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'''[[Registrierung|Zur Registrierung als Berufsbetreuer ab 2023 hier klicken]]'''
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[[Datei:Berufsbetreuer anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
 
[[Datei:Berufsbetreuer anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
 
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]
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Derzeit gibt es in Deutschland ca. 13.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als [[Vereinsbetreuer]] (nach ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) in [[Betreuungsverein]]en oder als Behördenbetreuer bei der [[Betreuungsbehörde]] angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 800 [[Betreuungsverein]]e.  
 
Derzeit gibt es in Deutschland ca. 13.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als [[Vereinsbetreuer]] (nach ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) in [[Betreuungsverein]]en oder als Behördenbetreuer bei der [[Betreuungsbehörde]] angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 800 [[Betreuungsverein]]e.  
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Im Jahr 2007 wurden ca. 1,24 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 1/3 durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2007 wurden bei [[Betreuerbestellung|Erstbestellungen]] von Betreuern 61.553 mal Berufsbetreuer, 12.744 mal Vereinsbetreuer und 1.252 mal Behördenbetreuer bestellt (32,57 % aller Erstbestellungen) (''Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz''). Siehe auch unter [[Betreuungszahlen]].
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Im Jahr 2017 wurden ca. 1,27 Mill Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 40 % durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2007 wurden bei [[Betreuerbestellung|Erstbestellungen]] von Betreuern 61.553 mal Berufsbetreuer, 12.744 mal Vereinsbetreuer und 1.252 mal Behördenbetreuer bestellt (32,57 % aller Erstbestellungen) (''Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz''). Siehe auch unter [[Betreuungszahlen]].
    
Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|nebenberuflich]] aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, {{Rspr|1 BvR 1909/95}}; NJW 1999, 1621 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1999, 568 = [[BtPrax]] 1999, 70.
 
Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit [[wikipedia:de:Nebentätigkeit|nebenberuflich]] aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, {{Rspr|1 BvR 1909/95}}; NJW 1999, 1621 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1999, 568 = [[BtPrax]] 1999, 70.
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.
 
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.
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'''BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487/17'''
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Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.
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'''BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19'''
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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 67/20'''
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Zur Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
    
==Qualifikation von Berufsbetreuern==
 
==Qualifikation von Berufsbetreuern==
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== Praktisches Vorgehen zum Berufsstart ==
 
== Praktisches Vorgehen zum Berufsstart ==
 
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]
 
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]
Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] (des [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]es bzw. der [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Stadt]]). Dort hat man (entsprechend {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 7 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) mindestens ein polizeiliches [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] sowie eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über [[wikipedia:de:Fortbildung|Fortbildung]]en (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine [[wikipedia:de:Schufa|Schufa]]-Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen [[wikipedia:de:Haftpflichtversicherung|Haftpflichtversicherung]] sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im [[Betreuungsverfahren]] dem [[Vormundschaftsgericht]] ({{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]]) geeignete Personen als Betreuer (und [[Verfahrenspfleger]]) vor. Z.T. wünschen örtliche Vormundschaftsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.
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Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] (des [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]es bzw. der [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Stadt]]). Dort hat man (entsprechend {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 7 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) mindestens ein polizeiliches [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] sowie eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über [[wikipedia:de:Fortbildung|Fortbildung]]en (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine [[wikipedia:de:Schufa|Schufa]]-Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen [[wikipedia:de:Haftpflichtversicherung|Haftpflichtversicherung]] sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im [[Betreuungsverfahren]] dem [[Betreuungsgericht]] ({{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]]) geeignete Personen als Betreuer (und [[Verfahrenspfleger]]) vor. Z.T. wünschen örtliche Betreuungsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen.
    
== Vergütung der Berufsbetreuer ==
 
== Vergütung der Berufsbetreuer ==
   −
'''Berufsbetreuer''' werden im Rahmen einer [[Betreuervergütung|Pauschale]] nach [[Stundensatz|Stundensätzen]] bezahlt. Diese beträgt seit 01.07.2005 27,00 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer [[wikipedia:de:Berufsausbildung|Berufsausbildung]] 33,50 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44,00 Euro/Std. (Vergütung jeweils incl. [[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Mehrwertsteuer]] sowie Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor 2005 Nachqualifizierungen für [[wikipedia:de:Quereinsteiger|Quereinsteiger]] aus betreuer"untypischen" Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.
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'''Berufsbetreuer''' werden im Rahmen einer [[Betreuervergütung|Pauschale]] nach [[Stundensatz|Stundensätzen]] bezahlt. Diese beträgt seit 01.07.2005 27,00 Euro/Std. (jetzt Tabelle A), bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer [[wikipedia:de:Berufsausbildung|Berufsausbildung]] 33,50 Euro/Std. (jetzt Tabelle B), bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44,00 Euro/Std. (jetzt Tabelle C) (Vergütung jeweils incl. Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor 2005 Nachqualifizierungen für [[wikipedia:de:Quereinsteiger|Quereinsteiger]] aus betreuer"untypischen" Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.
   −
Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach {{Zitat-dej|§|1836d|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] (=Lebensmittelpunkt, vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb eines Heimes im Sinne des {{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 3 [[VBVG]] hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Langzeitpsychiatrien]] oder [[wikipedia:de:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.
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Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach {{Zitat-dej|§|1836d|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] (=Lebensmittelpunkt, vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung im Sinne des {{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 3 [[VBVG]] hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Langzeitpsychiatrien]] oder [[wikipedia:de:Justizvollzugsanstalt|Justizvollzugsanstalt]]en sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.
      −
===Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 1 VBVG)===
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===Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 1 VBVG) bis 26.7.2019===
 
[[Bild:Geld.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Geld.jpg|200px|right]]
 
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   −
===Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 2 VBVG)===
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===Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 2 VBVG) bis 26.7.2019===
    
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Siehe zu Details der Pauschale unter [[Betreuervergütung]], zu anerkannten Ausbildungen unter [[Stundensatz]].
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===Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)===
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{| class="wikitable"
 +
! Nr. !! Dauer der Betreuung !! Nr. !! Gewöhnlicher Aufenthaltsort !! Nr. !! Vermögensstatus !! monatliche Pauschale
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|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C1
 +
|rowspan="12"| In den ersten<br> drei Monaten
 +
|rowspan="6"| A,B,C1.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
 +
|| A1.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 194 €
 +
|-
 +
|  B1.1.1  || 241 €
 +
|-
 +
|-
 +
|  C1.1.1  || 317 €
 +
|-
 +
|  A1.1.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 200 €
 +
|-
 +
|  B1.1.2  || 249 €
 +
|-
 +
|  C1.1.2  || 327 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,C,C1.2
 +
|rowspan="6"| andere Wohnform
 +
|| A1.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 208 €
 +
|-
 +
|  B1.2.1 ||  258 €
 +
|-
 +
|  C1.2.1 ||  339 €
 +
|-
 +
|  A1.2.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 298 €
 +
|-
 +
|  B1.2.2 ||  370 €
 +
|-
 +
|  C1.2.2 ||  486 €
 +
|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C2
 +
|rowspan="12"| Im 4. bis 6. Monat
 +
|rowspan="6"| A,B,C2.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
 +
|| A2.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 129 €
 +
|-
 +
|  B2.1.1 ||  158 €
 +
|-
 +
|  C2.1.1 || 208 €
 +
|-
 +
|  A2.1.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos
 +
|| 158 €
 +
|-
 +
|  B2.1.2 ||  196 €
 +
|-
 +
|  C2.1.2 ||  257 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,B,C2.2
 +
|rowspan="6"|andere Wohnform
 +
|| A2.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 170 €
 +
|-
 +
|  B2.2.1 ||  211 €
 +
|-
 +
|  C2.2.1 ||  277 €
 +
|-
 +
|  A2.2.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 208 €
 +
|-
 +
|  B2.2.2 ||  258 €
 +
|-
 +
|  C2.2.2 || 339 €
 +
|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C3
 +
|rowspan="12"| Im 7. bis 12. Monat
 +
|rowspan="6"| A,B,C3.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
 +
|| A3.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 124 €
 +
|-
 +
|  B3.1.1 || 154 €
 +
|-
 +
|  C3.1.1 || 202 €
 +
|-
 +
|  A3.1.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 140 €
 +
|-
 +
|  B3.1.2 || 174 €
 +
|-
 +
|  C3.1.2 ||  229 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,B,C3.2
 +
|rowspan="6"|andere Wohnform
 +
 
 +
|| A3.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 151 €
 +
|-
 +
|  B3.2.1 ||  188 €
 +
|-
 +
|  C3.2.1 ||  246 €
 +
|-
 +
|  A3.2.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 192 €
 +
|-
 +
|  B3.2.2 || 238 €
 +
|-
 +
|  C3.2.2 || 312 €
 +
|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C4
 +
|rowspan="12"| Im 13. bis 24. Monat
 +
|rowspan="6"| A,B,C4.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform
 +
 
 +
|| A4.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 87 €
 +
|-
 +
|  B4.1.1 ||  107 €
 +
|-
 +
|  C4.1.1 ||  141 €
 +
|-
 +
|  A4.1.2
 +
|rowspan="3"| nicht mittellos || 91 €
 +
|-
 +
|  B4.1.2 ||  113 €
 +
|-
 +
|  | C4.1.2 ||  149 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,B,C4.2
 +
|rowspan="6"| andere Wohnform
 +
|| A4.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 122 €
 +
|-
 +
|  B4.2.1 ||  151 €
 +
|-
 +
|  C4.2.1 ||  198 €
 +
|-
 +
|  A4.2.2
 +
|rowspan="3"|nicht mittellos || 158 €
 +
|-
 +
|  B4.2.2 ||  196 €
 +
|-
 +
|  C4.2.2 ||  257 €
 +
|-
 +
|rowspan="12"| A,B,C5
 +
|rowspan="12"| ab dem 25. Monat
 +
|rowspan="6"| A,B,C5.1
 +
|rowspan="6"| Stationäre Einrichtung oder <br>gleichgestellte ambulant <br>betreute Wohnform 
 +
 
 +
|| A5.1.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 62 €
 +
|-
 +
|  B5.1.1 ||  78 €
 +
|-
 +
|  C5.1.1 ||  102 €
 +
|-
 +
|  A5.1.2
 +
|rowspan="3"|nicht mittellos || 78 €
 +
|-
 +
|  B5.1.2 ||  96 €
 +
|-
 +
|  C5.1.2 ||  127 €
 +
|-
 +
|rowspan="6"| A,B,C5.2
 +
|rowspan="6"| andere Wohnform
 +
|| A5.2.1
 +
|rowspan="3"| mittellos || 105 €
 +
|-
 +
|  B5.2.1 ||  130 €
 +
|-
 +
| C5.2.1 ||  171 €
 +
|-
 +
|  A5.2.2
 +
|rowspan="3"|nicht mittellos || 130 €
 +
|-
 +
|  B5.2.2 ||  161 €
 +
|-
 +
|  C5.2.2 ||  211 €
 +
|}
 +
 
 +
 
 +
Siehe zu Details der Pauschale unter [[Betreuervergütung]], zu anerkannten Ausbildungen unter [[Stundensatz]] sowie zu den weiteren Änderungen ab 27.7.2019 unter [[Betreuervergütung 2019]].
    
== Betreuerpflichten ==
 
== Betreuerpflichten ==
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Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} und {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss] {{Rspr|XII ZB 2/03}}). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.  
 
Das '''Wohl des Betreuten''' ist nach {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} und {{Zitat-dej|§|1906|bgb}} BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern '''vorrangig subjektiv''' durch den Willen des Betreuten ([http://66.249.93.104/search?q=cache:y4rxDclGciAJ:www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bghii.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+vom+17.+M%C3%A4rz+2003+wohl+objektiv+subjektiv&hl=de&ct=clnk&cd=1 BGH Beschluss] {{Rspr|XII ZB 2/03}}). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf Selbsbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.  
   −
Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer [[vormundschaftsgericht]]liche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
+
Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer betreuungsgerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1837|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
   −
Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] (siehe unter {{Zitat-dej|§|1908i|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des [[Vormundschaftsgericht]]es, auch bei der jährlichen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1840|bgb}} BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim [[Mündelgeld]] (§{{Zitat-dej|§|1810|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
+
Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] (siehe unter {{Zitat-dej|§|1908i|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des [[Betreuungsgericht]]es, auch bei der jährlichen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat-dej|§|1840|bgb}} BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim [[Mündelgeld]] (§{{Zitat-dej|§|1810|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).
    
Außerdem werden beruflichen Betreuern bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene [[Haftpflichtversicherung|Sammelhaftpflichtversicherungen]] nur für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
 
Außerdem werden beruflichen Betreuern bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene [[Haftpflichtversicherung|Sammelhaftpflichtversicherungen]] nur für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
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===Krankenversicherung===
 
===Krankenversicherung===
Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem {{Zitat de §|9|sgb_5}} Abs. 2 SGB-V nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden.
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Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit entsteht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] (GKV) gem. § 188 Abs. 4 SGB-V (sog. Obligatorische Anschlussversicherung). Binnen 2 Wochen kann dem bei Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes widersprochen werden.
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Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will.
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Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will (§ 193 VVG). Es ist unzulässig, den Krankenversicherungsschutz gänzlich zu unterlassen (§ 188 Abs. 4 SGB V). An die jeweilige Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung gekoppelt (§§ 20, 23 SGB XI).
    
===Rentenversicherung===
 
===Rentenversicherung===
Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenversicherung]] keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ({{Zitat de §|7|sgb_6}} SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten.
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Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenversicherung]] keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ({{Zitat de §|7|sgb_6}} SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Außerdem besteht in den ersten 5 Jahren der Selbstständigkeit die Möglichkeit, auf eigenen Antrag pflichtversichert zu werden, was zB Vorteile bei vorzeitiger Erwerbsminderung bedeutet.
    
===Arbeitslosenversicherung===
 
===Arbeitslosenversicherung===
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===Unfallversicherung===
 
===Unfallversicherung===
 
[[Bild:Bgw.gif|right]]
 
[[Bild:Bgw.gif|right]]
In der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. {{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege|Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]], Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}} , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}} .
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In der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. {{Zitat de §|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die [[wikipedia:de:Berufsgenossenschaft_f%C3%BCr_Gesundheitsdienst_und_Wohlfahrtspflege|Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege]], Hamburg (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, {{Rspr|S 68 U 2841/00}} , BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin {{Rspr|L 3 U 20/01}} vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, {{Rspr|L 9 U 315/04}}; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, {{Rspr|L 17 U 54/02}} . Für anwaltliche Berufsbetreuer ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig.
    
'''LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03''':  
 
'''LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03''':  
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===Haftpflichtversicherung===
 
===Haftpflichtversicherung===
Die [[Haftpflichtversicherung]] ist keine gesetzliche [[wikipedia:de:Sozialversicherung|Sozialversicherung]], für Berufsbetreuer wegen der möglichen [[Betreuerhaftung|Haftung für Pflichtverletzungen]] aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom [[Vormundschaftsgericht]] auch als Auflage gemacht werden, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und [[wikipedia:de:Sachschaden|Sachschäden]] (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen [[wikipedia:de:Vermögensschaden|Vermögensschäden]] (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
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Die [[Haftpflichtversicherung]] ist keine gesetzliche [[wikipedia:de:Sozialversicherung|Sozialversicherung]], für Berufsbetreuer wegen der möglichen [[Betreuerhaftung|Haftung für Pflichtverletzungen]] aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom [[Betreuungsgericht]] auch als Auflage gemacht werden, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und [[wikipedia:de:Sachschaden|Sachschäden]] (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen [[wikipedia:de:Vermögensschaden|Vermögensschäden]] (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an.
 
      
== Steuerrechtliche Seite ==
 
== Steuerrechtliche Seite ==
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*[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Umsatzsteuer]] (es sei denn, sie wählen als [[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]] die Umsatzsteuerbefreiung nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro)
 
*[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Umsatzsteuer]] (es sei denn, sie wählen als [[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]] die Umsatzsteuerbefreiung nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro)
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Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 - die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.
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Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 - die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.
    
Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
 
Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie [[Verfahrenspflegschaft]]en, Nachlasspflegschaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuerbefreiung beantragt werden.
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Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf eine fehlende persönliche Eigenschaft bzw. Fähigkeit kann nicht zur Grundlage einer die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich machenden Entscheidung gemacht werden.
 
Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf eine fehlende persönliche Eigenschaft bzw. Fähigkeit kann nicht zur Grundlage einer die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich machenden Entscheidung gemacht werden.
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*LG Ulm, Beschluss vom 04.06.2008, 3 T 52/08
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*'''LG Ulm, Beschluss vom 04.06.2008, 3 T 52/08'''
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Es ist  nicht zu beanstanden, wenn ein Betreuer als Berufsbetreuer bestellt wird, der in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht und von seinem Arbeitgeber für die Führung der Betreuung freigestellt wird. Auch [[datenschutz]]rechtlich seien keine Probleme zu erwarten, wenn der Betreuer sämtlichen Schriftverkehr über seine Privatanschrift laufen lasse und Betreute in abgetrennten Räumen empfange. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Betreuer seine Vergütungsansprüche selbst abrechne und lediglich die Auszahlung der Vergütung auf das Konto seines Arbeitgebers beantrage.
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'''VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2018, 4 K 9702/17 . F'''
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Es ist  nicht zu beanstanden, wenn ein Betreuer als Berufsbetreuer bestellt wird, der in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht und von seinem Arbeitgeber für die Führung der Betreuung freigestellt wird. Auch datenschutzrechtlich seien keine Probleme zu erwarten, wenn der Betreuer sämtlichen Schriftverkehr über seine Privatanschrift laufen lasse und Betreute in abgetrennten Räumen empfange. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Betreuer seine Vergütungsansprüche selbst abrechne und lediglich die Auszahlung der Vergütung auf das Konto seines Arbeitgebers beantrage.
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Eine Berufsbetreuerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Parkausweis zur Parkerleichterung.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
 
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/professionelle-berufsbetreuung-standortbestimmun/?cHash=09221bcaf186cc7adc444840118237da BdB: Professionalisierung und Pauschalierung bei selbstständigen Berufsbetreuern]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/professionelle-berufsbetreuung-standortbestimmun/ BdB: Professionalisierung und Pauschalierung bei selbstständigen Berufsbetreuern]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 6. Auflage 2012] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-89817-932-4
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3846208410
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)]  
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)]  
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-bevollmaechtigung-und-1/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-bevollmaechtigung-und-1/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/?cHash=7718fc47ad90ff2fca792b310b2ec8df Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/ Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/?cHash=7086709171fef73baee2d2be5d8d73ab Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/ Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/das-betreuerbuero/ Thar: Das Betreuerbüro - Erfolgreiche Unternehmensführung, 2016]
+
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-betreuerbuero/ Thar: Das Betreuerbüro - Erfolgreiche Unternehmensführung, 2016]
    
====Weitere Bücher====
 
====Weitere Bücher====
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802973984/internetsevon-21 Hick: Selbständig als gesetzlicher Betreuer; Walhalla 2010], ISBN 3802973984
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802973984/internetsevon-21 Hick: Selbständig als gesetzlicher Betreuer; Walhalla 2010], ISBN 3802973984
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3939533394/internetsevon-21 Krüger: Die Berufsbetreuung -Rahmenbedingungen und Handlungsbereiche], ISBN 3939533394
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3939533394/internetsevon-21 Krüger: Die Berufsbetreuung -Rahmenbedingungen und Handlungsbereiche], ISBN 3939533394
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811452029/internetsevon-21 Meier: Handbuch Betreuungsrecht, 2. Aufl. Heidelberg 2005], ISBN 3-8114-5202-9
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811452029/internetsevon-21 Meier/Deinert: Handbuch Betreuungsrecht, 2. Aufl. Heidelberg 2017], ISBN 978-3811452022
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811408461/internetsevon-21 Meier: Handbuch Betreuungsvergütung, Heidelberg 2003]; ISBN 3-8114-0846-1
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811408461/internetsevon-21 Meier: Handbuch Betreuungsvergütung, Heidelberg 2003]; ISBN 3-8114-0846-1
    
'''Zum Steuerrecht:'''
 
'''Zum Steuerrecht:'''
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/neu-erschienen/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/?cHash=90a700d28485050ea82a428ddf6b1d35 Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012]
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*[https://shop.reguvis.de/neu-erschienen/steuerrecht-fuer-betreuer-und-betreute/ Deinert/Römer: Steuerrecht für Betreuer und Betreute; Köln 2012]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402738/internetsevon-21 Warsönke: Einkommensteuer leicht gemacht], ISBN 3874402738
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402738/internetsevon-21 Warsönke: Einkommensteuer leicht gemacht], ISBN 3874402738
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402495/internetsevon-21 Schinkel: Einnahme-Überschussrechnung leicht gemacht], ISBN 3874402495
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3874402495/internetsevon-21 Schinkel: Einnahme-Überschussrechnung leicht gemacht], ISBN 3874402495
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*Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
 
*Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
 
*Bienwald: Der Rechtsanwalt als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter; FPR 1/2012
 
*Bienwald: Der Rechtsanwalt als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter; FPR 1/2012
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*Bobisch: Die Berufsfreiheit - das vergessene Grundrecht; BtPrax 2018, 100
 
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=4 Boxberg: Formen unternehmerischer Kooperation; BtMan 2007, 3 (PDF)]
 
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=4 Boxberg: Formen unternehmerischer Kooperation; BtMan 2007, 3 (PDF)]
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Aufsaetze/Crefeld/Qualitaet_ehrenamtl-berufsm_Betreuung_bdbasp80-09.pdf Crefeld/Kania: Qualität ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuer; bdbaspekte 80/2009, S.26 (PDF)]
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Aufsaetze/Crefeld/Qualitaet_ehrenamtl-berufsm_Betreuung_bdbasp80-09.pdf Crefeld/Kania: Qualität ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuer; bdbaspekte 80/2009, S.26 (PDF)]
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*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
 
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
*Deinert: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
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*ders: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
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*ders.: Beendigung der Berufsbetreuertätigkeit; BtPrax 2021, 215
 
*Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
 
*Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ? BtPrax 2015, 182
 
*Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
 
*Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung. Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
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*[http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=965566005&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=965566005.pdf Kestermann: Psychologische Aspekte professioneller Betreuungen; Diss. (PDF)]
 
*[http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=965566005&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=965566005.pdf Kestermann: Psychologische Aspekte professioneller Betreuungen; Diss. (PDF)]
 
*[http://duepublico.uni-duisburg-essen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5695/KlueserDiss.pdf Klüser: Zum Verhältnis von Sozialer Arbeit und Betreuung unter besonderer Berücksichtigung beruflicher Selbständigkeit; Diss. (PDF)]
 
*[http://duepublico.uni-duisburg-essen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5695/KlueserDiss.pdf Klüser: Zum Verhältnis von Sozialer Arbeit und Betreuung unter besonderer Berücksichtigung beruflicher Selbständigkeit; Diss. (PDF)]
*[https://dl.dropboxusercontent.com/u/3487273/Kr%C3%BCger%20Vom%20Mehrwert%20sozialp%C3%A4dagogischer%20Beziehungen.pdf Krüger: Vom Mehrwert sozialpädagogischer Beziehungen: Ideale und ihre Wirklichkeit (PDF)]
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*[http://www.betreuungen-krueger.de Krüger: Vom Mehrwert sozialpädagogischer Beziehungen: Ideale und ihre Wirklichkeit (PDF)]
 
*[http://www.diplomarbeiten.de/db_diplomarbeiten//diplomarbeiten6513.html Stangier: Professionalisierung und Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung]
 
*[http://www.diplomarbeiten.de/db_diplomarbeiten//diplomarbeiten6513.html Stangier: Professionalisierung und Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung]
 
*[http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2002/788/ Stoy: Arbeitspraxis eines Berufsbetreuers : Anforderungen, Probleme und individuelle Lösungsmethoden; Diss.]
 
*[http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2002/788/ Stoy: Arbeitspraxis eines Berufsbetreuers : Anforderungen, Probleme und individuelle Lösungsmethoden; Diss.]
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*[http://www.duesseldorf.de/jugendamt/dwn/btr_berufsbetreuer.pdf Leitfaden für Berufsbetreuer (Stadt Düsseldorf; PDF)]
 
*[http://www.duesseldorf.de/jugendamt/dwn/btr_berufsbetreuer.pdf Leitfaden für Berufsbetreuer (Stadt Düsseldorf; PDF)]
 
*[http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=76 BdB-Einsteigerhilfe für Berufsanfänger (PDF)]
 
*[http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=76 BdB-Einsteigerhilfe für Berufsanfänger (PDF)]
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*[http://www.bvfbev.de/berufsbetreuer-werden/articles/wie-werde-ich-berufsbetreuer.html Hinweise zum Berufsstart (BVfB)]
 
*[http://www.hamburg.de/contentblob/524222/data/musterbericht.doc Hamburger Empfehlungen zur Gestaltung von Betreuerberichten durch Berufsbetreuer (Word-Datei)]
 
*[http://www.hamburg.de/contentblob/524222/data/musterbericht.doc Hamburger Empfehlungen zur Gestaltung von Betreuerberichten durch Berufsbetreuer (Word-Datei)]
 
*[[Betreuervergütung|Zur Pauschalvergütung von Berufsbetreuern ab 1.7.2005]]
 
*[[Betreuervergütung|Zur Pauschalvergütung von Berufsbetreuern ab 1.7.2005]]

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