen Betreuungen ebenfalls als Teil ihrer Berufstätigkeit, sind aber Arbeitnehmer bzw. bei den Betreuungsbehörden bisweilen auch Beamte. Um als Vereinsbetreuer bestellt werden zu können, bedarf der Betreuungsverein einer behördlichen Anerkennung (§ 1908 f BGB).

Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen

Derzeit gibt es in Deutschland ca. 13.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereinsbetreuer (nach (§ 1897 Abs. 2 BGB) in Betreuungsvereinen oder als Behördenbetreuer bei der Betreuungsbehörde angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 800 Betreuungsvereine.

Im Jahr 2017 wurden ca. 1,27 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 40 % durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2007 wurden bei Erstbestellungen von Betreuern 61.553 mal Berufsbetreuer, 12.744 mal Vereinsbetreuer und 1.252 mal Behördenbetreuer bestellt (32,57 % aller Erstbestellungen) (Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz). Siehe auch unter Betreuungszahlen.

Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, 1 BvR 1909/95; NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70.

Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behördenbetreuer Angestellte (oder Beamte) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde sind.

Bestellung als Berufsbetreuer

Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom Betreuungsgericht als Betreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB, § 1 ff. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird. Wobei der Betreuer grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen soll, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will (§ 1). 'Wichtig: diese Feststellung muss in jeder einzelnen Betreuerbestellung wiederholt werden!.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehrenamtlichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im Familienkreis. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert wurden, die Betreuerpflichten andererseits unverändert geblieben sind.

In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann.

Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.

Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde handeln (§ 1897 Abs. 2 BGB ). Beim Vereinsbetreuer ist die Zustimmung des Vereins, beim Behördenbetreuer die der Behörde nötig.

Siehe auch unter Betreuerwechsel#Wechsel_von_beruflicher_zu_ehrenamtlicher_Betreuung.

Rechtsprechung:

KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2009, 1 W 129/07, NJW-RR 2009, 1452; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:

Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.

LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 08.11.2011, 1 T 179/11:

Bei nachträglichem Eintreten der Voraussetzungen einer Berufsbetreuung wirkt die diesbezügliche Feststellung der Berufsmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, nicht auf den Zeitpunkt des Eintretens der Voraussetzungen zurück.

BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13, BeckRS 2014, 01949 = BtPrax 2014, 76 = FamRB 2014, 100 = FamRZ 2014, 468 = FF 2014, 129 = FGPrax 2014, 113 = FuR 2014, 233 = IBRRS 96096 = JurBüro 2014, 257 = JurionRS 2014, 10141 = JZ 2014, 176 =LSK 2014, 080470= MDR 2014, 306 = NJ 2014, 6 = NJW 2014, 863 = Rpfleger 2014, 316= RdLH 2014, 146:

  1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
  2. Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.

BGH Beschl v 29.1.2014, XII ZB 372/13, BeckRS 2014, 04698 = BtPrax 2014, 138 = FamRZ 2014, 653 = FF 2014, 175 = FGPrax 2014, 115 (Ls.) = IBRRS 96717= JurionRS 2014, 11329 = LSK 2014, 150434= MDR 2014, 421= NJW-RR 2014, 769 mAnm Elzer in: FD-ZVR 2014, 356099 und Schwedler in: NZFam 2014, 384= RdLH 2014, 146:

  1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im Anschl an Senbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13).
  2. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG möglich.

BGH Beschl v 12.2.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 05634 = FamRB 2014, 207 = FamRZ 2014, 736 = FD-RVG 2014, 356748= FF 2014, 175 = FGPrax 2014, 117 (Ls) = FuR 2014, 351 = JurionRS 2014, 11743 = JZ 2014, 398 = LSK 2014, 200629 = MDR 2014, 855 = Rpfleger 2014, 374 :

Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschl an Senatsbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13 - juris und v 9.11.2005 XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111).

LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16:

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines Berufsbetreuers wünscht, dessen Vergütung er aus seinem Vermögen zahlen könnte.

BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487/17

Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).

BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 67/20

Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.

Qualifikation von Berufsbetreuern

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Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine akademische Ausbildung.

Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.

Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten Aufgabenkreis besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.

Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:

Zu den Fertigkeiten zählen:

  • Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und Sachverständigengutachten (medizinische und juristische Terminologie);
  • Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
  • Verhaltensbeobachtung;
  • Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das Gericht;
  • Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.

Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:

  • psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwick- lungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
  • soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
  • sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
  • pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
  • rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;
  • Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.

Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen Aus- und Fortbildung muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.

Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des Berufsbetreuers sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große Vermögenswerte sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für Gesundheit und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.

Praktisches Vorgehen zum Berufsstart

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Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt). Dort hat man (entsprechend § 1897 Abs. 7 BGB) mindestens ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über Fortbildungen (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine Schufa-Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im Betreuungsverfahren dem Betreuungsgericht (§ 8 BtBG) geeignete Personen als Betreuer (und Verfahrenspfleger) vor. Z.T. wünschen örtliche Betreuungsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.

Vergütung der Berufsbetreuer

Berufsbetreuer werden im Rahmen einer Pauschale nach Stundensätzen bezahlt. Diese beträgt seit 01.07.2005 27,00 Euro/Std. (jetzt Tabelle A), bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer Berufsausbildung 33,50 Euro/Std. (jetzt Tabelle B), bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44,00 Euro/Std. (jetzt Tabelle C) (Vergütung jeweils incl. Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor 2005 Nachqualifizierungen für Quereinsteiger aus betreuer"untypischen" Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.

Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach § 1836d BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt (=Lebensmittelpunkt, vgl. § 30 Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeitpsychiatrien oder Justizvollzugsanstalten sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.


Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG) bis 26.7.2019

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Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 2 VBVG) bis 26.7.2019

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat' 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)

Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale
A,B,C1 In den ersten
drei Monaten
A,B,C1.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A1.1.1 mittellos 194 €
B1.1.1 241 €
C1.1.1 317 €
A1.1.2 nicht mittellos 200 €
B1.1.2 249 €
C1.1.2 327 €
A,C,C1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208 €
B1.2.1 258 €
C1.2.1 339 €
A1.2.2 nicht mittellos 298 €
B1.2.2 370 €
C1.2.2 486 €
A,B,C2 Im 4. bis 6. Monat A,B,C2.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A2.1.1 mittellos 129 €
B2.1.1 158 €
C2.1.1 208 €
A2.1.2 nicht mittellos 158 €
B2.1.2 196 €
C2.1.2 257 €
A,B,C2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170 €
B2.2.1 211 €
C2.2.1 277 €
A2.2.2 nicht mittellos 208 €
B2.2.2 258 €
C2.2.2 339 €
A,B,C3 Im 7. bis 12. Monat A,B,C3.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A3.1.1 mittellos 124 €
B3.1.1 154 €
C3.1.1 202 €
A3.1.2 nicht mittellos 140 €
B3.1.2 174 €
C3.1.2 229 €
A,B,C3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151 €
B3.2.1 188 €
C3.2.1 246 €
A3.2.2 nicht mittellos 192 €
B3.2.2 238 €
C3.2.2 312 €
A,B,C4 Im 13. bis 24. Monat A,B,C4.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A4.1.1 mittellos 87 €
B4.1.1 107 €
C4.1.1 141 €
A4.1.2 nicht mittellos 91 €
B4.1.2 113 €
C4.1.2 149 €
A,B,C4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122 €
B4.2.1 151 €
C4.2.1 198 €
A4.2.2 nicht mittellos 158 €
B4.2.2 196 €
C4.2.2 257 €
A,B,C5 ab dem 25. Monat A,B,C5.1 Stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant
betreute Wohnform
A5.1.1 mittellos 62 €
B5.1.1 78 €
C5.1.1 102 €
A5.1.2 nicht mittellos 78 €
B5.1.2 96 €
C5.1.2 127 €
A,B,C5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105 €
B5.2.1 130 €
C5.2.1 171 €
A5.2.2 nicht mittellos 130 €
B5.2.2 161 €
C5.2.2 211 €


Siehe zu Details der Pauschale unter Betreuervergütung, zu anerkannten Ausbildungen unter Stundensatz sowie zu den weiteren Änderungen ab 27.7.2019 unter Betreuervergütung 2019.

Betreuerpflichten

Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus § 1901 BGB i.V.m. den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen.

Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des freien Willen des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.

Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer betreuungsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig (§§ 1837 ff. BGB).

Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE befreiten Betreuer (siehe unter § 1908i Abs. 2 BGB). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des Betreuungsgerichtes, auch bei der jährlichen Rechnungslegung (§ 1840 BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim Mündelgeld§ 1810 ff. BGB).

Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherungen nur für ehrenamtliche Betreuer.

Sozialversicherungsrechtliche Seite

Wer neben der selbständigen Betreuertätigkeit nicht auch noch (z.B. als Teilzeitkraft) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss sich selbst um seinen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsschutz bemühen. Hierbei sind z.T. bestimmte Fristen zu beachten.

Krankenversicherung

Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit entsteht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gem. § 188 Abs. 4 SGB-V (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Binnen 2 Wochen kann dem bei Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes widersprochen werden.

Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen (§ 188 Abs. 4 SGB V). An die jeweilige Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI).

Rentenversicherung

Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft (§ 7 SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Außerdem besteht in den ersten 5 Jahren der Selbstständigkeit die Möglichkeit, auf eigenen Antrag pflichtversichert zu werden, was zB Vorteile bei vorzeitiger Erwerbsminderung bedeutet.

Arbeitslosenversicherung

Der Gesetzgeber ermöglicht ab 1. Februar 2006 bestimmten Selbstständigen die freiwillige Versicherung bei der Agentur für Arbeit. Hierzu gehören auch Berufsbetreuer. Die Versicherung kann nur innerhalb bestimmter Zeit nach Berufsbeginn beantragt werden (§ 28a SGB-III). Diese Möglichkeit ist nach dem Hartz-Fortentwicklungsgesetz wieder beschränkt worden.

Unfallversicherung

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In der gesetzlichen Unfallversicherung sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, S 68 U 2841/00 , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin L 3 U 20/01 vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, L 9 U 315/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, L 17 U 54/02 . Für anwaltliche Berufsbetreuer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03:

Die Kosten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer sind als Unfallfolgen anzusehen. Die Kosten für die Bestellung eines Betreuers sind zu erstatten, wenn die Betreuerbestellung wesentlich mitursächlich auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzuführen ist und notwendig ist für die soziale Rehabilitation des Verletzten. In diesen Fällen ist das grundsätzlich bestehende Auswahlermessen auf Null reduziert.

BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen. Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Sozialversicherung, für Berufsbetreuer wegen der möglichen Haftung für Pflichtverletzungen aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom Betreuungsgericht auch als Auflage gemacht werden, § 1837 Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des § 1897 Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und Sachschäden (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen Vermögensschäden (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.

Steuerrechtliche Seite

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Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.

BFH, Urteile vom 15.06.2010, VIII R 14/09, BStBl. 2010 II S. 909 = FamRZ 2010, 1731 und VIII R 10/09, BStBl. 2010 II S. 906 = BtPrax 2010, 232 = DStR 2010, 1669:

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010, nach der Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen, sondern solche aus selbständiger Arbeit, werden nach einer aktuellen Entscheidung desd Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dadurch werden die Finanzämter in vergleichbaren Fällen zur entsprechenden Anwendung angewiesen.

Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:

Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 - die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.

Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie Verfahrenspflegschaften, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.

Kammermitgliedschaft

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Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, ob Berufsbetreuer Pflichtmitglied in der IHK sein müssen. Seitens der Berufsverbände wird dies abgelehnt, da die Aufsicht über Berufsbetreuer nicht durch eine berufsständige Vereinigung, sondern im Rahmen der §§ 1837 ff. BGB durch das Betreuungsgericht erfolge. Außerdem sind viele Berufsbetreuer Rechtsanwälte und von daher Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer.

Das VG Ansbach bejahte die Pflichtmitgliedschaft durch Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434, FamRZ 2006, 728. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17.07.2007 (6 A 11414/06, FamRZ 2008, 94 (Ls.)) die Berufung eines Berufsbetreuers gegen ein Urteil abgelehnt, in dem die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht von Berufsbetreuern in der IHK bestätigt wird. Berufsbetreuer übten keine freiberufliche Tätigkeit aus. Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht beständen nicht.

Aufgrund der o.g. neuen Rechtsprechung des BFH besteht nunmehr Klarheit, dass Berufsbetreuer KEINE Pflichtmitglieder in der IHK sind.

Gewerbeanmeldung

OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2011, 4 A 812/09, GewA 2012, 209 :

Der für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung zentrale Begriff des Gewerbes wird vom Gesetz selbst nicht definiert. In Übereinstimmung mit der Literatur geht die ständige Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.

Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:, BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:

Der Berufsbetreuer ist gemäß § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet, seine Tätigkeit gewerberechtlich anzuzeigen. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2008, 6 B 2.08, FamRZ 2008, 985 = BtPrax 2008, 123 = BtMan 2008, 167 (Ls) = HFR 2008, 1182 = NJW 2008, 1974 = DVBl 2008, 936 (Ls.) = DÖV 2008, 642:

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in letzter Instanz die Anmeldepflicht eines Berufsbetreuers. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufes darstellt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften für Angehörige der Freien Berufe definiert für seinen Anwendungsbereich, dass die Freien Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Die Betreuertätigkeit kann aber nicht als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden, die eine höhere Bildung erfordert. Die Anwendung wissenschaftlicher Methoden und eine besondere, durch Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erworbene Befähigung erfordert das Gesetz nicht (Leitsatz der Redaktion).

Trotz der entgegen stehenden Ansicht des BFH (s.o.), ist die ordnungsrechtliche Gewerbemeldepflicht damit nicht automatisch beseitigt. Noch im Herbst 2010 bestätigte der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beim Bundeswirtschaftsministerium, dass Betreuer weiterhin gewerbemeldepflichtig seien.

BVerwG, Urteile vom 27.02.2013, 8 C 7.12, BeckRS 2013, 48687 und 8 C 8.12, BeckRS 2013, 50522 = FamFR 2013, 288:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wrde zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 I BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 VI Satz 1 BGB). Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuertätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtee sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, könne er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Gericht oder durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreicht würde.

Aus- und Fortbildung

Informationen zur Aus- und Fortbildung für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände (BdB und VfB) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.

Rechtsprechung zur Berufsbetreuereigenschaft

  • Vergütungsanspruch setzt wirksame Betreuerbestellung voraus: LG Potsdam FamRZ 2002, 1291
  • Bestellung eines Berufsbetreuers ist nur zulässig, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In den Entscheidungsgründen ist dies darzulegen: BayObLG FamRZ 1999, 1612
  • Vorrang ehrenamtlicher Betreuung (§ 1897 VI) gilt grundsätzlich auch bei Wunsch des Betreuten zugunsten eines Berufsbetreuers (§ 1897 IV). Ausnahme bei persönlicher Bindung an vorgeschlagenen Berufsbetreuer oder wenn Betreuter nicht mittellos ist: Thür. OLG Jena FamRZ 2001, 714 = NJW-RR 2001, 796
  • Ein Berufsbetreuer verliert die den Vergütungsanspruch begründende Eigenschaft nicht dadurch, dass die Anzahl der Betreuungen und die damit verbundene Tätigkeit soweit zurückgehen, dass sie für sich betrachtet die Anerkennung als Berufsbetreuer nicht mehr rechtfertigen könnten: BayObLG BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187
  • Erreicht ein vor dem Jahre 1999 bereits tätiger Berufsbetreuer dauerhaft nicht die Betreuungszahl von 11, kann der Vergütungsanspruch für die bestehenden Betreuungen nicht nachträglich durch Feststellung der Nicht-Berufsmäßigkeit entzogen werden: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 244 = FGPrax 2004, 287 = FamRZ 2005, 239
  • Das Betreuungsrecht schließt nicht aus, daß ein Betreuer neben der Führung von Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung einzelne Betreuungen auch ehrenamtlich übernimmt, insbesondere für Familienangehörige: LG München I FamRZ 1999, 1235 = BtPrax 1999, 248, ähnlich LG Chemnitz FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
  • Dipl.-Verwaltungswirt, der 3 Betreuungen führt, ist nicht alleine hierdurch als Berufsbetreuer anzusehen: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
  • Berufsbetreuereigenschaft erfordert i.d.R. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG, Ausnahme nur bei geringfügiger Unterschreitung oder wenn der Betreuer gerade wegen seines Berufs ausgewählt wurde: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
  • 1. Lehnt das VormG es ab, nachträglich festzustellen, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist diese Entscheidung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 2. Erfüllt der Betreuer, der ehrenamtlich bestellt ist, erst im Laufe des Betreuungsverfahrens die Voraussetzungen der Bestellung zum Berufsbetreuer, steht ihm ein Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Vormundschaftsgericht feststellt, daß die Betreuung berufsmäßig geführt wird. 3. Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuerbestellung getroffen werden. Ob sie rückwirkend zu dem Tag getroffen werden kann, an dem der entsprechende Antrag des Betreuers bei Gericht eingegangen ist, bleibt offen. BayObLG BayObLGZ 2001 Nr.6 = FamRZ 9/2001, II = FGPrax 2001, 79 = BtPrax 2001, 124 = FamRZ 2001, 867 = Rpfleger 2001, 300 = NJW-RR 2001, 580 = NJW-RR 2001, 943
  • Keine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung; auch dann nicht, wenn ein früherer Antrag wegen der Befürchtung unterlassen wurde, von der Betreuungsbehörde nicht mehr vorgeschlagen zu werden, wenn keine „Probezeit“ abgeleistet wurde: LG Berlin 87 T 682/01 v. 11.2.2002
  • Eine unentgeltliche Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer im Rahmen einer „Erprobungsphase“ für einen angehehenden Berufsbetreuer widerspricht § 1 I VBVG. Fehlerhafter Bestellungsbeschluss kann im Beschwerdeverfahren rückwirkend ab Betreuerbestellung abgeändert werden, wenn der Betreuer von Anbeginn deutlich gemacht hat, nur als Berufsbetreuer bestellt werden zu wollen: LG Hamburg 301 T 218/01 vom 13.7.2001
  • Zur Bestellung eines Berufsbetreuers ohne Rechtskenntnisse: LG Arnsberg FamRZ 2000 1313 (m. Anm. Bienwald)
  • Unterlassene Anhörung der Betreuungsbehörde bei der Erstbestellung eines Berufsbetreuers (§ 1897 VII BGB) führt nicht zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung; Formmangel der unterlassenen Anhörung wird durch Gelegenheit der Betreuungsbehörde zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt: LG Arnsberg, 6 T 342/01 vom 4.7.2001
  • Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach § 1908b I S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt: LG Chemnitz FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
  • Beschwerde der Staatskasse gegen Ablehnung der Betreuerentlassung ist nur zulässig, wenn Staatskasse einen konkreten Vorschlag für die ehrenamtliche Betreuung unterbreitet: LG Saarbrücken BtPrax 2001, 88
  • Auch bei der Vergütung eines Verfahrenspflegers ist die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit im Bestellungsbeschluss festzustellen: OLG Schleswig Beschluss 15 WF 101/99
  • Vergütungsvereinbarung zwischen Betreuer und vermögenden Betreuten ist ein Indiz für die Gerichtsentscheidung zugunsten der Feststellung der beruflichen Betreuertätigkeit: BayObLG FamRZ 2002, 130
  • Die Feststellung der beruflichen Betreuungsführung kann auch formlos, in einem auf die Bestellung folgenden Aktenvermerk getroffen werden: OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1403
  • Schon vor Inkrafttreten des 1. BtÄndG wurde angenommen, dass eine Betreuung "im Rahmen der Berufsausübung" geführt wird, wenn sie nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung entspricht und nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist, sondern nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden kann. Von einer berufsmäßigen Führung des Amtes ist bei einem Rechtsanwalt dann auszugehen, wenn die Betreuung gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation übertragen wird: OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, 15 W 472/05
  • OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2008, 20 VA 11/07

Keine generelle Ablehnung einer Person als Berufsbetreuer für die Zukunft ohne die Mitteilung tragfähiger Gründe

Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf eine fehlende persönliche Eigenschaft bzw. Fähigkeit kann nicht zur Grundlage einer die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich machenden Entscheidung gemacht werden.

  • LG Ulm, Beschluss vom 04.06.2008, 3 T 52/08

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Betreuer als Berufsbetreuer bestellt wird, der in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht und von seinem Arbeitgeber für die Führung der Betreuung freigestellt wird. Auch datenschutzrechtlich seien keine Probleme zu erwarten, wenn der Betreuer sämtlichen Schriftverkehr über seine Privatanschrift laufen lasse und Betreute in abgetrennten Räumen empfange. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Betreuer seine Vergütungsansprüche selbst abrechne und lediglich die Auszahlung der Vergütung auf das Konto seines Arbeitgebers beantrage.

VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2018, 4 K 9702/17 . F

Eine Berufsbetreuerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Parkausweis zur Parkerleichterung.

Siehe auch

Rechtsanwalt, Betreuervorschlag, Betreuervergütung, Stundensatz, Fortbildung für Berufsbetreuer, Betreuungsplan, Bundesverband der Berufsbetreuer, Verband freiberuflicher Betreuer

Videos und Podcasts

Literatur

Bücher

Bücher im Reguvis-Verlag

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Weitere Bücher

Zum Steuerrecht:

Zeitschriftenbeiträge

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  • Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
  • Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
  • Bienwald: Der Rechtsanwalt als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter; FPR 1/2012
  • Bobisch: Die Berufsfreiheit - das vergessene Grundrecht; BtPrax 2018, 100
  • Boxberg: Formen unternehmerischer Kooperation; BtMan 2007, 3 (PDF)
  • Crefeld/Kania: Qualität ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuer; bdbaspekte 80/2009, S.26 (PDF)
  • Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • ders: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
  • ders.: Beendigung der Berufsbetreuertätigkeit; BtPrax 2021, 215
  • Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
  • Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
  • Lütgens: Anmerkung zur Entscheidung des BFH über die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger; BtPrax 2010, 219
  • Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Mann, Der Berufsbetreuer – ein Freier Beruf?, NJW 2008, 121
  • Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; BtMan 2008, 131
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Pitschas: Betreuung als Beruf; Professionalisierung der entgeltlichen Betreuung und Abschied von der Betreuungsverwaltung; BtPrax 2001, 47 (PDF)
  • Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
  • Tänzer: Bundesverwaltungsgericht - Berufsbetreuer üben keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus; BtMan 2008, 172
  • Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950
  • Zimmermann: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern, FamRZ 2014, 165

wissenschaftliche Arbeiten

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