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'''[[Registrierung|Zur Registrierung als Berufsbetreuer ab 2023 hier klicken]]'''
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[[Datei:Berufsbetreuer anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
 
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[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
 
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).
 
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 67/20'''
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Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
    
==Qualifikation von Berufsbetreuern==
 
==Qualifikation von Berufsbetreuern==
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==Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)==
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===Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)===
    
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===Krankenversicherung===
 
===Krankenversicherung===
Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem {{Zitat de §|9|sgb_5}} Abs. 2 SGB-V nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden.
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Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit entsteht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem. § 188 Abs. 4 SGB-V (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Binnen 2 Wochen kann dem bei Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes widersprochen werden.
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Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen. An die jeweilige Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI).
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Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen (§ 188 Abs. 4 SGB V). An die jeweilige Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI).
    
===Rentenversicherung===
 
===Rentenversicherung===
Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenversicherung]] keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ({{Zitat de §|7|sgb_6}} SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten.
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Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenversicherung]] keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ({{Zitat de §|7|sgb_6}} SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Außerdem besteht in den ersten 5 Jahren der Selbstständigkeit die Möglichkeit, auf eigenen Antrag pflichtversichert zu werden, was zB Vorteile bei vorzeitiger Erwerbsminderung bedeutet.
    
===Arbeitslosenversicherung===
 
===Arbeitslosenversicherung===
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===Unfallversicherung===
 
===Unfallversicherung===
 
[[Bild:Bgw.gif|right]]
 
[[Bild:Bgw.gif|right]]
In der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. {{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege|Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]], Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}} , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}} .
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In der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. {{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege|Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]], Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}} , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}} . Für anwaltliche Berufsbetreuer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.
    
'''LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03''':  
 
'''LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03''':  
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===Haftpflichtversicherung===
 
===Haftpflichtversicherung===
Die [[Haftpflichtversicherung]] ist keine gesetzliche [[wikipedia:de:Sozialversicherung|Sozialversicherung]], für Berufsbetreuer wegen der möglichen [[Betreuerhaftung|Haftung für Pflichtverletzungen]] aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom [[Vormundschaftsgericht]] auch als Auflage gemacht werden, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und [[wikipedia:de:Sachschaden|Sachschäden]] (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen [[wikipedia:de:Vermögensschaden|Vermögensschäden]] (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
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Die [[Haftpflichtversicherung]] ist keine gesetzliche [[wikipedia:de:Sozialversicherung|Sozialversicherung]], für Berufsbetreuer wegen der möglichen [[Betreuerhaftung|Haftung für Pflichtverletzungen]] aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom [[Betreuungsgericht]] auch als Auflage gemacht werden, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und [[wikipedia:de:Sachschaden|Sachschäden]] (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen [[wikipedia:de:Vermögensschaden|Vermögensschäden]] (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
 
      
== Steuerrechtliche Seite ==
 
== Steuerrechtliche Seite ==
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*[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Umsatzsteuer]] (es sei denn, sie wählen als [[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]] die Umsatzsteuerbefreiung nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro)
 
*[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Umsatzsteuer]] (es sei denn, sie wählen als [[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]] die Umsatzsteuerbefreiung nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro)
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Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 - die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.
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Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 - die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.
    
Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
 
Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
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*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
*Deinert: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
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*ders: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
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*ders.: Beendigung der Berufsbetreuertätigkeit; BtPrax 2021, 215
 
*Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
 
*Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
 
*Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
 
*Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274

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