Behindertenkonvention: Unterschied zwischen den Versionen

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*Harm: Stellungnahme zur Kritik des UN-Fachausschusses zum deutschen Betreuungsrecht; BtPrax 2015, 135
 
*Harm: Stellungnahme zur Kritik des UN-Fachausschusses zum deutschen Betreuungsrecht; BtPrax 2015, 135
 
*König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105
 
*König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105
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*Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommuniukations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213
 
*Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
 
*Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
 
*ders.: UNO-Generalversammlung verabschiedet Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen. Teil I: RdLH 1/07, S. 37; Teil II: RdLH 2/07, 37
 
*ders.: UNO-Generalversammlung verabschiedet Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen. Teil I: RdLH 1/07, S. 37; Teil II: RdLH 2/07, 37

Version vom 2. Januar 2019, 21:20 Uhr

Basisdaten
Volltitel: UN-Übereinkommen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen
Kurztitel: Behindertenrechtskonvention
Abkürzung: BRK
Art: Bundesgesetz /internationales Abkommen
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
sowie sonst. Vertragsstaaten
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht / Behindertenrecht
Fundstellennachweis:
Datum des Gesetzes: 21.12.2009 (BGBl. II 2008 S. 1419)
Inkrafttreten: 23.03.2009

UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008 S. 1419).

Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:

  • vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;
  • von der Wohlfahrt und Fürsorge zur Selbstbestimmung.
  • Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;
  • von PatientInnnen zu BürgerInnen;
  • von Problemfällen zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).

Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.

aktuelle Gesetzespläne zum Wahlrecht

Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sollen nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Grünen entfallen (Bundestagsdrucksache 17/12068 vom 16.1.2013; PDF). Hierdurch wird eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die UN-Behindertenrechtskonvention angestrebt.

Weblinks

Literatur