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'''[[Registrierung|Zur Registrierung als Berufsbetreuer ab 2023 hier klicken]]'''
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[[Datei:Berufsbetreuer anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
 
[[Datei:Berufsbetreuer anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
 
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[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel 2007]]
 
[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel 2007]]
 
==Definition==
 
==Definition==
Ein '''Berufsbetreuer''' ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen ({{Zitat-dej|§|1896|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen [[wikipedia:de:Ausbildungsberuf|Ausbildungsberuf]] im Sinne des [[wikipedia:de:Berufsbildungsgesetz|Berufsbildungsgesetz]]es oder eines [[wikipedia:de:Studium|Studium]]s, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächliche [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] beruflich in diesem Metier tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig [[wikipedia:de:Sozialarbeiter|Sozialarbeiter]]/-pädagogen, [[wikipedia:de:Altenpfleger|Alten-]] und [[wikipedia:de:Krankenpfleger|Krankenpfleger]], auch [[wikipedia:de:Verwaltungswirt|Verwaltungsfachkräfte]] und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. [[Gesetzlicher Vertreter]] wäre besser. Denn der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige]] Betreute selbst entschieden hätte. Eine soziale- oder gar medizinische Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese ([[Berufsbetreuer#Betreuerpflichten |entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird.
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Ein '''Berufsbetreuer''' ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen ({{Zitat-dej|§|1814|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit (oder im weiteren Sinne auch bei einem [[Betreuungsverein]]) ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen [[wikipedia:de:Ausbildungsberuf|Ausbildungsberuf]] im Sinne des [[wikipedia:de:Berufsbildungsgesetz|Berufsbildungsgesetz]]es oder eines [[wikipedia:de:Studium|Studium]]s, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächliche [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] beruflich in diesem Metier tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig [[wikipedia:de:Sozialarbeiter|Sozialarbeiter]]/-pädagogen, [[wikipedia:de:Altenpfleger|Alten-]] und [[wikipedia:de:Krankenpfleger|Krankenpfleger]], auch [[wikipedia:de:Verwaltungswirt|Verwaltungsfachkräfte]] und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. [[Gesetzlicher Vertreter]] wäre besser. Denn der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige]] Betreute selbst entschieden hätte. Eine soziale- oder gar medizinische Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese ([[Berufsbetreuer#Betreuerpflichten |entsprechend des Willen des Betreuten]]) organisiert wird.
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Im weiteren Wortsinne werden als Berufsbetreuer nicht nur selbständige Personen bezeichnet, sondern auch [[Vereinsbetreuer], aber nicht [[Behördenbetreuer]]. Letztere führen Betreuungen zwarebenfalls als Teil ihrer Berufstätigkeit, sind aber Arbeitnehmer bzw. bei den [[Betreuungsbehörde]]n bisweilen auch Beamte - und gelten als Betreuertyp eigener Art.
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Im weiteren Wortsinne werden als Berufsbetreuer nicht nur selbständige Personen bezeichnet, sondern auch [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]]. Diese führen Betreuungen ebenfalls als Teil ihrer Berufstätigkeit, sind aber Arbeitnehmer bzw. bei den [[Betreuungsbehörde]]n bisweilen auch Beamte. Um als Vereinsbetreuer bestellt werden zu können, bedarf der [[Betreuungsverein]] einer behördlichen Anerkennung (§ 1908 f BGB).
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Um als Vereinsbetreuer bestellt werden zu können, bedarf der [[Betreuungsverein]] einer behördlichen Anerkennung (§ 14 BtOG).
    
== Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen ==
 
== Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen ==
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Derzeit gibt es in Deutschland ca. 13.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als [[Vereinsbetreuer]] (nach ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) in [[Betreuungsverein]]en oder als Behördenbetreuer bei der [[Betreuungsbehörde]] angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 800 [[Betreuungsverein]]e.  
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Derzeit gibt es in Deutschland ca. 18.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als [[Vereinsbetreuer]] angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 820 [[Betreuungsverein]]e. Alle Berufsbetreuer einschl der Vereinsbetreuer benötigen seit 1.1.2023 eine [[Registrierung]] bei der Betreuungsbehörde (Stammbehörde) nach §§ 23 ff BtOG. Dabei ist auch die [[Sachkundenachwris|Sachkunde]] zu belegen.
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Im Jahr 2017 wurden ca. 1,27 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 40 % durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2007 wurden bei [[Betreuerbestellung|Erstbestellungen]] von Betreuern 61.553 mal Berufsbetreuer, 12.744 mal Vereinsbetreuer und 1.252 mal Behördenbetreuer bestellt (32,57 % aller Erstbestellungen) (''Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz''). Siehe auch unter [[Betreuungszahlen]].
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Im Jahr 2023 wurden ca. 1,3 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen rund 60 % durch berufliche Betreuer.
    
Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|nebenberuflich]] aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, {{Rspr|1 BvR 1909/95}}; NJW 1999, 1621 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1999, 568 = [[BtPrax]] 1999, 70.
 
Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|nebenberuflich]] aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, {{Rspr|1 BvR 1909/95}}; NJW 1999, 1621 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1999, 568 = [[BtPrax]] 1999, 70.
   −
Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behördenbetreuer [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Angestellte]] (oder [[wikipedia:de:Beamter|Beamte]]) des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]] sind.
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Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereinsbetreuer [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Angestellte]] (oder [[wikipedia:de:Beamter|Beamte]]) des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]] sind.
    
== Bestellung als Berufsbetreuer ==
 
== Bestellung als Berufsbetreuer ==
   −
Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom [[Betreuungsgericht]] als Betreuer  ({{Zitat-dej|§|1836|bgb}} Abs. 1 BGB, {{Zitat-dej|§|1897|BGB}} Abs. 6 BGB, {{Zitat-dej|§|1|vbvg}} ff. [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] - VBVG) [[Betreuerbestellung|bestellt]] wird und im [[Betreuungsverfahren|Bestellungsbeschluss]] die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird. Wobei der Betreuer grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen soll, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will ({{Zitat-dej|§|1|vbvg}}). '''Wichtig: diese Feststellung muss in jeder einzelnen Betreuerbestellung wiederholt werden!''.  
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Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man (als registrierte Person) vom [[Betreuungsgericht]] als Betreuer  [[Betreuerbestellung|bestellt]] wird und im [[Betreuungsverfahren|Bestellungsbeschluss]] die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird (§ 286 Abs. 1 FamFG - wobei das nur noch deklaratorisch ist). Die bisher geltenden Fallzahlregeln (§ 1 VBVG) gelten seit 1.1.23 nicht mehr. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nun direkt aus § 7 VBVG i.V.m. § 19 Abs. 2 BtOG, also der [[Registrierung]].
   −
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]lichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienkreis]]. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert wurden, die [[Betreuerpflichten]] andererseits unverändert geblieben sind.
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Die Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt meist, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]lichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienkreis]] (§ 1816 Abs. 5 BGB).
    
In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann.
 
In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z.B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammenzuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebensführung beeinträchtigen kann.
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Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
 
Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.
   −
Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln (§ 1897 Abs. 2 BGB ). Beim Vereinsbetreuer ist die Zustimmung des Vereins, beim Behördenbetreuer die der Behörde nötig.
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Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s handeln (§ 16 BtOG). Beim Vereinsbetreuer ist auch die Zustimmung des Vereins nötig (§ 1819 Abs. 3 BGB).
    
Siehe auch unter [[Betreuerwechsel#Wechsel_von_beruflicher_zu_ehrenamtlicher_Betreuung]].
 
Siehe auch unter [[Betreuerwechsel#Wechsel_von_beruflicher_zu_ehrenamtlicher_Betreuung]].
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).
 
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 67/20'''
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Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
    
==Qualifikation von Berufsbetreuern==
 
==Qualifikation von Berufsbetreuern==
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Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
 
Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.
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Der Mindeststandard bei der Sachkunde ist seit 1.1.23 in § 23 Abs. 3 BtOG und ausführlicher in § 3 BtRegV und dem Curriculum zum [[Sachkundenachweis]] festgelegt.
    
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten Aufgabenkreis besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
 
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten Aufgabenkreis besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.
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Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:
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Zu den Fertigkeiten zählen:
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*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] (medizinische und juristische Terminologie);
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*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
  −
*Verhaltensbeobachtung;
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*Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das Gericht;
  −
*Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.
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Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:
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*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwick- lungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
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*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
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*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
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*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)
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*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;
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*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.
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Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.
      
Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des Berufsbetreuers sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Vermögenssorge|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für Gesundheit und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.
 
Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des Berufsbetreuers sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Vermögenssorge|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für Gesundheit und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.
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== Praktisches Vorgehen zum Berufsstart ==
 
== Praktisches Vorgehen zum Berufsstart ==
 
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]
 
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]
Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] (des [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]es bzw. der [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Stadt]]). Dort hat man (entsprechend {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 7 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) mindestens ein polizeiliches [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] sowie eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über [[wikipedia:de:Fortbildung|Fortbildung]]en (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine [[wikipedia:de:Schufa|Schufa]]-Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen [[wikipedia:de:Haftpflichtversicherung|Haftpflichtversicherung]] sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im [[Betreuungsverfahren]] dem [[Betreuungsgericht]] ({{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]]) geeignete Personen als Betreuer (und [[Verfahrenspfleger]]) vor. Z.T. wünschen örtliche Betreuungsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.
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Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich zunächst bei der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] (des [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]es bzw. der [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Stadt]]) und beantragt dort die [[Registrierung]] als Berufsbetreuer.
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Nach erfolgter Registrierung schlägt die Betreuungsbehörde im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im [[Betreuungsverfahren]] dem [[Betreuungsgericht]] ({{Zitat de §|12|btog}} [[BtOG]]) geeignete Personen als Betreuer (und [[Verfahrenspfleger]]) vor. Z.T. wünschen örtliche Betreuungsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.
    
== Vergütung der Berufsbetreuer ==
 
== Vergütung der Berufsbetreuer ==
   −
'''Berufsbetreuer''' werden im Rahmen einer [[Betreuervergütung|Pauschale]] nach [[Stundensatz|Stundensätzen]] bezahlt. Diese beträgt seit 01.07.2005 27,00 Euro/Std. (jetzt Tabelle A), bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer [[wikipedia:de:Berufsausbildung|Berufsausbildung]] 33,50 Euro/Std. (jetzt Tabelle B), bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44,00 Euro/Std. (jetzt Tabelle C) (Vergütung jeweils incl.  Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor 2005 Nachqualifizierungen für [[wikipedia:de:Quereinsteiger|Quereinsteiger]] aus betreuer"untypischen" Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.
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'''Berufsbetreuer''' werden im Rahmen einer [[Betreuervergütung|Pauschale]] nach Tabellenwerten bezahlt.
 
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Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach {{Zitat-dej|§|1836d|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] (=Lebensmittelpunkt, vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des {{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 3 [[VBVG]] hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Langzeitpsychiatrien]] oder [[wikipedia:de:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.
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===Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 1 VBVG) bis 26.7.2019===
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[[Bild:Geld.jpg|200px|right]]
  −
{| border=1
  −
!Zeitraum
  −
!Betreute im Heim
  −
!Betreute außerhalb eines Heimes
  −
|-
  −
|1. bis 3. Monat
  −
|5,5 Stunden im Monat
  −
|8,5  Stunden im Monat
  −
|-
  −
|4. bis 6. Monat
  −
|4,5 Stunden im Monat
  −
|7 Stunden im Monat
  −
|-
  −
|7. bis 12. Monat
  −
|4 Stunden im Monat
  −
|6 Stunden im Monat
  −
|-
  −
|ab 2. Jahr
  −
|2,5 Stunden im Monat
  −
|4,5 Stunden im Monat
  −
|-
  −
|}
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  −
===Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 2 VBVG) bis 26.7.2019===
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{| border=1
  −
!Zeitraum
  −
!Betreute im Heim
  −
!Betreute außerhalb eines Heimes
  −
|-
  −
|1. bis 3. Monat
  −
|4,5 Stunden im Monat
  −
|7  Stunden im Monat
  −
|-
  −
|4. bis 6. Monat'
  −
|3,5 Stunden im Monat
  −
|5,5 Stunden im Monat
  −
|-
  −
|7. bis 12. Monat
  −
|3 Stunden im Monat
  −
|5 Stunden im Monat
  −
|-
  −
|ab 2. Jahr
  −
|2 Stunden im Monat
  −
|3,5 Stunden im Monat
  −
|-
  −
|}
  −
 
  −
==Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)==
  −
 
  −
{| class="wikitable"
  −
! Nr. !! Dauer der Betreuung !! Nr. !! Gewöhnlicher Aufenthaltsort !! Nr. !! Vermögensstatus !! monatliche Pauschale
  −
|-
  −
|rowspan="12"| A,B,C1
  −
|rowspan="12"| In den ersten<br> drei Monaten
  −
|rowspan="6"| A,B,C1.1
  −
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
  −
|| A1.1.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 194 €
  −
|-
  −
|  B1.1.1  || 241 €
  −
|-
  −
|-
  −
|  C1.1.1  || 317 €
  −
|-
  −
|  A1.1.2
  −
|rowspan="3"| nicht mittellos || 200 €
  −
|-
  −
|  B1.1.2  || 249 €
  −
|-
  −
|  C1.1.2  || 327 €
  −
|-
  −
|rowspan="6"| A,C,C1.2
  −
|rowspan="6"| andere Wohnform
  −
|| A1.2.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 208 €
  −
|-
  −
|  B1.2.1 ||  258 €
  −
|-
  −
|  C1.2.1 ||  339 €
  −
|-
  −
|  A1.2.2
  −
|rowspan="3"| nicht mittellos || 298 €
  −
|-
  −
|  B1.2.2 ||  370 €
  −
|-
  −
|  C1.2.2 ||  486 €
  −
|-
  −
|rowspan="12"| A,B,C2
  −
|rowspan="12"| Im 4. bis 6. Monat
  −
|rowspan="6"| A,B,C2.1
  −
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
  −
|| A2.1.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 129 €
  −
|-
  −
|  B2.1.1 ||  158 €
  −
|-
  −
|  C2.1.1 || 208 €
  −
|-
  −
|  A2.1.2
  −
|rowspan="3"| nicht mittellos
  −
|| 158 €
  −
|-
  −
|  B2.1.2 ||  196 €
  −
|-
  −
|  C2.1.2 ||  257 €
  −
|-
  −
|rowspan="6"| A,B,C2.2
  −
|rowspan="6"|andere Wohnform
  −
|| A2.2.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 170 €
  −
|-
  −
|  B2.2.1 ||  211 €
  −
|-
  −
|  C2.2.1 ||  277 €
  −
|-
  −
|  A2.2.2
  −
|rowspan="3"| nicht mittellos || 208 €
  −
|-
  −
|  B2.2.2 ||  258 €
  −
|-
  −
|  C2.2.2 || 339 €
  −
|-
  −
|rowspan="12"| A,B,C3
  −
|rowspan="12"| Im 7. bis 12. Monat
  −
|rowspan="6"| A,B,C3.1
  −
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
  −
|| A3.1.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 124 €
  −
|-
  −
|  B3.1.1 || 154 €
  −
|-
  −
|  C3.1.1 || 202 €
  −
|-
  −
|  A3.1.2
  −
|rowspan="3"| nicht mittellos || 140 €
  −
|-
  −
|  B3.1.2 || 174 €
  −
|-
  −
|  C3.1.2 ||  229 €
  −
|-
  −
|rowspan="6"| A,B,C3.2
  −
|rowspan="6"|andere Wohnform
  −
 
  −
|| A3.2.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 151 €
  −
|-
  −
|  B3.2.1 ||  188 €
  −
|-
  −
|  C3.2.1 ||  246 €
  −
|-
  −
|  A3.2.2
  −
|rowspan="3"| nicht mittellos || 192 €
  −
|-
  −
|  B3.2.2 || 238 €
  −
|-
  −
|  C3.2.2 || 312 €
  −
|-
  −
|rowspan="12"| A,B,C4
  −
|rowspan="12"| Im 13. bis 24. Monat
  −
|rowspan="6"| A,B,C4.1
  −
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
  −
 
  −
|| A4.1.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 87 €
  −
|-
  −
|  B4.1.1 ||  107 €
  −
|-
  −
|  C4.1.1 ||  141 €
  −
|-
  −
|  A4.1.2
  −
|rowspan="3"| nicht mittellos || 91 €
  −
|-
  −
|  B4.1.2 ||  113 €
  −
|-
  −
|  | C4.1.2 ||  149 €
  −
|-
  −
|rowspan="6"| A,B,C4.2
  −
|rowspan="6"| andere Wohnform
  −
|| A4.2.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 122 €
  −
|-
  −
|  B4.2.1 ||  151 €
  −
|-
  −
|  C4.2.1 ||  198 €
  −
|-
  −
|  A4.2.2
  −
|rowspan="3"|nicht mittellos || 158 €
  −
|-
  −
|  B4.2.2 ||  196 €
  −
|-
  −
|  C4.2.2 ||  257 €
  −
|-
  −
|rowspan="12"| A,B,C5
  −
|rowspan="12"| ab dem 25. Monat
  −
|rowspan="6"| A,B,C5.1
  −
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform 
  −
 
  −
|| A5.1.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 62 €
  −
|-
  −
|  B5.1.1 ||  78 €
  −
|-
  −
|  C5.1.1 ||  102 €
  −
|-
  −
|  A5.1.2
  −
|rowspan="3"|nicht mittellos || 78 €
  −
|-
  −
|  B5.1.2 ||  96 €
  −
|-
  −
|  C5.1.2 ||  127 €
  −
|-
  −
|rowspan="6"| A,B,C5.2
  −
|rowspan="6"| andere Wohnform
  −
|| A5.2.1
  −
|rowspan="3"| mittellos || 105 €
  −
|-
  −
|  B5.2.1 ||  130 €
  −
|-
  −
| C5.2.1 ||  171 €
  −
|-
  −
|  A5.2.2
  −
|rowspan="3"|nicht mittellos || 130 €
  −
|-
  −
|  B5.2.2 ||  161 €
  −
|-
  −
|  C5.2.2 ||  211 €
  −
|}
      +
Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach § 1879 BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] (=Lebensmittelpunkt, vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 [[VBVG]] hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Langzeitpsychiatrien]] oder [[wikipedia:de:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.
   −
Siehe zu Details der Pauschale unter [[Betreuervergütung]], zu anerkannten Ausbildungen unter [[Stundensatz]] sowie zu den weiteren Änderungen ab 27.7.2019 unter [[Betreuervergütung 2019]].
+
Siehe zu Details der Pauschale unter [[Betreuervergütung]], zu anerkannten Ausbildungen unter [[Stundensatz]] sowie zu den weiteren Änderungen seit 27.7.2019 unter [[Betreuervergütung 2019]].
    
== Betreuerpflichten ==
 
== Betreuerpflichten ==
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB i.V.m. den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen.  
+
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus {{Zitat-dej|§|1921|bgb}} BGB i.V.m. den gerichtlich übertragenen Aufgabenbereichen.  
   −
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} und {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss] {{Rspr|XII ZB 2/03}}). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.  
+
Die '''Wünsche des Betreuten''' sind nach {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} der Maßstab des Handelns des Betreuers. Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.  
   −
Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer betreuungsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
+
Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer betreuungsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
   −
Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] (siehe unter {{Zitat-dej|§|1908i|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des [[Betreuungsgericht]]es, auch bei der jährlichen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1840|bgb}} BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim [[Mündelgeld]] (§{{Zitat-dej|§|1810|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
+
Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] (siehe unter {{Zitat-dej|§|1859|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des [[Betreuungsgericht]]es, auch bei der jährlichen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim [[Anlagegeld]] (§{{Zitat-dej|§|1841|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
   −
Außerdem werden beruflichen Betreuern bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene [[Haftpflichtversicherung|Sammelhaftpflichtversicherungen]] nur für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
+
Außerdem werden beruflichen Betreuern bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene [[Haftpflichtversicherung|Sammelhaftpflichtversicherungen]] nur für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Berufsbetreuer sind gesetzlich verpflichtet, eine Versicherung gegen Vermögensschäden vorzuhalten.
    
== Sozialversicherungsrechtliche Seite ==
 
== Sozialversicherungsrechtliche Seite ==
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===Krankenversicherung===
 
===Krankenversicherung===
Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem {{Zitat de §|9|sgb_5}} Abs. 2 SGB-V nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden.
+
Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit entsteht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem. § 188 Abs. 4 SGB-V (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Binnen 2 Wochen kann dem bei Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes widersprochen werden.
   −
Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will.
+
Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen (§ 188 Abs. 4 SGB V). An die jeweilige Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI).
    
===Rentenversicherung===
 
===Rentenversicherung===
Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenversicherung]] keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ({{Zitat de §|7|sgb_6}} SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten.
+
Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenversicherung]] keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ({{Zitat de §|7|sgb_6}} SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Außerdem besteht in den ersten 5 Jahren der Selbstständigkeit die Möglichkeit, auf eigenen Antrag pflichtversichert zu werden, was zB Vorteile bei vorzeitiger Erwerbsminderung bedeutet.
    
===Arbeitslosenversicherung===
 
===Arbeitslosenversicherung===
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===Unfallversicherung===
 
===Unfallversicherung===
 
[[Bild:Bgw.gif|right]]
 
[[Bild:Bgw.gif|right]]
In der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. {{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege|Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]], Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}} , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}} .
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In der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. {{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege|Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]], Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}} , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}} . Für anwaltliche Berufsbetreuer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.
    
'''LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03''':  
 
'''LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03''':  
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===Haftpflichtversicherung===
 
===Haftpflichtversicherung===
Die [[Haftpflichtversicherung]] ist keine gesetzliche [[wikipedia:de:Sozialversicherung|Sozialversicherung]], für Berufsbetreuer wegen der möglichen [[Betreuerhaftung|Haftung für Pflichtverletzungen]] aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom [[Vormundschaftsgericht]] auch als Auflage gemacht werden, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und [[wikipedia:de:Sachschaden|Sachschäden]] (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen [[wikipedia:de:Vermögensschaden|Vermögensschäden]] (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
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Die [[Haftpflichtversicherung]] ist keine gesetzliche [[wikipedia:de:Sozialversicherung|Sozialversicherung]], für Berufsbetreuer wegen der möglichen [[Betreuerhaftung|Haftung für Pflichtverletzungen]] aber dringend erforderlich. Die Pflichtversicherung erfolgt für [[wikipedia:de:Vermögensschaden|Vermögensschäden]] (§ 23 Abs. 1 Nr 3 BtOG - Versicherungssumme im Schadensfall 250.000 €).
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Der Betreuer sollte sich auch gegen Personen- und [[wikipedia:de:Sachschaden|Sachschäden]] versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
    
== Steuerrechtliche Seite ==
 
== Steuerrechtliche Seite ==
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Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:
 
Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:
 
*[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]])
 
*[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]])
*[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Umsatzsteuer]] (es sei denn, sie wählen als [[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]] die Umsatzsteuerbefreiung nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro)
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*[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Umsatzsteuer]] (es sei denn, sie wählen als [[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]] die Umsatzsteuerbefreiung nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro)
   −
Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 - die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.
+
Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 - die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB.
   −
Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
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Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1877 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 22.000 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
   −
*[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung]
  −
*[http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=854 Umsetzungsempfehlungen des BdB e.V. zur Umsatzsteuerbefreiung (PDF)]
  −
*[http://www.iww.de/pfb/steuern-und-recht-aktuell/berufsbetreuung-betreuungsleistungen-von-berufsbetreuern-sind-umsatzsteuerfrei-n67835 Weitere steuerrechtliche Hinweise]
      
===Kammermitgliedschaft===
 
===Kammermitgliedschaft===
 
[[Bild:Ihk.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Ihk.jpg|200px|right]]
Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, ob Berufsbetreuer Pflichtmitglied in der [[wikipedia:de:Industrie- und Handelskammer|IHK]] sein müssen. Seitens der Berufsverbände wird dies abgelehnt, da die Aufsicht über Berufsbetreuer nicht durch eine berufsständige Vereinigung, sondern im Rahmen der §{{Zitat-dej|§|1837|bgb}} ff. BGB durch das [[Betreuungsgericht]] erfolge. Außerdem sind viele Berufsbetreuer [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] und von daher Pflichtmitglied in der [[wikipedia:de:Rechtsanwaltschaftskammer|Rechtsanwaltskammer]].  
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Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, ob Berufsbetreuer Pflichtmitglied in der [[wikipedia:de:Industrie- und Handelskammer|IHK]] sein müssen. Seitens der Berufsverbände wird dies abgelehnt, da die Aufsicht über Berufsbetreuer nicht durch eine berufsständige Vereinigung, sondern im Rahmen der §{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB durch das [[Betreuungsgericht]] erfolge. Außerdem sind viele Berufsbetreuer [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] und von daher Pflichtmitglied in der [[wikipedia:de:Rechtsanwaltschaftskammer|Rechtsanwaltskammer]].  
    
Das [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|VG]] Ansbach bejahte die Pflichtmitgliedschaft durch Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434, FamRZ 2006, 728. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17.07.2007 (6 A 11414/06, FamRZ 2008, 94 (Ls.)) die Berufung eines Berufsbetreuers gegen ein Urteil abgelehnt, in dem die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht von Berufsbetreuern in der IHK bestätigt wird. Berufsbetreuer übten keine freiberufliche Tätigkeit aus. Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht beständen nicht.
 
Das [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|VG]] Ansbach bejahte die Pflichtmitgliedschaft durch Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434, FamRZ 2006, 728. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17.07.2007 (6 A 11414/06, FamRZ 2008, 94 (Ls.)) die Berufung eines Berufsbetreuers gegen ein Urteil abgelehnt, in dem die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht von Berufsbetreuern in der IHK bestätigt wird. Berufsbetreuer übten keine freiberufliche Tätigkeit aus. Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht beständen nicht.
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Der für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung zentrale Begriff des Gewerbes wird vom Gesetz selbst nicht definiert. In Übereinstimmung mit der Literatur geht die ständige Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.
 
Der für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung zentrale Begriff des Gewerbes wird vom Gesetz selbst nicht definiert. In Übereinstimmung mit der Literatur geht die ständige Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.
   −
Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.
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Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer (§ 1815 Abs. 6 BGB i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinnerzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebensunterhalt unter anderem aus dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.
    
Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.
 
Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuertätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufsbetreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerberechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 14 GewO anzeigen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wrde zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 I BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 VI Satz 1 BGB). Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuertätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtee sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, könne er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Gericht oder durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreicht würde.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wrde zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 I BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungstätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 VI Satz 1 BGB). Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuertätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtee sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, könne er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerberechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Gericht oder durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern erreicht würde.
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== Aus- und Fortbildung ==
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Informationen zur [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände ([[BdB]] und [[VfB]]) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.
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==Rechtsprechung zur Berufsbetreuereigenschaft==
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*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19990113_1bvr190995.html Beschluss BVerfG vom 13.01.1999 ({{Rspr|1 BvR 1909/95}}): Berufsbetreuung als Nebenberuf; NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70 (mit Anmerkung Lütgens in BdB-Verbandszeitung Nr. 15, S. 29 und Anm. Küsgens in BtPrax 2000, 242)]
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*Vergütungsanspruch setzt wirksame Betreuerbestellung voraus: LG Potsdam FamRZ 2002, 1291
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*Bestellung eines Berufsbetreuers ist nur zulässig, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In den Entscheidungsgründen ist dies darzulegen: BayObLG FamRZ 1999, 1612
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*Vorrang ehrenamtlicher Betreuung (§ 1897 VI) gilt grundsätzlich auch bei Wunsch des Betreuten zugunsten eines Berufsbetreuers (§ 1897 IV). Ausnahme bei persönlicher Bindung an vorgeschlagenen Berufsbetreuer oder wenn Betreuter nicht mittellos ist: Thür. OLG Jena FamRZ 2001, 714 = NJW-RR 2001, 796
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*Ein Berufsbetreuer verliert die den Vergütungsanspruch begründende Eigenschaft nicht dadurch, dass die Anzahl der Betreuungen und die damit verbundene Tätigkeit soweit zurückgehen, dass sie für sich betrachtet die Anerkennung als Berufsbetreuer nicht mehr rechtfertigen könnten: BayObLG BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187
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*Erreicht ein vor dem Jahre 1999 bereits tätiger Berufsbetreuer dauerhaft nicht die Betreuungszahl von 11, kann der Vergütungsanspruch für die bestehenden Betreuungen nicht nachträglich durch Feststellung der Nicht-Berufsmäßigkeit entzogen werden: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 244 = FGPrax 2004, 287 = FamRZ 2005, 239
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*Ein Berufsbetreuer führt grundsätzlich alle Betreuungen beruflich; keine rückwirkende Aufhebung der Berufsbetreuereigenschaft: BayObLG BtPrax 2000, 34 =Rpfleger 2000, 65 = FamRZ 2000, 1450 =BayObLGZ 1999 Nr. 64 = NJW-RR 2001, 580 = EzFamR aktuell 1999, 397
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*Das Betreuungsrecht schließt nicht aus, daß ein Betreuer neben der Führung von Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung einzelne Betreuungen auch ehrenamtlich übernimmt, insbesondere für Familienangehörige: LG München I FamRZ 1999, 1235 = BtPrax 1999, 248, ähnlich LG Chemnitz  FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
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*Auch wenn die Regelvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG nicht erfüllt sind, wird die Betreuung berufsmäßig geführt, wenn die berufliche Qualifikation der Grund für die Übertragung der Betreuung war. Bei Betreuerbestellung vor dem 1.1.99 kann der Berufsbetreuer nachträglich die Feststellung der berufsmäßigen Betreuungsführung beantragen; die diesbezügliche Feststellung ist mit einfacher (unbefristeter) Beschwerde sowie weiterer Beschwerde anfechtbar: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2001, 790 = NJW-RR 2001, 794 = FGPrax 2001, 76 = Rpfleger 2001, 300  = MDR 2001, 756; ähnlich LG München I NJWE-FER 1999, 272 = FamRZ 2000, 981; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1535; AG Northeim BtPrax 1999, 79; BayObLG 3 Z BR 83/98 vom 12.8.98 und 3 ZBR 235/98 vom 9.10.98
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*Bei „Altfällen“ aus der Zeit vor dem 1.1.1999 ist eine nachträgliche Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft durch das Vormundschaftsgericht vorzunehmen: LG Dresden FamRZ 2000, 181 m. Anm. Bienwald, anderer Ansicht: OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 556 =Rpfleger 2000, 215 = FGPrax 2000, 62 =BtPrax 2000, 223 sowie OLG Hamm FamRZ 2001, 1398 = OLG-Rp. 2001, 180 und BGH FamRZ 2000, 1569 = BtPrax 2002, 30
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*Dipl.-Verwaltungswirt, der 3 Betreuungen führt, ist nicht alleine hierdurch als Berufsbetreuer anzusehen: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
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*Berufsbetreuereigenschaft erfordert i.d.R. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG, Ausnahme nur bei geringfügiger Unterschreitung oder wenn der Betreuer gerade wegen seines Berufs ausgewählt wurde: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
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*Ist die Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, bei seiner Bestellung versehentlich unterblieben, kann das Gericht dies nachholen. Diese Feststellung wirkt rückwirkend ab Betreuerbestellung: [[http://lexetius.de/2005,2617 BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50]]; zuvor bereits LG Koblenz JurBüro 2000, 430 (für Nachlasspflegschaft); OLG Frankfurt/Main FamRZ 2003, 1414 = BtPrax 2003, 181 =NJW-RR 2001, 794; BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Hamm FamRZ 2004, 1324
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*1. Lehnt das VormG es ab, nachträglich festzustellen, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist diese Entscheidung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 2. Erfüllt der Betreuer, der ehrenamtlich bestellt ist, erst im Laufe des Betreuungsverfahrens die Voraussetzungen der Bestellung zum Berufsbetreuer, steht ihm ein Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Vormundschaftsgericht feststellt, daß die Betreuung berufsmäßig geführt wird. 3. Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuerbestellung getroffen werden. Ob sie rückwirkend zu dem Tag getroffen werden kann, an dem der entsprechende Antrag des Betreuers bei Gericht eingegangen ist, bleibt offen. BayObLG BayObLGZ 2001 Nr.6 = FamRZ 9/2001, II = FGPrax 2001, 79 = BtPrax 2001, 124 = FamRZ 2001, 867 = Rpfleger 2001, 300 = NJW-RR 2001, 580 = NJW-RR 2001, 943
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*Keine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung; auch dann nicht, wenn ein früherer Antrag wegen der Befürchtung unterlassen wurde, von der Betreuungsbehörde nicht mehr vorgeschlagen zu werden, wenn keine „Probezeit“ abgeleistet wurde: LG Berlin 87 T 682/01 v. 11.2.2002
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*Eine unentgeltliche Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer im Rahmen einer „Erprobungsphase“ für einen angehehenden Berufsbetreuer widerspricht § 1 I VBVG. Fehlerhafter Bestellungsbeschluss kann im Beschwerdeverfahren rückwirkend ab Betreuerbestellung abgeändert werden, wenn der Betreuer von Anbeginn deutlich gemacht hat, nur als Berufsbetreuer bestellt werden zu wollen: LG Hamburg 301 T 218/01 vom 13.7.2001
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*Kein Beschwerderecht des Bezirksrevisors gegen Berufsbetreuerbestellung: OLG Schleswig, MDR 1999, S. 681 = BtPrax 1999, S. 155 = FGPrax 1999, 110 = FamRZ 2000, 1444 = NJWE-FER 1999, 237, ebenso OLG Hamm BtPrax 2000, 265 = FGPrax 2001, 18 = FamRZ 2001, 1482 = JMBl NW 2001, 56; BayObLG FamRZ 2001, 1484 = BtPrax 2001, 204 = Rpfleger 2001, 418; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 160 = FamRZ 2004, 1324
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*Kein Beschwerderecht der Betreuungsbehörde gegen Berufsbetreuerbestellung: LG Nürnberg-Fürth, BtPrax 1999, S. 157; LG Arnsberg FamRZ 2000, 1313; OLG Hamm FamRZ 2002, 194 m. Anm. Bienwald
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*Zur Bestellung eines Berufsbetreuers ohne Rechtskenntnisse: LG Arnsberg FamRZ 2000 1313 (m. Anm. Bienwald)
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*Unterlassene Anhörung der Betreuungsbehörde bei der Erstbestellung eines Berufsbetreuers (§ 1897 VII BGB) führt nicht zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung; Formmangel der unterlassenen Anhörung wird durch Gelegenheit der Betreuungsbehörde zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt: LG Arnsberg, 6 T 342/01 vom 4.7.2001
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*Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach § 1908b I S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt: LG Chemnitz  FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
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*Beschwerde der Staatskasse gegen Ablehnung der Betreuerentlassung ist nur zulässig, wenn Staatskasse einen konkreten Vorschlag für die ehrenamtliche Betreuung unterbreitet: LG Saarbrücken BtPrax 2001, 88
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*Die neue Vergütungsregelung für Berufsbetreuer (ab 01.01.99) kann den Wunsch des Betreuers auf Entlassung rechtfertigen: BayObLG, 3 Z BR 141/01 vom 19.6.2001, BtPrax 2001, 206 = Rpfleger 2001, 546 = JurBüro 2001, 600 = BayObLGZ 2001, 149 = FamRZ 2002, 195, ähnlich LG Berlin BtPrax 2001, 214
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*Auch bei der Vergütung eines Verfahrenspflegers ist die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit im Bestellungsbeschluss festzustellen: OLG Schleswig Beschluss 15 WF 101/99
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*Vergütungsvereinbarung zwischen Betreuer und vermögenden Betreuten ist ein Indiz für die Gerichtsentscheidung zugunsten der Feststellung der beruflichen Betreuertätigkeit: BayObLG FamRZ 2002, 130
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*Die Feststellung der beruflichen Betreuungsführung kann auch formlos, in einem auf die Bestellung folgenden Aktenvermerk getroffen werden: OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1403
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*Schon vor Inkrafttreten des 1. BtÄndG wurde angenommen, dass eine Betreuung "im Rahmen der Berufsausübung" geführt wird, wenn sie nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung entspricht und nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist, sondern nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden kann. Von einer berufsmäßigen Führung des Amtes ist bei einem Rechtsanwalt dann auszugehen, wenn die Betreuung gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation übertragen wird: OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, {{Rspr|15 W 472/05}}
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*'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2008, {{Rspr|20 VA 11/07}}'''
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Keine generelle Ablehnung einer Person als Berufsbetreuer für die Zukunft ohne die Mitteilung tragfähiger Gründe
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Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf eine fehlende persönliche Eigenschaft bzw. Fähigkeit kann nicht zur Grundlage einer die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich machenden Entscheidung gemacht werden.
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*LG Ulm, Beschluss vom 04.06.2008, 3 T 52/08
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Es ist  nicht zu beanstanden, wenn ein Betreuer als Berufsbetreuer bestellt wird, der in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht und von seinem Arbeitgeber für die Führung der Betreuung freigestellt wird. Auch datenschutzrechtlich seien keine Probleme zu erwarten, wenn der Betreuer sämtlichen Schriftverkehr über seine Privatanschrift laufen lasse und Betreute in abgetrennten Räumen empfange. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Betreuer seine Vergütungsansprüche selbst abrechne und lediglich die Auszahlung der Vergütung auf das Konto seines Arbeitgebers beantrage.
      
'''VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2018, 4 K 9702/17 . F'''
 
'''VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2018, 4 K 9702/17 . F'''
    
Eine Berufsbetreuerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Parkausweis zur Parkerleichterung.
 
Eine Berufsbetreuerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Parkausweis zur Parkerleichterung.
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== Aus- und Fortbildung ==
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Informationen zur [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände ([[BdB]] und [[VfB]]) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[Rechtsanwalt]], [[Betreuervorschlag]], [[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Ausbildung|Fortbildung für Berufsbetreuer]], [[Betreuungsplan]], [[Bundesverband der Berufsbetreuer]], [[Verband freiberuflicher Betreuer]]
 
[[Rechtsanwalt]], [[Betreuervorschlag]], [[Betreuervergütung]], [[Stundensatz]], [[Ausbildung|Fortbildung für Berufsbetreuer]], [[Betreuungsplan]], [[Bundesverband der Berufsbetreuer]], [[Verband freiberuflicher Betreuer]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://youtu.be/ZZTBpSuoppI Youtube-Video (GEBEN) zur Bestellung von Berufsbetreuern]
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*[https://youtu.be/oXb0sI7qlLI SWR-Doku: Berufsbetreuer - wer hilft, wenn das Leben aus dem Ruder läuft]
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*[https://youtu.be/DjXW-l0U46I Youtube-Video „Wie werde ich Berufsbetreuer“ (Uwe Fillsack)]
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*[https://youtu.be/6jLvezw_L5M Youtube-Video „Die Problemlöser“ (BVfB)]
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*[https://youtu.be/Os69ckppYQQ Youtube-Video „BerufsbetreuerInnen - Profis mit knownow“ (BdB)]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher===
 
===Bücher===
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====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
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====Bücher im Reguvis-Verlag====
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/professionelle-berufsbetreuung-standortbestimmun/ BdB: Professionalisierung und Pauschalierung bei selbstständigen Berufsbetreuern]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/professionelle-berufsbetreuung-standortbestimmun/ BdB: Professionalisierung und Pauschalierung bei selbstständigen Berufsbetreuern]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/ Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/ Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/ Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/ Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-betreuerbuero/ Thar: Das Betreuerbüro - Erfolgreiche Unternehmensführung, 2016]
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212113/internetsevon-21 Thar: Das Betreuerbüro - Erfolgreiche Unternehmensführung, 2023]
    
====Weitere Bücher====
 
====Weitere Bücher====
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*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
*Deinert: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
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*ders: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
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*ders.: Beendigung der Berufsbetreuertätigkeit; BtPrax 2021, 215
 
*Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
 
*Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
 
*Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
 
*Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
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*Mann, Der Berufsbetreuer – ein Freier Beruf?, NJW 2008, 121
 
*Mann, Der Berufsbetreuer – ein Freier Beruf?, NJW 2008, 121
 
*Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; [[BtMan]] 2008, 131
 
*Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; [[BtMan]] 2008, 131
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* Müller-Engels, Begünstigung von Berufsbetreuern und Pflegekräften nach der Betreuungsrechtsreform 2023, NJW 2023, 2601
 
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, [[BtMan]] 2005, 90
 
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, [[BtMan]] 2005, 90
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Pitschas_Betreuungsberuf_02_01.pdf Pitschas: Betreuung als Beruf; Professionalisierung der entgeltlichen Betreuung und Abschied von der Betreuungsverwaltung; BtPrax 2001, 47 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Pitschas_Betreuungsberuf_02_01.pdf Pitschas: Betreuung als Beruf; Professionalisierung der entgeltlichen Betreuung und Abschied von der Betreuungsverwaltung; BtPrax 2001, 47 (PDF)]
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*[[Software|Software für Berufsbetreuer]]
 
*[[Software|Software für Berufsbetreuer]]
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===Videos===
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*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/beitrag/video/1091666/Manager-auf-Zeit ZDF-Sendung Manager auf Zeit - über Berufsbetreuer]
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*[http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1308508/Ein-knallharter-Job#/beitrag/video/1308508/Ein-knallharter-Job ZDF-Sendung "ein knallharter Job - ebenfalls über Berufsbetreuer]
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*[http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=8426834 Der Engel der Hilflosen - Aus dem Alltag eines Betreuers (ARD-Mediathek)]
   
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
 
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
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[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
{{Quelle Wikipedia|Berufsbetreuer| 24. Juli  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Berufsbetreuer&oldid=19328321}}
 

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