Behindertenkonvention: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*Glab: Vereinbarkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der stationären. Altenpflege mit der UN-BRK? BtPrax 2020, 86
 
*Glab: Vereinbarkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der stationären. Altenpflege mit der UN-BRK? BtPrax 2020, 86
 
*Harm: Stellungnahme zur Kritik des UN-Fachausschusses zum deutschen Betreuungsrecht; BtPrax 2015, 135
 
*Harm: Stellungnahme zur Kritik des UN-Fachausschusses zum deutschen Betreuungsrecht; BtPrax 2015, 135
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Einzelbeitraege/Harm/Handlungsfaehigkeit_nach_der_UN.pdf Harm: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit und ihre Ausübung nach der UN-BRK im Vergleich mit dem Betreuungsrecht (PDF)]
 
*König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105
 
*König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105
 
*Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommuniukations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213
 
*Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommuniukations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213

Version vom 31. Dezember 2023, 17:15 Uhr

Basisdaten
Volltitel: UN-Übereinkommen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen
Kurztitel: Behindertenrechtskonvention
Abkürzung: BRK
Art: Bundesgesetz /internationales Abkommen
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland und weitere Unterzeichnerstaaten
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht, Behindertenrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: 21.12.2009 (BGBl. II 2008 S. 1419)
Inkrafttreten: 23.03.2009
Letzte Änderung:
Außerkrafttreten:

UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008 S. 1419).

Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:

  • vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;
  • von der Wohlfahrt und Fürsorge zur Selbstbestimmung.
  • Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;
  • von PatientInnnen zu BürgerInnen;
  • von Problemfällen zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).

Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.

aktuelle Gesetzespläne zum Wahlrecht

Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sind bundesweit zum 1.7.2019 entfallen. In den einzelnen Bundesländern ist das inzwischen auch überall durchgesetzt (Stand Ende 2020).

Weblinks

Literatur