Die dem Behördenbetreuer nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836
Die dem Behördenbetreuer nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836
Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die
Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die
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Vergütung, die ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßig tätiger Betreuer]] beanspruchen könnte.
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Vergütung, die ein [[Berufsbetreuer|berufsmäßig tätiger Betreuer]] beanspruchen könnte.
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==Rechtsprechung bei Veruntreuung==
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'''VG Trier, Urteil vom 04.03.2008, 3 K 888/07.TR''':
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Ein gerichtlich bestellter Behördenbetreuer, der über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelder der zu betreuenden Personen in Höhe von ca. 15.000,- € veruntreut hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===