Behindertenkonvention

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Basisdaten
Volltitel: UN-Übereinkommen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen
Kurztitel: Behindertenrechtskonvention
Abkürzung: BRK
Art: Bundesgesetz /internationales Abkommen
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
sowie sonst. Vertragsstaaten
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht / Behindertenrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: 21.12.2009 (BGBl. II 2008 S. 1419)
Inkrafttreten: 23.03.2009

UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008 S. 1419).

Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:

  • vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;
  • von der Wohlfahrt und Fürsorge zur Selbstbestimmung.
  • Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;
  • von PatientInnnen zu BürgerInnen;
  • von Problemfällen zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).

Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.

Weblinks

Literatur

  • Aichele/Bernstorff: Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht; BtPrax 2010, 199
  • Barth/Ganner: Die Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf das österr. Sachwalterrecht; BtPrax 2010, 204
  • Burkert: Ratifiziert, und was nun? BtPrax 2009, 101
  • Degener: Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung; Bundeszentrale für politische Bildung: Aus Politik und Zeitgeschichte B 8/2003, S. 37 (PDF)
  • Evers-Meyer: Das Übereinkommen der Vereinen Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2009, 97
  • König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105
  • Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
  • ders.: UNO-Generalversammlung verabschiedet Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen. Teil I: RdLH 1/07, S. 37; Teil II: RdLH 2/07, 37
  • Lipp: UN-Behindertenkonvention und Betreuungsrecht; BtPrax 2010, , 263
  • Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht; ZRP 2012, 16
  • Weiß: Die neue UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - weitere Präzisierung des Menschenrechtsschutzes. MenschenRechtsMagazin 3/2006, S. 293 (PDF)